Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird durch die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach (SDZL) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 28. August erteilten ihm die (SDZL) die Auflage, ab 1. Oktober 2023 in ein Arbeitsintegrationsprogramm einzutreten. Die Teilnahme habe zu mindestens 50 % zu erfolgen und könne vor- oder nachmittags stattfinden. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Programmanmeldung verweigere, die Teilnahme nicht antrete oder vor sechs Monaten abbreche, wurde die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für sechs Monate angedroht. Auch für Absenzen von über 20 % der vereinbarten Zeit oder für Absenzen ohne ärztliches Zeugnis wurde dieselbe Kürzungsandrohung ausgesprochen.
2. Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und führte aus, er habe als Hundetrainer seit 1. September 2023 eine Kundin, für welche er jeweils am Freitag die Tagesbetreuung ihres Hundes übernehme.
3. Das DdI trat mit Entscheid vom 7. September 2023 nicht auf diese Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer durch diesen Zwischenentscheid, mit dem eine Kürzung erst angedroht aber noch nicht verfügt werde, nicht beschwert sei.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2023 erneut Beschwerde an das Departement des Innern und führte aus, er mache die Hundebetreuung nicht nur am Freitag, sondern von Montag bis Freitag, von 7:30 bis 18:00 Uhr. Dazu werde sicher noch zusätzliche Laufkundschaft kommen. Er werde zwar mit diesem Einkommen den Bedarf nicht ganz decken können, doch werde sich der Sozialhilfebetrag verringern. Er suche weiterhin nach Arbeitsstellen und Kunden.
5. Das DdI leitete diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter, welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2023 Frist bis 11. Oktober 2023 setzte, um mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung des DdI vom 7. September 2023 Beschwerde führen wolle.
6. Am 10. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht noch einmal die gleiche Eingabe ein, wie schon am 12. September 2023 beim DdI.
II.
1.1 Gemäss § 68 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Abs. 2). Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 1).
1.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen nach § 68 Abs. 1 VRG nicht, da sie keinen Antrag enthält. Sinngemäss beantragt er offenbar, dass von der Kürzung seines Grundbedarfs abzusehen sei, da er als Hundebetreuer ein Nebeneinkommen generiere. Dies zielt jedoch am Thema des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vorbei, welche mangels Beschwer auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könnte daher nur bilden, ob die Vorinstanz auf den Entscheid hätte eintreten müssen.
1.3 Auf eine Frist zur Verbesserung kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde auch aussichtslos wäre, wenn der Beschwerdeführer zulässige Anträge gestellt hätte. Die Verfügung der SDZL vom 28. August 2023, mit welcher dem Beschwerdeführer Auflagen gemacht und bei Nichteinhalten Sanktionen angedroht wurden, stellt eine Zwischenverfügung dar, welche nach § 66 VRG nur anfechtbar ist, wenn sie präjudizierlich oder für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass beides nicht der Fall ist, weshalb ihr Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden wäre, wenn auf die vorliegende Beschwerde eingetreten würde.
2. Auf die Beschwerde von A.___ ist somit nicht einzutreten. Praxisgemäss werden in Sozialhilfeangelegenheiten keine Kosten erhoben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann