Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am Samstag, 25. Februar 2023, 5:17 Uhr, ging bei der Polizei eine Meldung ein, wonach ein Personenwagen in Hägendorf im Wiesland stehe, welcher vermutlich einen Unfall gehabt habe. Mehrere Personen stünden um den Personenwagen und montierten die Kontrollschilder ab. Die Polizei rückte in der Folge aus und konnte A.___, geb. [...] 2003, und dessen Bruder, B.___, geb. [...] 1995, zusammen mit zwei weiteren Personen antreffen. Der Personenwagen wies keine Kontrollschilder mehr auf und hatte vorne rechts bereits den Abschlepphaken montiert. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gab an, zusammen mit seinem Bruder, welcher auf dem Beifahrersitz gesessen sei, mit dem Personenwagen BMW [...] von Egerkingen kommend nach Hägendorf gefahren zu sein. Nach dem Kreisverkehrsplatz nach der Ausserortszone sei ihm ein unbekanntes Fahrzeug auf seiner Fahrspur entgegengekommen. In der Folge habe er nach rechts gelenkt und habe dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug hat sich um 180° gedreht und ist in der Folge mit einer Werbetafel kollidiert. Das unbekannte Fahrzeug sei gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers weitergefahren, ohne sich um den verunfallten Personenwagen zu kümmern. Der Beschwerdeführer verletzte sich bei der Kollision leicht.
Die beiden anderen Personen, die vor Ort anzutreffen waren, gaben an, den Unfall nicht beobachtet zu haben. Sie seien Freunde der Brüder A.___ und seien deshalb vor Ort gekommen. Auf die Kontrollschilder angesprochen, wurde der Polizei mitgeteilt, diese befänden sich im Fussraum des Beifahrersitzes. Sie seien durch den Unfall abgefallen. Beschädigungen an den Halterungen hatten keine festgestellt werden können. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm auf seiner Fahrspur ein Fahrzeug entgegengekommen sein soll, erliess die Polizei eine Medienmitteilung. Darauf gingen keine Hinweise ein.
Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 350.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2023 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat und verlängerte die Probezeit seines auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 22. September (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei zu seinen Gunsten von einer verschuldensfreien Reaktion auf die festgestellte Gefahrenlage auszugehen. Eine Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder 16b Abs. 1 SVG liege demnach nicht vor, womit sich die angeordneten Massnahmen als rechtswidrig erwiesen und aufzuheben seien.
4. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
5. Auf diese Eingabe ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die MFK begründete die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, wobei sich dieses um 180° gedreht habe und in der Folge mit dem Heck mit einer Werbetafel im angrenzenden Wiesland kollidiert sei. Dadurch seien er und sein Mitfahrer konkret und andere Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdet worden. Es könne somit nicht mehr von einer nur geringen Verkehrsgefährdung ausgegangen werden. Es handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 sei er in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden.
3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er bestreite den im rechtskräftigen Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt gar nicht. Es sei unbestritten davon auszugehen, dass er, als er vom plötzlich auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug überrascht worden sei, ein Ausweichmanöver vollzogen habe, um eine Frontalkollision zu verhindern und nur deshalb die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, welches sich um 180° gedreht habe und mit einer Werbetafel kollidiert sei. Seiner Ansicht nach habe er sinnvoll, angemessen und daher nicht schuldhaft auf die plötzliche Gefahrenlage reagiert. Ob sein Manöver auch objektiv betrachtet sinnvoll und angemessen gewesen sei, sei von der Polizei und der Staatsanwaltschaft gar nicht ermittelt worden. Die einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG beinhalte sowohl eine leichte als auch eine mittelschwere Widerhandlung. Gar keine Widerhandlung liege wie vorliegend dann vor, wenn es zwar zu einem Unfall gekommen sei, der Lenker aber objektiv betrachtet richtig oder zumindest nicht falsch reagiert habe und ihn deshalb kein Verschulden treffe. Im Zweifelsfall sei zu seinen Gunsten von einer verschuldensfreien Reaktion auf die festgestellte Gefahrenlage auszugehen.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafbefehls gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E.3.3; 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3, je mit Hinweisen).
5. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 28. April 2023 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls vom 25. Februar 2023 in Hägendorf eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben (vorliegend geht es bei seinem Einwand, es sei von der Polizei und der Staatanwaltschaft gar nicht untersucht worden, ob sein Manöver auf die plötzliche Gefahrenlage objektiv betrachtet sinnvoll und angemessen gewesen sei, um tatsächliche Feststellungen). Vielmehr hätte er Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und seine Vorbringen zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend machen müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert. Dies stellt er in der Beschwerde gar nicht (mehr) in Abrede.
Gemäss Strafbefehl vom 22. Mai 2023 hat sich der Beschwerdeführer wie folgt schuldig gemacht:
«Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG), begangen am 25. Februar 2023, um 5:10 Uhr, in Hägendorf, Solothurnerstrasse, Fahrtrichtung Hägendorf Zentrum, indem der Beschuldigte als Lenker des PW BMW [...], SO[...], als ihm ein unbekannter PW auf seiner Fahrspur entgegenkam, nach rechts lenkte, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, wobei sich dieses um 180° drehte, und in der Folge mit dem Heck mit einer Werbetafel kollidierte».
6.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).
Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023 E. 4.2).
Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16 a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_579/2022 vom 3. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt, obwohl zu seinen Gunsten davon ausgegangen worden war, dass ihm ein unbekannter Personenwagen auf seiner Fahrspur entgegengekommen war und er deswegen ein Ausweichmanöver vorgenommen hatte. Wie die MFK zutreffend erwähnt, hat die Strafbehörde durch diese Verurteilung zum Ausdruck gebracht, dass er sein Fahrzeug schuldhaft nicht beherrschte. Mit dem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hat er eine wesentliche und grundlegende Verkehrsregel verletzt. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr hat sich zudem konkret verwirklicht. Es kam zu einer Unfallfolge mit Sachschaden. Ferner erlitt der Beschwerdeführer selber leichte Verletzungen (polizeiliche Befragung vom 25. Februar 2023). Von einer leichten Widerhandlung kann daher nicht mehr gesprochen werden. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus.
7. Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfälliger privater oder beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die von der MFK auf einen Monat festgesetzte Entzugsdauer ist daher nicht zu beanstanden.
8. Der Beschwerdeführer verfügte zum Unfallzeitpunkt nur über einen Führerausweis auf Probe. Gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG ist die Probezeit daher um ein Jahr zu verlängern.
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteienschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier