Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Januar 2024           

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Ausstandsbegehren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision der D.___ nahm diese ein Bauinventar der D.___ auf. Darin wurden insbesondere Wohnhäuser klassifiziert in «geschützt», «schützenswert» und «erhaltenswert». Die D.___ stufte das Wohnhaus von A.___, GB […] Nr. [...] an der [...]Strasse [...], als «schützenswert» ein. A.___ focht diese Einstufung beim Regierungsrat mittels Beschwerde an.

 

2. Im Rahmen der Beschwerdebehandlung lud der Rechtsdienst des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn (im Folgenden: RD BJD) mit Schreiben vom 27. Juni 2023 A.___, den Gemeinderat der D.___, vertreten durch den Rechts- und Personaldienst der D.___ und das Amt für Denkmalpflege und Archäologie, B.___, zu einem Augenschein an besagter Liegenschaft ein. Nach einmaliger Verschiebung des Augenscheins fand dieser schliesslich am 12. September 2023 statt.  

 

3. Anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023 stellte A.___, vertreten durch Markus Schneider, ein Ausstandsbegehren gegen B.___, Kantonaler Denkmalpfleger. Er habe als Mitglied des Projektteams beim Erstellen des Inventars und wiederum als Fachstelle im Rahmen der Erarbeitung der beiden Vorprüfungsberichte mitgewirkt, weshalb er als vorbefasst gelte. [...] des RD BJD wies das Gesuch vor Ort ab mit der Begründung, B.___ werde am Augenschein lediglich als Fachexperte vor Ort die Einstufung der Liegenschaft begründen und nehme nicht an der Entscheidfindung teil.

 

4. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gelangte mit Beschwerde vom 22. September 2023 frist- und formgerecht ans Verwaltungsgericht und focht den Entscheid des RD BJD an.

 

5. Der RD BJD nahm am 13. Oktober 2023 Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

6. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin, wie von ihr beantragt und mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023 bzw. 17. Oktober 2023 bewilligt, eine ergänzende Begründung der Beschwerde ein.

 

7. Mit Schreiben vom 28. November 2023 nahm B.___ Stellung zum Ausstandsgesuch.

 

8. Nach gewährter Gelegenheit reichte der RD BJD mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 abschliessende Bemerkungen ein.

 

9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei mir in der bezeichneten Beschwerdesache umgehend vollständige Akteneinsicht in den Schrift- und E-Mail-Verkehr des Verwaltungsgerichts mit allen Behörden der Einwohnergemeinde der D.___ zu gewähren. Darin eingeschlossen ist im Besonderen der ganze Schrift- und E-Mail-Verkehr der zuständigen Gerichtsschreiberin Frau E.___ und des Gerichtsschreibers F.___.

2.    Es sei mir hierzu eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

3.    Die Frist für die Eingabe abschliessender Bemerkungen sei bis am 5. Januar 2024 zu verlängern.

Sie begründete ihr Einsichtsgesuch insofern, als dass sich der Leiter des Rechts- und Personaldienstes (RPD) anlässlich der Gemeinderatssitzung der Einwohnergemeinde D.___ vom 12. Dezember 2023 insbesondere dahingehend geäussert habe, dass der RPD in dieser Sache mit mehreren Gerichtsschreibern des Verwaltungsgerichts in Kontakt sei.

 

10. Die fallinstruierende Gerichtsschreiberin E.___ stellte daraufhin den Parteien eine Kopie des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und dem Leiter des RPD vom 6. und 7. Dezember 2023 zu. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anfrage des Leiters des RPD ans Verwaltungsgericht, die Sache wenn möglich beförderlich zu behandeln, damit die unzählig aufgestauten Bauprojekte abgearbeitet werden können, zuerst direkt an den Gerichtsschreiber F.___ gelangte, der die E-Mail zur Bearbeitung an Gerichtsschreiberin E.___ weiterleitete.

 

11. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 (Eingang beim Gericht am 8. Januar 2024) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, alle Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn hätten sich infolge Befangenheit in den Ausstand zu begeben und das Verfahren sei an ein anderes kantonales Verwaltungsgericht zu verweisen. Eventualiter sei die zuständige Gerichtsschreiberin E.___ infolge Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. Sie sei vorgängig gerichtlich aufzufordern, zum Antrag Stellung zu nehmen. Alle Verfahrenshandlungen seien neu vorzunehmen. Der gesamte E-Mail-Verkehr des Gerichtsschreibers F.___ mit dem Rechtsdienst der Einwohnergemeinde D.___ sei zu den Akten zu nehmen.

 

12. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass sich Gerichtsschreiberin E.___ freiwillig in den Ausstand begebe, um jeglichen Anschein der Befangenheit auszuschliessen.

 

13. Die Sache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Ausführungen der weiteren beteiligten Personen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. In der Natur der Sache liegend hat das Verwaltungsgericht vorab über das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegenüber allen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu entscheiden, bevor das Ausstandsgesuch gegenüber B.___ behandelt werden kann.

 

2. § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) verweist für die Ausstands- und Ablehnungsgründe im Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden auf das Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen und gestützt auf §§ 98 f. GO befugt, selbst über das Ausstandsbegehren gegenüber ihren Mitgliedern zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2022 vom 8. November 2022, E. 1.2; 5A_827/2017 vom 15. August 2018, E. 2, mit weiteren Hinweisen).

 

3. Ausschlussgründe gemäss § 92 GO werden keine geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Als einziger Ablehnungsgrund gemäss § 93 GO kommt dessen lit. f in Frage, wonach ein Richter / eine Richterin oder ein Gerichtsschreiber / eine Gerichtsschreiberin abgelehnt werden kann, wenn er / sie aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts insbesondere damit, dass ihr die Akten trotz Gesuch um Akteneinsicht nur unvollständig herausgegeben worden seien; sich Gerichtsschreiber formal in den Ausstand begeben hätten, sich danach aber trotzdem gegenüber Dritten zum Verfahrensstand äusserten und intern in das Verfahren einmischten und sich Gerichtsschreiber ungebührlich äusserten. Dies seien Zustände, die kein unabhängiges und unbefangenes Verfahren garantierten. Das Verwaltungsgericht habe für sie jegliche Reputation verloren, weshalb die Beschwerdesache an ein anderes kantonales Verwaltungsgericht übertragen werden solle. Sollte das Verwaltungsgericht dem nicht zustimmen, sei jedenfalls die zuständige Gerichtsschreiberin (E.___) als befangen zu erklären, da sie durch Gerichtsschreiber F.___ beeinflusst worden und deshalb in ihren Verfahrenshandlungen nicht mehr frei gewesen sei.

 

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin das gesamte Verwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Ausstandsbegehren kann sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 301 E. 1; Urteile 5A_707/2011 vom 28. November 2011 E. 3.1.2; 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Pauschale Ablehnungen gegen das ganze Gericht oder eine ganze Abteilung sind somit nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 3). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2). Das pauschal gegen "sämtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn" gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich damit als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Was das Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsschreiberin E.___ anbelangt, wurde dieses hinfällig, da sie freiwillig in den Ausstand trat, um jeglichen Anschein von Befangenheit auszuschliessen. Im Übrigen trifft der Vorwurf, man habe nicht sämtlichen Schrift- und E-Mail-Verkehr des Verwaltungsgerichts mit dem RPD zugänglich gemacht, nicht zu. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte zusätzliche E-Mail-Verkehr erfolgte nicht über das Verwaltungsgericht oder dessen Infrastruktur. Das Verwaltungsgericht hatte damals keine Kenntnis von weiterer Korrespondenz.

 

5. Damit ist auf die Ausstandsbegehren gegen das Verwaltungsgericht bzw. dessen Mitglieder nicht einzutreten.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin stellte anlässlich des Augenscheins vom 12. September 2023 bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen B.___. Die Vorinstanz wies das Ausstandsgesuch ab.

 

6.2 Die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gemäss § 12 Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. § 66 VRG sieht zwar vor, dass Vor- und Zwischenentscheide nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Aufgrund der Rechtsweggarantie und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen alle Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, wie es Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) regelt, selbständig anfechtbar sein, weshalb die Beschwerde gegen das Ausstandsbegehren wie eine Beschwerde gegen einen Hauptentscheid behandelt wird.

 

7.1 Zum besseren Verständnis wird kurz aufgezeigt, worum es im Hauptverfahren geht. Das Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1] sieht in § 10 vor, dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig abzuändern hat. Im […] 2013 hat der Gemeinderat der D.___ als Planungsbehörde eine gesamthafte Überarbeitung der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der D.___ beschlossen. Am […] 2022 entschied der Gemeinderat im Sinne von § 16 RPG über die Einsprachen, beschloss über die Pläne und verabschiedete die Unterlagen zu Handen des Kantons (vgl. www.[...].ch/[...]). Gemäss § 18 RPG hat der Regierungsrat die Nutzungspläne zu genehmigen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet er insbesondere auch über die Beschwerden. A.___ ist eine der Beschwerdeführerinnen, die gegen den Entscheid des Gemeinderats beim Regierungsrat Beschwerde erhoben hat. Das Verfahren beim Regierungsrat ist nun hängig. Gemäss § 17 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) i.V.m. deren Anhang 1 handelt das Bau- und Justizdepartement für den Regierungsrat und bereitet das Geschäft zu dessen Handen vor.

 

7.2 Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens fand unter der Leitung des RD BJD ein Augenschein bei der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft statt. Der kantonale Denkmalpfleger nahm auf Vorladung des RD BJD auch am Augenschein teil. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, der kantonale Denkmalpfleger sei vorbefasst und müsse in den Ausstand treten, da er einerseits bereits als Mitglied des Projektteams zur Erarbeitung des städtischen Bauinventars und andererseits als Fachstelle im Rahmen der Erarbeitung der beiden Vorprüfungsberichte tätig gewesen sei. Es sei unklar, in welcher Funktion der kantonale Denkmalpfleger am Augenschein teilgenommen habe. Seine Anwesenheit am Augenschein sei weder vorgeschrieben noch erforderlich gewesen. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit einer erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbehörde liege insbesondere dann vor, wenn ein Beamter der kantonalen Verwaltung, der bereits in exekutiver Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt habe, später in zumindest unklarer und undefinierter Funktion und Rolle im Beschwerdeverfahren mitwirke. Eine solche Konstellation mache Rollenkonflikte der Betroffenen unvermeidlich und könne das unerlässliche Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz beeinträchtigen.

 

7.3 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, auf welchen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund sie sich stützt. Jedenfalls gelten auch für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und Ablehnungsgründe des GO (§ 8 VRG). Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass der kantonale Denkmalpfleger nicht – wie sie ausführte – «in exekutiver Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt» hat. Die Gemeinde D.___ hat im Rahmen der Ortsplanungsrevision in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege ein Bauinventar erstellen lassen. Das Projektteam, welches das Bauinventar erstellte, setzt sich aus verschiedenen Personen, u.a. Fachexperten wie dem kantonalen Denkmalpfleger, zusammen, die allesamt nicht der Exekutive der D.___ angehören. Damit haben diese Personen auch nicht in exekutiver Funktion an einem kommunalen Entscheid mitgewirkt. Die Planungsbehörde der D.___ ist der Gemeinderat. Dieser beschloss über das Ortsplanungsverfahren und entschied über die Einsprachen. Wie die Beschwerdeführerin zwar zurecht ausführte, stellt das Bauinventar eine Grundlage der Ortsplanungsrevision dar, doch hatten die Personen des Projektteams keinerlei Mitwirkung am Entscheid des Gemeinderats. Dasselbe gilt für das Beschwerde- bzw. Genehmigungsverfahren durch den Regierungsrat. Entscheidbehörde ist der Regierungsrat mit seinen fünf Mitgliedern. Das Geschäft wird durch den RD BJD vorbereitet. Auch in diesem Verfahren hatte und hat der kantonale Denkmalpfleger in keiner Weise Mitwirkung am Entscheid, weder als beratende Stimme noch als Entscheidträger, und – um die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2024 auf S. 4 aufgeworfene Frage zu beantworten – wird dies auch in Zukunft nicht haben. Dass der kantonale Denkmalpfleger mit seiner Meinung als Fachexperte für architekturhistorische Fragestellungen einen gewissen Einfluss im Verfahren hat, ist geradezu logisch. Hierzu ist aber zu relativieren, dass er im Projektteam, welches die Einstufung der Liegenschaften im Bauinventar festgehalten hat, einer von sieben weiteren Personen ist und die Empfehlung für die Einstufung nicht alleine festlegte.

 

7.4 Wie der RD BJD ausführte, wurde der kantonale Denkmalpfleger nur deshalb zum Augenschein eingeladen, damit er die Empfehlung zur Einstufung der Liegenschaft näher begründen konnte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus dem Protokoll des Augenscheins komme klar zum Ausdruck, der kantonale Denkmalpfleger habe als Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung und nicht etwa als Mitglied des Projektteams am Augenschein teilgenommen, wurde weder substantiiert begründet noch durch den Inhalt des Protokolls erhärtet. Diesbezüglich finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, der kantonale Denkmalpfleger habe sich über seine Rolle hinausgehend geäussert und deshalb nicht nur die Diskussion am Augenschein, sondern auch das weitere Verfahren beeinflusst, ist festzuhalten, dass es bei der einzigen durch den RD BJD gestellten Frage darum ging, dass B.___ erklärt, weshalb die Liegenschaft im Bauinventar erfasst wurde. Die weiteren Äusserungen, die die Beschwerdeführerin rügt, erfolgten alleine zur Beantwortung der Fragen, die die Beschwerdeführerin selbst gestellt hat. Nun geltend zu machen, B.___ habe sich über seine Rolle hinausgehend geäussert und habe deshalb in den Ausstand zu treten, ist rechtsmissbräuchlich.

 

7.5 In der Gesamtschau ist der Beschwerdeführerin ein Dorn im Auge, dass es sich beim Denkmalpfleger um einen Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung handelt. Denn am besagten Augenschein nahmen laut Prototoll insbesondere auch eine Mitarbeiterin der städtischen Verwaltung und, um es in den Worten der Beschwerdeführerin zu formulieren, «mit C.___ auch der fachlich durchaus kompetente Präsident der […] Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen (gleichzeitig auch langjähriges Mitglied der Kommission für Planung und Umwelt)» teil. Gegen C.___ stellte die Beschwerdeführerin kein Ausstandsgesuch, obwohl dieser, genau wie B.___, auch dem Projektteam des Bauinventars angehörte. Würde die Beschwerdeführerin tatsächlich von einer Vorbefassung wegen der Mitwirkung beim Erstellen des Bauinventars ausgehen, hätte sie konsequenterweise auch den Ausstand von C.___ beantragen müssen, was sie aber nicht getan hat. Im Gegenteil lobt sie ihn in den höchsten Tönen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Mitarbeiterin der städtischen Verwaltung und C.___ in Vertretung der D.___ am Augenschein teilgenommen haben und versteht nicht, wieso in dieser Konstellation «ausgerechnet ein Mitglied einer kantonalen Behörde den Entscheid einer städtischen Behörde zu vertreten habe». Wie bereits erwähnt, vertritt B.___ den Entscheid der städtischen Behörde nicht. Anhand ihrer Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Gewaltentrennung darin sieht, dass ein Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung in einem Verfahren auf Gemeindeebene beteiligt ist bzw. anschliessend auch im darauffolgenden Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene. Hierzu ist auf § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11) zu verweisen, welcher explizit eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und dem kantonalen Denkmalpfleger vorsieht. Diese Bestimmung widerlegt denn auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, «eine enge Mitwirkung bei der Erarbeitung eines kommunalen Bauinventars, wie sie der kantonale Denkmalpfleger als Mitglied des Projektteams im Falle D.___ praktizierte, ist demnach weder vorgeschrieben noch Praxis und im Hinblick auf spätere Rollenkonflikte schon gar nicht angezeigt». Für dieses Verfahren nicht von Belang ist – entgegen den Ausführungen der Parteien – ob gestützt auf diesen Paragrafen die Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem kantonalen Denkmalpfleger zwingend war oder nicht oder ob sich die «Kann-Formulierung» rein auf das Erstellen eines Bauinventars bezieht.

 

7.6 Die Gewaltenteilung wird durch die Teilnahme des kantonalen Denkmalpflegers am Augenschein anlässlich des Beschwerdeverfahrens insbesondere auch deshalb nicht verletzt, weil B.___ keine andere Funktion einnahm, als diejenige, die er bereits während des Ortsplanungsverfahrens innehatte. Schliesslich ist einem Ortsplanungsverfahren immanent, dass die Gemeinde eng mit dem Kanton bzw. dessen Ämter mit deren Fachexperten zusammenarbeitet und es zu systembedingten Mehrfachzuständigkeiten kommt. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen von Bernhard Waldmann zu Art. 29 (Allgemeine Verfahrensgarantien) der Bundesverfassung (BV, SR 101), N 36, im Basler Kommentar, 1. Auflage, 2015, abgestellt werden. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne Weiteres auf nichtgerichtliche Behörden übertragen werden. In diesem Sinne verlangt Art. 29 Abs. 1 BV für Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es ja gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Vor diesem Hintergrund müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweils gesetzlich vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des betreffenden Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen bspw. Auskünfte oder Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für ein nachträgliches (Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen (BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 36). Dass die Teilnahme von B.___ am Augenschein in den Augen der Beschwerdeführerin nicht nötig gewesen wäre, ändert an der Sache nichts. Es ist dem instruierenden RD BJD überlassen wie es das Verfahren (natürlich innerhalb der gesetzlichen Schranken) führen möchte, insbesondere auch deshalb, weil es den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss.

 

7.7 Zu guter Letzt kann im Übrigen offen gelassen werden, ob das Ausstandsgesuch verspätet gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keinerlei Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzubringen, solche sind denn auch nicht ersichtlich.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler