Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Am 10. August 2022 sandte die Schweizerische Botschaft in Rumänien dem Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den Führerausweis von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) zu, den sie von den rumänischen Behörden erhalten habe. Gleichzeitig stellte sie dem Amt die Unterlagen der rumänischen Verkehrspolizei zu. Daraus geht hervor, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers am 24. Juni 2022 zurückbehalten worden war, weil er beim Führen eines Fahrzeugs im Kreis [...] die auf dem betreffenden Strassenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten gehabt habe, was mit Hilfe eines zugelassenen und messtechnisch überprüften technischen Mittels mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt worden sei. Nach den rumänischen Strassenverkehrsvorschriften sei der betreffenden Person das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Hoheitsgebiet Rumänien für einen Zeitraum von 90 Tagen, beginnend am 10. Juli 2022, entzogen worden.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2022 mit, sie habe ein Administrativverfahren zum Entzug des Führer-ausweises für die Dauer von 12 Monaten eröffnet, gewährte ihm das rechtliche Gehör und stellte ihm den von den rumänischen Behörden abgenommenen Führerausweis wieder zu.
Auf dieses Schreiben hin teilte der Beschwerdeführer der MFK telefonisch mit, die rumänische Polizei sei ihm entgegenkommen und es sei eine mobile Messung gewesen. Es sei sicher nicht innerorts gewesen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit könne er nicht angeben, wahrscheinlich 60 oder 70. Er habe die Busse in Rumänien nicht akzeptiert und habe Einsprache gegen das dreimonatige Fahrverbot erhoben.
Darauf teilte die MFK dem Beschwerdeführer am 30. August 2022 die Sistierung des Verfahrens mit, dies bis ein rechtskräftiger Entscheid der rumänischen Strafbehörde vorliege. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe, einem Administrativverfahren im Wohnsitzkanton des Lenkers und einem Strafverfahren am Begehungsort. Je nach Ausgang des Strafverfahrens müsse er auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme rechnen. Allfällige Einwendungen habe er deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen. Der Beschwerdeführer habe der MFK den rechtskräftigen rumänischen Strafentscheid zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache zuzustellen.
Mit Schreiben vom 20. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 20. April 2023 zur Nachreichung des Strafentscheids oder zur Information über den Stand des Verfahrens gesetzt. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. April 2023 um Fristverlängerung, weil er die Unterlagen aus Rumänien noch nicht erhalten habe. Diese wurde am 6. April 2023 bewilligt und es wurde neu Frist gesetzt bis 31. Juli 2023. Mit Mail vom 2. August 2023 stellte der Beschwerdeführer der MFK den Entscheid aus Rumänien (vom 11. April 2023, inkl. beglaubigter Übersetzung vom 3. Mai 2023) zu. Dieser bestätige, dass seine Entzugsperiode in Rumänien vorbei sei.
Die MFK gewährte dem Beschwerdeführer am 7. August 2023 erneut das rechtliche Gehör betreffend vorgesehenem Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.
1.2 Mit Verfügung vom 13. September 2023 entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger, am 2. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Auf die Ausfällung einer Administrativmassnahme sei zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen.
3. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 12. Dezember 2023 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
5. Am 14. Dezember 2023 stellte die MFK dem Verwaltungsgericht zur Information eine Kopie der Verfügung vom 13. Dezember 2023 zu. Dem Beschwerdeführer habe aufgrund einer neuen Widerhandlung der Führerausweis vorsorglich entzogen werden müssen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Es ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Die Beschwerde ist formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Eine Befragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Standpunkt in den Rechtschriften ausführlich aufgezeigt. In diesen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer das Fahrverbot in Rumänien speziell betroffen hätte. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte, da solche nicht einmal behauptet werden. Von einer Befragung sind deshalb keine weiteren Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind.
Gleiches gilt für eine öffentliche Verhandlung. Von einer solchen sind in der vorliegenden Konstellation offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar eine Parteibefragung verlangt. Diesem Antrag mochte zwar stillschweigend die Erwartung zugrunde liegen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen werde, doch haben solche Begehren praxisgemäss bloss den Charakter von Beweisanträgen; sie lassen für sich allein noch nicht hinreichend klar auf den Wunsch der Partei nach einer konventionskonformen publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung schliessen (BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Da kein entsprechender Verfahrensantrag gestellt worden ist, ist auch aus diesem Grund keine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
3.1 Die MFK begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, das Schreiben des rumänischen Polizeiinspektorats vom 11. April 2023 bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2022 (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h) in Rumänien ein 90-tägiges Fahrverbot erhalten habe. Er sei vom 10. Juli bis 7. Oktober 2022 in Rumänien nicht fahrberechtigt gewesen. Beim Vorfall vom 24. Juni 2022 handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer solchen müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Im Massnahmenregister sei der Beschwerdeführer u.a. wegen einer schweren Widerhandlung vom 29. August 2018 verzeichnet.
3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, seine Geschwindigkeit sei damals dem Verkehrsfluss angepasst und nicht übersetzt gewesen. Ein Polizeifahrzeug sei in entgegengesetzter Richtung an der Kolonne, in der er gefahren sei, vorbeigefahren, habe offensichtlich das Schweizer-Nummernschild erblickt, habe umgedreht und habe ihn aus dem Verkehr gezogen. Die Polizei habe ihm den Vorwurf einer übersetzten Geschwindigkeit eröffnet und ihm in Aussicht gestellt, den Vorwurf gegen eine inoffizielle Barzahlung aus der Welt schaffen zu können. Er habe sich geweigert, dies zu tun, worauf er von der Polizei aufgefordert worden sei, seinen Führerausweis herauszugeben. Er sei davon ausgegangen, dass er seinen Ausweis irgendwann wieder retour erhalte, da er niemals mit einer Verurteilung gerechnet habe. Als er dann am 11. April 2023 die Mitteilung erhalten habe, ihm sei vom 10. Juli bis 7. Oktober 2022 das Recht entzogen worden, in Rumänien ein Motorfahrzeug zu führen, habe er aus nachvollziehbaren Gründen keine Veranlassung zu irgendwelchen Handlungen gesehen, insbesondere auch nicht zur Ergreifung irgendwelcher Rechtsmittel, da schon die Voraussetzung irgendwelcher Nachteile ausser Betracht gefallen wäre. Nachdem die «Verfügung» vom 11. April 2023 im Sinne von Art. 16cbis SVG klar fehlerhaft sei, mangle es bereits an der Voraussetzung von Abs. 1 lit. b (Qualifikation der Widerhandlung), da gar keine echte Widerhandlung vorliege oder zumindest keine (mittel)schwere nach schweizerischer Rechtsauffassung. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör gewährt worden, womit die Anerkennung der «Verfügung» vom 11. April 2023 dem ordre public widersprechen würde. Schliesslich hätte die schweizerische Entzugsbehörde die schon vollstreckte ausländische Massnahme anrechnen müssen, womit die Entzugsdauer unter die Mindestdauer von 12 Monaten hätte abgesenkt werden müssen.
3.3 Die MFK führte dazu in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 aus, der Beschwerdeführer habe den ausländischen Strafentscheid akzeptiert. Dass er sich nicht dagegen gewehrt habe, sei im jetzigen Administrativverfahren unbeachtlich. Die Administrativbehörde sei lediglich an die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Strafbehörde gebunden. Die Widerhandlung selbst werde nach schweizerischem Recht beurteilt. Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers sei getrübt. Nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG dürfe die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbots überschritten werden. Die Widerhandlung sei am 24. Juni 2022 begangen worden. Die Mindestentzugsdauer betrage daher mindestens 12 Monate. Angesichts des getrübten fahrerischen Leumunds und der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung wäre eine Abweichung von der Mindestentzugsdauer um sieben Monate auf 19 Monate angemessen. Dennoch sei nur die Mindestentzugsdauer verfügt worden. Die Auswirkungen des ausländischen Entzugs und der inzwischen mit der Beschwerde geltend gemachten Massnahmenempfindlichkeit seien somit angemessen bzw. bereits berücksichtigt.
4. Es trifft zu, dass eine Anfechtung des Entscheides des Polizeiinspektorats des Kreises [...], Rumänien, vom 11. April 2023 keinen Sinn mehr ergab, da mangels Beschwer auf ein Rechtsmittel kaum eingetreten worden wäre (der Führerausweisentzug dauerte vom 10. Juli bis 7. Oktober 2022). Dennoch ist von einem rechtskräftigen Entscheid der ausländischen Behörden auszugehen, an den die schweizerischen Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung gebunden sind. Daran vermögen die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Geschwindigkeit sei dem Verkehrsfluss angemessen und nicht übersetzt gewesen und es habe keinerlei Form einer Geschwindigkeitsmessung stattgefunden, nichts zu ändern; zumal diese Vorbringen ohnehin in Frage zu stellen sind, hat der Beschwerdeführer gegenüber der MFK am 29. August 2022 doch ausgesagt, es habe sich um eine mobile Messung gehandelt (vgl. Aktennotiz vom 29. August 2022). Die Vorinstanz durfte für die Beurteilung eines Führerausweisentzuges deshalb auf den Entscheid der rumänischen Behörden (Fahrverbot für die Dauer von 90 Tagen auf rumänischem Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h [52 km/h gemäss Polizeirapport]) abstellen.
Ergänzend ist hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe die Akten aus Rumänien beizuziehen, darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist:
Dem Beschwerdeführer war am 26. August 2022 von Seiten der MFK eröffnet worden, dass gegen ihn aufgrund des Vorfalls ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und er aufgrund der schweren Widerhandlung mit einem Ausweisentzug in der Schweiz zu rechnen habe. Das Verfahren in der Schweiz wurde sodann sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der rumänischen Behörde vorliege. Mit anderen Worten war der Beschwerdeführer in Kenntnis der möglichen Konsequenzen und gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten, im Rahmen des Verfahrens in Rumänien alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Behauptungen zu belegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.
Er gibt kein einziges Dokument zu den Akten, welches von seiner Seite her eine Handlung in Rumänien nachweist. Weder eine Einsprache (die er angeblich gemacht haben will) noch irgendwelche Bemühungen zur Erlangung der Geschwindigkeitsmessung oder ein Gesuch um Akteneinsicht im rumänischen Verfahren wurden beigebracht. Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen in Rumänien erbracht hat. Selbst wenn er allfällig vor Ort mangels Beschwer kein Rechtsmittel mehr sollte eingereicht haben können, wäre ihm zumindest eine Akteneinsicht – allenfalls via einen mandatierten rumänischen Rechtsanwalt – möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf rechtsweise Einholung der rumänischen Akten aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen, hätte der Beschwerdeführer die notwendigen Informationen doch selber organisieren oder aber zumindest nachweisen können, dass er dabei gescheitert ist.
5.1 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Art. 16cbis SVG bildet die formelle Rechtsgrundlage für den Entzug des Führerausweises durch eine schweizerische Verwaltungsbehörde wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.1).
Bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG), wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die konkret verfügte Entzugsdauer soll geeignet sein, die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten zu erzielen. Bei im Ausland begangenen Widerhandlungen gilt zusätzlich die spezielle Bestimmung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Danach sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots zu beachten, wobei die Mindestentzugsdauer in Abweichung von der Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unterschritten werden darf. Hingegen darf die Entzugsdauer bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, vgl. Art. 89c lit. d SVG) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten. In einem solchen Fall darf die schweizerische Behörde mithin keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische, selbst wenn nach hiesigen Massstäben ein längeres Fahrverbot gerechtfertigt erschiene. Ein Eintrag im IVZ genügt aber, damit die ausländische Entzugsdauer überschritten werden darf. Der Eintrag muss nicht kaskadenrelevant i.S.v. Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 lit. b-f und Art. 16c lit. b-e SVG sein. Nur tatsächliche Ersttäter im Strassenverkehr können von der Regelung profitieren, dass die im Ausland verfügte Dauer eines Führerausweisentzugs von den Schweizer Behörden nicht überschritten werden darf (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Insgesamt sind bei der Festlegung der Entzugsdauer grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt. Die schon vollstreckte ausländische Massnahme ist anzurechnen, wobei der schweizerische Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen dürfen als ein Entzug bei einer in der Schweiz begangenen Anlasstat (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 3.4 mit Hinweisen).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.2 Wäre die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h in der Schweiz begangen worden, hätte es sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt, dies ungeachtet dessen, ob sich der Beschwerdeführer auf einer Strasse innerorts oder ausserorts befand. Besondere Umstände werden nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Fahren in einer Kolonne und auf gerader Strecke, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, hat keinen Einfluss auf die Qualifikation. Besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder besonders gefährliche Verhältnisse sind für das Bestehen einer schweren Widerhandlung nicht notwendig. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt zur Erfüllung des Tatbestands (vgl. Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.3) und eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h.
6.1 Nach einer schweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 29. August 2018 wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen (vom 20. Juli 2018 bis 19. Oktober 2018), was zur Folge hat, dass grundsätzlich ein Führerausweisentzug für mindestens 12 Monate vorzunehmen ist (massgebend für die Berechnung ist der Ablauf des früheren Führerausweisentzugs und die erneute Widerhandlung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4 f.).
6.2 Der Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde darf nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG wie erwähnt bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt sich keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG in Abweichung von der Grundregel von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG. Der Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet, er hat eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und sein automobilistischer Leumund ist getrübt, nicht nur wegen des erwähnten Führerausweisentzugs im Jahr 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung; er ist zusätzlich wegen zwei leichten Widerhandlungen verwarnt worden. Ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer könnte sich nur rechtfertigen, wenn das Fahrverbot in Rumänien den Beschwerdeführer speziell betroffen hätte. Dies wird aber in seinen Rechtsmitteleingaben nicht vorgebracht. Es finden sich gar keine Angaben dazu. Das Fahrverbot in Rumänien kann daher nicht als Einschränkung betrachtet werden und es erfolgt keine doppelte Sanktionierung. Bei einer in der Schweiz begangen Geschwindigkeitsüberschreitung wäre ein Führerausweisentzug von mindestens 12 Monaten verfügt worden und genau dies wurde mit der angefochtenen Verfügung auch so angeordnet.
Diese Mindestentzugsdauer darf trotz allfällig privater oder beruflicher Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier