Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 8. Januar 2024        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey   

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, aarejura Rechtsanwälte, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn, 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Vater oder Beschwerdeführer) und die Mutter von B.___, geb. [...] 2005 und C.___, geb. [...] 2008, waren vom [...] 2005 bis am [...] 2019 verheiratet. Mit Scheidungsurteil vom 22. Oktober 2019 wurden die gemeinsamen Töchter unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt; die elterliche Sorge verblieb bei beiden Elternteilen gemeinsam. Aus der Scheidungskonvention geht hervor, dass der Vater «aus Respekt vor den Kindern und mit Rücksicht auf deren ausdrücklichen Willen schweren Herzens vorläufig auf eine Regelung des Kontaktrechts» verzichtete. Er behielt sich ausdrücklich vor, inskünftig eine entsprechende Regelung zu beantragen.

 

2. Am 29. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Gefährdungsmeldung für seine zwei Töchter ein und beantragte die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie die Ergreifung notwendiger Massnahmen zur Wiederherstellung des Kindeswohls, namentlich auch Massnahmen zur Einführung eines Besuchsrechts des Vaters.

 

3. Am 1. Februar 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Gefährdungsmeldung und stellte in Aussicht, die Meldung resp. den Antrag zu prüfen.

 

4. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin je ein Verfahren betreffend die Prüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Gleichzeitig gab sie der Kindsmutter Gelegenheit, sich zur Gefährdungsmeldung zu äussern.

 

5. Mit Brief vom 25. Februar 2021 lud die Beschwerdegegnerin C.___ zu einem persönlichen Gespräch ein. Daraufhin wurde C.___ am 5. März 2021 von der Beschwerdegegnerin angehört. B.___ konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich angehört werden.

 

6. Mit Schreiben vom 17. März 2021 äusserte sich die Kindsmutter zur Gefährdungsmeldung des Vaters vom 29. Januar 2021.

 

7. Mit Brief vom 12. April 2021 schickte die Beschwerdegegnerin C.___ das Gesprächsprotokoll per Post zu.  

 

8. Am 31. August 2021 fragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin telefonisch nach dem Stand des Verfahrens.

 

9. Am 28. September 2022 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin per Einschreiben auf, das Verfahren weiterzuführen und zeitnah zu Ende zu bringen.

 

10. Am 27. April 2023 wandte sich die Kindsmutter an die Beschwerdegegnerin mit eigenen Anträgen (Zustimmung zur Erneuerung der Reisepässe / ID der Kinder). Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. Mai 2023, zu den Anträgen der Kindsmutter Stellung zu nehmen.

 

11. Der Beschwerdeführer verlangte bezüglich seiner Anträge letztmals mit Schreiben vom 7. Juni 2023 ein Tätigwerden seitens der Beschwerdegegnerin. Im selben Schreiben teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er die Formulare zur Erneuerung der Ausweispapiere seinen Töchtern habe zukommen lassen.

 

12. Mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei für C.___, geb. [...] 2008, eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten.

2.    Es seien umgehend alle notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des Kindeswohls zu ergreifen, namentlich auch Massnahmen zur Einführung eines Besuchsrechts des Vaters.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die an sie gerichtete Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2021 zu prüfen und innert kurzer, nach richterlichem Ermessen angesetzter Frist, geeignete Massnahmen anzuordnen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

13. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. November 2023 zur Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung und sicherte zu, die hängigen Verfahren zeitnah zum Abschluss zu bringen.

 

14. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt:

1.    Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung vorliege.

2.    Es sei auf weitere Massnahmen und Anordnungen zu verzichten.

3.    Es seien die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote dem Kanton, respektive der KESB Region Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

15. Mit Begleitbrief vom 19. Dezember 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihren Sistierungsentscheid (Sistierung bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens) vom 19. Dezember 2023 betreffend C.___ und den Abschreibungsentscheid (aufgrund Volljährigkeit von B.___) vom 19. Dezember 2023 betreffend B.___ ein.

 

16. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1. Rechtsverzögerungsbeschwerden können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (Art. 450b Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210], § 32 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die am 11. Oktober 2023 bzw. 8. Dezember 2023 schriftlich eingereichte Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

 

2. In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 11. Oktober 2023 verlangte der Beschwerdeführer in seinen beiden Hauptrechtsbegehren zusammengefasst und sinngemäss, es sei ein Entscheid in der Sache zu treffen. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann einzig der Anspruch auf Behandlung eines Begehrens durch jene untere Behörde, bei der es eingereicht worden ist, geltend gemacht, nicht jedoch ein materieller Entscheid der übergeordneten Instanz erwirkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018, E. 3). Damit ist auf die Hauptbegehren nicht einzutreten. Bezüglich sein Eventualbegehren – die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gefährdungsmeldung zu prüfen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen – besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr (Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1 S.374), nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 in Aussicht stellte, im Verfahren betreffend C.___ auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten und das Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen abzuschliessen, und auch der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 8. Dezember 2023 in Aussicht stellte, sein Begehren bei der Beschwerdegegnerin zurückzuziehen. Folglich ist auch auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.

 

3. Der Beschwerdeführer änderte seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 8. Dezember 2023, nachdem die Beschwerdegegnerin die Sache summarisch prüfte bzw. feststellte, die Situation habe sich seit den langjährigen Gerichtsverfahren nicht verändert und die Fronten seien nach wie vor verhärtet, aufgrund dessen sie vorsehe, das Verfahren ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von Massnahmen abzuschliessen. Nunmehr verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, eine Rechtsverweigerung, evtl. Rechtsverzögerung, liege vor und auf weitere Massnahmen und Anordnungen sei zu verzichten. Aufgrund dessen, dass Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit eingereicht werden können, sind auch die neuen Rechtsbegehren zu prüfen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist auch dann gegeben, wenn die Behörde, der Säumigkeit vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen und ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 mit weiteren Verweisen, insbesondere auf BGE 129 V 411, E. 1.3; VWBES.2023.101).  

 

4. Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit in dieser Sache seit März 2021 faktisch eingestellt habe und eingestellt gelassen habe, ohne sich gegenüber dem Beschwerdeführer zu äussern, wie sie dies nun am 23. November 2023 zum ersten Mal getan habe. Er erhebe den Verdacht, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren einfach aussitzen bzw. absichtlich hinauszögern wollen, bis die Töchter volljährig seien. Bei B.___ sei dies mittlerweile der Fall. Der Beschwerdeführer werde von der Beschwerdegegnerin im Stich gelassen und ohne Grund ungerecht behandelt. Das äussere sich darin, dass ein Anliegen der Kindsmutter sofort und mit aller Härte durchgesetzt worden sei, derweil die Meldung des Kindsvaters jeder Bearbeitung harre.

 

5. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass aus heutiger Sicht zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der – aus ihrer Sicht – eindeutigen Sachlage eine materielle Entscheidung hätte erfolgen sollen. Sie habe es in der Tat unterlassen, das Verfahren innert angemessener Frist voranzutreiben und abzuschliessen. Allerdings streitet sie vehement ab, dass die Verzögerungen absichtlich oder gar mit Kalkül erfolgt seien, die Volljährigkeit der Kinder abzuwarten. Vielmehr sei es die materielle Ausgangslage (welche im Übrigen die Eltern selbst herbeigeführt hätten), welche die Beschwerdegegnerin dazu verleitet habe, in einem für die Kinder wenig gewinnbringenden Verfahren rasch tätig zu werden.

 

6. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung), wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (Lorenz Droese in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 450a N 20). Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen. Für die Rechtssuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2019 vom 2. November 2022 mit Verweisen auf BGE 144 II 486 E. 3.2; 125 V 188 E. 2a).

 

7. Unbestrittenermassen wurden seit März bzw. April 2021 seitens der Beschwerdegegnerin keine weiteren Verfahrensschritte mehr vorgenommen. Ein Untätigsein seitens der Beschwerdegegnerin während über 2.5 Jahren bzw. eine ungebührlich lange Verfahrensdauer ist aktenkundig. Eine solche räumt die Beschwerdegegnerin denn auch ein. Die Beschwerdegegnerin hätte einen Entscheid zeitnah zur Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers Mitte Jahr 2021 treffen müssen und können, insbesondere aufgrund der aus ihrer (heutigen) Sicht eindeutigen Sachlage. Die lange Verfahrensdauer ist aus prozessrechtlicher Sicht nicht erklärbar, auch wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar erscheinen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung verletzt hat. Das Begehren um Feststellung, eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung liege vor, ist gutzuheissen.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf das Feststellungsbegehren als begründet und ist diesbezüglich gutzuheissen. Auf die weiteren Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. In Anbetracht dessen, dass das Hauptbegehren gutzuheissen ist und das Rechtsschutzinteresse des Eventualbegehrens der Beschwerde vom 11. Oktober 2023 erst aufgrund der Ausführungen während des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staates. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Staat auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Markus Spielmann macht mit Kostennote vom 8. Dezember 2023 einen Aufwand von 6.15 Stunden zu CHF 280.00/h (gemäss Honorarvereinbarung), zuzüglich Auslagen von CHF 194.40 und 7.7 % MwSt., insgesamt CHF 2'063.95 geltend. Die Kostennote kann genehmigt werden. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer den geltend gemachten Aufwand inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 2'063.95 zu entschädigen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Es wird festgestellt, dass seitens der KESB Region Solothurn eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung vorliegt.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm zurückerstattet.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'063.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler