Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1957, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verbüsst zurzeit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, übler Nachrede, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, versuchter Erpressung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Hinderung einer Amtshandlung und verbotenem Überschreiten von Geleisen. Er ist zudem vorbestraft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bzw. Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Betrug, Veruntreuung und Drohung. Ein weiteres Verfahren wegen Beschimpfung ist zurzeit hängig. Das Vollzugsende fällt auf den 19. Juni 2024.
2. Der Beschwerdeführer befindet sich im Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt […]. Er arbeitet in der Schneiderei. Die Freizeit verbringt er fast ausschliesslich in seiner Zelle. Bisher absolvierte er zwei Ausgänge mit einem freiwilligen Mitarbeiter. Vom 29. März 2023 bis Ende August 2023 nahm er an wöchentlichen therapeutischen Gesprächen mit den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern teil.
3. Die vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittels-Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. November 2022 verweigert. Am 15. August 2023 stellte er ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches das Amt für Justizvollzug (AJUV) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 abwies, insbesondere gestützt auf einen Bericht der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vom 25. Januar 2023, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Mai 2020, eine Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 25. Mai 2022 sowie aktuellen Vollzugsverlaufs- und Therapieberichten.
4. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Verwaltungsgericht und ersuchte um bedingte Entlassung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er führte im Wesentlichen aus, er sei unschuldig. Die Ex-Ehefrau habe die Tatvorwürfe gegen ihn nur erhoben, weil sie ihn habe verlassen wollen und befürchtet habe, die Kinder zu verlieren. Da er nichts getan habe, könne auch keine Rückfallgefahr bestehen.
5. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
6. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Am 9. November 2023 zeigte Fürsprecher Daniel Weber seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht und Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Beides wurde mit Verfügung vom 10. November 2023 gewährt.
8. Am 1. Dezember 2023 reichte Fürsprecher Daniel Weber eine Stellungnahme ein.
9. Das Amt für Justizvollzug nahm dazu am 21. Dezember 2023 abschliessend Stellung.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1).
3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat mehr als zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, die Überprüfung erfolgt innerhalb eines Jahres seit der letzten, ihm wurde am 3. Oktober 2023 das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] liegt vor.
4. Durch den Beschwerdeführer bestritten ist hingegen das Nicht-Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass keines bzw. nur ein kleines prosoziales Beziehungsnetz im Leben des Beschwerdeführers vorhanden sei. Sein unstetes Vorleben und die diversen Vorstrafen würden sich negativ auf die Legalprognose auswirken. Bisher habe keine Tataufarbeitung stattgefunden und der Beschwerdeführer halte sich nach wie vor für unschuldig. Weder sozialarbeiterische noch therapeutische Gespräche hätten seine Legalprognose zu verbessern vermocht. Er zeige keine Reue und die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien im Strafvollzug spürbar. Er müsse im Vollzug immer wieder diszipliniert werden. Die legalprognostische Einschätzung falle daher deutlich negativ ins Gewicht. Das Vollzugsverhalten und seine Arbeitsleistung müssten als äusserst durchzogen bezeichnet werden und wirkten sich legalprognostisch ebenfalls negativ aus. Er verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz und über keinen stabilen Empfangsraum, der ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermöchte. Flankierende Massnahmen wie Bewährungshilfe und/oder eine freiwillige ambulante Therapie erschienen alleine nicht geeignet, um die Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Aufgrund der fehlenden Kooperations- und Absprachefähigkeit liessen sich keine weiteren Integrationsmassnahmen durchführen. Die legalprognostische Einschätzung sei heute – gleich wie dies tatzeitnah der Fall gewesen sei – und auch bei Vollverbüssung der Strafe schlecht. Die bedrohten Rechtsgüter seien hochwertig, weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei.
4.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen im Wesentlichen aus, er sei unschuldig. Die Ex-Ehefrau habe die Tatvorwürfe gegen ihn nur erhoben, weil sie ihn habe verlassen wollen und befürchtet habe, die Kinder zu verlieren. Da er nichts getan habe, könne auch keine Rückfallgefahr bestehen.
Durch seinen Rechtsvertreter liess er zudem auf seine Beschwerde vom 14. November 2022 verweisen und im Weiteren geltend machen, die angebliche Rückfallgefahr sei nicht existent. Diese stütze sich einzig auf ein Gutachten von zweifelhafter Qualität. Der Gutachter habe nur gerade acht Minuten mit ihm gesprochen. Das Gutachten sei geprägt vom «Zollikerberg-Phänomen». Fachleute seien übervorsichtig und würden in inflationärer Weise jeweils Rückfallgefahren und Gefährlichkeiten diagnostizieren, wo solche nicht existierten. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Taten seien reine Beziehungsdelikte. Er sei inzwischen geschieden und habe mehrfach dargelegt, kein Interesse an einem Kontakt zur Ex-Ehefrau zu haben. Die Meinung des Betroffenen zu seiner Strafsache dürfe nicht sanktioniert werden, weshalb es für die Frage der bedingten Entlassung nicht relevant sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit seinen Delikten beschäftigen wolle. Die Angaben im Vollzugsbericht würden teilweise bestritten und seien nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer arbeite seit Monaten nicht mehr in der Schneiderei, sondern montiere Stromverteiler zur Zufriedenheit der zuständigen Arbeitschefin. Der Beschwerdeführer habe im September 2023 zweimal Besuch von insgesamt drei Personen gehabt. Die Art und Weise des Vollzugs (fehlende Vollzugserleichterungen, inexistente Vorbereitungen für das Leben in Freiheit nach der Entlassung spätestens am 19. Juni 2024) sei geeignet, das Ziel des Vollzugs (Wiedereingliederung, Resozialisierung) zu gefährden. Der Beschwerdeführer dürfte (falls er in der Schweiz bleibe und nicht in die Türkei reise, wie er gegenüber dem Unterzeichnenden mehrfach angetönt habe) auf Hilfe (z.B. Ergänzungsleistungen) angewiesen sein. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr und vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr aus, weshalb keine Gründe vorliegen würden, vom Regelfall der bedingten Entlassung abzuweichen.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Dezember 2021 wegen diverser Straftaten (vor allem häusliche Gewalt insbesondere gegen die Ehefrau und teilweise gegen die beiden Söhne) für schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unschuldig, nicht einzugehen ist.
5.2.1 Mit Gutachten vom 19. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.8) mit stark Anteilen an Psychopathy. Zur Legalprognose führte er im Wesentlichen aus, das erkennbar sehr hohe Gewaltrisiko sei relativ spezifisch auf seine Familie ausgerichtet, also seine Frau und die Kinder. Sein Risikoprofil ähnle dem, wie man es in vergleichbaren Situationen von Männern kenne, die mit massiven Gewalthandlungen in Erscheinung treten würden, bis hin zu Tötungsdelikten und Mitnahmesuizid (Frau und Kinder). Hoch sei auch das Risiko einer erneuten Vergewaltigung seiner Frau, z.B. als Rachehandlung oder um seinen Besitzanspruch zu untermauern. Das Risiko für solche besonders schwere Taten sei beim Beschwerdeführer weit über dem durchschnittlichen Risiko bei wegen häuslicher Gewalt oder Vergewaltigung angeklagten Männern zu verorten. Ungünstig sei auch, dass sich jenseits der Sicherung keine Massnahmen darstellten, welche geeignet erschienen, dieses Risiko kurz- und mittelfristig deutlich senken zu können. Der Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig und nicht behandlungsfähig.
5.2.2 Am 29. August 2022 wurde durch die Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) eine Risikoabklärung über den Beschwerdeführer erstellt. Dabei ergab sich ein hohes Risiko für hands-off Gewaltdelikte, ein hohes Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte und ein hohes Risiko für schwerwiegende Sexualdelikte. Insgesamt wurde beim Beschwerdeführer ein sehr hohes Risikopotenzial festgestellt.
5.2.3 Der Fall des Beschwerdeführers wurde auch der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vorgestellt. Diese kam an ihrer Sitzung vom 11. Januar 2023 zu folgender Beurteilung:
1. Die Fachkommission erachtet die Versetzung von A.___ in den offenen Strafvollzug sowie die schrittweise Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Vollzugsöffnungen (Ausgänge und Urlaube) für möglich.
2. Die Fachkommission erachtet die Gewährung einer bedingten Entlassung ca. Frühling 2024 für möglich, sofern sich A.___ in den vorangegangenen Vollzugsöffnungen bewährt; die Fachkommission empfiehlt vor einer bedingten Entlassung allenfalls ein Arbeitsexternat, Electronic Monitoring und ein Wohn- und Arbeitsexternat.
3. Die Fachkommission empfiehlt eine therapeutische Begleitung und Teilnahme an Lernprogrammen gegen häusliche Gewalt (wenn möglich im Rahmen einer Gruppentherapie).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des AJUV vom 23. Januar 2023 per 25. Januar 2023 in die offene Abteilung der JVA […] versetzt. Weiter wurden ihm begleitete Ausgänge nach zwei Monaten Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung sowie Sachurlaube bewilligt. Zudem wurden ihm Auflagen gemacht, insbesondere zur Teilnahme an einer deliktpräventiven und störungsspezifischen Therapie bei einer forensisch, psychotherapeutischen Fachperson, allenfalls auch im Rahmen einer Gruppentherapie.
5.2.4 Am 4. September 2023 wurde durch die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern ein Therapieverlaufsbericht erstellt. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, es müsse von einem kaum bis gar nicht vorhandenen Risikomanagement ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer sich als gänzlich unschuldig betrachte. Er hege nach wie vor einen ungebrochenen Groll auf seine frühere Ehefrau. Es sei nicht anzunehmen, dass die bisherige Behandlung einen positiven Einfluss auf das Rückfallrisiko habe entwickeln können. Man schliesse sich der Risikoabklärung der AFA NWI vom 29. August 2022 vollumfänglich an, welche das Risikopotential als sehr hoch einschätze. Die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers scheine zum aktuellen Zeitpunkt kaum bis gar nicht vorhanden zu sein. Die Behandlung habe ihren Zweck im Sinn einer Risikominderung nicht erfüllen können und ein Abschluss sollte geplant werden.
5.2.5 Am 8. September 2023 wurde durch die JVA […] ein Vollzugsverlaufsbericht erstellt. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, der Vollzugsverlauf müsse als äusserst durchzogen betrachtet werden. Es habe sich im Verlauf der letzten Monate gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen. Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft seien nicht vorhanden. In verschiedenen Gesprächen mit seinem Vollzugsverantwortlichen sei klar zum Ausdruck gekommen, dass er sich weiterhin als Opfer einer Intrige durch seine Ex-Frau sehe, die ihn fälschlicherweise angeklagt habe. Auch in seinem Entlassungsgesuch vom 15. August 2023 weise er klar darauf hin, dass er nicht straffällig geworden sei. Er habe bisher noch nie die Bereitschaft zur Selbstkritik erkennen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge nach Ansicht der JVA […] über keinen sozialen Empfangsraum. Er sei zum Beispiel nicht in der Lage gewesen, eine Person zu finden, die mit ihm die bewilligten begleiteten Ausgänge absolviert hätte. Vielmehr habe die JVA […] einen freiwilligen Mitarbeiter organisieren müssen, um ihm diese Ausgänge doch noch zu ermöglichen. Zudem sei unklar, ob der Beschwerdeführer im Alter von 66 Jahren tatsächlich weiterhin für die [...] Versicherungen tätig sei, so wie er das immer wieder behaupte. Seine herrische und rechthaberische Art, sein unendlicher Geltungsdrang sowie seine Eigenheit, sich über Regeln und Abmachungen hinwegzusetzen und dann den Ahnungslosen zu spielen, erwiesen sich im Vollzugsalltag als grosse Herausforderung für alle Beteiligten der JVA […]. Auch am Arbeitsplatz halte sich der Beschwerdeführer nur unter engster Führung und Aufsicht an Regeln, Abmachungen sowie an Arbeits- und Pausenzeiten. Die gemäss Veränderungs- und Kontrollbedarf in der Risikoabklärung vom 25. Mai 2022 angegebenen Interventionsempfehlungen hätten nur teilweise umgesetzt werden können; der mögliche Kontakt zu seinen Kindern sei soweit geklärt, dass diese keinen Kontakt wünschten; bei allen anderen Interventionsempfehlungen sei es weder in der Therapie noch im Vollzugsalltag möglich gewesen, auf den Beschwerdeführer positiv einzuwirken, da er konsequent alle problematischen Aspekte in Abrede stelle, die in der Risikoabklärung aufgeführt seien. Er verfüge deshalb auch nach vier Jahren Strafvollzug nicht über geeignete Handlungsstrategien, um Risikosituationen zu meistern. Gestützt auf das oben Gesagte werde nicht von einer günstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer ausgegangen. Das Vollzugsverhalten sowie der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers würden klar gegen eine bedingte Entlassung sprechen, da in der Gesamtbeurteilung weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Sexual- und Gewaltdelikte auszugehen sei. Im Hinblick auf das nahende Ende der Freiheitsstrafe am 19. Juni 2024 müssten aus Sicht der JVA […] ergänzende, auch zivilrechtliche Massnahmen in Betracht gezogen werden, wie z.B. eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die gegen seine Ex-Ehefrau geäusserten Anschuldigungen und Beschimpfungen liessen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer unter keinen Umständen gewillt sei, das Urteil und seine Strafe zu akzeptieren. Es werde auch nicht davon ausgegangen, dass er den Wunsch seiner Kinder respektieren werde, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben, sobald er die Möglichkeit dazu haben sollte.
5.3.1 Die Berichte wurden durch verschiedene, voneinander unabhängige Fachpersonen und -gremien angefertigt und wirken in sich stimmig und lege artis erstellt. Sie stützen sich auf zahlreiche in den Akten festgehaltene Beobachtungen zum Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, und insbesondere die Legalprognose der AFA NWI wurde unter Zuhilfenahme mehrerer validierter Prognoseinstrumente erstellt. Es bestehen keine Anzeichen, dass diese durch einen anderen Fall unrechtmässig beeinflusst wären, wie dies vom Beschwerdeführer als «Zollikerberg-Phänomen» behauptet wird. Sämtliche Berichte von Gutachtern, Therapeutinnen und Vollzugsbehörden zeichnen ein über die Jahre hinweg einheitliches, unverändertes und eindeutiges Bild der narzisstischen Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welcher absolut keine Problemeinsicht oder Veränderungsbereitschaft erkennen lässt. Selbst in der Beschwerde zum vorliegenden Verfahren stellt sich der Beschwerdeführer als unschuldiges Opfer einer Intrige seiner Ex-Ehefrau dar, was einmal mehr aufzeigt, dass er sich konsequent weigert, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und die Richtigkeit der zitierten Berichte untermauert. Auf diese darf vorliegend ohne Weiteres abgestellt werden.
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich um reine Beziehungsdelikte gehandelt. Da er inzwischen geschieden sei und keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Ehefrau wünsche, bestehe keine Rückfall- oder Wiederholungsgefahr. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. Dem Therapieverlaufsbericht vom 4. September 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner mehrfach geäusserten Absicht, mit der vergangenen Ehe und der damit verbundenen Geschichte abschliessen zu wollen, weiterhin einen ungebrochenen Groll auf seine frühere Ehefrau hege und auf der anderen Seite aber auch allabendlich ein Bild von ihr betrachte, welches aus guten Zeiten stamme und positive Gefühle in ihm auslöse. Aus dem Vollzugsbericht vom 8. September 2023 ergeht zudem, dass sich die Beobachtungen im Vollzugsalltag mit denen der Therapiefachperson deckten. Auch gegenüber dem Vollzugsverantwortlichen leugne der Beschwerdeführer konsequent jegliche Schuld und beschimpfe seine Ex-Frau mit derben Ausdrücken. Er werde nach seiner Entlassung eine Revision des Urteils erwirken und «diese Hure» werde ins Gefängnis gehen müssen und die Obhut über die gemeinsamen Kinder verlieren. In solchen Situationen sei eine grosse Wut und Anspannung beim Beschwerdeführer spürbar. Dies zeigt sich auch darin, dass zurzeit ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist wegen Beschimpfungen gegenüber seiner Ex-Ehefrau. Die fehlende Tataufarbeitung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl relevant und zeigt, dass er mit seiner Geschichte nicht abgeschlossen hat, sondern einen ungebrochenen Groll in sich hegt, der in Übereinstimmung mit sämtlichen Fachberichten auf eine hohe Rückfallgefahr schliessen lässt. Dies gilt nicht nur gegenüber seiner Ex-Ehefrau, sondern es besteht insbesondere auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Rückfallgefahr für schwere Sexual- und Gewaltdelikte und seines fehlenden Risikomanagements auch beim Eingehen einer neuen Beziehung wieder zu Gewalt neigen könnte.
Dem Beschwerdeführer fehlt zudem auch weitgehend ein sozialer Empfangsraum, welcher präventiv auf ihn einwirken und ihn vor weiteren Straftaten abhalten könnte. Seine Ex-Ehefrau und die beiden Söhne verweigern ausdrücklich den Kontakt zu ihm und er konnte niemanden aus seinem Umfeld beibringen, der ihn zu den bewilligten Ausgängen begleitet hätte. Ob er zudem mit 66 Jahren und damit im Pensionsalter wieder als Versicherungsberater arbeiten könnte, wie er beteuert, darf bezweifelt werden. Dass er im September 2023 durch drei Personen in der JVA besucht wurde, wie er in seiner Beschwerdeschrift beteuert, reicht nicht aus, um von einer deliktpräventiven Einbettung in ein soziales Gefüge ausgehen zu können. Beim Beschwerdeführer ist in Übereinstimmung mit den zitierten Fachberichten von einer hohen Rückfallgefahr für weitere Verbrechen und Vergehen auszugehen, wobei hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen.
5.3.3 Zwar erachtet die KoFaKo eine bedingte Entlassung ca. im Frühling 2024 für möglich. Dies jedoch nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer in den vorangehenden Vollzugsöffnungen bewährt (Arbeitsexternat, Electronic Monitoring, Wohn- und Arbeitsexternat). Er ist nun seit Ende Januar 2023 in der offenen Abteilung der JVA […] untergebracht und zur Erhöhung der Handlungssicherheit wurde ihm dafür unter anderem die Auflage gemacht, an einer deliktpräventiven und störungsspezifischen Therapie bei einer forensisch psychotherapeutischen Fachperson teilzunehmen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er an den Therapiegesprächen teilgenommen hat, doch musste die Therapeutin in ihrem Bericht vom 4. September 2023 übereinstimmend mit den Prognosen des Gutachtens vom 19. Mai 2020 festhalten, dass die Therapiefähigkeit beim Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt kaum bis gar nicht vorhanden zu sein scheine, sodass die Behandlung ihren Zweck im Sinn einer Risikominderung nicht habe erfüllen können.
Insgesamt wurde der bisherige Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers als «äusserst durchzogen» beschrieben. Der Beschwerdeführer halte sich nur unter engster Führung und Aufsicht an Regeln und Abmachungen und habe in den ersten sieben Monaten seines Aufenthalts im offenen Strafvollzug bereits achtmal diszipliniert werden müssen.
Dem Beschwerdeführer waren mit Verfügung vom 23. Januar 2023 begleitete Ausgänge und begleitete Sachurlaube bewilligt worden. Beides drohte daran zu scheitern, dass er keine Bezugspersonen beizubringen vermochte, die ihn anlässlich der Ausgänge und Urlaube begleitet hätten. Ein freiwilliger Mitarbeiter der JVA begleitete dann im Juli und August zwei fünfstündige Ausgänge des Beschwerdeführers, welche er bis auf eine 20-minütige Verspätung beim ersten Ausgang, klaglos absolvierte. Zu weiteren Vollzugsöffnungen ist es seither noch nicht gekommen, womit die Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung gemäss dem Bericht der KoFaKo eindeutig nicht erfüllt sind.
5.4 Der Beschwerdeführer vermochte sich somit im Strafvollzug bisher nicht zu bewähren. Er ist weder absprachefähig, noch zeigt er Einsicht in seine Taten. Er hat sich im über vierjährigen Strafvollzug nicht weiterzuentwickeln vermocht und verfügt über keine geeigneten Handlungsstrategien, um mit Risikosituationen umzugehen. Bei ihm besteht nach konsequenter Einschätzung von allen Seiten unverändert eine hohe Rückfallgefahr für schwere Sexual- und Gewaltdelikte, welche jetzt und auch bis zum Strafende unverändert bestehen bleiben wird. Ihm müssen differenzialprognostisch zwei eindeutig schlechte Prognosen gemacht werden. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann, er werde keine weiteren Verbrechen und Vergehen begehen und auch sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt im jetzigen Zeitpunkt keine vorzeitige Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 1. Dezember 2023 einen Aufwand von 9,5 Stunden geltend, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von CHF 138.70 und 7,7 % MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 2'093.35, welche Fürsprecher Daniel Weber durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Daniel Weber von CHF 760.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, wird auf CHF 2'093.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 760.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 270.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann