Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt Olten-Gösgen,
2. Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung / Feuerungskontrolle
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) die Feuerungskontrolle in ihrem Gebäude in [...] nicht termingerecht hatte durchführen lassen, beantragte das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (AfU), am 30. Juni 2023 beim Oberamt Olten-Gösgen die Vollstreckung.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin auch innerhalb einer erneuten Frist bis 31. August 2023 ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, erliess das Oberamt Olten-Gösgen am 12. Oktober 2023 folgenden Vollstreckungsbefehl:
1. Die gesetzlich vorgeschriebene Feuerungskontrolle in [...] (Anlage ID [...]) wird am Mittwoch, 8. November 2023, 14:00 Uhr, durch eine Fachfirma vorgenommen (Ersatzvornahme im Sinne von § 90 VRG). Die Fachfirma wird vom Oberamt aufgeboten.
2. A.___ wird hiermit angewiesen, den Zutritt zur Liegenschaft [...] sicherzustellen.
3. Wenn notwendig, erfolgt der zwangsweise Zutritt zur Liegenschaft respektive zur vorgeschriebenen Feuerungskontrolle mittels Einsatz eines Schlüsseldienstes (sofern kein Zutritt durch die Gesuchsgegnerin gewährt wird).
4. Zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung wird die Polizei Kanton Solothurn hiermit aufgeboten.
5. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach Abschluss des Verfahrens den Pflichtigen als Verursacher auferlegt.
6. A.___ werden die Bestimmungen des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser Artikel lautet: «Wer der von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf diese Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit einer Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.»
7. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden beim Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei brachte der Präsident des Verwaltungsrats vor, der Verwaltungsrat habe erst jetzt von der Angelegenheit Kenntnis erhalten. Die A.___ sei ein nicht mehr operativ tätiger Immobilienentwickler. Nachdem im 2019 der Firmengründer verstorben sei, sei man nur noch daran, laufende Projekte abzuschliessen. Leider habe man erst jetzt erfahren, dass bei der Liegenschaft in [...] seit geraumer Zeit versucht werde, eine Feuerungskontrolle durchzuführen. Da es sich bei dieser Liegenschaft um eine seit Jahren unbewohnte und nicht beheizte Abbruch-Liegenschaft handle, mache eine solche Kontrolle keinen Sinn. Das Haus sei seit Jahren vom Stromnetz abgehängt. Im 2019 sei eine Baubewilligung mit Abbruchbewilligung abgelaufen, da wie erwähnt der Firmeninhaber gestorben sei. Es werde darum gebeten, die Verfügung aufzuheben und von einer Feuerungskontrolle abzusehen.
4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt sowie das BJD und das Oberamt zur Stellungnahme aufgefordert.
5. Am 2. November 2023 reichte das Oberamt Olten-Gösgen eine Stellungnahme ein.
6. Das BJD beantragte am 13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin und brachte im Wesentlichen vor, es stimme nicht, dass die Beschwerdeführerin erst jetzt von der Sache Kenntnis erlangt habe. Die Sachverfügung sei ihr am 16. Februar 2023 zugestellt worden und sie habe die dabei erhobene Gebühr am 3. Mai 2023 geleistet.
Gemäss Art. 22 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dürfen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten werde. Wer Arbeiten nach Art. 22 Abs. 3 GSchG ausführe, müsse über die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine Kopie desselben während zehn Jahren aufbewahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme: Befüllung) seien innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach dessen Weisungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg zu melden.
Über die Ausserbetriebsetzung der Tankanlage sei dem AfU bis heute kein Rapport einer Fachfirma zugestellt worden. Solange die Feuerungsanlage nicht stillgelegt sei, müsse die gesetzlich vorgeschriebene und verfügte Feuerungskontrolle durchgeführt werden.
7. Am 7. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Januar 2024. Sie sei daran, die Heizung und den dazugehörenden Heizöltank ausser Betrieb zu setzen, sodass sich eine Feuerungskontrolle erübrige.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024 sistiert.
9. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis 23. Februar 2024 gesetzt, um mit einem Rapport einer Fachfirma zu belegen, dass die Tankanlage inzwischen ausser Betrieb gesetzt wurde. Werde dieser Beleg nicht fristgerecht erbracht, werde das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden.
10. Die Beschwerdeführerin liess sich seither nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ ist durch den angefochtenen Vollstreckungsbefehl beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 83 VRG). Im vorliegenden Fall liegt mit der Verfügung des BJD vom 8. Februar 2023 eine rechtskräftige Verfügung vor, die vollstreckbar ist. Das Oberamt hat einen Vollstreckungsbefehl erlassen, gegen welchen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht möglich ist. Nach § 89 Abs. 2 VRG ist die Kognition des Verwaltungsgerichts in Beschwerdesachen gegen Vollstreckungsbefehle eingeschränkt. Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden. Die Rüge der Nichtigkeit der zu vollstreckenden Verfügung ist ein weiterer Beschwerdegrund; solche Verfügungen können, weil wirkungslos, nicht vollstreckt werden. Auch höherrangige Normen, namentlich Grundsätze, die sich aus der Verfassung ergeben, sind zu beachten. So können nebst der Verletzung von unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten auch noch schwerwiegende Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Basel 1993, Rz. 1615 ff.).
2.2 Der Vorsteher des Oberamts ist örtlich und sachlich zur Vollstreckung zuständig und das BJD war zuständig, die zu vollstreckende Verfügung zu erlassen. Der Vollstreckungstitel ist rechtskräftig und stimmt mit dem Vollstreckungsbefehl überein. Unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte sind nicht betroffen (als unverjährbar gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die persönliche Freiheit, die Niederlassungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nicht aber die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit, vgl. BGE 104 Ia 172 E. 2b). Die Verfügung ist weder nichtig, noch liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor.
Die Beschwerdeführerin bringt keine zulässigen Rügegründe vor. Sie hatte nun ausreichend Zeit, um der Aufforderung zur Durchführung der Feuerungskontrolle oder Ausserbetriebnahme der Anlage nachzukommen. Die Vollstreckung ist daher verhältnismässig
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da das Datum gemäss Ziffer 1 des Vollstreckungsbefehls inzwischen verstrichen ist, wird die Vollstreckungsbehörde ein neues Datum anzusetzen haben.
Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Oberamt Olten-Gösgen hat ein neues Vollstreckungsdatum gemäss Ziffer 1 des Vollstreckungsbefehls vom 12. Oktober 2023 anzusetzen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann