Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. Februar 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiber Schaad

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B.___   

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Wassergebühren / Erlass


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die kantonale Schätzungskommission fällte am 6. Oktober 2023 einen Entscheid über den Erlass von Wassergebühren in der Höhe von CHF 200.00: Sie wies die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben. Es handle sich um keinen Härtefall. Der Beschwerdeführer erhalte eine kleine Rente und lebe von seiner Ehefrau. Er besitze zwei Liegenschaften und verfüge somit über Vermögen.

 

2. Dagegen erhob A.___ am 30. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Rechnung sei aufzuheben. Auf sein Angebot, die Gebühr abzuarbeiten, sei man nicht eingegangen. Er sei bedürftig. Er habe 1994 einen Teil seiner Liegenschaft verkaufen müssen, weil er gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Wenn er seine zwei Liegenschaften verkaufen müsste, bräuchte er eine Mietwohnung. Die Kosten müssten vom Staat bezahlt werden, denn er müsste Ergänzungsleistungen beantragen und vielleicht sogar Sozialhilfe beziehen. Die Wassergebühren seien ihm zu erlassen.

 

3. Die Gemeinde liess wissen, der Beschwerdeführer habe die Abschlussrechnung für den Wasserbezug anstandslos bezahlt. Der strittige Betrag sei aber noch offen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 der Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die genannte Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) enthält keine Bestimmung über den Erlass. Es liegt nahe, einen Blick auf den allgemeinen kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.111) zu werfen. § 14 sagt zum Erlass: «Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen».

 

3. Der Beschwerdeführer macht keinen dieser Erlassgründe geltend. Er ist auch nicht bedürftig, sondern höchstens nicht liquid, weil sein Vermögen in Liegenschaften steckt. Wie er selber belegt, verfügen die Eheleute A.___ über ein steuerbares Einkommen von ca. CHF 66'000.00 pro Jahr. Der Beschwerdeführer kann den fakturieren Betrag ohne weiteres bezahlen. Dies wird auch durch den Umstand belegt, dass er den Restsaldo der Wasserrechnung beglichen hat. Das Verwaltungsgericht kann nicht anordnen, der Beschwerdeführer habe Arbeit zu verrichten, statt zu bezahlen.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Schaad

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9D_2/2024 vom 14. März 2024 nicht ein.