Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___ vertreten durch Sven Kury, Advokaturbüro
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1982 geborene kosovarische Staatsangehörige B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 6. Januar 1992 als Asylsuchender zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. September 1996 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. Mai 2000 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.
2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Straffälligkeit wiederholt verwarnt sowie aufgrund dessen mit Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 13. Juni 2008 aus der Schweiz weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigt. Infolge der am 9. Oktober 2008 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton Zürich am 7. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem die Ehe am 7. Juli 2016 geschieden wurde, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 erneut aus der Schweiz weg.
3. Am 22. Dezember 2016 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Zürich mit der Schweizer Staatsbürgerin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn [...], geb. [...] 2019, hervor. Das Migrationsamt Zürich lehnte das Familiennachzugs- bzw. Widererwägungsgesuch am 21. November 2019 rechtskräftig ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 in den Kosovo zurückkehrte. Ein erneutes Familiennachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Juli 2021 abgewiesen.
4. Mittels persönlichem Einreisegesuch vom 12. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Einreise in die Schweiz sowie sinngemäss um Wiedererwägung des Familiennachzugsgesuchs. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte der Beschwerdeführerin am 3. August 2023 vorerst formlos mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2023 nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
5. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde vom 3. November 2023 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung. Das Migrationsamt sei anzuweisen, auf das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Des Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
6. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mittels Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch einer Partei durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Einreichen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_424/2015 vom 1. Dezember 2015).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2); die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4 und 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2).
2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3 und 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3). Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1).
2.3 Wann das Gesuch um Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2 und 2C_714/ 2020 vom 25. November 2020 E. 3.5). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr («menace caractérisée») für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. BGE 130 II 493 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2).
2.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Beschwerdeführer über vier Jahre strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Dies stelle einen neuen Umstand dar. Durch die biografische Kehrtwende sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es bestünde sowieso ein periodischer Anspruch auf Neuprüfung des Anwesenheitsrechts spätestens nach fünf Jahren Aufenthalt im Ausland, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei.
2.5 Das Migrationsamt hingegen sieht keine wesentlichen Veränderungen, bzw. macht geltend, dass nach einem dreijährigen Auslandsaufenthalt nicht von einem bewährten Wohlverhalten auszugehen sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
2.6 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 7. Juli 2021 festgehalten (AS 3206-3197), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz letztmals mit Urteil des Bezirksgericht Baden vom 12. Mai 2021 wegen der am 4. Februar 2019 begangenen Delikte, namentlich Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und missbräuchlicher Verwendung von Warnblinklichtern, zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 240.00 verurteilt wurde. Des Weiteren erwirkte er bis zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz gegen sich 16 strafrechtliche Verurteilungen, wobei er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 31 Monaten und drei Tagen, Geldstrafen von gesamthaft 480 Tagessätzen zu CHF 30.00 bis 70.00, sowie Bussen von total CHF 4'920.00 verurteilt wurde. Dass einige Verurteilungen schon mehrere Jahre zurückliegen und teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo strafrechtlich bewährt haben soll (AS 3213-3214) und in der Schweiz letztmals vor fünf Jahren delinquierte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Wiedererwägung und Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass sich die betroffene Person im Ausland derart bewährt hat, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zumal entgegen seiner Vorbringen keine ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit vorliegt. Es durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lässt, zumal er die bisherigen Chancen nicht zu nutzen wusste und während diverser hängiger straf- und ausländerrechtlicher Verfahren sowie Probezeiten kontinuierlich straffällig wurde. Die deliktsfreie Zeit von fünf Jahren mag sein bisheriges Verhalten nicht aufzuwiegen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er lediglich unter Alkoholeinfluss zu Gewalt neige und er nun abstinent lebe, kann dies beweismässig nicht als erstellt gelten. Der Beschwerdeführer brachte entgegen seiner Versprechen keine Haaranalyse vor, welche die Abstinenz bezeugt. Die Screenshots von YouTube Videos von Meditationen können diese Annahme nicht widerlegen, zumal diese Screenshots von geringem Beweiswert sind. Die von Bekannten und Familienangehörigen vorgebrachte Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer sind lediglich Lippenbekenntnisse. Erstaunlich ist diesbezüglich, dass die Schreiben allesamt von in der Schweiz lebenden Personen stammen, welche ebengerade den Beschwerdeführer nicht im Alltag erleben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte periodische Neuprüfung des Aufenthaltsrechts findet in casu keine Anwendung, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar von einer strafrechtlichen Bewährung von fünf Jahren nach der Ausreise spricht. Dies ist in zeitlicher Hinsicht im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dass die Ehe nunmehr (im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils) gut drei Jahre länger gedauert hat, stellt keine wesentliche Änderung der Umstände dar. Richtigerweise ist die Vorinstanz somit auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
3.1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei diese Frist auch für den Nachzug von Ehegatten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2). Die Fristen beginnen bei Angehörigen von Schweizern mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher, d.h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen) hat die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird. Die Fünfjahresfrist hat auch bei Ehegatten die Funktion der Einwanderungsbegrenzung, was ebenfalls ein legitimes Interesse ist, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Familienleben einzuschränken.
3.2 Mit der Heirat am 22. Dezember 2016 entstand das Familienverhältnis der Beschwerdeführer, wodurch die Fünfjahresfrist bei Einreichen des Familiennachzugsgesuchs am 12. Juli 2023 bereits verstrichen war. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in die Schweiz nachziehen will, insbesondere auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind, so dass dieses mit dem Vater zusammen leben kann. Bei der Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen und dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist dem Kindswohl denn auch Rechnung zu tragen, es ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen und stellt in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.2). Das Kindswohl spricht vorliegend sicherlich für den Familiennachzug des Beschwerdeführers. In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Kindswohl rechtsprechungsgemäss aber nicht das allein ausschlaggebende Element. Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.3). Zwar stellen die intakte Ehe, sowie die Tatsache, dass seine über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügende Ehefrau und Sohn hier leben, unbestreitbar gewichtige private Interessen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar. Der seit mehreren Jahrzehnten in der Schweiz lebenden Ehefrau ist vorliegend nicht zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu leben. Ins Gewicht fällt jedoch, dass die Beschwerdeführer eine Familie gegründet haben, im Wissen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben will und der Beschwerdeführer nicht sicher damit rechnen konnte, auch in die Schweiz kommen zu können. So war er im Zeitpunkt der Heirat bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt und mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden. Es musste ihm und seiner Ehefrau daher von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass sie den Kontakt allenfalls nur über die Distanz hinweg pflegen können. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf die sogenannte «Reneja»-Praxis, wonach einer ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten ist (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen). Diese Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen unter zwei Jahren zwingend ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist. Die Grenze von zwei Jahren stellt lediglich einen Richtwert dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013). Gesamthaft vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das fortbestehende öffentliche erhebliche Fernhalteinteresse deshalb (noch) nicht aufzuwiegen. Zusammenfassend liegt folglich weder ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist es zuzumuten, die familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer weiterhin über regelmässige Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2023 festhält, dass das Gesuch auch im Falle des Eintretens aus materiellen Gründen abzulehnen wäre, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
5.1 Die Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt.
5.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Sven Kury, macht mit Kostennote vom 11. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 3'175.00 (12 Stunden und 30 Minuten x CHF 250.00) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Sven Kury macht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Aufwendungen von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten geltend, was deutlich überhöht ist. Ermessensweise ist eine Kürzung von einer Stunde vorzunehmen. Angesichts des Umfangs von drei Seiten ist die Position vom 8. Dezember 2023 (Stellungnahme ans Verwaltungsgericht) in Höhe von zwei Stunden um eine Stunde zu kürzen. Insgesamt sind so 10 Stunden und 30 Minuten zu entschädigen. Eine pauschale Spesenentschädigung kennt der Kantonale Gebührentarif nicht, hierfür ist ein Betrag von CHF 50.00 angemessen. Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'234.75 (10 Stunden und 30 Minuten x CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 50.00 plus MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 681.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und B.___ dazu in der Lage sind.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Sven Kury, wird auf CHF 2'234.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024