Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 19. Juni 2024                      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

1.    Bau- und Justizdepartement,

2.    Sunrise UPC GmbH, vertreten durch Mischa Morgenbesser, Badertscher Rechtsanwälte AG,

3.    Salt Mobile SA,

4.    Polizei Kanton Solothurn,

5.    Swisscom (Schweiz) AG,

6.    C.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Baubewilligung (Umbau bestehende Mobilfunkanlage)


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Sunrise UPC GmbH reichte am 15. Mai 2020 bei der Baukommission [...] ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage, mit neuem Mast und neuen Antennen, auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert durch die Juraschutzzone.

 

2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sowie nach § 5 lit. d der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW; BGS 931.72) und wies die Einsprachen ab bzw. trat nicht darauf ein.

 

3. Mit Verfügung vom 23. September 2023 erteilte die Baukommission [...] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprachen wurden implizit abgewiesen.

 

4. Mit Schreiben vom 29. September 2023 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim BJD Beschwerde; mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 reichten sie eine verbesserte Beschwerde nach. Sie stellten folgende Anträge:

 

1.       Der Entscheid der Vorinstanz und die Baubewilligung für den Ersatz und die Erhöhung des Masts sowie den Bau neuer Antennen sei aufzuheben.

2.       Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen und umfassender Interessensabwägung sowie Standortevaluation zurückzuweisen.

3.       Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.

 

Zudem stellten sie unter der Überschrift «Verfahrensanträge» folgende Begehren:

 

1.       Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets von [...] notwendig sind.

2.       Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

3.       Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf Insekten und Tiere von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sowie das Konzept der Immissionsgrenzwerte, die sich auf Menschen beschränken, mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

4.       Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist.

5.       Es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche landschaftsverträglichen Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen.

 

5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerde von A.___ und B.___ zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde.

 

6. Der Präsident der Baukommission verwies mit Stellungnahme vom 25. Dezember 2023 auf den Beschluss vom 23. September 2023 und die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023.

 

7. Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

8. Die Sunrise UPC GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), beantragte mit Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführenden.

 

9. Mit Replik vom 8. März 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu und wiederholten die gestellten Anträge und Verfahrensanträge.

 

10. Am 11. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin 1 eine Duplik ein.

 

11. Mit Eingabe vom 16. April 2024 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und wiederholten erneut die gestellten Anträge und Verfah­rensanträge.

 

12. Am 21. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer eine Triplik ein. Das bisher unter Ziffer 2 der Verfahrensanträge gestellte Begehren, «Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.» wurde nicht mehr aufgeführt. Unter der Überschrift «Verfahrensanträge» stellten die Beschwerdeführer neu folgende Begehren:

 

5.       Es sei zu verfügen, dass das Bauvorhaben mit einem Profil ausgesteckt und die Baupublikation wiederholt wird.

6.       Die Gerichtskosten sind vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerin zu tragen und es sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

 

13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

 

Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 zu entnehmen und mit 2'900,1 m angegeben.

 

Die Beschwerdeführer haben am Einspracheverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen innerhalb des Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

 

2. Vorab gilt es abzugrenzen, gegen was sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen. Mit Verfügung vom 23. September 2023 erteilte die Baukommission […] dem Vorhaben die baurechtliche Bewilligung und wies die Einsprachen implizit ab. Die Baukommission gab an, ihr fehle die Fachkompetenz im Zusammenhang mit Strahlung und gesundheitlichen Folgen (vgl. Ziff. 1 der Verfügung). Die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 wurde zum integralen Bestandteil der Bewilligung erklärt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung).

 

Die beim BJD eingereichte Beschwerde vom 31. Oktober 2023 richtet sich - auch wenn dies aus den Rechtsbegehren nicht offensichtlich erkennbar ist - gegen die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023, mit welcher die Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Die anlässlich der Einsprache (vgl. Einsprache von A.___ und 68 weiteren Einsprechern vom 19. Mai 2022) gegen das Baugesuch vorgebrachten gesundheitlichen Aspekte werden in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2023 nicht mehr aufgegriffen. Vielmehr beziehen sich die Rügen auf Themenbereiche der Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 (Ausnahmebewilligung). Dies lässt darauf schliessen, dass sich die Beschwerde einzig gegen die eben genannte Verfügung (und damit nur indirekt gegen die Baubewilligung) richtet und die Beschwerdeführer keinen Beschwerde-Entscheid des BJD erwirken wollten.

 

Es steht ausser Frage, dass die Baubewilligung vorliegend nur geknüpft an eine Ausnahmebewilligung nach § 38bis des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) erteilt werden kann. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten aber einzig die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 (Ausnahmebewilligung). Ein weiteres Anfechtungsobjekt (Beschwerde-Entscheid des BJD in Sachen Baubewilligung) liegt denn auch nicht vor.

 

3. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Überdies kann auch Unangemessenheit geltend gemacht werden (§ 67bis Abs 2 VRG).

 

4. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschluss der Baukommission […] vom 23. September 2023 verletze das rechtliche Gehör (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2024, Rz. 2; Triplik vom 21. Mai 2024, Rz. 20) sind sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören (zum Anfechtungsobjekt vgl. voranstehend Ziff. II E. 2; zu den Verfahrenskosten vgl. nachfolgend Ziff. II E. 14.1 f.), auch wenn diesbezüglich keine (umfassende) Begründung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

 

5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Ausnahmebewilligung (zur Unterschreitung des Waldabstandes), welche die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme erwähne, sei ihnen nicht zugestellt worden. Diese sei ihnen, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zuzustellen (vgl. Replik vom 8. März 2024, S. 3, Rz. 2).

 

5.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei der erwähnten Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes um einen Teil der vorliegend angefochtenen Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 handelt (vgl. Ziff. 9 der Verfügung und Ziff. 3 des Dispositivs), welche den Beschwerdeführern bereits eröffnet wurde und zu welcher sie sich hinlänglich äussern konnten. Die geforderte Zustellung ist daher hinfällig.

 

6.1 Die Beschwerdeführer beantragen, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 63 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV,
SR 814.710) Anhang 1 sei festzustellen. Es sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen (dieser Antrag wurde in der Triplik vom 21. Mai 2024 nicht mehr aufgeführt; es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer am Antrag festhalten). Die Normenkontrolle sei auch gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten und Tiere durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sowie das Konzept der Immissionsgrenzwerte, das sich auf Menschen beschränke, mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) vereinbar seien.

 

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die gestellten Anträge nicht subsantiiert begründen. Soweit überhaupt darauf einzutreten ist, ergeht Folgendes:

 

Die Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die von den Beschwerdeführern genannte Ziffer der NISV sprengt den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenz nicht offensichtlich und erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig.

 

Verschiedene Studien haben sich mit möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch die Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in Auftrag gegeben wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach Intensität das Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten beeinflussen könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität der verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und BAG: https://www.5g-info.ch/was-weiss-man-ueber-die-auswirkungen-der-strahlung-von-mobilfunkantennen-auf-tiere-und-pflanzen/ zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen. Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.

 

7.1 Sodann stellen die Beschwerdeführer in ihrer Triplik vom 21. Mai 2024 erstmals den Antrag, es sei zu verfügen, dass das Bauvorhaben mit einem Profil ausgesteckt und die Baupublikation wiederholt wird.

 

7.2 Nach § 7 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues dargestellt werden. Bei hohen Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, wenn die Grundfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt (Abs. 2).

 

Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag nicht weiter begründet. Wie sich sogleich zeigen wird, kann vorliegend aber sowieso offenbleiben, wie es sich mit der Publikation bzw. dem Baugespann verhält. Die Beschwerdeführer konnten sich anhand der öffentlich aufgelegten Pläne - und nicht zuletzt aufgrund der bereits bestehenden Mobilfunkantenne - ein hinreichendes Bild über das Bauvorvorhaben verschaffen. Sie waren durchaus in der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Einsprecher bzw. Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (vgl. nebst anderen VWBES 2019.123 E. 3.3, mit Verweis auf SOG 1983 Nr. 30). Die Beschwerdeführer hätten keinen konkreten Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

 

8.1 Die Beschwerdeführer monieren, es fehle an einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes. Eine solche sei bisher noch nie erteilt worden. Bei den vorgesehenen Veränderungen der Mobilfunkanlage würden sich die negativen Auswirkungen auf den Wald deutlich verstärken. Die Anlage solle in Zukunft mit einer Sendeleistung von 700 W ERP senden, was der Leistung von 95 Mikrowellen-Öfen entspreche. Tiere und Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso strak erhitzt; für sie bestehe keine Überlebenschance. Sowohl der Baumbestand als auch die darin lebenden Insekten und Tiere seien stark gefährdet. Der Wald als Lebensgrundlage würde in seinen Grundfunktionen derart gestört, dass zahlreiche Tiere diesen verlassen müssten oder sterben würden.

 

8.2 Nach § 141 Abs. 1 PBG beträgt der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m. Das Bauvorhaben unterschreitet diesen gesetzlichen Waldabstand und bedarf einer Ausnahmebewilligung (vgl. § 4 VWW), welche in den in § 5 VWW genannten Fällen durch die zuständige Behörde erteilt werden kann.

 

Ob für die bereits bestehende Mobilfunkanlage eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dennoch die Verfügung des BJD vom 25. Januar 2010, wonach die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes erteilt wurde). Es gilt somit einzig zu prüfen, ob für das aktuelle Bauvorhaben die entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 5.1 f.) wurde diese mit Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023, gestützt auf § 5 lit. d VWW, erteilt (vgl. Ziff. 9 der Verfügung und Ziff. 3 des Dispositivs).

 

Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und Pflanzen nachgewiesen (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 6.2). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 nicht korrekt sind und Grenzwerte der NISV nicht eingehalten werden; das Standortdatenblatt wurde vom Amt für Umwelt (AfU) in seiner Funktion als Fachstelle überprüft. Schliesslich konnten sich die Beschwerdeführer - spätestens im vorliegenden Verfahren - auch hinreichend zur erteilten Ausnahmebewilligung äussern. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.

 

Aus dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist, sind keine neuen (verbindlichen) Erkenntnisse zu erwarten; er ist abzuweisen.

 

9.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Pläne seien nicht vermasst. Einzig die Höhe Unterkante Antennenpanel sowie die Höhe des Panels seien im vorliegenden Bauvorhaben vermasst; alle anderen Masse fehlten oder seien unvollständig. Es sei von grosser Bedeutung, ob die Antennenpanel 20 cm oder einen Meter Distanz zum Mast hätten. Im Regelfall sei es aufgrund der Antennenelektronik nicht möglich, die Panels direkt am Mast zu befestigen, so wie es im vorliegenden Fall dargestellt werde. Viel eher hätten die Antennenpanels einen Abstand von rund einem Meter zum Mast.

 

9.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die Baupläne der Mobilfunkanlage hinreichend vermasst. So ist einerseits eine Vermassung der einzelnen Antennenelemente ersichtlich und andererseits die Lage am Mast. Die Distanz zwischen den Panels und dem Mast sind aufgrund der Proportionen ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch eine Vermassung der Remote Radio Heads (RRHs) ergeht aus den Plänen.

 

Somit wurden alle zum Verständnis des Bauvorhabens notwendigen Pläne eingereicht, veranschaulichen dieses nachvollziehbar und sind hinreichend vermasst. Auch sonst sind keine Mängel in den Plänen dargetan.

 

10. Zudem sind die Mitbenutzer bzw. Netzbetreiber der geplanten Mobilfunkanlage (Swisscom [Schweiz] AG, Salt Mobile SA und Polizei Kanton Solothurn) nicht dazu verpflichtet, einzelne weitere Bewilligungsverfahren durchzuführen, sind die Antennen sämtlicher Netzbetreiber doch alle - im zu bewilligenden - Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 miterfasst. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

11. Das vorliegende Bauvorhaben unterliegt unbestrittenermassen der Baubewilligungspflicht. Eine ordentliche Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die geplante Mobilfunkanlage soll - wie die bisherige - in der Landwirtschaftszone und damit ausserhalb der Bauzone errichtet werden.

 

Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1, mit Hinweisen). Mobilfunkanlagen sind nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit kann bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten (Urteil des Bundesgerichts 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016, E. 4.2).

 

12.1.1 Die Beschwerdeführer machen eine fehlende Interessensabwägung geltend. Es sei zu hinterfragen, ob mit der strittigen Anlage ein öffentliches Interesse verfolgt und namentlich eine Bedürfnislücke abgedeckt werde. Die Abdeckungskarten (von Sunrise) seien nicht aussagekräftig und irreführend und würden nicht mit der tatsächlichen Abdeckung übereinstimmen. Die Sunrise erzeuge den Eindruck, dass rund um das versorgte Gebiet funkfreie Zone sei. Das umliegende Gebiet werde bereits mit bestehenden Antennen abgedeckt. Somit könnte die Antenne in der Bauzone (Abbildung 4) gar nicht mit derjenigen in der Landwirtschaftszone (Abbildung 3) verglichen werden, weil die Kartenbasis eine andere sei. Zudem fehlten Angaben zu den Frequenzen. Stelle man die «Karte aus dem Internet» derjenigen der Sunrise gegenüber (Versorgung aus der Bauzone heraus, Abbildung 4), so seien auf der «Karte aus dem Internet» Gebiete versorgt, welche in der Abbildung 4 nicht versorgt seien. Damit sei belegt, dass die eingereichte Karte nicht mit den Frequenzen mit maximaler Ausbreitung erstellt worden sei. Auf Basis dieser spärlichen Informationen habe keine umfassende Interessensabwägung durchgeführt werden können. Es sei nicht vertieft geprüft worden, ob mit Alternativstandorten in der Bauzone das Gebiet ebenso gut versorgt werden könne. Dazu komme, dass die Anlage primär das Gebiet ausserhalb der Bauzone versorgen solle, was angesichts der geplanten Sendeleistung nicht nachvollziehbar sei. Mit dem Abbruch und dem Neubau der Mobilfunkanlage falle das einzige Argument weg, welches den Standort der bestehenden Antennenanlage legitimieren würde. Dadurch werde erst recht eine Standortevaluation notwendig. Nur 350 m nördlich der bestehenden Antenne stehe ein zweiter Antennenmast. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine Mitbenutzung dieses Masts aus funktechnischer Sicht möglich wäre. Obwohl neue Antennentypen mit dem fünffachen Volumen montiert werden sollen, fehle die Standortevaluation für die Antennen der Firmen Salt und Swisscom. Diese sei zwingender Bestandteil der Baugesuchunterlagen.

 

12.1.2 Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 bejahte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Dabei hat es unter Ziff. 8.2 ausgeführt:

 

Dem Baugesuch ist eine Standortbegründung für den Umbau, datiert vom 20. Mai 2020, mitgesandt worden. Darin wird unter anderem mitgeteilt, dass die bestehende Anlage bisher von Swisscom, Salt und der Kantonspolizei genutzt wird und nun neu auch von Sunrise mitbenutzt werden sollte. Der topografisch optimal gelegene Standort versorgt bereits jetzt die [...]strasse von [...] bis zum [...], sowie die umliegenden Gebiete und würde die Versorgungslücke der Sunrise ideal abdecken. Ein neuer oder zusätzlicher Standort innerhalb der Bauzone macht keinen Sinn.

 

In der Tat lassen das Symbol auf dem Geoportal des Kantons Solothurn und das Luftbild bei «google maps» darauf schliessen, dass sich in einer Entfernung von
ca. 350 m (nordöstlich) zum bestehenden Standort eine Anlage befindet. Allenfalls handelt es sich dabei um eine militärische Richtfunkantenne. Die Frage, um was für eine Anlage es sich handelt, kann aber offengelassen werden, da es sich - wie sogleich aufgezeigt wird - keinesfalls um eine aktive Mobilfunkanlage handelt.

 

Die Standorte der Mobilfunkanlagen sind auf dem Geoportal des Bundes abrufbar (https://map.geo.admin.ch/?topic=funksender&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&layers_visibility=false,true&zoom=1&catalogNodes=403 zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Die von den Beschwerdeführern genannte, ca. 350 m entferne Anlage ist nicht verzeichnet. Auch dem Zusatzblatt 5 zum Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass sich keine weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters befinden. Zudem bestätigte das AfU, dass sich im Umkreis von mehr als 2 km keine weiteren Mobilfunkanlagen befinden (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023, S. 6, weitere Bemerkungen). Die Mitbenutzung des von den Beschwerdeführern genannten Mastes kommt somit nicht in Frage. Im Übrigen wäre der Standort topografisch sowieso ungeeigneter (da zurückversetzt zur Kuppe) als der beantragte.

 

Die übertragenen Datenmengen nehmen international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/ zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Im Gegensatz zu Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten erforderlich (vgl. https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung einer bestehenden Mobilfunkanlage nach dem Stand der Technik.

 

Aus der Standortbegründung vom 20. Mai 2020, auf welche die Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023 verweist, ist namentlich folgendes zu entnehmen (vgl. technischer Bericht vom 20. Mai 2020, auszugsweise):

 

Sunrise plant den Ersatz des bestehenden Mobilfunkmastes um den Standort mit den bisherigen Nutzerinnen, Swisscom, Salt und KaPo gemeinsam nutzen zu können. Zweck der Anlage ist die Versorgung der Siedlungsgebiete von [...] sowie Teilen der [...]strasse hoch zum [...].

 

Derzeit besteht im Mobilfunknetzt von Sunrise eine gravierende Versorgungslücke im gesamten Gebiet zwischen [...], über [...] bis hin zum [...].

 

Mit dem Ersatz der bestehenden Anlage von Swisscom, Salt und der Kantonspolizei, wird es möglich, dass Sunrise die Anlagen mitbenutzen kann und damit weitere Anlagen im Zielgebiet verhindert werden können. Mit dem topografisch optimal gelegenen Standort kann die Versorgung der [...]strasse zwischen [...] bis zum [...], sowie der umliegenden Gebiete, erreicht werden.

 

Der geplante Standort liegt, wie die bereits bestehende Anlage, erhöht über der Strasse auf dem [...]. Von diesem Standort aus ist ein Grossteil der [...]strasse sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung funktechnisch mit nur einem Standort erschliessbar.

 

Im technischen Bericht vom 20. Mai 2020 sind Netzabdeckungskarten aufgeführt: Abbildung 2 zeigt die aktuelle Versorgung, Abbildung 3 zeigt die angestrebte Versorgung und Abbildung 4 die Versorgung mit einem Standort in der Bauzone […]. Abbildung 2 zeigt auf, dass mit der aktuellen Versorgung auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden sind. Die Abbildung 4 lässt darauf schliessen, dass ein Standort in der Bauzone nicht geeignet ist, da dadurch Versorgungslücken entstehen.

 

Die in der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021, S. 5).

 

Die Sendeleistung einer Antenne ist so auszulegen, dass die zu übermittelnden Funksignale auch am Rand der Zelle die Empfangsgeräte noch erreichen. Sie darf aber nicht zu intensiv sein, weil sonst die Signale in anderen Zellen gestört würden. Antennen von kleinen Zellen operieren mit einer tieferen Sendeleistung (vgl. Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, herausgegeben von den Bundesämtern für Umwelt [BAFU], für Kommunikation [BAKOM] und für Raumentwicklung [ARE], Bern 2010, Ziff. 2.3.2).

 

Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf die Darstellung der Netzabdeckungskarten nicht abgestellt werden könnte, zumal auch die Fachstelle (das AfU) an der entsprechenden Beurteilung nichts auszusetzen hatte. Es sind denn auch nicht - wie von den Beschwerdeführern beantragt - weitere Abdeckungskarten einzufordern (vgl. Replik vom 8. März 2024, Rz. 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die Netzabdeckungskarten aussagekräftig und auch der Quervergleich von Standorten inner- und ausserhalb der Bauzone ist schlüssig (für die Abbildung der Versorgungssituation nach Frequenzen vgl. auch Duplik vom 11. April 2024 [Beilage 4]). Auch sonst vermögen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und stringent darzutun, inwieweit die Abdeckungskarten nicht mit dem technischen Bericht vom 20. Mai 2020 in Einklang stehen sollen. Überdies kann die von den Beschwerdeführern herangezogene «Karte aus dem Internet» ohne Quellenangabe nicht eingeordnet werden und ist bereits deshalb wenig aussagekräftig (zudem ist nicht jede im Internet auffindbare Karte wissenschaftlich fundiert). Die in der Triplik vom 21. Mai 2024 geltend gemachten Darlegungen beziehen sich auf die nachgereichten Netzabdeckungskarten und vermögen ebenso keine Zweifel hervorzurufen, welche darauf schliessen liessen, nicht auf die Abdeckungskarten abzustellen. Die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Abbildungen zur Netzabdeckung sind demnach unbegründet.

 

Der technische Bericht vom 20. Mai 2020 zeigt nachvollziehbar auf, dass gewichtige Gründe bestehen, welche den Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Es wurde hinreichend dargelegt, dass eine Versorgung über andere Standorte unmöglich oder wesentlich ungünstiger wäre. Zudem erscheint es sinnvoll, dass sich die Anbieter auf nur einen Standort fokussieren und diesen gemeinsam nutzen. Aufgrund der topografischen Lage der Mobilfunkantenne kann zudem ein weitläufiges Gebiet mit nur einer Antenne abgedeckt werden. Im Übrigen würde der bestehende Antennenstandort - auch bei einem Bauabschlag gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 - weiterhin von den Mobilfunkanbietern genutzt. Er würde bestehen bleiben. Jedenfalls finden sich keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin 1 somit nichts gewonnen.

 

Nach dem Gesagten und mit Blick auf den technischen Bericht vom 20. Mai 2020 ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets von […] notwendig sind, abzuweisen.

 

12.2.1 Weiter darf die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung treten bzw. dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

 

12.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der neue Sendemast sei sowohl dicker als auch deutlich höher als der bestehende. Aufgrund der Antennenstandortes auf einem weit ins Tal hineinragenden Hügel habe das Bauvorhaben eine grosse Auswirkung auf das Landschaftsbild. Bereits die bestehende Antenne beeinträchtige die Landschaft stark. Sie befinde sich mitten im Blickfeld des Betrachters des BLN-Gebiets. Der Antennenstandort «[...]» sei sogar deutlich höher als die umliegenden Felskuppen und dominiere dadurch das Erscheinungsbild stärker als jede andere Erhebung. Aufgrund der markanten Unterteilung des «[...]» in Wald- und Wiesenbereiche trete die Mobilfunkanlage bei der Betrachtung der Landschaft deutlich hervor. Die nochmals um 5 Meter erhöhte Antenne, versehen mit ausladenden Antennenkörpern, stehle dem BLN-Gebiet «die show». Die Schutzziele des NHG würden dadurch verletzt.

 

12.2.3 Das Bauvorhaben liegt in der Juraschutzzone. Die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für die Juraschutzzone in § 22 Folgendes: Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO). Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken, sind nicht zu verwenden (§ 26 Abs. 1 NHV-SO).

 

Die Höhe des geplanten Mastes ist mit 31,5 m angegeben, der bestehende mit
28 m. Wie das BJD selbst ausführt, wird die Mobilfunkanlage insgesamt stärker und kräftiger in Erscheinung treten (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023, Ziff. 8.3 der Erwägungen). Es ist somit unbestritten, dass der geplante Mast massiver (kräftiger) und höher wird und die Antennenkörper weniger kompakt am Mast befestigt werden sollen. Bei Mobilfunkanlagen ist die Formgebung in erster Linie der Technik geschuldet und die Gestaltungsmöglichkeiten sind eingeschränkt. Die geplante Erhöhung des Mastes fällt - auch in Relation zum bestehenden - eher gering aus. Ein Mobilfunkmast bedarf funktionsbedingt einer gewissen Höhe. Um den Störeffekt auf ein Minimum zu beschränken, hat das BJD die Auflage verfügt, dass der Mast und sämtliche daran montierten Elemente grün (RAL 6003) einzufärben sind (vgl. Verfügung BJD vom 15. Februar 2023, Dispositiv Ziff. 2.1). Ein weiterer, ungenutzter Gestaltungsspielraum (für eine weitere Reduktion des Störeffekts) ist denn auch nicht auszumachen (vgl. auch Zwischenbericht des ARP vom 22. September 2020, wonach ergänzte Baugesuchsunterlagen einverlangt und am 2. September 2022 beim ARP eingereicht wurden). Die geplante Mobilfunkanlage trägt dem Schutzzweck hinreichend Rechnung und verhindert die Schaffung eines zusätzlichen Standorts. Die Gesamtsicht zeigt, dass die relative Standortgebundenheit zu Recht bejaht wurde.

 

Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche landschaftsverträglichen Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.

 

12.2.4 Im Zusammenhang mit den Rügen der Beschwerdeführer zu den Baugesuchsunterlagen wird auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. insbesondere Ziff. II E. 10).

 

12.2.5 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Stromverbrauch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diese Thematik geht am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei und es besteht keine verbindliche Grundlage, auf welche die Beschwerdeführer abstellen können.

 

12.3.1 Sodann monieren die Beschwerdeführer, das Bauvorhaben betreffe eine grosse Anzahl an geschützten Objekten und verletze diese. Von der Antenne gingen nicht nur visuelle und ideelle, sondern auch umweltschädliche, elektromagnetische Immissionen aus. Das Gebiet, wo sich die Antenne befinde, sei von grösstem Seltenheitswert. Unverbaute ursprüngliche Landschaften, eine grosse Vielfalt an seltenen, geschützten Pflanzen und Tieren sowie ein Wandergebiet von hohem Wert zeichneten das Gebiet aus. Der Antennenstandort befinde sich inmitten des BLN-Gebiets mit der Inventarnummer [...] und gehöre damit zu den schützenswerten Landschaftsbildern von nationaler Bedeutung. Solche Gebiete müssten besonders sorgfältig geschützt werden. Bei der Antenne handle es sich um ein Bauvorhaben von Bedeutung für die Landschaft. Sie stehe an sehr exponierter, vorderster Stelle eines Bergkamms. Dieser sei besonders prägend und sei von weither, von allen Seiten einsehbar. Die Antenne füge sich nicht in die Landschaft ein.

 

Das Bauvorhaben tangiere ebenfalls das Objekt Nr. [...], eine Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung. Im TWW-Gebiet direkt unterhalb der Antenne gäbe es viele, teilweise national oder europaweit, seltene Pflanzenarten im Naturschutzgebiet (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2023, Rz. 45 für die einzelnen aufgeführten Arten). Diese Pflanzen ständen aufgrund ihrer Seltenheit unter Schutz. Sie seien direkt abhängig von bestäubenden Insekten, die auf die jeweiligen Pflanzenarten spezialisiert seien. Das Verschwinden einer Insektenart führe unter Umständen zum Verschwinden einer Pflanze. Die Studie der Universität Neuenburg sei zum Schluss gelangt, dass Mobilfunkstrahlung nachweislich Insekten schädige. Mit der geplanten Erweiterung der Antenne käme es zu einer Zunahme der Strahlung, was zu einer Schwächung und Abnahme (bzw. zum Aussterben) der Insektenpopulationen führe.

 

12.3.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 131 II 545 festgehalten, dass der Mobilfunk eine Bundesaufgabe sei, mit der Folge, dass die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) genannten Schutzobjekte (Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler) und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP 2000, S. 659). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigten. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).

 

Das Objekt Nr. [...], [...], des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegt weder auf der jetzigen noch der geplanten Mobilfunkantenne. Vielmehr erstreckt sich dieses östlich, in einer Entfernung von über 300 m, hiervon. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Bergkamm werde als Einheit mit dem BLN-Gebiet wahrgenommen und die aussergewöhnlichen Bergrücken würden ineinander verschmelzen, nichts zu ändern; das BLN-Gebiet ist klar abgegrenzt und wird nicht direkt tangiert.

 

Um dem anhaltenden Rückgang entgegenzuwirken, wurden die Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) in ein Inventar nach Artikel 18a NHG aufgenommen. Südlich der geplanten Mobilfunkanlage besteht das Objekt
Nr. [...], [...], des Bundesinventars TWW von nationaler Bedeutung. Dieses ist vom geplanten Standort einige Meter entfernt und tieferliegend.

 

Art. 6 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung (TwwV, SR 451.37) schreibt vor, dass die Objekte ungeschmälert zu erhalten sind. Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen (lit. a), die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik (lit. b) sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft (lit. c).

 

Im Zusammenhang mit der Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der Universität Neuenburg wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen, wonach bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen wurden (vgl. Ziff. II E. 6.2). Wie bereits erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021 nicht korrekt sind. Es besteht kein Nachweis, dass die Grenzwerte der NISV durch das vorliegende Bauvorhaben verletzt werden; daher werden auch Tiere und Pflanzen hinreichend geschützt. Auch sonst werden die TWW vom geplanten Projekt nicht direkt tangiert. Die weiteren Voraussetzungen der TwwV sind daher nicht zu prüfen (vgl. insbesondere Art. 7 Abs. 2 TwwV). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass kein Verstoss gegen das NHG bzw. die zugehörigen Verordnungen auszumachen ist. Das BJD hat zu Recht die Standortgebundenheit bejaht und ausgeführt, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als unbegründet. Folglich bestehen auch keine Rückweisungsgründe; der zugehörige Antrag ist abzuweisen.

 

13.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer erstmals vor, die Region um den Hof [...] befinde sich in einem Funkloch. Dort sei ein im öffentlichen Interesse liegender Erholungs-Ort für mobilfunkgeschädigte Menschen geplant; die vorgesehene Aufrüstung würde dieses Projekt verunmöglichen. Die Elektrosensibilität nehme nachweislich zu und für diese Menschen werde es immer schwieriger, sich irgendwo zu erholen. Das Ignorieren würde eine Diskriminierung dieser Personengruppe bedeuten. Es bestehe auch für Menschen mit einer Überempfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen Wellen ein Recht darauf, sich in der Schweiz niederzulassen oder in der Schweiz zu verbleiben.

 

13.2 Obwohl es den Beschwerdeführern offen gestanden wäre, reichten sie im Zusammenhang mit dem geplanten Erholungsort keinerlei Belege ein (z.B. ein schriftliches Konzept oder Belege im Zusammenhang mit Anfragen bei kommunalen oder kantonalen Stellen). Nach Treu und Glauben hatte sie den besseren Zugang zu diesen Tatsachen bzw. zum Beweis als das Verwaltungsgericht. Im Zusammenhang mit dem Nachweis (oder zumindest der Glaubhaftmachung) des geplanten Erholungs-Ortes trifft die Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, der sie nicht genügend nachgekommen sind (vgl. § 56 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 160 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer keine Diskriminierung rechtsgenüglich nachzuweisen. Auch eine eigne Elektrosensibilität haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

 

Im Übrigen gilt Folgendes: Um die Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkanlagen zu schützen, hat der Bundesrat in der NISV erlassen. Daher ist insbesondere darauf abzustellen, ob die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bzw. die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. dazu die Bemerkungen des AfU in der Verfügung des BJD vom 15. Februar 2023). Ein Anspruch auf eine «strahlenfrei Region» besteht demgegenüber nicht. Durch die Einhaltung der Grenzwerte (für die Immissionsprognose vgl. Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2021) kann die Mobilfunkanlage nicht als gesundheitsschädigend eingestuft und auch keine Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

 

Bisher konnte ein Zusammenhang zwischen den von betroffenen Personen genannten Beschwerden und der Belastung durch nichtionisierende Strahlung, anhand von wissenschaftlichen Methoden, nicht nachgewiesen werden. Das subjektive Leiden elektrosensibler Menschen ist jedoch real; es ist allgemein anerkannt, dass es weitere Studien braucht, um die Ursachen für die Beschwerden besser zu verstehen (https://www.5g-info.ch/was-tun-die-behoerden-fuer-personen-die-sich-durch-die-strahlung-von-mobilfunkanlagen-beeintraechtigt-fuehlen/).

 

14.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen seien weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den beiden geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 1'000.00 (total CHF 2’000.00) verrechnet.

 

14.2 Das Honorar des Rechtsanwaltes setzt sich aus dessen Zeitaufwand zusammen und ist nicht direkt abhängig von der Anzahl verfasster Seiten (hinzu kommen Spesen und MWST). Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Gestaltung der Eingaben sind daher nicht zu hören. Den Beschwerdeführern ist auch nicht zu folgen, wenn sie behaupten, die Behandlung betreffend Standort sei verspätet erfolgt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 4 ff.).

 

A.___ und B.___ haben der durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 11. April 2024 einen Honoraraufwand von CHF 6'208.10 (18.60 Stunden à CHF 300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 167.40 ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang von CHF 167.40 zu ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 372.00) zu kürzen. Der Aufwand von 18.6 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 5’208.00] und Spesen von CHF 167.40 sowie 7,7 % MWST für den für das Jahr 2023 geltend gemachten Honoraraufwand (3.9 Std. à CHF 280.00, CHF 84.10 MWST ausmachend) und Spesenaufwand (Spesen à CHF 35.10, CHF 2.70 MWST ausmachend) sowie 8,1 % MWST für den für das Jahr 2023 geltend gemachten Honoraraufwand (14.7 Std. à CHF 280.00, CHF 333.40 MWST ausmachend) und Spesenaufwand (Spesen à CHF 132.30, CHF 10.70 MWST ausmachend), total CHF 5'806.30, erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch A.___ und B.___ zu entschädigen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ und B.___ haben der Sunrise GmbH für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 5'806.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Luder

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025 bestätigt.