Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Januar 2024       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

 A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. 1984, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2023 (STBER.2022.66) wegen mehrfachem qualifizierten Raub und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

 

2. Ab dem 13. März 2019 befand sich der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten in Untersuchungshaft. Ab dem 27. Mai 2019 trat er den vorzeitigen Strafvollzug zuerst im UG Olten und danach in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg ein. Seit dem 6. Juni 2023 verbüsst er die Freiheitsstrafe in der JVG Lenzburg im Normalvollzug.

 

3. Mit Schreiben vom 31. August 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 12. November 2023 (Datum der frühestmöglichen Entlassung; «2/3-Termin»).

 

4. Am 25. September 2023 gewährte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Prüfungsverfahren der bedingten Entlassung. 

 

5. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 verweigerte das AJUV dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung.

 

6. Dagegen erhob der durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus vertretene Beschwerdeführer am 6. November 2023 frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des AJUV vom 25. Oktober 2023. Er stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend bedingt zu entlassen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen.

 

7. Am 28. November 2023 erging innert angesetzter Frist die ergänzende Begründung der Beschwerde.

 

8. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

9. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

 

10. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist abschliessende Bemerkungen ein.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).

 

2.2 Das ordentliche Strafende fällt auf 12. März 2026. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren per 12. November 2023 erfüllt.

 

3.1 In materieller Hinsicht stellt Art. 86 Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

 

3.2 Die bedingte Entlassung stellt nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben (unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit), der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 7B_280/2023 vom 15. August 2023, E. 2.2.1).

 

3.3 Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts vom 7B_280/2023 vom 15. August 2023, E. 2.2.1).

 

4.1 Das AJUV wog in seinem Entscheid die verschiedenen Kriterien gegeneinander ab und gelangte bei der Gesamtwürdigung zu einem negativen Entscheid, wobei es sämtliche Kriterien negativ bewertete, mit Ausnahme des Vollzugsverhaltens, welches es als neutral wertete. Es stützte sich in seinem Entscheid insbesondere auf die Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychiatrische Abklärung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 30. Mai 2023.

 

4.2 Der Beschwerdeführer hingegen stützt sich hauptsächlich auf den Therapieabschlussbericht von [...] und [...] vom 19. August 2021. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitgearbeitet, sich durch eine freiwillige Therapie mit der Tat auseinandergesetzt, habe Wiedergutmachungszahlungen geleistet, sich an Spendenaktionen beteiligt und während des Vollzugs keine strafbaren Handlungen oder Disziplinarverstösse begangen, weshalb sein Vollzugsverhalten als positiv zu werten sei. Ausserdem hege der Beschwerdeführer realistische Zukunftspläne und es bestehe ein sozialer Empfangsraum, insbesondere bestehend aus seiner Familie, welche ihn nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aufnehmen und unterstützen werde. Der Entwicklung der Opferempathie während des gesamten Verfahrens, welche sich aus seinen Aussagen während des Verfahrens, seiner Anerkennung der Zivilforderungen der Opfer sowie der Wiedergutmachungszahlungen und seinem Vollzugsverhalten zeige, sei keine oder zumindest ungenügend Beachtung geschenkt worden. Im Therapieabschlussbericht vom 19. August 2021 halte [...] fest, der Behandlungsverlauf habe zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation geführt. Die Therapieziele seien erreicht worden, insbesondere seien Coping- und Kontrollstrategien im Umgang mit der Glückspielsucht und der Delinquenz erarbeitet worden. Die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 hingegen stütze sich nur auf die Akten, sei widersprüchlich und unvollständig, da eine Veränderungsmotivation und eine Veränderung gar nicht abgeklärt worden seien. Auch äussere sich die Risikoabklärung nicht zur Differenzialprognose, sprich zur Prüfung, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei.

 

4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb zum heutigen Zeitpunkt auf den Therapieabschlussbericht aus dem Jahr 2021 abgestellt werden sollte. Seit August 2021 sind über 2,5 Jahre verstrichen. In dieser Zeit sind weitere Berichte erstellt und v.a. sind das erst- und zweitinstanzliche Urteil in Bezug auf die Anlassdelikte gefällt und begründet worden. Zum Zeitpunkt des Therapieabschlussberichts war das Ausmass der vom Beschwerdeführer bei seiner Tat angewandten Gewalt nicht bekannt. Somit konnten auch keine diesbezüglichen Coping- und Kontrollmechanismen erarbeitet werden. Im Übrigen geht aus dem Therapieab­schlussbericht insbesondere hervor, dass der Fokus bei der Bearbeitung der Risiko­faktoren (nur) auf das pathologische Spielverhalten gerichtet worden sei. Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf die Aussage von [...], man habe beobachten können, dass der deutliche Leidensdruck des Beschwerdeführers zu einer intrinsischen Verän­derungsmotivation geführt habe. Inwiefern das Ganze beim Beschwerdeführer zu einer intrinsischen Veränderungsmotivation geführt haben sollte, begründet sie jedoch nicht weiter und ergibt sich auch nicht aus den Akten. [...] gab dann schliesslich an, dass aufgrund des hochstrukturierten Settings des geschlossenen Strafvollzugs eine reali­tätsnahe Überprüfung der Funktionalität der erarbeiteten Coping- und Kontrollstrategien verunmöglicht würde. Im geschlossenen Strafvollzug sei der Beschwerdeführer weder mit existenziellen Ängsten noch mit der Verfügbarkeit von Spielcasinos konfrontiert. Inwiefern es dem Beschwerdeführer gelingen werde, die erlernten Strategien in einem offenen Setting anzuwenden, gelte es zu überprüfen. Das Abstützen auf den Therapie­abschlussbericht von [...] vom 18. August 2021 hilft damit dem Beschwerdeführer nicht weiter. Vielmehr ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie die Therapiebedürftigkeit und –fähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin als vorhanden erachtet, was für die legalprognostische Einschätzung negativ zu bewerten ist.

 

5.1 Die Vorinstanz würdigte gestützt auf sämtliche Akten die verschiedenen Kriterien zur Prüfung der bedingten Entlassung. Die Ausführungen zum Vorleben des Beschwerdeführers werden nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1984 in Rumänien geboren, absolvierte die reguläre Schulzeit, verfügt aber über keinen Berufsabschluss. Er ist einer von acht Geschwistern, die in ärmlichen finanziellen Verhältnissen aufgewachsen sind. Mit 20 Jahren machte sich erstmals seine Spielsucht bemerkbar. Bereits mit 23 Jahren wurde der Beschwerdeführer delinquent, wobei es sich vorwiegend um ähnlich gelagerte Delikte im Bereich der Eigentumsdelinquenz bzw. um Gewaltdelikte mit finanziellen Motiven handelte (insb. mehrfache qualifizierte Raubdelikte). Mit dem Ziel, möglichst schnell an viel Geld zu gelangen, ging der Beschwerdeführer nach Mitteleuropa auf Stellensuche. Dieses Vorhaben war zwar teilweise erfolgreich, so dass er seine Familie (seine langjährige Partnerin und die beiden Kinder, davon ein gemeinsames) finanziell unterstützen konnte, doch verlor er das angesparte Geld wiederholt in Casinos. Diese Verluste versuchte er jeweils mittels delinquentem Verhalten – teilweise mit massiver Gewalteinwirkung – zu kompensieren, was ihm wiederholt mehrjährige Haftstrafen in unterschiedlichen Ländern (u.a. Österreich, Deutschland, Rumänien) einbrachte. Dass die Vorinstanz das unstete Vorleben mit diversen Vorstrafen legalprognostisch negativ bewertete, ist nicht zu beanstanden.

 

5.2 Zur Person des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er geltenden Regeln und sozialen Normen zeitweise keine Bedeutung zumisst und kaum moralische oder kognitive Hemmnisse bestehen, solche zu verletzen. Es besteht eine starke Ausrichtung auf die eigenen Interessen und Bedürfnisse und die Neigung, diese ohne Rücksicht auf andere durchzusetzen, wozu er auch Gewalt anwendet. Weder frühere Verurteilungen, noch laufende Strafverfahren vermochten ihn von weiteren Deliktbegehungen abzuhalten. Weiter zeigt sich die Tendenz, sich selbst in die Opferposition zu stellen und andere Personen und Beziehungen zu manipulieren und instrumentalisieren. Die Konsequenzen seiner Handlungen für andere berücksichtigt er nicht, bzw. steht diesen gleichgültig gegenüber. Um seine Ziele zu erreichen geht er gezielt und kaltblütig vor. Die brutale Vorgehensweise bei seinen Delikten stehen in keinem Verhältnis zu deren Nutzen. Sowohl im Jahr 2007 in Rumänien, als auch im Jahr 2011 in Österreich sowie 2016 in Deutschland und 2019 in der Schweiz verschaffte er sich Zugang zum Domizil älterer Menschen mit dem Ziel, diese zu bestehlen bzw. auszurauben. Er setzte hauptsächlich gezielt körperliche Gewalt ein. Er würgte und schlug die ältere Frau in Österreich und stiess sie, obwohl sie sich nicht mehr zur Wehr setzte, zu Boden, knebelte und fesselte sie. Auch im Rahmen des Anlassdelikts ging er ähnlich rücksichtslos und brutal vor. Er drängte sich direkt und ohne Worte ins Haus, überwältigte den Mann und fesselte und knebelte ihn. Er schlug die Schwiegertochter, hielt ihr den Mund zu, so dass sie kaum mehr atmen konnte und fesselte und knebelte sie, obwohl sie bereits bewusstlos war. Der Beschwerdeführer scheint in auffälligem Masse die direkte Konfrontation mit seinen Opfern in Kauf nehmen zu wollen bzw. diese gar zu suchen. Nennenswerte emotionale Hemmungen, Ambivalenz oder Zweifel sind in den Handlungsabläufen nicht ersichtlich. Dass die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 von einer defizitären Opferempathie bzw. einem mangelnden Einfühlungsvermögen ausging, ist auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geleisteten Wiedergutmachungszahlungen und der Beteiligung an Spendenaktionen nicht unbegründet. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, muss aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsanteile bezweifelt werden, dass die Einzahlung auf das Opferkonto sowie die Beteiligung an den Spendenaktionen aufgrund einer intrinsischen Opferempathie getätigt wurden, sondern eher dazu dienten, sich selbst Vorteile zu erheischen. Dass der Beschwerdeführer, so wie er behauptet, aufrichtige Einsicht und Reue zeigt, ergibt sich aus den Akten nicht. Die dissozialen Persönlichkeitsanteile, insbesondere die damit verbundene Fokussierung auf die eigene Person, spiegeln sich auch in seinen Aussagen wider. Wiederholt betonte der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten ihm gegenüber ungerechtfertigt Gewalt angewendet und das aktuelle Delikt sei eine Folge schwieriger situativer Umstände (fehlende Arbeit, Hunger, Durst, fehlendes Geld für Reise, keine Platzreservierung im Zug, Spielsucht) gewesen, wobei er versucht, sich als Opfer darzustellen. Gestützt auf diese Ausführungen fällt auch dieser Punkt deutlich negativ ins Gewicht.

 

5.3 Der Beschwerdeführer streicht insbesondere sein Vollzugsverhalten als besonders positiv heraus. In der Tat geht aus dem Vollzugsbericht vom 4. September 2023 hervor, dass er sich gegenüber dem Sicherheitspersonal anständig verhalte, allgemein zurückhaltend und korrekt sei. Er zeige sich im Grosskollektiv angepasst und unauffällig. Nur wenn seine Bedürfnisse oder Vorstellungen nicht erfüllt würden, reagiere er gelegentlich forsch und fordernd. Bei der Arbeit zeige er eine sehr sorgfältige und speditive Vorgehensweise. Seine sozialen Kontakte pflege er regelmässig und seine Angehörigen nähmen teilweise grosse Reisewege für Besuche auf sich. Das Vollzugsverhalten kann als gut beurteilt werden. Auch wenn nicht besonders ins Gewicht fallend, ist doch der Vollständigkeit halber und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei zu keinen Disziplinarverstössen während des Vollzugs gekommen, festzuhalten, dass sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 Disziplinarstrafen verhängt wurden. Zum Vollzugsverhalten ist einerseits der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie mit Hinweis auf BGE 103 Ib 27, E. 1, und BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010, E. 3.3.5, ausführt, gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden und allein daraus liessen sich keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefahr ableiten. Andererseits wurde der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren bedingt entlassen – wobei er sich wohl auch in diesen Vollzugsanstalten mehrheitlich unauffällig verhalten hat –, um dann nach der Entlassung wieder einschlägig zu delinquieren. Auch deshalb kann das ihm attestierte gute Vollzugsverhalten nur begrenzt als Indikator für eine anhaltende Veränderungsmotivation und zukünftige Deliktfreiheit hinzugezogen werden. Das gute Vollzugsverhalten ist damit als neutral zu werten.

 

5.4 Der Beschwerdeführer würdigt die zu erwartenden Lebensumstände als positiv. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 31. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er möchte nach seiner Entlassung zu seiner Familie in seine Heimat zurückkehren. Seine Familie brauche ihn mehr denn je. Die Zeiten seien sehr hart, alles sei teurer geworden. Seine Frau arbeite im Supermarkt seiner Schwester. Doch ein Einkommen reiche nicht. Er könne sofort bei seiner Schwester im Supermarkt einsteigen und Geld verdienen. Auch wenn dies realistische Zukunftspläne darstellen, lassen sich die Angaben nicht überprüfen. Doch sogar wenn, muss auch dieser Punkt negativ beurteilt werden, denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer am 25. September 2023 aus, er verstünde nicht, wieso er die letzte Chance nicht bekomme. Wenn er die ganze Strafe absitzen müsse, akzeptiere er die Landesverweisung nicht. Er habe nichts mehr zu verlieren, er komme wieder in die Schweiz. Damit muss sowohl das Entlassungssetting als auch seine Einstellung zur Landesverweisung als negativ für die Legalprognose beurteilt werden. Im Übrigen ist in Bezug auf das Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände hinzuzufügen, dass sein familiäres Umfeld, das gemäss seinen eigenen Angaben finanziell auf ihn angewiesen zu sein scheint und angesichts seiner deliktischen Vergangenheit, zumindest legalprognostisch als problematisch zu werten ist. 

 

5.5 Dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argument, die Risikoabklärung vom 30. Mai 2023 sei unvollständig und widersprüchlich, da sie die Verhaltensänderung des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt habe, ist zu widersprechen. Die Risikoabklärung kam gerade zum Schluss, dass eine Therapiebedürftigkeit immer noch vorhanden ist und wesentliche deliktrelevante Problembereiche nicht ausreichend bearbeitet wurden. Eine für eine bedingte Entlassung wesentliche positive Verhaltensänderung konnte anhand der geprüften Kriterien nicht ausgemacht werden.

 

5.6 Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel stehen (BGE 124 IV 193). Das gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 15 f. zu Art. 86 StGB). Differenzialprognostisch fällt die legalprognostische Einschätzung ungünstig aus. Auch wenn dies der Beschwerdeführer beteuert, ist nicht ersichtlich, dass ihn die aktuelle Haftstrafe intrinsisch und deliktprotektiv verändert hätte, zumal dies vorgängige Haftstrafen ebenfalls nicht zu bewirken vermochten und sein Aussageverhalten grundsätzlich als manipulativ eingeschätzt wird (vgl. Risikoabklärung vom 30. Mai 2023). Bei hohen bedrohten Rechtsgütern, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung sind somit aktuell nicht erfüllt. Flankierende Massnahmen können keine angeordnet werden, da der Beschwerdeführer die Schweiz im Falle einer (bedingten) Entlassung zu verlassen hat.

 

6. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorleben, die unveränderte Täterpersönlichkeit, die zu erwartenden Lebensumstände und die ungünstige Legalprognose die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

7.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

7.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, reichte eine Honorarnote mit einem Gesamtaufwand (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 3'891.90 zu den Akten. Diese erscheint im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen (Bsp. VWBES.2023.296) als sehr hoch. Die hier angefochtene Verfügung des AJUV erging am 25. Oktober 2023. Bereits vor Erlass dieser Verfügung fiel ein (teilweise nicht zu vergütender) vorprozessualer Aufwand von 2.2 Stunden an. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im strafrechtlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Neuhaus amtlich verteidigt war. Rechtsanwalt Neuhaus kennt somit den Beschwerdeführer, seine Lebensgeschichte und den Inhalt des Strafverfahrens bestens. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der am 26. September 2023 angefallene Aufwand von 0.1 Stunden für die «Instruktion von RA Neuhaus (aus Ferienabwesenheit)» selbstverständlich nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wurden für die Redaktion der summarischen Beschwerdebegründung 4 Stunden aufgewendet. Die Beschwerde umfasst gerade mal 6 Seiten (inkl. Titelblatt und letzter Seite, nur mit Schlusssatz und Unterschrift versehen), wobei die Begründung des materiellen Teils auf 1.5 Seiten begrenzt ist. Es rechtfertigt sich, bis und mit 3. November 2023 einen Aufwand von insgesamt 4 Stunden abzugelten. Weiter fiel in der Zeit zwischen dem 21. November 2023 und 28. November 2023 ein Aufwand für die ergänzende Beschwerdebegründung von insgesamt 5.7 Stunden an, was übersetzt ist. Der Aufwand ist um 2.2 Stunden auf 3.5 Stunden zu kürzen. Zu guter Letzt reichte der Beschwerdeführer eine Replik im Sinne von abschliessenden Bemerkungen ein und machte für deren Redaktion und Versand (was im Übrigen nicht zusätzlich zu vergütenden Kanzleiaufwand darstellt) einen weiteren Aufwand von 3.2 Stunden geltend. Auch dieser Aufwand ist übersetzt, wird doch für das Studium der Beschwerdeantwort und das Klientengespräch separat nochmals Aufwand geltend gemacht. Es sind 2 Stunden zu entschädigen. Insgesamt ergibt dies einen Aufwand von 11.3 Stunden à CHF 190.00 pro Stunde, d.h. CHF 2'147.00. Was die Auslagen von CHF 402.30 anbelangt, sind auch diese unerklärlich hoch. Sie wurden weder ausgewiesen noch begründet. Auslagen von CHF 200.00 sollten allemal kostendeckend sein. Bei der Anrechnung der Mehrwertsteuer ist der Aufwand bis zum 31. Dezember 2023 von demjenigen in diesem Jahr abzugrenzen. Bis 31. Dezember 2023 fiel ein zu entschädigender Aufwand von 8.2 Stunden an, sprich Mehrwertsteuern von rund CHF 120.00. Bei 3.1 Stunden werden CHF 49.25 an Mehrwertsteuern fällig sein. Bei den Auslagen wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Hälfte davon im Jahr 2023 angefallen ist (Mehrwertsteuern von CHF 7.70), die andere in diesem Jahr (Mehrwertsteuern von CHF 8.10).

 

7.3 Zusammengefasst ergibt dies einen zu vergütenden Aufwand von CHF 2'147.00 zuzüglich Auslagen von CHF 200.00 und Mehrwertsteuern von insgesamt CHF 185.05, d.h. CHF 2'532.05. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus ist somit auf total CHF 2'532.05 (11.3 h à CHF 190.00 und CHF 200.00 Auslagen und CHF 185.05 MwSt.) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf CHF 2'532.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Hasler