Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem die älteste Tochter von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) deren Lebenspartner aufgrund sexueller Handlungen anzeigte, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für die zweitälteste Tochter der Beschwerdeführerin, [...], geb. [...] 2014, eine Abklärung verfügt. Ferner erhielt die KESB Olten-Gösgen von der Polizei Kanton Solothurn einen fürsorgerischen Informationsbericht mit der Bitte um Prüfung der Situation von [...] und deren Halbschwester [...].
2. Am 6. September 2023 ging der Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu vom 9. August 2023 bei der KESB Olten-Gösgen ein, welcher empfahl, für [...] eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und ein Elterncoaching zu installieren.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 für [...] eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte [...], Sozialregion Untergäu, als Mandatsperson. Zudem wurde eine SPF für [...] und ihre Mutter angeordnet. Vom Elterncoaching wurde vorerst abgesehen.
4. Dagegen liess die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und festzuhalten, dass auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet werde.
5. Die KESB Olten-Gösgen sowie die Sozialregion Untergäu schlossen mit Eingaben vom 13. November sowie 4. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).
2.2 Anlass zur Beschwerde gibt die Errichtung der Beistandschaft für [...] sowie die Anordnung der SPF. Die KESB Olten-Gösgen kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Kindeswohl von [...] durch das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin in diversen Bereichen gefährdet sei. Ebenso sei fraglich, inwieweit die Kindsmutter in der Lage sei, die Bedürfnisse von [...] zu erkennen und zu schützen, wenn dies bedeuten würde, sich gegen den Lebenspartner stellen zu müssen. Durch die Installation einer ambulanten Massnahme in Form der sozialpädagogischen Familienbegleitung und deren Begleitung durch den Beistand soll die Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützt und gestärkt werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin streitet hingegen ab, dass sie sich ambivalent verhalte. Sie bringt vor, von diversen Personen unter Druck gesetzt zu werden, ihren Lebenspartner zu verlassen. Aufgrund dessen habe sie sich ambivalent verhalten. Durch den Kontaktabbruch zu ihrer Mutter habe sie sich gesundheitlich erholen können. Eine Hochzeit mit dem Lebenspartner sei geplant. Die Beschwerdeführerin habe einen klaren Erziehungsstil und es bestünden keine Defizite bei der Erziehungsfähigkeit. Die Betreuung der Kinder sei während der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gesichert, indem sie von ihrem Lebenspartner sowie einer Tagesmutter unterstützt werde. Es sei korrekt, dass [...] einmal im Badezimmer auf einer Matratze habe übernachten müssen und kein Fleisch zum Essen erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Sanktion des Lebenspartners nicht als angemessen empfunden. Sie habe sich allerdings dazu entschlossen, diese mitzutragen, damit ihr Lebenspartner vor den Kindern nicht seine Glaubwürdigkeit verliere. Nun hätte sie mit ihrem Lebenspartner einen gemeinsamen Nenner gefunden. Es werde bestritten, dass der Lebenspartner [...] schlage. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und diese gegenüber ihrem Lebenspartner zu schützen, was allerdings nicht notwendig sei.
2.4 Die Einschätzung der KESB Olten-Gösgen stützt sich auf den Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu vom 9. August 2023. Laut diesem Bericht bestünde der Verdacht, dass häusliche Gewalt (psychische und physische) in der Familie vorliege. Es erscheine, dass die Beschwerdeführerin dem Lebenspartner gegenüber hörig sei. Die Beschwerdeführerin habe eigenen Aussagen zufolge Angst, dass der Lebenspartner die gemeinsame Tochter [...] nach einem Besuch nicht mehr zurückbringe und er [...] schlage. [...] habe selbst erzählt, dass der Lebenspartner sie geschlagen habe. Ferner habe sie, weil sie nicht das Zimmer aufgeräumt habe, in der Dusche auf einer Matratze schlafen müssen und habe mehrere Tage kein Fleisch zu den Mahlzeiten erhalten. [...] würde sich wünschen, dass der Lebenspartner der Kindsmutter nicht mehr vorbeikomme, weil dieser sie zwicke, wobei sie auf blaue Flecken gezeigt habe. Die Kindsmutter sei sehr ambivalent. Sie habe wiederholt Sachverhalte erzählt, welche sie dann im Nachhinein widerrufen resp. korrigiert und zugegeben habe, gelogen zu haben. Zudem habe sie gemeint, sie werde sich von ihrem Lebenspartner trennen und nun die strafrechtlichen Vorwürfe der ältesten Tochter glauben. Dies sei in der Folge allerdings nicht passiert. Die Kindsmutter scheine hörig und auf ungesunde Weise vom Lebenspartner abhängig. Auf Nachfrage meinten die älteste Tochter und die Mutter der Beschwerdeführerin, dass die Gefahr sexueller Übergriffe von Seiten des Lebenspartners an [...] und [...] bestünde. Der Lebenspartner habe [...] nicht gerne. Körperliche Gewalt läge vor, indem der Lebenspartner bereits [...] und [...] geschlagen habe. Zurzeit bestünde zwar keine akute Kindeswohlgefährdung, weil [...] keine Auffälligkeiten zeige. Allerdings könnte ihre weitere Entwicklung gefährdet sein, wenn sich die Beschwerdeführerin weiter sehr ambivalent verhalte. [...] könne keine vertrauensvolle und gesunde Bindung zur Kindsmutter aufbauen und erlernen. Wünsche und Situationen würden momentan von der Kindsmutter nicht kindgerecht wahrgenommen werden. [...] habe aufgrund des Kontaktabbruchs zur Grossmutter keine Vertrauensperson mehr, bei welcher sie sich Unterstützung und/oder Hilfe suchen könnte. Damit [...] ihre Resilienz weiter aufbauen und festigen könne, benötige sie eine Vertrauensperson, mit welcher sie ihre Stärken anwenden und umsetzen könne. Weil das Strafverfahren gegen den Lebenspartner noch nicht abgeschlossen sei, könne die Gefahr möglicher Übergriffe mit den beantragten Massnahmen sicherlich minimiert werden.
3. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Einschätzung der KESB Olten-Gösgen zu entkräften. Sie beschränkt sich über weite Strecken darauf, das ambivalente Verhalten mit familiären Konflikten zu begründen, die Aussagen sowie Vorwürfe der Töchter abzustreiten und ihnen ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Aus den Akten geht jedoch eindeutig ihr ambivalentes Verhalten hervor, wobei sie sich wiederholt hinter ihren Lebenspartner stellt und die Bedürfnisse ihrer Töchter, insbesondere die von [...] ausser Acht lässt. [...] wünscht sich die Trennung der Beschwerdeführerin vom Lebenspartner, diese allerdings hegt Heiratspläne. Der Eindruck des ambivalenten Verhaltens wird dadurch verstärkt, als dass die Beschwerdeführerin die Aussagen ihrer Töchter als Lügen und Hirngespinste abtut (AS 39). Durch diverse Aussagen von [...], des Lebenspartners, der Tagesmutter sowie der Beschwerdeführerin selbst, welche dies wiederum zu einem späteren Zeitpunkt abgestritten hat, scheint erstellt, dass [...] vom Lebenspartner geschlagen werde, zumindest aber nicht dem Kindeswohl entsprechende Erziehungsmethoden anwendet, gegen welche sich die Mutter nicht wehrt und sogar akzeptiert (AS 15, 16, 25, Einvernahme Renate Schmid im Rahmen des Strafverfahrens, Rz 17, 22). Die Beschwerdeführerin vermag [...] somit in ihren Bedürfnissen nicht ausreichend zu unterstützen und kann sie nicht vor möglichen Übergriffen durch ihren Lebenspartner schützen. Indem die Beschwerdeführerin den Erziehungsstil des Lebenspartners gemäss eigenen Aussagen zwar nicht als angemessen empfindet, sich dennoch hinter ihn und nicht hinter [...] stellt, kann der Ansicht der KESB Olten-Gösgen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungen wenig gefestigt und von den Meinungen des Lebenspartners abhängig ist, gefolgt werden. Obschon aktuell keine Kindeswohlgefährdung auszumachen ist, verlangt der Kindesschutz im Sinne der Prävention, dass nicht erst im «Katastrophenfall» eingegriffen wird, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben ist (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 f.). Aufgrund der Akten und des Abklärungsberichts, welche eindrücklich das ambivalente Verhalten der Beschwerdeführerin festhalten und das Bild zeichnen, dass sie ihre Beziehung und das Wohl des Lebenspartners über das ihrer Töchter stellt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich momentan nicht in der Lage zeigt, die Situation von sich aus zu verbessern. Zumal die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihr Verhalten zeigt und eine Mitwirkung bei allfälligen Massnahmen missen lässt (AS 18), ist eine Massnahme erforderlich. Die Errichtung einer Beistandschaft sowie einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist notwendig und geeignet, um die Beschwerdeführerin in der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen und zu stärken. [...] erhält dadurch eine neutrale Ansprech- und Bezugsperson, welche auch ihr Kindeswohl beobachten kann. Mildere Massnahmen erscheinen nicht geeignet, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung von [...] zu begegnen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig und rechtens.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law