Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. März 2024          

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

 A.___   

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,   

vertreten durch Migrationsamt,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wurde am [...] 1957 in [...] (Griechenland) geboren und ist griechische Staatsangehörige (AS 7, 33). Am 22. November 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und erhielt, aufgrund einer Garantieerklärung von B.___, gleichentags die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige (AS 57, 59).

 

2. Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige wurde mehrmals verlängert. Am 17. Januar 2020 erhielt die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige mit einer Gültigkeit von einem Jahr (AS 70). Diese wurde am 5. November 2021 bis 21. November 2025 verlängert (AS 8).

 

3. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Oberer Leberberg wird die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 ergänzend zur Altersrente aus Deutschland (in Höhe von CHF 838.00 pro Monat) sozialhilferechtlich mit einem Betrag von monatlich CHF 600.50 unterstützt (AS 18).

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 31. Oktober 2023 folgende Verfügung:

 

1.    Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wir (recte: wird) widerrufen.

2.    A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat diese – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 31. Januar 2024 zu verlassen.

3.    A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde [...] ordentlich abzumelden.

4.    A.___ hat die Ausreise mittels beiliegender Ausweiskarte an der Grenze bestätigen zu lassen.

 

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, am 14. November 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

 

1.    Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Wegweisungsverfügung vom 31. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2.    Die Aufenthaltsbewilligung vom 5. November 2021 (gültig bis zum 21. November 2025) sei wieder in Kraft zu setzen.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Unterzeichnenden die vorinstanzlichen Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen.

6.    Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsbeistands zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten (recte: des) Staates.

 

6. Am 6. Dezember 2023 ging die ergänzende Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht ein.

 

7. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2024 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

8. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde am 25. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

 

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist-und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E. 2.3).

 

3. Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

 

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie weggewiesen hat.

 

4.2 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass mit dem Bezug von sozialhilferechtlicher Unterstützung die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben seien. Auch wenn die Sozialhilfe in Kürze durch Ergänzungsleistungen abgelöst werde, könne der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht bestritten werden, da die staatliche Unterstützung nicht mehr durch Sozialhilfe, sondern durch Ergänzungsleistungen erfolge. Es könne auch keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentnerin erteilt werden, da die Rente der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei, um den Lebensunterhalt ohne Bezug von Ergänzungsleistungen zu bestreiten. Bezüglich der Beziehung mit C.___ führte die Vorinstanz aus, dass es zumutbar sei eine Fernbeziehung oder eine Beziehung im Ausland zu führen, wie dies in der Vergangenheit bereits einmal während vier Jahren gemacht worden sei. Weiter könne nicht von einer tatsächlich geplanten Hochzeit ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg die erforderlichen Dokumente im Heimatland nicht beschafft habe. Aufgrund der zu erwartenden langjährigen und sehr hohen staatlichen Unterstützung sei die Wegweisung nach Wegfall der Voraussetzungen der Zulassung verhältnismässig.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei die Integration der Beschwerdeführerin von besonderer Relevanz sei. Zudem sei die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und sei sowohl sprachlich als auch sozial bestens integriert. Daneben sei sie die überlebenswichtige Stütze für C.___, für den sie sämtliche organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten übernehme. Diese Unterstützung wäre aus der Ferne nicht mehr möglich. Mithin bestehe sogar ein öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin, da sie eine Stütze für einen Schweizer Bürger sei, der ansonsten noch stärker auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre. C.___ habe beispielsweise seit der Beziehung mit der Beschwerdeführerin kaum mehr Schulden angehäuft. Ferner sei es der 66-jährigen Beschwerdeführerin nicht zumutbar eine neue Existenz in Deutschland aufzubauen oder eine Fernbeziehung mit langen Reisen und über technische Hilfsmittel zu führen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch schuldrechtlich in Erscheinung gefallen. Zu ihren Ungunsten auszulegen sei einzig, dass sie seit Mai 2023 auf Sozialhilfe angewiesen sei. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine längerfristige Abhängigkeit, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner darum bemühen würden, eine Arbeitsstelle zu finden. So habe die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2024 eine Anstellung bei der [...] AG in [...] gefunden. Zusammengefasst würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib jene der Schweiz an einer Ausweisung überwiegen. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sei ausserdem zu erwähnen, dass die Ausweisung ohne vorherige Verwarnung erfolgt sei.

 

5.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

 

5.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich am Verfahren vor dem Migrationsamt beteiligen und hatte die Möglichkeit die Akten einzusehen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, was ihr Lebenspartner, C.___, denn auch tat. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ihren Entscheid sodann auch genügend begründet. Es geht hervor, aus welchen Gründen sie die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerruft und ihre Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erachtet. Der Entscheid war damit so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Dies hat sie denn auch mit Beschwerdeschrift vom 14. November 2023 und Ergänzung vom 5. Dezember 2023 ausführlich getan.

 

5.3 Die Vorinstanz hält – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in ihrer Verfügung fest, weshalb eine Fernbeziehung möglich sei. Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge dauere die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ bereits elf Jahre, wobei die Beschwerdeführerin vor sieben Jahren zu C.___ in die Schweiz gezogen sei. In den vorherigen vier Jahren sei die Beziehung als Fernbeziehung oder im Ausland gelebt worden. Aus diesem Grund sei es zumutbar, dass die Beziehung erneut auf diese Art gelebt werden könne.

 

5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern.

 

6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und sie überdies krankenversichert ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 180 vom 13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt (ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA). Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) sind die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Ein Aufenthaltsgesuch als Rentner kann verweigert werden, wenn die finanziellen Mittel nicht höher sind als der Betrag, der sie zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt. Diese Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden. Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 6.2.3 [Stand: Januar 2024]). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

 

6.2 Das Migrationsamt begründete einen fehlenden Anspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA damit, dass die Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt werde. Auch wenn die Sozialhilfe in Kürze durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden sollte, kann der Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung nicht bestritten werden, da die staatliche Unterstützung nicht mehr durch Sozialhilfe, sondern durch Ergänzungsleistungen erfolgt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ergänzungsleistungen nicht Sozialleistungen, aufenthaltsrechtlich müssen sie jedoch der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 E. 4.2). Es kann auch keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentnerin erteilt werden, da die Rente von CHF 838.00 nicht höher ist als der Betrag, der zum Bezug von Ergänzungsleitungen in der Schweiz berechtigt. Vor diesem Hintergrund verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.

 

7.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstellt kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

 

7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert, sowohl sprachlich als auch sozial. Daneben sei sie überlebenswichtige Stütze für C.___, für den sie sämtliche organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten übernehme. Eine Unterstützung wäre aus der Ferne nicht mehr möglich. Es bestehe sogar ein öffentliches Interesse des Schweizer Staates am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da ansonsten dem Schweizer Bürger C.___ und somit auch dem Schweizer Staat wesentliche persönliche Nachteile drohen würden. Seit C.___ mit der Beschwerdeführerin in einer Beziehung lebe, habe dieser kaum mehr Schulden angehäuft. Zudem habe die 66-jährige Beschwerdeführerin alle Zelte in Deutschland abgebrochen, weshalb ihr nicht zugemutet werden könne in Deutschland eine neue Existenz aufzubauen oder eine Fernbeziehung oder eine Beziehung über technische Hilfsmittel zu führen. Es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch schuldrechtlich in Erscheinung getreten sei. Beim Sozialhilfebezug könne keinesfalls von einer langfristigen Abhängigkeit die Rede sein, zumal sie sich um eine Arbeitsstelle bemühe und per 1. Februar 2024 eine Anstellung bei der [...] AG gefunden habe. Zusammengefasst würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz diejenigen der Schweiz an einer Ausweisung überwiegen.

 

7.3 Die Beschwerdeführerin reiste mit 59 Jahren in die Schweiz ein, womit es ihr zumutbar gewesen wäre sich um eine Stelle zu bemühen, zumal als Bemerkung auf den Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung jeweils «auf Stellensuche» angegeben wurde. Somit war sie auch vor Erreichen des Rentenalters wirtschaftlich nie integriert und wird keine AHV-Rente erhalten. Es ist zwar erfreulich, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner in organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten unterstützt resp. diese für ihn übernimmt, dies vermag jedoch nicht ein öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin weder strafrechtlich noch schuldrechtlich in Erscheinung gefallen ist, ist als neutral zu bewerten, da Wohlverhalten in diesem Bereich vorausgesetzt wird. Gemäss Schreiben der [...] AG vom 14. Januar 2024 kann die in Aussicht gestellte Anstellung nun doch nicht erfolgen, womit nicht von einer Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen ist, respektive ist eine Ablösung von der Sozialhilfe einzig durch Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wahrscheinlich. Obschon Ergänzungsleistungen nicht Sozialleistungen sind, müssen sie aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden (hierzu BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2020 E. 4.2). Wegen der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit resp. der künftigen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. Es werden keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Griechenland oder Deutschland geltend gemacht und es sind denn auch keine solchen ersichtlich. Bezüglich der angeblichen Heiratspläne zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, festzuhalten, dass weder Belege, welche die Bemühungen in Zusammenhang mit der Beschaffung der relevanten Dokumente für die Heirat dokumentieren eingereicht wurden, noch konkrete Anstrengungen diesbezüglich geltend gemacht wurden, weshalb diese als Schutzbehauptung einzuordnen sind. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin zumutbar nach Griechenland oder Deutschland zurückzukehren. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich nach Wegfall der Voraussetzungen der Zulassung als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit resp. künftigen Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen durchzusetzen.

 

8.1 Im Rahmen der Ermessensausübung schreibt das AIG vor, dass wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden könne (Art. 96 Abs. 2 AIG). Zunächst ist bezüglich der vorgenannten Bestimmung festzuhalten, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt und eine vorgängige Verwarnung keinesfalls eine Pflicht vor dem Erlass anderer ausländerrechtlicher Massnahmen ist. Eine Verwarnung ist insbesondere dann nicht zweckmässig, wenn die Abwendung des drohenden Widerrufs nicht im Einflussbereich der ausländischen Person liegt und sie keine entsprechende Steuerungsmöglichkeit hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 96 AIG N 9).

 

8.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall eine vorgängige Verwarnung keineswegs geboten. Insbesondere nicht, weil die Sozialhilfeabhängigkeit resp. künftige Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen nicht (mehr) wesentlich im Einflussbereich der mittlerweile 66-jährigen Beschwerdeführerin liegt und die Steuerungsmöglichkeiten seitens Beschwerdeführerin beschränkt sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wusste die als Nichterwerbstätige zugelassene Beschwerdeführerin um die Umstände ihrer Zulassung und musste damit rechnen, dass sie unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres Sozialhilfe beziehen darf, zumal B.___ mit Garantieerklärung vom 17. November 2016 für sie bürgen musste. Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG war im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. Juni 2024 festzulegen.

 

10.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

10.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen Aufwand von total 9.06 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium und Ergänzung der Beschwerdeschrift von total 4.67 Stunden erscheint in Anbetracht des Umfangs als übermässig hoch und ist um eine Stunde zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand von 8.06 Stunden. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 84.40 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resp. 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'741.15, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 521.10 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).


 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2024 zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1'741.15 (inkl. Auslagen von CHF 84.40 und MwSt. [7.7 % auf CHF 1'384.00 und 8.1 % auf CHF 231.80]) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 521.10 (inkl. MwSt. von 7.7% auf CHF 416.40 und 8.1% auf CHF 67.20), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Zimmermann