Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau- und Umweltkommission C.___,
3. D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffend Böschungsgestaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ sind Miteigentümer von GB C.___ Nr. X, welches im Westen und etwa zur Hälfte im Süden an GB C.___ Nr. Y von D.___ grenzt. An der Westgrenze besteht eine Böschung, welche teilweise auf GB C.___ Nr. Y ragt.
2. D.___ reichte am 7. September 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Eigentumsfreiheitsklage gegen A.___ und B.___ ein. Er beantragte die Entfernung der auf sein Grundstück aufgeschütteten Böschung. Das Richteramt ging von einer mündlichen Zustimmung zur Aufschüttung aus und wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2022 gut und verpflichtete A.___ und B.___ dazu, ihre auf dem nachbarlichen Grundstück GB C.___ Nr. Y von D.___ aufgeschüttete Böschung bis am 30. Juni 2023 zu entfernen.
3. Am 14. Oktober 2021 beantragten A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, bei der Bauverwaltung C.___, die weitere Ausführung unbewilligter Arbeiten (Abgrabungen an der Böschung) zu verbieten und entsprechende Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erlassen.
4. Mittels Stellungnahme vom 8. November 2021 liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, u.a. ausführen, dass die Terraingestaltungen auf dem Grundstück der Ehegatten A.___ und B.___ nicht dem Plan vom 1. Juli 2009 entsprechen würden. Ausserdem sei in der Bewilligung vom 7. Juli 2009 betreffend die Terraingestaltung das maximale Verhältnis von 2:3 verlangt worden.
5. Nach weiteren Schriftenwechseln erliess die Bau- und Umweltkommission C.___ am 17. August 2022 folgende Verfügung:
1. Die Aufschüttung auf GB C.___ Nr. Y ist zu entfernen und die Böschung auf GB C.___ Nr. X, entlang der westlichen Grenze, gemäss den bewilligten Plänen herzustellen.
2. Alternativ zu Ziffer 1. kann ein Baugesuch für eine andere Böschungsgestaltung eingereicht werden.
3. Für den Rückbau der Aufschüttung und die Neugestaltung der Böschung, respektive die Einreichung eines vollständigen Baugesuchs, wird eine Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Verfügung gewährt.
6. Am 26. August 2022 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, Beschwerde gegen die Verfügung der Bau- und Umweltkommission C.___ vom 17. August 2022 beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (nachfolgend: BJD) und verlangten deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die einlässliche Beschwerdebegründung wurde am 31. Oktober 2022 nachgereicht.
7. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2022 schloss die Bau- und Umweltkommission C.___ auf Abweisung der Beschwerde.
8. Auch D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde.
9. Am 6. November 2023 erliess das BJD folgende Verfügung:
1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ vom 26. August 2022 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 sind von A.___ und B.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 gehen zulasten des Staates.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
10. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, am 17. November 2023 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BJD vom 6. November 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdebegründung reichten sie am 15. Dezember 2023 nach.
11. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 schloss das BJD (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
12. Auch die Bau- und Umweltkommission C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) liess sich am 19. Januar 2024 (Postaufgabe) dahingehend vernehmen, dass die Beschwerde abzuweisen sei.
13. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 stellte D.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
14. Am 15. April 2024 reichte Rechtsanwalt Fabian Brunner, namens und im Auftrag der Beschwerdeführer, eine weitere Stellungnahme ein.
15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Auf die Einholung weiterer Akten kann angesichts der Beilagen und klaren Sachlage abgesehen werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1. Die Beschwerdeführer beantragen eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von Zeugen. Ausserdem wird der Beizug der amtlichen Akten ZKBER.[...] verlangt.
3.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführer konnten ihren Standpunkt bei der Vorinstanz ausführlich aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- oder Zeugenbefragung gewinnen könnte, zumal sich bei den Akten bereits Protokolle der Zeugen- und Parteibefragungen aus dem Zivilverfahren befinden. Die Anträge sind deshalb abzuweisen.
4.1 Gemäss § 62 Abs. 1 KBV ist bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu errichten, wobei beim Böschungswinkel das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein darf. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig (§ 62 Abs. 3 KBV).
4.2 Gemäss Feststellungen der Vorinstanz und dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2022 (ZKBER.[…]), ragt die Böschung an der Westgrenze von GB C.___ Nr. X (Grundstück der Beschwerdeführer) teilweise auf GB C.___ Nr. Y (Grundstück des Beschwerdegegners 3). Ausserdem sei unbestritten, dass der Böschungswinkel im Verhältnis 2:3 nicht an allen Stellen an der Westgrenze der Parzelle der Beschwerdeführer eingehalten sei. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach unbestritten sei, dass der Böschungswinkel nicht überall eingehalten sei, falsch seien. Die fragliche Situation sei von der Baubewilligung vom 7. Juli 2009 erfasst. Gemäss Gutachten GB Y und X, C.___, der E.___ AG vom 30. Januar 2020 ragen die Böschungen jedoch effektiv auf das Nachbargrundstück GB Y. Die Profile 3 und 4 würden eindeutig zeigen, dass die Böschung auf GB Y zu liegen komme. Das Profil 3 zeigt ausserdem, dass der Böschungswinkel nicht überall dem Verhältnis 2:3 entspricht. Demzufolge erfüllt die Terrainauffüllung der Beschwerdeführer das Erfordernis gemäss § 62 Abs. 1 KBV bezüglich des Böschungswinkels nicht, weshalb eine Zustimmung des Nachbars i.S.v. Abs. 3 erforderlich ist.
4.3 In Erwägung 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2023 wurde zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb es sich bei § 62 Abs. 3 KBV um eine konstitutive und nicht eine deklaratorische Regelung handelt. Nach der Methodik des Methodenpluralismus und damit nach Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut als auch nach historischer und systematischer Auslegung handelt es sich bei der schriftlichen Zustimmung des Nachbars i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV um eine konstitutive Regelung. Dies bedeutet, dass mit der schriftlichen Zustimmung des Nachbars ein Recht begründet wird und die schriftliche Zustimmung Voraussetzung für die Baubehörde ist, um ein derartiges Baugesuch bewilligen zu dürfen. Die Auslegung von § 62 Abs. 3 KBV als konstitutive Regelung blieb zu Recht unbestritten.
4.4 Die Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2007 wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt. In Ziff. 16 wurde festgehalten, dass Böschungen und Abgrabungen gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht steiler als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden dürfen. Die in den Plänen eingezeichneten Böschungen wurden im Verhältnis 2:3 eingezeichnet. Am 7. Juli 2009 wurde dann der Umgebungsplan, in Abänderung zur ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 12. Dezember 2007, genehmigt. Einleitend wurde darin ausgeführt, dass für die Genehmigung des Umgebungsplanes, in Abänderung zur Baubewilligung Nr. [...] das schriftliche Einverständnis der Grundeigentümer von GB C.___ Nr. Y/Z vorliege und daher auf eine Planauflage habe verzichtet werden können. Gemäss dessen Ziff. 3 dürfen Böschungen und Abgrabungen gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht steiler als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden. Auf dem Umgebungsplan wurde folgender Vermerk am 4. Juli 2009 vom Beschwerdegegner 3 und dessen (mittlerweile verstorbenen) Ehefrau unterzeichnet: «einverständniss zu den bauten an den grenzen gb-nr. Y und Z sichtschutzpergolaelemente und bruchsteinmauerunterfangung grundstückbesitzer von gb-nr. Y und Z». Aus dem Umgebungsplan ergibt sich zwar die Erstellung von Holzpalisadenwänden auf der Westgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer, jedoch lassen sich dem Plan keine Hinweise zur Böschungsgestaltung entlang der Westgrenze von GB C.___ Nr. X (Grundstück der Beschwerdeführer) entnehmen. Weitere Pläne oder Schnitte aus dem Jahr 2009 sind nicht vorhanden.
4.5 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass bereits im Zuge der Planung des künftigen Eigenheimes die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau übereingekommen seien, die gemeinsame Grenze mittels Böschung zu gestalten. Zudem sei der später bewilligte Erschliessungs- und Umgebungsplan vom Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau am 4. Juli 2009 unterzeichnet worden. Die Arbeiten in der heutigen Form seien vom Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau genehmigt und bewilligt worden. Im Erschliessungs- und Umgebungsplan sei eine schriftliche Zustimmung zu sehen. Sämtliche Protagonisten seien der Auffassung gewesen, dass mit der Unterzeichnung des Umgebungsplanes die heutige Situation bewilligt werde.
4.6 Der Beschwerdegegner 3 entgegnet, dass die Zivilgerichte festgehalten hätten, dass keine schriftliche Zustimmung für die Böschung vorliege. Es ergebe sich von selbst, dass man zu nichts zustimmen könne, was weder in einem Plan (Schnitt der Böschung) noch sonst sauber dargestellt werde. Letztlich bleibe denn auch das Formerfordernis geschuldet. Es würden keine Schnitte oder schriftliche Zustimmung der Nachbarn noch sonst eine Zustimmung der Nachbarn vorliegen.
4.7 In ihrem Urteil vom 9. Dezember 2022 betreffend die Eigentumsfreiheitsklage hielt die Zivilkammer des Obergerichts u.a. fest, dass aus dem genehmigten Umgebungsplan aus dem Jahr 2009 keine schriftliche Zustimmung zur Böschung abgeleitet werden könne. Gestützt auf die Aussagen lasse sich ein klarer Beweis einer Zustimmung nicht erbringen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.8 Obschon das Verwaltungsgericht nicht an die Beurteilung durch die Zivilkammer des Obergerichtes betreffend das Vorliegen einer Zustimmung i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV gebunden ist, sind keine Gründe ersichtlich, zu einem anderen Schluss zu kommen. Gemäss dem durch den Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau unterzeichneten Vermerk auf dem Umgebungsplan vom 4. Juli 2009 erklärten diese ausdrücklich ihr Einverständnis zu den Sichtschutzpergolaelementen und der Bruchsteinmauerunterfangung. Auf dem am 7. Juli 2009 genehmigten Umgebungsplan sind, was die westliche Grenze von GB C.___ Nr. X betrifft, nur Holzpalisaden eingezeichnet und erwähnt. Auf GB C.___ Nr. Y wurde weder etwas eingezeichnet noch eine Böschung ausdrücklich erwähnt. Ausserdem dürfen gemäss Ziff. 3 der Genehmigung des Umgebungsplanes vom 7. Juli 2009 Böschungen und Abgrabungen gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht steiler als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden. Die Beschwerdeführer vermochten die behauptete Bewilligung des Beschwerdegegners 3 und dessen Ehefrau nicht zu belegen. Eine schriftliche Zustimmung ist dem Umgebungsplan vom Juli 2009 nicht zu entnehmen und selbst wenn eine mündliche Zustimmung vorgelegen haben sollte, würde dies nicht für eine Zustimmung i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV genügen, da Schriftlichkeit vorausgesetzt wird (vgl. E. II. / 4.3).
5.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Gestaltung der Böschung in Abweichung von § 62 Abs. 1 KBV – trotz fehlender Zustimmung – bewilligt wurde. Es würde sich in diesem Fall um einen formell rechtmässig bewilligten Umgebungsplan handeln, welcher materiell jedoch – zumindest bzgl. der Böschung – rechtswidrig wäre.
5.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Böschungsgestaltung aus den bewilligten Unterlagen in keiner Weise hervorgehe bzw. sogar eine klare Auflage in der Bewilligung vorliege, wonach Böschungen zu Nachbarsgrundstücken maximal im Verhältnis von 2:3 errichtet werden dürfen.
5.3 Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass die Bauarbeiten in der heutigen Form von der ehemals erteilten, rechtskräftigen Baubewilligung erfasst seien. Der damalige Bauverwalter habe anlässlich der Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern bestätigt, dass er namens der Baubehörde C.___ die fragliche Situation gestützt auf diesen Plan bewilligt habe. Mit dem Erschliessungs- und Umgebungsplan sei die fragliche Böschung bewilligt worden. Es sei erstellt, dass der Umgebungsplan unterzeichnet worden sei, nachdem die Böschung bereits ausgeführt worden sei. Zusammengefasst sei gestützt auf den Erschliessungs- und Umgebungsplan vom 4. Juli 2009 am 7. Juli 2009 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden.
5.4 Zunächst kann auf die Ausführungen hiervor zur Baubewilligung vom 12. Dezember 2007 als auch auf jene zum Umgebungsplan vom 7. Juli 2009 in Erwägung II. / 4.8 verwiesen werden. In der ursprünglichen Baubewilligung (Ziff. 16.) als auch in der Genehmigung des Umgebungsplanes (Ziff. 3.) wurde ausdrücklich festgehalten, dass Böschungen und Abgrabungen gegenüber Strassen und Nachbargrundstücken nicht steiler als im Verhältnis 2:3 ausgeführt werden dürfen. Abweichungen von dieser schriftlichen Bewilligung / Genehmigung gehen weder aus den Plänen aus dem Jahr 2007 noch aus dem Plan aus dem Jahr 2009 hervor. Daran vermögen auch die Zeugenaussagen des damaligen Bauverwalters, F.___, und des Architekten, G.___, nichts zu ändern, welche bestätigten, dass die Arbeiten in der heutigen Form vom Beschwerdegegner 3 und dessen Ehefrau genehmigt und bewilligt worden sein sollen. Auch das Schreiben der Bauverwaltung vom 26. August 2014, wonach der heutigen Situation mit Sichtschutz und Böschung mit Unterschrift zugestimmt worden sei und die Arbeiten rechtens erstellt worden seien, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass weder aus der Baubewilligung oder der schriftlichen Genehmigung noch aus den zugehörigen Plänen eine Bewilligung für die heutige Böschungsgestaltung hervorgeht. Dass der damalige Bauverwalter, F.___, gemäss Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Richteramt Solothurn-Lebern, namens der Baubehörde C.___ die fragliche Situation gestützt auf diesen Plan bewilligt haben soll, vermag eine Baubewilligung nicht zu ersetzen. Weiter erachten es die Beschwerdeführer als erstellt, dass der Umgebungsplan unterzeichnet worden sei, nachdem die Böschung bereits ausgeführt worden sei. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach nur als bewilligt gelte, was den Baugesuchsakten zu entnehmen sei und eine Bauabnahme nie die Bedeutung einer rechtskräftigen Bewilligung habe (E. II. / 9. der Verfügung vom 6. November 2023). Es hat folglich keine Auswirkungen, ob die Böschung vor oder nach Unterzeichnung des Umgebungsplans errichtet wurde. Es hat somit nie eine Baubewilligung für die heutige Gestaltung der Böschung vorgelegen.
5.5 Die vorstehenden Ausführungen lassen sich auch auf die Terrainaufschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 3 (GB C.___ Nr. Y) übertragen. Weder die Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2007 noch der am 7. Juli 2009 genehmigte Umgebungsplan beinhalten eine Aufschüttung auf das Grundstück des Beschwerdegegners 3. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer rechtskräftigen Baubewilligung.
6.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden. Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Ein solches ist insbesondere auch erforderlich für Terrainveränderungen, wie Aufschüttungen (§ 3 Abs. 2 lit. j KBV).
6.2 Die Böschungsgestaltung als auch die Terrainaufschüttung erfolgten, wie ausgeführt, ohne rechtsgültige Bewilligung und können infolge materieller Rechtswidrigkeit (fehlende schriftliche Zustimmung des Beschwerdegegners 3 i.S.v. § 62 Abs. 3 KBV) auch nachträglich nicht bewilligt werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist.
6.3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).
6.4 In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde nachvollziehbar und korrekt dargelegt, weshalb die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (vgl. E. II. / 13 f.). Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Wiederherstellung mit immensen Kosten verbunden sei und nicht sämtliche Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden könnten, zumal der Beschwerdegegner 3 unbewilligte Grabarbeiten durchgeführt habe. Die Abweichung von § 62 KBV hat zur Folge, dass ein Teil der Terrainaufschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 3 zu liegen kommt, was für den Beschwerdegegner 3 als bedeutende Abweichung vom gesetzlich Erlaubten zu qualifizieren ist. Ausserdem besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Durchsetzung des materiellen Baurechts und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den materiellen Bauvorschriften widersprechen, selbst wenn es sich nicht um Bauten ausserhalb der Bauzone handelt, ein generelles öffentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_209/2023 E. 3.2.3). Des Weiteren geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass selbst wenn die Beschwerdeführer gutgläubig gewesen sein sollten in Bezug auf die Errichtung der Böschung, sie sich nicht auf den guten Glauben berufen können, weil sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass weder die Baubewilligung noch die zugehörigen Pläne zur Errichtung der Böschung berechtigten (vgl. E. II. / 5.4). Sollten sich die Beschwerdeführer dennoch auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen können, ist zur Interessenabwägung Folgendes festzuhalten: Die Terrainaufschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 3 und die Abweichung von § 62 KBV sind gegen die baulichen Massnahmen zur Entfernung der Böschung und der damit verbundenen finanziellen Interessen der Beschwerdeführer abzuwägen. Gemäss Gutachten GB Y und X, C.___, der E.___ AG vom 30. Januar 2020 sei zur Entfernung der Böschung eine Variante mit Stützmauer und Sichtschutz oder eine Variante mit Winkelelementen und Sichtschutz erforderlich. Die Variante Stützmauer würde mit CHF 41'100.00 und die Variante Winkelelemente mit CHF 30'180.00 zu Buche schlagen. Diese Kosten erscheinen in Anbetracht der gewichtigen Interessen des Beschwerdegegners 3 und des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Böschung nicht gutgläubig aufgeschüttet hatten, als verhältnismässig. Die Beschwerdeführer legen nicht substantiiert dar, welchen Einfluss die unbewilligten Grabarbeiten durch den Beschwerdegegner 3 auf die prognostizierten Kosten haben sollen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern solche Abgrabungen ins Gewicht fallen sollten, zumal beide im Gutachten vorgeschlagenen Varianten die Entfernung der Böschung zum Zweck haben.
6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Böschung ohne Baubewilligung errichtet und bis heute kein Baugesuch für eine andere Böschungsgestaltung eingereicht wurde. Die Böschung ist rechtswidrig. Sollte innert der von der Beschwerdegegnerin 2 gesetzten Frist kein Baugesuch für eine andere Böschungsgestaltung gestellt werden (Ziff. 3 der Verfügung vom 17. August 2022), ist die Aufschüttung auf GB C.___ Nr. Y zu entfernen und die Böschung auf GB C.___ Nr. X, entlang der westlichen Grenze, gemäss den bewilligten Plänen herzustellen, damit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt ist. Die angedrohte Massnahme ist in jeder Hinsicht verhältnismässig und liegt im öffentlichen Interesse.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer zudem dem obsiegenden Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Rechtsanwalt Simon Schnider macht eine Parteientschädigung von mindestens CHF 2'700.00 geltend. Insgesamt ist ein Aufwand von 10,2 Stunden angemessen Dies führt inklusive Auslagen von CHF 67.60 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resp. 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 2'712.60.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben D.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'712.60 (inkl. Auslagen von CHF 67.70 und MwSt. [7,7 % auf CHF 675.60 und 8,1 % auf CHF 2’046.00]) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann