Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Februar 2024      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Pascal Felchlin, Rechtsanwalt,   

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

 

Amt für Justizvollzug,    

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2021 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten, abzüglich 1'087 Tagen Untersuchungs-/Sicherheitshaft und einer Busse von CHF 400.00, Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, verurteilt. Zudem wurde die Verwahrung gemäss Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.

 

2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 beantragte Rechtsanwalt Pascal Felchlin beim Amt für Justizvollzug, er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen.

 

3. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, Beschwerde an das Departement des Innern, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

 

1.   Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. November 2023 (MV.2016.77) sei aufzuheben.

2.   A.___ sei für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung (Art. 64b StGB) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.

4.   Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

 

5. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

6. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Pascal Felchlin als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gewährt.

 

7. Am 1. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11], BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da der Beschwerdeführer mittellos ist, müsste er seine Interessen vermutlich ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Da das Verfahren vor der Vorinstanz kostenlos ist, geht es vorliegend einzig darum, ob dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist.

 

2. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass nicht generell für den Strafvollzug, sondern nur in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden könne. Sie prüfte das Gesuch im Hinblick auf das hängige Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung und wies es wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Taten nicht auseinandergesetzt und erlebe seine sexuellen Vorlieben als nicht mit seinem Selbstbild vereinbar. Deshalb negiere er sie komplett. Er zähle zur Gruppe der Hochrisikopersonen. Die Rückfallgefahr für weitere schwere Delikte gegen die sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von besonders schutzwürdigen Kindern, sei hoch. Bei dieser Ausgangslage bestünden keine reellen Chancen auf eine bedingte Entlassung oder Sanktionsänderung.

 

3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren gestellt werden kann und bringt im Hinblick auf das Verfahren betreffend bedingte Entlassung vor, die Verwahrung greife äusserst schwerwiegend in die Rechte des Betroffenen ein, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bereits grundsätzlich geboten sei. Im konkreten Fall bezeichne der Beschwerdeführer das Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze, als mangelhaft. Der Vertreter habe dieses mangels unentgeltlicher Rechtspflege bisher noch nicht prüfen können. Im Strafverfahren sei das Bundesgericht auf die Beschwerde und Revisionsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten, was zeige, dass er auf einen Vertreter angewiesen sei. Das Mandat betreffend Verwahrung biete sehr wohl tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, was sich auch daran zeige, dass der damalige Vertreter gegen das Strafurteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe, welches aber darauf nicht eingetreten sei. An die Erfolgschancen der Prüfung der bedingten Entlassung dürften hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es sei zu bedenken, dass es dem Beschwer­deführer bei Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung faktisch verun­möglicht werde, überhaupt nur schon durch einen Anwalt überprüfen zu lassen, ob denn eine Entlassung aus der Verwahrung bzw. eine Sanktionsänderung tatsächlich derart aussichtslos erscheine, wie es die Vorinstanz behaupte. Weiter werde ihm damit auch die Möglichkeit genommen, sich durch einen Anwalt dahingehend beraten zu lassen, wie er auf eine Entlassung aus der Verwahrung hinwirken könnte. Es könne nicht angehen, dass die Entscheidungsinstanz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Argument der Aussichtslosigkeit praktisch beliebig ablehnen und damit dem Beschwerdeführer faktisch nach eigenem Gutdünken und unter Umständen jahrelang einen Rechtsbeistand vorenthalten könne.

 

Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Anstreben einer Entlassung und gegebenenfalls Aufnahme einer Therapie richtig beraten werde, wozu er einen Rechtsbeistand benötige. Gemäss dem Beschwerdeführer sei seitens der JVA [...] nie eine Therapiemöglichkeit angesprochen worden. Im Hinblick auf eine sinnvolle Vollzugsprogression würde es mehr Sinn machen, dem Beschwerdeführer jetzt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren, als erst in einigen Jahren, wenn nach Gutdünken des Amts für Justizvollzug die Entlassung aus der Verwahrung nicht mehr schlechthin aussichtslos erscheine.

 

4. Gegen den Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 64 StGB die Verwahrung ausgesprochen. Laut Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.

 

Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

5. Dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, ist vorliegend unbestritten. Strittig ist, ob die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Prozessaussichten zu bewilligen ist oder nicht.

 

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f., BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 je mit Hinweisen).

 

5.2 Zur Wahrung der Rechte einer Partei ist eine Verbeiständung notwendig, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).

 

6.1 Der Beschwerdeführer ist verwahrt und es trifft zu, dass die Anordnung einer Verwahrung einen schweren Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen darstellt. In jenem Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung wurde dem Beschwerdeführer denn auch ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt. Nun ist ein Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und Sanktionsänderung hängig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei der Prüfung der bedingten Entlassung kein unbedingter Anspruch auf einen Rechtsbeistand, wie es der Beschwerdeführer vorliegend zu begründen versucht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021; 6B_186/2018 vom 13. März 2018). Es gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime, welche es rechtfertigt, an die zu prüfenden Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einen strengeren Massstab anzulegen. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch das Amt für Justizvollzug und die Justizvollzugsanstalt [...], in der er sich zurzeit aufhält, professionell betreut wird. Es wurde mit ihm ein Vollzugsplan erarbeitet, welcher konkrete Ziele aufzeigt, die für allfällige Vollzugsöffnungen zu erreichen sind. Auch unter diesen Umständen ist es nicht unbedingt notwendig, dass dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben wird, um ihn im Hinblick auf das Anstreben einer Entlassung zu beraten.

 

6.2 Für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt Art. 64a Abs. 1 StGB voraus, dass zu erwarten ist, dass sich der Täter in der Freiheit bewährt.

 

6.2.1 Der Beschwerdeführer war bereits mehrmals einschlägig vorbestraft. Er hatte bereits in den Jahren 1994 bis 1996 sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen. Im Jahr 2010 war er unter anderem wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (begangen im Jahr 2006) zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung aufgeschoben worden war.

 

In einem psychiatrischen Gutachten vom 28. November 2011 war festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Massnahmenvollzug noch keinerlei Veränderungen in seiner Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik habe erzielen können. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsicht in seine Störung sei es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen, den Beschwerdeführer in deliktspezifische Therapieangebote einzubinden (vgl. S. 79).

 

In einem weiteren forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 1. Oktober 2015 war festgehalten worden, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen gezeigt. Weder sei eine basale Störungseinsicht für die offenbar bestehende sexuelle Erregbarkeit durch vorpubertäre Kinder vorhanden, noch habe hinsichtlich der weniger kontroversen Persönlichkeitsstörung eine spürbare Reduktion der Symptomatik erreicht werden können. Bis heute, nach 239 therapeutischen Einzelsitzungen schildere der Beschwerdeführer die begangene Straftat in annähernd der gleichen Weise wie vor Beginn der stationären therapeutischen Massnahme. Die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe somit unbearbeitet und auch unbearbeitbar (vgl. S. 113). Die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten sei bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten (S. 114 f.).

 

In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2016 war festgehalten worden, im ambulanten Setting hätten wie in den langjährigen stationären Therapiebemühungen bisher keine relevanten Veränderungen der bestimmenden kriminogenen Faktoren (Pädophilie, Dissozialität, Narzissmus) erreicht werden können. Ein Störungsbewusstsein für die bestehende Paraphilie habe nicht erarbeitet werden können. Ebenso wenig erschiene eine vertiefte Arbeit an dysfunktionalen Kognitionen und dissozialen Einstellungen und Ansichten möglich gewesen zu sein. Aufgrund der Dissimulation und fehlenden Transparenz des Beschwerdeführers hinsichtlich sexueller Erregungsschemata, Fantasien und Handlungsweisen könnten ebenso wenig Strategien zur Rückfallvermeidung etabliert werden. (S. 64 f.). Der Beschwerdeführer berichte gegenüber dem Therapeuten, keine eigene Behandlungs-Motivation zu besitzen. Eine eigentliche Behandlungsfähigkeit müsse infrage gestellt werden. Mittel- bis langfristig sei von einem erhöhten Risiko für erneute sexuelle Übergriffe an Kindern und einem allgemein erhöhten Rezidivrisiko für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz auszugehen (S. 65). Ein zeitlich absehbarer Therapieerfolg sei bei der zugrunde liegenden Kombination von Störungen, der fehlenden Therapiemotivation, Compliance und transparent des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Eine genuine therapeutische ambulante Massnahme erscheine zum aktuellen Zeitpunkt als aussichtslos (S. 68).

 

6.2.2 Trotz zahlreichen Auflagen und Sicherheitsvorkehrungen wurde der Beschwerdeführer während eines ambulanten Settings zwischen April und November 2018 erneut mehrfach einschlägig straffällig und wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2021 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Schändung, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt. Dabei wurde die Verwahrung angeordnet. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Gutachter mit Blick auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen folgendes Fazit: In den letzten elf Jahren, d.h. seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, habe beim Beschwerdeführer keine Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden. Er erlebe seine sexuellen Vorlieben als ich-dyston. Sie seien nicht mit seinem Selbstbild und seiner Person vereinbar. Deshalb negiere er sie komplett. Es sei dementsprechend schwierig, über etwas zu reden, was es für die betreffende Person gar nicht gebe. Man müsste erst einmal das Kernproblem besprechbar machen. Das sei in diesem Fall bislang nicht möglich gewesen. Auf die richterliche Frage, ob alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien: Er sehe keine Möglichkeiten, dies zu ändern (Urteil S. 89). Bezüglich Legalprognose führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei zur Gruppe der Hochrisiko-Personen zu zählen (Urteil S. 104).

 

6.2.3 Zum aktuellen Vollzugsverlauf führte die Justizvollzugsanstalt [...] mit Vollzugsbericht vom 12. September 2023 im Wesentlichen aus, bis zum heutigen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer kein erneutes Interesse an einer deliktorientierten Therapie gezeigt bzw. sei die Motivation dafür nicht vordergründig Gegenstand der sozialarbeiterischen Gespräche gewesen. Dies auch aufgrund dessen, da der Beschwerdeführer seinen Fall aktuell mit Unterstützung eines Rechtsanwalts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen habe und er erst abwarten wolle, bis der Fall angeschaut worden sei. Zusammenfassend wurde ihm ein gutes Vollzugsverhalten attestiert. Das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte werde aber als erhöht eingeschätzt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer wenig bis keine Kontakte nach aussen pflege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein stützender, sozialer Empfangsraum nicht oder in nur sehr begrenztem Rahmen vorhanden sei.

 

7. Unter diesen Umständen (mehrfache einschlägige Straffälligkeit, mehrfach bestätigte fehlende Veränderungsbereitschaft, Untherapierbarkeit, hohe Rückfallgefahr, fehlender sozialer Empfangsraum), die nicht ansatzweise erwarten lassen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das Verfahren als aussichtslos betrachtet und den Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren zur Prüfung der bedingten Entlassung und Sanktionsänderung abgewiesen hat.

 

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Verwaltungsgericht bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

8.2 Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

 

Rechtsanwalt Pascal Felchlin hat trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand wird pauschal auf CHF 1'500.00 geschätzt und das Honorar entsprechend festgelegt. Dieses ist Rechtsanwalt Pascal Felchlin durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann