Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. September 2023           

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geborene [...] (in der Folge Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1985 in Mombasa, Kenia geboren und ist kenianische Staatsangehörige (Aktenseite [AS] 3). Seit dem 1. April 2008 verzeichnete sie gemäss Meldebescheinigung der Stadt Nürnberg vom 23. März 2017 dort Wohnsitz (AS 30) und verfügte über einen deutschen Aufenthaltstitel (sog. Fiktionsbescheinigung, AS 33).

 

2. Am 26. Januar 2017 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Solothurn mit dem Schweizer Staatsbürger B.___, geb. [...] 1972 (AS 18 ff.).

 

3. Am 6. März 2017 stellte dieser ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau, welches das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 7. April 2017 guthiess und der Beschwerdeführerin die Einreiseerlaubnis erteilte (AS 40). Nach erfolgter Anmeldung bei der Einwohnergemeinde [...] erteilte das MISA der Beschwerdeführerin am 24. April 2017 eine bis 31. März 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, AS 45). Am 5. Februar 2018 wurde diese bis 31. März 2019 verlängert (AS 51).

 

4. Am 14. Januar 2019 teilte die Einwohnerkontrolle mit, die Ehegatten hätten sich per 1. November 2018 getrennt (AS 52). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 hatte der anwaltlich vertretene Ehemann zuvor beim zuständigen Richteramt ein Eheschutzgesuch eingereicht, worin er beantragte, der Ehefrau Frist zu setzen, die eheliche Wohnung zu verlassen (AS 60 ff.). Mit Urteil vom 27. Februar 2019 bewilligte der Amtsgerichtstatthalter den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass diese seit dem 31. Dezember 2018 getrennt lebten. Die eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen und weiter wurde festgestellt, dass die Ehefrau die eheliche Wohnung bis spätestens Ende April 2019 verlässt (AS 84). Diese meldete sich per 1. Mai 2019 in […] an. Die Ehe wurde mit Urteil vom 4. Oktober 2022 durch das Richteramt Solothurn-Lebern rechtskräftig geschieden (Beleg Nr. 56 zur Beschwerde).

 

5. Mit Schreiben vom 29. August 2022 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 170-178). Am 16. September 2022 nahm die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und reichte diverse Unterlagen ein (AS 189-243). Auch der Ehemann nahm zur beabsichtigten Massnahme Stellung (AS 186 f.). Am 23. Januar 2023 erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:

 

1.    Die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.

2.    A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. April 2023 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich zuvor ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5.    Das Gesuch vom 15. September 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

 

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 26. Januar 2017 verheiratet und spätestens Ende April 2019 wieder von ihrem Mann (faktisch) getrennt. Nunmehr lebe sie seit mehr als dreieinhalb Jahren von ihm getrennt und dieser habe seine Scheidungsabsichten und damit seinen fehlenden Ehewillen wiederholt bekundet. Die Ehe erscheine bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert. Die Beschwerdeführerin habe folglich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Auch nach Art. 50 Abs. 1 AIG bestehe kein Anspruch, da die Ehegemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Die Frage der erfüllten Integrationskriterien könne deshalb offengelassen werden. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bestünden nicht, insbesondere lägen keine erhärteten Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt resp. physischer oder psychischer Zwangsausübung seitens des Ehemannes vor. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw. Unterdrückung und deren zeitliches Andauern nachvollziehbar und überzeugend darzulegen resp. beweismässig zu unterlegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Auch dringe die Beschwerdeführerin mit ihren übrigen Argumenten – lange Aufenthaltsdauer in Europa und der Schweiz, Arbeitshistorie, Tochter mit Jahrgang 2008 in Deutschland mit deutscher Staatsbürgerschaft, Wahrnehmen des Besuchsrechts, etc. – zur Begründung eines Härtefalls nicht durch. Auch erweise sich die verfügte Wegweisung als verhältnismässig; die Beschwerdeführerin sei im Alter von 22 Jahren als Asylbewerberin nach Deutschland gelangt und habe bis zu ihrer Heirat 2017 dort gelebt. Im Alter von 32 Jahren sei sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gereist und befinde sich nun seit 6 Jahren hier. Der Aufenthalt sei somit noch nicht von langer Dauer. Sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach und bestreite ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe. Selbst wenn sie finanziell unabhängig sei und hierzulande ein Freundeskreis aufgebaut habe, könne ihre Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht als besonders weit fortgeschritten bezeichnet werden. Unüberwindbare Hindernisse für eine Rückreise nach Kenia seien nicht ersichtlich, zumal sie in den vergangenen Jahren mehrfach ferienhalber dort gewesen sei.

 

6. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. F. Ryser-Zwygart, frist- und formgerecht Beschwerde (VWBES.2023.36) und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Ziff. 1 - 5 der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt vom 23. Januar 2023 seien aufzuheben.

2.    Die Aufenthaltsbewilligung von Frau A.___ sei zu verlängern.

3.    Die Aufenthaltsbewilligung von Frau A.___ sei gestützt auf Art. 50 AIG, Art. 77 VZAE, Art. 30 AIG, Art. 13 und 14 BV und/oder Art. 8 EMRK zu verlängern.

4.    Frau A.___ sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und habe die Schweiz nicht bis am 30.4.2022 zu verlassen.

5.    Frau A.___ habe sich nicht ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich nicht die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

6.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 15.09.22 sei gutzuheissen und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen.

7.    Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8.    Es sei Frau A.___ zu gestatten, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben.

9.    Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen.

10.  Der Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Migrationsamt und vor dem Verwaltungsgericht zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die Bemühungen der Rechtsvertreterin vor dem Migrationsamt und vor dem Verwaltungsgericht auszurichten.

11.  Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

U.K.u.E.F.

 

Zur Begründung wurde am 23. Februar 2023 zusammengefasst ausgeführt, sachverhältlich müsse ergänzt werden, dass ihre Tochter ([...], geb. [...].2008), die deutsche Staatsangehörige sei und bei ihrem Vater lebe, vor Corona regelmässig von ihr besucht worden sei. Heute habe sie regelmässigen Kontakt per WhatsApp. Zufolge Heirat in der Schweiz habe sie nun keinen deutschen Aufenthaltstitel mehr. In rechtlicher Hinsicht sei richtig, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre bestanden habe. Hingegen sei die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt und es liege deshalb ein wichtiger persönlicher Grund vor, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. Die von ihr eingereichten Belege würden die körperliche und psychische Misshandlung des Ehemannes beweisen. Dieser habe sie systematisch misshandelt und sie sei unter dessen Kontroll- und Machtausübung gestanden. Die Vorinstanz habe durch eine durchwegs einseitige Würdigung des Sachverhalts zum Nachteil der Beschwerdeführerin den Sachverhalt unrichtig festgestellt und damit auch Art. 50 Abs. 2 AIG verletzt. Da diese Frage zentral sei, wünsche sie als Partei persönlich und mündlich vom Gericht angehört zu werden. Weiter verlange sie, dass eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werde (Anträge in Beweissatz 19). Da sie seit 16 Jahren in Europa lebe, sich hier integriert habe und ihre Tochter, die deutsche Staatsbürgerin sei, hier lebe, liege offensichtlich eine erheblich erschwerte familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland vor. Dort lebe nur ihr Bruder, der zehn Kinder habe und den sie finanziell unterstütze. In ihrem Heimatland würde sie als Versagerin dastehen und sozial ausgeschlossen sein. Eine Rückkehr sei deshalb nicht zumutbar. Durch eine Rückkehr würde sie die Möglichkeit eines regelmässigen Besuchs ihrer Tochter verlieren, was Grund sei für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE. Ebenso müsse der umgekehrte Familiennachzug greifen, unabhängig davon, ob ihre Tochter sich in Deutschland oder der Schweiz aufhalte. Es bestehe deshalb auch ein Anspruch gestützt auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Auch müsse sie als sehr gut integrierte Person mit einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren, deren Aufenthalt aufgrund ihres verfassungs- und menschenrechtlich geschützten Privatlebens zu verlängern sei, gelten. Sie habe eine Ausbildung in der Krankenpflege und arbeite aktuell in einem Alters- und Pflegeheim. Aufgrund des grossen Fachkräftemangels in dieser Branche sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Wegweisung sei aus verschiedenen Gründen nicht verhältnismässig, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei ihr nicht zuzumuten.

 

7. Das MISA liess sich namens des DdI am 17. März 2023 vernehmen und beantragte die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Begründung des ablehnenden Entscheids vom 23. Januar 2023 sowie auf die Akten verwiesen.

 

8. Am 13. April 2023 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen und am 27. April 2023 folgten die Kostennote, inkl. Honorarvereinbarung und weiteren Bemerkungen ihrer Vertreterin.

 

9. Am 24. Januar 2023 liess das MISA der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfügung vom 23. Januar 2023 die Rechnung Nr. 90465995 über eine Gebühr von CHF 1’500.00 zukommen. Dagegen erhob die Vertreterin mit Schreiben vom 3. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (VWBES.2023.37) und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Rechnung / Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben.

2.    Frau A.___ habe die Rechnung von CHF 1’500.00 nicht zu bezahlen.

3.    Eventualiter: Frau A.___ habe weniger als CHF 1’500.00 zu bezahlen.

4.    Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.    Die Beschwerdeführerin habe während des vorliegenden Verfahrens und während des Beschwerdeverfahrens vom 1.2.2023 gegen die Verfügung des Departements des Innern, Migrationsamt vom 23.1.2023 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz die angefochtene Rechnung / Verfügung nicht zu bezahlen.

6.    Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde anzusetzen.

7.    Der Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Migrationsamt und vor dem Verwaltungsgericht zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die Bemühungen der Rechtsvertreterin vor dem Migrationsamt und vor dem Verwaltungsgericht auszurichten.

8.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

U.K.u.E.F.

 

Zur Begründung wurde am 23. Februar 2023 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht damit einverstanden, die Gebühr in der angefochtenen Verfügung zu bezahlen. Beim Gewähren des rechtlichen Gehörs im August 2022 sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass für den anschliessenden Erlass einer Verfügung eine Gebühr erhoben werde. Zudem sei diese nicht begründet; damit sei das rechtliche Gehör verletzt. Nach Gebührentarif liege der Gebührenrahmen zwischen CHF 50 und CHF 1’500. Dass hier der Rahmen voll ausgeschöpft worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

 

10. Das MISA nahm namens des DdI am 17. März 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese kostenfällig abzuweisen. Die Gebühr liege im gesetzlichen Rahmen von § 3 Gebührentarif und sei nach dem angefallenen Zeit- und Arbeitsaufwand festgesetzt worden. Für den Erlass der insgesamt 15-seitigen Verfügung sei diese mit Blick auf die Komplexität und Bedeutung der Thematik (insbesondere häusliche Gewalt), die ausführlichen Sachverhaltsabklärungen und -darstellungen unter Berücksichtigung der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie deren rechtlicher Würdigung angemessen. Die vielen verschiedenen – jedoch teils auch jeglicher Grundlage entbehrenden – Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in der Verfügung vom 23. Januar 2023 sodann in gedrängter Form und mit der erforderlichen Begründungsdichte wiedergegeben worden, ansonsten der Umfang der Verfügung noch deutlich höher ausgefallen wäre. Auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen sei die festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden.

 

11. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde am 2. Februar 2023 praxisgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt und der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurden die beiden Verfahren VWBES.2023.37 und VWBES.2023.36 vereinigt und unter letzter Nummer weitergeführt. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Am 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin bewilligt, den Kostenvorschuss in 5 Raten à CHF 300.00 zu bezahlen. Die letzte Rate wurde fristgerecht bis 1. September 2023 bezahlt. Damit ist die Sache spruchreif.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist, unter Vorbehalt von E 3, einzutreten.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten des MISA beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der Beschwerdeführerin anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

 

2. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat, mithin ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorliegt. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mindestens drei Jahre bestanden hat und diesbezüglich kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht.

 

2.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann bei Vorliegen von ehelicher Gewalt gegeben sein. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 4.4. mit Hinweisen).

 

2.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229, E. 3.2.3 mit Hinweisen).

 

2.3 Eheliche Gewalt im Sinne dieser Ausführungen liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

 

Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann seit dem 1. April 2017 zusammen in der ehelichen Wohnung. Aufgrund eines Streits zog der Ehemann am 29. Oktober 2018 zusammen mit seinen beiden Kindern (Jahrgang 2004 und 2006) aus der ehelichen Wohnung aus (vgl. Parteibefragung vom 27. Februar 2019, AS 115) und reichte am Folgetag beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzgesuch ein. An der Eheschutzverhandlung vom 27. Februar 2019 wurde auch die Beschwerdeführerin befragt (vgl. AS 110-112). Dabei hat sie kein Wort von ehelicher Gewalt gesagt (im Gegenteil scheint es nach der Trennung noch zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen zu sein) und die Parteien schlossen eine Trennungsvereinbarung, in der die eheliche Wohnung nach dem Auszug der Ehefrau (bis spätestens 30. April 2019) dem Ehemann zugewiesen wurde und die Ehegatten feststellten, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 – mithin rund vier Jahre nach der Trennung und zwei Jahre nach der Wartefrist von Art. 114 ZGB – wurde die Ehe auf Klage des Ehemannes geschieden, gegenseitige Unterhaltsbeiträge wurden keine festgesetzt, der Ehemann wurde verpflichtet der Ehefrau einen Betrag von rund CHF 50’000.00 aus beruflicher Vorsorge zu überweisen und die Ehefrau dem Ehemann aus Güterrecht einen Betrag von ca. CHF 3’500.00 zu bezahlen.

 

Die Beschwerdeführerin versucht mit einer Anzahl Urkunden das Vorliegen von massgeblicher ehelicher Gewalt glaubhaft zu machen. Dabei ist vorauszuschicken, dass denjenigen, die nicht die Zeit des ehelichen Zusammenlebens (1. April 2017 bis 30. Oktober 2018) betreffen, von vorneweg weniger Beweiskraft zukommt. Dies betrifft vor allem die Bestätigungen von Institutionen, Bekannten oder Kolleginnen (bspw. Urkunden 17, 18, 20, 21, etc.). Sie sind offensichtliche, für dieses Verfahren erstellte Gefälligkeitsschreiben und schildern persönliche Eindrücke, die jedoch sehr subjektiv gefärbt scheinen und nirgends objektive Anhaltspunkte für eheliche Gewalt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen lassen. Weitere Ausführungen zu diesen Beweismitteln erübrigen sich; es kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. In die Zeit des ehelichen Zusammenlebens fällt vor allem der aktenkundige Vorfall vom 16. November 2017, bei dem der Sohn des Ehemannes die Polizei benachrichtigte und mitteilte, es gebe Stress zwischen seinen Eltern und die Polizei müsse kommen. Aus dem Amtsbericht vom 22. November 2018 (AS 126 f.). – eine Strafanzeige oder ein Bericht wurde von der Polizei nicht erstellt – ergibt sich, dass beim Eintreffen der Patrouille die Situation ruhig und die Beschwerdeführerin im Begriff gewesen sei, ihre Sachen zu packen und die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Nach einem Gespräch mit den anwesenden Polizisten hätten die Eheleute entschieden, dass die Beschwerdeführerin die kommende Nacht im Hotel verbringen würde. Die Patrouille der Polizei hätte die Ehefrau schliesslich zum Hotel verbracht. Am nächsten Tag habe sich das Ehepaar zu einem gemeinsamen Gespräch treffen und in Ruhe besprechen wollen, ob und vor allem wie es mit der Ehe weitergehen solle. Seitens der Polizei seien keine weiteren Massnahmen in dieser Sache ergriffen worden. Der Ehemann begab sich nach diesem Streit auf den Notfall des Bürgerspitals Solothurn, wo multiple Biss- und Kratzwunden bei häuslicher Gewalt festgestellt wurden. Der Patient sei von seiner Ehefrau geschlagen, gekratzt und gebissen worden, nachdem es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Die Polizei sei bereits involviert worden und habe die Frau in ein Hotel begleitet. Alle Wunden wurden fotodokumentiert. Es wurden vier Bisswunden, eine Prellmarke am Unterschenkel und multiple oberflächliche Kratzspuren an Thorax und Hals festgestellt. Da die Ehefrau des Patienten nicht mehr zu Hause sei und der Patient wünsche nach Hause auszutreten, sei er nach der Grundversorgung entlassen worden (AS 103 ff.). Dieser Arztbericht wurde vom Ehemann im damals hängigen Eheschutzverfahren eingereicht. Ebenso wie Fotos von einem ehelichen Streit auf Teneriffa vom 9. Oktober 2017, als er nach seinen Angaben von seiner Ehefrau mit einem Hosengürtel geschlagen worden sei. Diese Unterlagen belegen das Gegenteil der Behauptungen der Beschwerdeführerin. Offenbar war nicht sie das Opfer von häuslicher Gewalt, sondern ihr Ehemann. Auch das Arztzeugnis vom 5. September 2022 (Urkunde 14), das sich auf eine Konsultation vom 25. Juni 2018 bezieht und auf Verlangen der Beschwerdeführerin aus der Krankengeschichte erstellt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin begab sich nach eigenen Angaben sechs Tage nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, bei der dieser sie gegen Hinterkopf und Nacken geschlagen und an beiden Brustwarzen gezogen haben soll, zum Hausarzt. Dieser stellte an der rechten Brustwarze einen länglichen lateralen Riss resp. Riss-Quetschwunde fest und verordnete Analgetika und Betadin. Bei einer Folgekonsultation am 24. Oktober 2019 beklagte die Beschwerdeführerin Schlafstörungen und Panikgefühle, weswegen sie an eine Psychiaterin verwiesen wurde. Diese bestätigte am 13. September 2022 (Urkunde 16), dass sich die Beschwerdeführerin zwischen April 2021 und Februar 2022 in ihrer regelmässigen, wöchentlichen psychotherapeutischen Behandlung befunden habe. Es sei eine depressive Episode mit Angst, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und vermindertem Selbstwertgefühl sowie ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden. Die Patientin habe ihr vorheriges Leben in Deutschland zurückgelassen, um ihrem Mann in die Schweiz zu folgen. Innerhalb der Beziehung sei sie emotional und körperlich misshandelt (geschlagen) sowie finanziell ausgenutzt worden. Sie sei hier völlig abhängig von ihrem Mann und habe längere Zeit versucht, die Beziehung zu retten, obwohl ihr von ihm massive Vorwürfe und Ablehnung entgegengebracht worden seien. Schliesslich sei sie von ihm aus dem Haus geworfen worden. Diese Erlebnisse hätten die Patientin traumatisiert und zu den oben beschriebenen psychischen Störungen geführt. Im Verlauf der Therapie habe die Patientin die Erlebnisse etwas verarbeiten können und ihr Zustand habe sich soweit stabilisiert, dass sie wieder ein selbstständiges Leben führen könne, eine eigene Wohnung habe und einer regelmässigen Arbeit nachgehen könne. Allmählich sei sie in der Lage, sich ein eigenes und funktionierendes Leben aufzubauen. Die Angaben der Psychiaterin zur Ursache der festgestellten psychischen Probleme basieren offenbar primär auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und sind nicht objektivierbar. Es liegen keine weiteren Unterlagen oder Hinweise vor, wie sie in Fällen von häuslicher Oppression im Sinne von Art. 50 AIG regelmässig zu finden sind. Es erfolgte nie eine Strafanzeige, keine Flucht ins Frauenhaus, keine Wegweisung des Ehemannes, etc.

 

Insgesamt handelt es sich – ohne die Vorfälle und die Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen – um Eheprobleme, die angesichts der äusseren Umstände (Alter, unterschiedliche Kulturen, erste gescheiterte Ehe des Ehemannes, Kinder aus dieser Ehe im gemeinsamen Haushalt, etc.) vorkommen können aber das geforderte Mass der häuslichen Gewalt für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei weitem nicht erreichen.

 

2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es liege ein wichtiger persönlicher Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, weil ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine (Art. 50 Abs. 2 AIG).

 

Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1). Dies gilt auch für Fälle, in denen die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hierzulande strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4, m.w.H.).

 

Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf und war vorher während elf Jahren ohne dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland ansässig. Sie ist hier recht gut integriert, hat eine Arbeitsstelle, soweit bekannt keine Schulden und hat sich nicht strafbar gemacht. Dass sie sich aber in Kenia nicht wieder eingliedern könnte, ist nicht glaubhaft und nicht belegt. Sie verfügt dort über einen Bruder und insgesamt zehn Nichten und Neffen, die sie offenbar finanziell unterstützt und regelmässig jährlich besucht. Ihr Aufenthalt in der Schweiz ist von relativ kurzer Dauer und Umstände, die für eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz sprechen würden, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Sie verfügt über keine derart enge Beziehung zur Schweiz, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, insbesondere ihrem Heimatland zu leben. Dort ist sie sozialisiert worden und hat sie immer noch einen gewissen sozialen Rückhalt. Die in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen und die Kenntnisse der deutschen Sprache werden ihr bei der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein. Die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint nicht gefährdet.

 

2.5 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 13 EMRK und Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und macht geltend, ihr müsse die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, um ihr den Kontakt zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter zu ermöglichen (umgekehrter Familiennachzug).

 

Die Beschwerdeführerin blendet jedoch vollkommen aus, dass sie weder über das Sorgerecht noch die Obhut der Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist und bei ihrem Vater lebt, verfügt. Auch wirtschaftlich besteht keine enge Bindung, da die Beschwerdeführerin bis anhin keine Unterstützungsleistungen an die Tochter resp. den Vater belegt hat. Ebenso kann keine emotionale Bindung bestehen, da zumindest seit Corona und dem hängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht (aktenkundig) keine physischen Besuche mehr erfolgt sind. Nach eigenen Angaben telefoniert die Beschwerdeführerin regelmässig mit ihrer Tochter. Da die Tochter über kein schweizerisches Aufenthaltsrecht verfügt, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung aus umgekehrtem Familiennachzug nicht verlängert werden kann. Wie es sich andernfalls verhalten würde, kann offenbleiben.

 

2.6 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

 

Die Beschwerdeführerin ist in Kenia geboren und dort aufgewachsen, bevor sie im Alter von 22 Jahren als Asylbewerberin nach Deutschland kam, wo sie bis zu ihrer Heirat lebte. Im April 2017 reiste sie im Alter von 32 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie hält sich mittlerweile seit rund sechseinhalb Jahren hierzulande auf. Der Aufenthalt ist somit noch nicht von langer Dauer; der Aufenthalt in Deutschland kann nicht ohne weiteres angerechnet werden. Sie ist hier – wie gesagt – recht gut integriert, aber auch nicht in einer Art, dass ihr die soziale Wiedereingliederung im Heimatland erschwert wäre. Den überwiegenden Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugend- sowie die jungen Erwachsenenjahre hat die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland verbracht. Aufgrund der wiederholten längeren, aktenkundigen Aufenthalten im Heimatland ist davon auszugehen, dass sie mit der heimatlichen Sprache und mit den kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Die heute 38-jährige, noch relativ junge Beschwerdeführerin verfügt über Verwandte und ist zweifellos in sozialer Hinsicht nach wie vor verwurzelt und – entgegen ihren Behauptungen – als geschiedene Frau nicht sozial geächtet (wie dies in anderen Ländern der Fall sein mag). Die minderjährige Tochter gehört zwar dem Grundsatz nach zur Kernfamilie im Sinn von Art. 8 EMRK, doch kann im vorliegenden (speziellen) Fall der vornehmlich mit Telekommunikationsmitteln stattfindende Kontakt ohne weiteres auch vom Heimatland aus erfolgen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Für Details kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung (III., Seite 13) verwiesen werden.

 

3. Die Beschwerdeführerin stellt im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. 90465995 vom 24. Januar 2023 verschiedene Rechtsbegehren. Auf diejenigen, die direkt mit dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verknüpft sind (Rechtsbegehren Nr. 1 und 2), ist von vornherein nicht einzutreten. Die Kostenfolge ergibt sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Zu behandeln ist im Folgenden der Eventualantrag Nr. 3, die Beschwerdeführerin habe weniger als CHF 1’500.00 zu bezahlen, mithin die Höhe der Gebühr.

 

Der Kostenrahmen für einen Departementalentscheid bewegt sich nach § 52 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 50.00 und 1'500.00. Nach § 3 GT sind die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des gebührenpflichtigen zu bemessen.

 

Das Erheben der Maximalgebühr nach § 52 GT ist nicht zu beanstanden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am 2. September 2022 bei der Vorinstanz ihre Mandatierung erklärt und dann innert erstreckter Frist am 16. September 2022 eine 14-seitige Eingabe mit insgesamt 28 Urkunden eingereicht. Die Vorinstanz hat sich in ihrer 15-seitigen Verfügung vom 23. Januar 2023 einlässlich mit den vorgebrachten sachverhältlichen und rechtlichen Erwägungen befasst, was zu einem grossen Aufwand führte, aber mit Blick auf die im Zentrum stehende Thematik der häuslichen Gewalt absolut verständlich und nicht zu beanstanden ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Gebühren, die im Gebührenrahmen liegen, in aller Regel zurückhält und nicht in das Ermessen der Vorinstanzen, die über mehr Erfahrung in ihrem Fachgebiet verfügen, eingreift.

 

4. Die (vereinigte) Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht infrage (vgl. Art. 106 ZPO).

 

Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens bis 30. November 2023 zu verlassen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens bis am 30. November 2023 zu verlassen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Oberrichter                                                                Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann