Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Graber
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde [...]
Beschwerdegegner
betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nach einem Brandfall hat die Baukommission der Einwohner- und Bürgergemeinde [...] am [...] das Baugesuch «Wiederaufbau Haus [...]» bewilligt. Das Baugesuch umfasste den Wiederaufbau des Wohnteils und die Sanierung des Stalls (u.a. Einbau Pferdeboxen, Sattelkammer Futterlagerräume etc.) und der Garage.
2. Die Baubehörde der Gemeinde [...] hat dem Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) das nachträgliche Baugesuch für das Bauvorhaben «Neubau Brunnen, Mergelweg südlich des Ziegenareals, Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...], Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege, Stellriemen um drei Gartenbeete (alles bereits ausgeführt), Rückbau Hühnerstall mit Einfriedung» zur Prüfung überwiesen (Eingang beim BJD: 30. November 2022). Eingereicht wurde dies durch B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).
3. Die Baubehörde der Gemeinde [...] hat das Bauvorhaben publiziert und vom 9. September 2022 bis zum 23. September 2022 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
4. Der Bauherrschaft wurde mit Schreiben vom 31. März 2023 der Verfügungsentwurf zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
5. Die Beschwerdeführer haben dem BJD mit Schreiben vom 9. Mai 2023 mitgeteilt, mit den zu erwartenden Zustimmungen und dem geforderten Rückbau des Ziegenstalls und der Plattform im Ziegengehege einverstanden zu sein. Insbesondere wegen der geplanten Anschlussnutzung des heutigen Ziegenareals als Wiese / Weideland für die Ponys werde beantragt, die bestehende Einfriedung des heutigen Ziegenareals nachträglich zu bewilligen. Zudem werde, wegen der schwierigeren Vermittelbarkeit der bereits elfjährigen Ziegen, eine Frist für den Rückbau des Ziegenstalls und der Plattform bis zum 30. September 2024 gewünscht.
6. In Ziffer 3 der Verfügung vom 1. Juni 2023 hielt das BJD in Bezug auf das Ziegenareal folgendes fest:
3. Die Teilbauvorhaben «Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege (alles bereits ausgeführt)» auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...] sind weder zonenkonform, noch sind die Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG erfüllt. Eine nachträgliche (Ausnahme-)Bewilligung wird nicht erteilt.
3.1 Die südliche, westliche und östliche Einfriedung des «Ziegenareals» der Ziegenstall und die Plattform im Ziegengehege sind zurückzubauen.
3.2 Im Bereich des «Ziegenareals» ist der ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welche landwirtschaftlich genutzt werden könnte) wiederherzustellen.
4. Der Bauherrschaft wird für den Rückbau / die Entfernung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes resp. gemäss vorgenannter Anordnung eine Frist gesetzt bis zum 30. März 2024. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt mit der Vollstreckung beauftragt.
Begründet wurde dies in der Verfügung damit, dass mit dem Aspekt der «Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung» aus Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) überwiegende Interessen entgegenstünden. Dies gelte ebenfalls für die im Schreiben der Bauherrschaft vom 9. Mai 2023 beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur Ponyhaltung.
7. Am 13. November 2023 erliess die Bau- und Werkkommission der Gemeinde [...] eine entsprechende Baubewilligung und verfügte darin, in Anlehnung an die Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023, dass für das Teilbauvorhaben «Einfriedung Ziegenareal, Ziegenstall und Plattform im Ziegengehege» die Bewilligung nicht erteilt werde.
8. Mit Beschwerde vom 24. November 2023 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, vor Verwaltungsgericht. Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3 der Verfügung des Amts für Raumplanung vom 1. Juni 2023 sei wie folgt anzupassen:
«3.1 Der Ziegenstall und die Plattform im Ziegengehege sind zurückzubauen».
«3.2 Im Bereich des Ziegenareals ist der ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welches landwirtschaftlich genutzt werden könnte) wiederherzustellen».
«Ziff. 3.3 (neu). Die Einfriedung «Ziegenareal», welche gleichzeitig als Einfriedung der Ponys / Pferde dient, wird nachträglich als Einfriedung für die Ponys / Pferde bewilligt. Sie ist anzupassen durch Ersatz des Diagonalgeflechts durch Holzpfosten mit Holz-Querverstrebungen und Flatterbänder, um das Ausbrechen der Ponys sicherzustellen».
2. Entsprechend sei Ziff. 1 al. 3 der Baubewilligung der Gemeinde [...] vom 13. November 2023 anzupassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführer wiesen erneut darauf hin, dass einzig die Umzäunung für die Beweidung des Areals durch Ponys noch offen und umstritten sei. Dass das Ziegenareal aufgehoben werde, sei inzwischen von den Beschwerdeführern akzeptiert worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem Brandfall im Jahr [...] sei die Infrastruktur für hobbymässige Pferdehaltung bewilligt worden. Den Grenzzaun zu Grundstück GB [...] Nr. [...] sei vom Bau- und Justizdepartement für die Weidehaltung der Ponys bewilligt worden. Das heutige Ziegenareal, welches gleichzeitig der Ponyhaltung diene, grenze westlich an das Wiesenstück mit Himbeerbeeten, deren Einfassung in der Verfügung bewilligt worden sei. Östlich grenze es an eine Böschung, die von Naturhecken bewachsen sei. Südlich grenze das Areal an die Weidefläche der [...]. Das Ziegenareal bzw. das Areal für die Ponyhaltung liege direkt an der Schnittstelle zu diesen Flächen. Die Einfriedung der Fläche sei notwendig, um westlich die Himbeeren vor den Ponys zu schützen, östlich, um die Ponys davon abzuhalten, sich an der Böschung zu verletzen und ein Abrutschen des Geländes durch Weidetritt zu verhindern, südlich, um eine Dauerbeweidung zu vermeiden. Es sei innert gerichtlich zu verfügender Frist das Knoten- und Diagonalgeflecht zu entfernen und durch Flatterband zu ersetzen, analog zum bewilligten Grenzzaun zur Parzelle GB [...] Nr. [...].
9. Die Bau- und Werkkommission der Gemeinde [...] nahm mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Stellung zur Beschwerde. Dabei führte sie aus, das sie sich der Argumentation der Beschwerdeführer anschliessen könne. Mit der weiteren Nutzung der ehemaligen Umzäunung des Ziegenareals würden die Ponys von den Himbeeren in den bewilligten Beeten abgehalten werden. Weiter werde ein Abrutschen des Geländes vermieden.
10. Das BJD schloss mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023 verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone und dem Gewässerschutzbereich UB und somit ausserhalb der Bauzone, weshalb neben der ordentlichen Baubewilligung zusätzlich gemäss § 38bis Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) die Bewilligung durch das BJD notwendig ist.
3.1 Die Beschwerdeführer haben sowohl in ihrem Schreiben ans BJD vom 9. Mai 2023 als auch in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. November 2023 klargestellt, dass der Ziegenstall zurückgebaut wird. Jedoch soll im Sinne einer Anschlussnutzung das Beweiden des betreffenden Areals durch Ponys weiterhin möglich sein. Aus diesem Grund wird um die Bewilligung eines Grenzzaunes (analog dem Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...]) erbeten. Es geht somit bloss noch um die Einzäunung.
3.2 Die Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 3 RPG). Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]).
3.3 Im Rahmen von Art. 24e Abs. 1 RPG werden gemäss Art. 24e Abs. 2 RPG neue Aussenanlagen bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Die bestehende Bausubstanz darf umgenutzt und in gewissem Rahmen auch umgebaut werden, sofern sie dem zulässigen Zweck dient. Die Einrichtungen müssen den Anforderungen einer tierfreundlichen Haltung genügen (Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24e RPG N 14). Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden (Art. 24e Abs. 3 und 4 RPG). Zudem dürfen Bewilligungen nach diesem Artikel nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind (Art. 24e Abs. 5 RPG). Demzufolge darf die Bewilligung bloss erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist. Zudem müssen die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Es darf höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig sein und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks darf dabei nicht gefährdet werden und es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24d Abs. 3 lit. a-e RPG).
3.4 Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht darlegt, dass sie das Grundstück weiterhin für die hobbymässige Pferde- bzw. Ponyhaltung zu nutzen gedenken, so wie dies in der Vergangenheit auch getan wurde. Dass es sich bei der Pferde- bzw. Ponyhaltung um eine bislang bewilligte hobbymässige Nutzung gemäss Art. 24e RPG handelt, wurde vom BJD indessen auch nicht bestritten (vgl. Ziffer 1 und Ziffer 11.1.2 der Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023).
3.5 Das BJD führt in der Verfügung vom 1. Juni 2023 aus, dass die Identität des Areals respektive des Wohnhauses zu einem wesentlichen Teil von den zahlreichen Umgebungselementen mitgeprägt werde. Konkret hiesse dies: Ländliches Wohnhaus mit Pool, grosszügigem Baumbestand, sowie Natur- und Nutzgarten. Die vielseitige Anlage legitimiere im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass nach Belieben Erweiterungen mit neuen Elementen vorgenommen werden könnten. Dies sei jedoch mit der für die Ziegenhaltung einhergehenden Elementen geschehen. Das Areal gleiche damit zunehmend einem kleinen Tierpark. Beim Ziegenstall mit Plattform und Zäunen handle es sich zudem um gut einsehbare Bauten, da diese peripher des dichten Gartens liegen und sogar noch in die offene Landschaft hinausragen würden. Zusammengefasst werde also sowohl die Identität des Areals (Wohnhaus mit Gartenanlage) überformt, also auch in die Landschaft hinausgebaut (Ziffer 11.1.3 der Verfügung vom 1. Juni 2023). Die Teilbauvorhaben «Neubau Brunnen, Mergelweg südlich des Ziegenareals, Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] und Stellriemen um drei Gartenbeete» dienten der bewilligten Wohnnutzung und Pferdhaltung. Bei diesen Teilbauvorhaben handle es sich aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht um störende Elemente. Davon werde die Identität der Baute und deren Umgebung nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt (Ziffer 11.1.2 der Verfügung vom 1. Juni 2023).
Bei der Einfriedung des Ziegenareals und der Plattform im Ziegenstalls handle es sich grundsätzlich um reversible Anlagen, denen vorliegend jedoch mit dem Aspekt «Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung» aus Art. 24c RPG überwiegende Interessen entgegenstünden (vgl. Ziffern 11.1 und 11.2.3 der Verfügung vom 1. Juni 2023). Dies gelte ebenfalls für die im Schreiben der Bauherrschaft vom 9. Mai 2023 beantragten Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur Ponyhaltung. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG könne ebenfalls nicht erteilt werden (Ziffer 11.2.3 f.).
3.6 Das BJD führt somit in angemessener Länge aus, warum das Ziegenareal und die zum Zwecke der Ziegenhaltung erstellen Gebäude nicht bewilligungsfähig seien. Warum die Bewilligung für die beantragte Einzäunung zur Ponyhaltung nicht erteilt wird, erklärt das BJD dagegen in einem einzigen Satz, indem es auf die Begründung betreffend das Ziegenareal verweist. Dass eine zweite Einzäunung für eine zweite Tierart (Ziegen zusätzlich zu den schon vorher gehaltenen Ponys) nicht bewilligt wird, mag einleuchten. Diesbezüglich ist der Argumentation des BJD zu folgen. Warum dieselbe Erklärung auch für die im Schreiben vom 9. Mai 2023 beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur Ponyhaltung gelten soll, wird jedoch nicht schlüssig dargelegt. Die Pferde- bzw. Ponyhaltung ist bewilligt, wie das BJD selbst feststellt (vgl. Ziffer 1 und Ziffer 11.1.2 der Verfügung des BJD vom 1. Juni 2023). Beim geplanten Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] stellt das BJD selbst fest, dass es sich aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht um ein störendes Element handle. Die Identität der Baute und deren Umgebung werde nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt (Ziffer 11.1.2 der Verfügung vom 1. Juni 2023). Warum dies bei der mit Eingabe vom 9. Mai 2023 beantragten Einfriedung plötzlich ganz anders sein soll, wird in keiner Weise dargelegt.
3.7 Das BJD hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31. März 2023 einen Verfügungsentwurf zugesandt und die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt. Die Beschwerdeführer haben mit dem zuvor erwähnten Schreiben vom 9. Mai 2023 angemerkt, dass sie mit dem Rückbau des Ziegenstalls einverstanden seien. Insofern sind die Beschwerdeführer der Einschätzung des BJD im Vorentwurf zu einem Grossteil nachgekommen. Dass auch nach dem Rückbau des Ziegenareals Ponys gehalten werden, ist angesichts der bewilligten Haltung klar. Dass demzufolge in Anbetracht der weiteren Nutzung des Grundstücks als Weideland für die Ponys eine Einfriedung angebracht werden muss, erscheint ebenso klar. Dies wird von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 9. Mai 2023 und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. November 2023 dargelegt.
3.8 Das BJD hingegen lehnt den Antrag der Beschwerdeführer ab, ohne sich substanziell damit auseinanderzusetzen. Der Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] wurde bewilligt und das BJD hielt in der Verfügung vom 1. Juni 2023 fest, dass es sich dabei nicht um ein störendes Element handle. In der selben Verfügung führt das BJD aus, dass der beantragten Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur Ponyhaltung überwiegende Interessen entgegenstünden (Ziffer 11.2.3 der Verfügung vom 1. Juni 2023). Eine Begründung für diese Aussage fehlt jedoch bzw. es wird die Begründung, mit welcher der Ziegenstall bzw. das Ziegenareal abgelehnt wird, auf die Einzäunung zur Ponyhaltung übertragen.
3.9 Wie von den Beschwerdeführern korrekterweise angemerkt, wird eine Umfriedung benötigt, um das Areal abzustecken. Westlich sollen die Himbeeren vor den Ponys geschützt werden. Östlich soll der Zaun die Ponys davon abhalten, sich an der Böschung zu verletzen. Zudem soll ein Abrutschen des Geländes durch Weidetritt verhindert werden. Südlich soll eine Dauerbeweidung vermieden werden. Die Bau- und Werkkommission [...] hat gegen das Bauvorhaben sodann auch keine Einwände erhoben, bzw. sich gemäss dem Schreiben vom 12. Dezember 2023 mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt. Das BJD dagegen liefert in der Verfügung vom 1. Juni 2023 keine schlüssige Begründung auf die Frage, warum dieses Vorhaben nicht bewilligungsfähig sein soll. Das Bauvorhaben dient den nebenan wohnenden Beschwerdeführern zur hobbymässigen Tierhaltung, welche schon zuvor bewilligt war und den Charakter der Anlage seit Jahrzehnten prägt. In der ursprünglichen Baubewilligung haben die Beschwerdeführer sodann eine tierärztliche Bescheinigung vom 31. Januar 2022 beigelegt, welche eine artgerechte Tierhaltung auf dem Areal bestätigt.
3.10 Inwiefern das geplante Bauvorhaben nicht mit Art. 24d Abs. 3 RPG vereinbar sein soll, erschliesst sich nach Einsicht der Akten jedoch nicht. Insbesondere leuchtet nicht ein, warum dem Bau des Zauns überwiegende Interessen entgegenstehen sollten (wie vom BJD behauptet), wenngleich das BJD den Grenzzaun zu GB [...] Nr. [...] als nicht störendes Element einstuft und bewilligt. Nach dem Ausgeführten hat das auch für die beantragte Bewilligung der bestehenden Einzäunung zur Ponyhaltung zu gelten.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des BJD wird entsprechend den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer angepasst.
5. In der Stellungnahme ans BJD vom 9. Mai 2023 beantragen die Beschwerdeführer eine Verlängerung der Rückbaufrist bis zum 30. September 2024. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführer sodann, dass für die Anpassungen am Zaun eine gerichtliche Frist zu setzen sei. Vorliegend erscheinen die beantragten Massnahmen bis zur ursprünglich beantragten Frist durchführbar. Den Beschwerdeführern wird somit Frist gesetzt für die Anpassungen gemäss der Beschwerde bis zum 30. September 2024.
6. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von CHF 800.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern sind die Parteikosten zudem vollständig zu ersetzen. Die Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 30. Januar 2024 auf CHF 1'299.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. Juni 2023 wird wie folgt angepasst:
«3.1 Der Ziegenstall und die Plattform im Ziegengehege sind zurückzubauen»
«3.2 Im Bereich des Ziegenareals ist der ursprüngliche Zustand (als Wiese / Weideland, welches landwirtschaftlich genutzt werden könnte) wiederherzustellen.
«Ziff. 3.3 (neu). Die Einfriedung «Ziegenareal», welche gleichzeitig als Einfriedung der Ponys / Pferde dient, wird nachträglich als Einfriedung für die Ponys / Pferde bewilligt. Sie ist anzupassen durch Ersatz des Diagonalgeflechts durch Holzpfosten mit Holz-Querverstrebungen und Flatterbänder, um das Ausbrechen der Ponys sicherzustellen».
2. Ziff. 1 al. 3 der Baubewilligung der Gemeinde [...] vom 13. November 2023 ist entsprechend anzupassen.
3. Für die Rückbauten wird eine Frist gesetzt bis zum 30. September 2024.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'299.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Rechtspraktikant
Thomann Graber