Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geboren am [...] 1955 in [...] (Sri Lanka), reiste am 23. August 1990 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte am 10. Oktober 2000 sein Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich verfügte es, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000, die vorläufige Aufnahme von A.___. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert.
2. Letztmals stellte A.___ am 13. August 2015 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA). Mit Entscheid vom 29. März 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht verlängert und A.___ aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. November 2018 ab. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 2. Mai 2019 stellte Jürg Walker, Fürsprech und Notar, als Vertreter von A.___ ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Wegweisungsvollzugs und beantragte die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig, bzw. unzumutbar sei. Ferner sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen, insbesondere aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und der politischen Lage in Sri Lanka. Mit Schreiben vom 12. März 2020 wies Jürg Walker, Fürsprech und Notar, das MISA auf das bei diesem hängige Wiedererwägungsgesuch hin und reichte einen ärztlichen Bericht ein.
4. Mit Entscheid vom 31. August 2020 wurde dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020, unter Verweis, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für A.___ weiterhin als möglich, zulässig und zumutbar erweise, nicht entsprochen.
5. Mit Schreiben vom 26. November 2021 verwies Jürg Walker, Fürsprech und Notar, auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie die sich verschlechternde Gesundheit von A.___ und stellte fest, dass soweit er erkennen könne, in dieser Hinsicht noch nichts gelaufen sei. Er beantragte, den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall aufzuheben und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Eventuell sei beim SEM die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers zu beantragen. Am 29. November 2021 gelangte Jürg Walker, Fürsprech und Notar, erneut ans MISA und verlangte Akteneinsicht. Zugleich wies er darauf hin, dass das Gesuch, den Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen, bereits seit Jahren hängig sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 stellte das MISA Jürg Walker, Fürsprech und Notar, eine Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 zu und wies ihn darauf hin, dass entgegen seiner Falschaussage das Gesuch bereits beantwortet worden sei, womit das Akteneinsichtsgesuch hinfällig sein dürfte.
6. Am 21. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwalt Camill Droll seine Mandatierung durch A.___ betreffend Wiedererwägungsgesuch dem MISA an und beantragte Akteneinsicht.
7. Mit Schreiben vom 24. März 2023 an das MISA nahm Rechtsanwalt Camill Droll Bezug «auf das weiterhin hängige Gesuch meines Vorgängers, Herrn RA Walker, vom 02.05.2019 betreffend Wiedererwägung» und reichte weitere Arztberichte ein. Es wurde ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorbehalten. Abschliessend wurde die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 02.05.2019 und damit die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers durch das SEM beantragt.
8. Am 5. Dezember 2023 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht gegen das Departement des Innern, vertreten durch das MISA. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass es bei der Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu einer Rechtsverzögerung kam.
2. Die Beschwerdegegnerin sei umgehend anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der (recte: des) Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. Dezember 2023 wurde die Abweisung des Gesuchs um Wiedererwägung / Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM vom 24. März 2023 in Aussicht gestellt. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich als möglich, zulässig und zumutbar.
10. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 liess sich das MISA zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung des Rechtsbegehrens betreffend die Feststellung, dass es bei der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei und die Abschreibung des Rechtsbegehrens betreffend die Anweisung der Beschwerdegegnerin, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen, als gegenstandslos. Ferner wurde die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit beantragt.
11. Der Beschwerdeführer liess am 26. Januar 2024 weitere Bemerkungen mit der Kostennote einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]).
2.1 Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 5. Dezember 2023, wonach die Beschwerdegegnerin umgehend anzuweisen sei, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und abzuschliessen, ist durch den Entscheid des MISA vom 31. August 2020 gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.
2.2 Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiederwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). In diesem Sinne stellte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 und 24. März 2023 Wiedererwägungsgesuche. Am 5. Dezember 2023 erhob er dann Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei es ihm insbesondere um die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren geht. Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer hat mittels des ersten Rechtsbegehrens in allgemeiner Weise eine Verletzung des Anspruchs auf ein Verfahren innert angemessener Frist gerügt und um eine entsprechende Feststellung ersucht. Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337, Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2011 E. 2 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache selbst (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen 2014, Art. 29 N 27). Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Begehren gestellt und begründet. Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
3.1 Im Rahmen einer ordentlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Behörde hätte im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfristen) missachtet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
3.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 E. 3.1; das Ganze zitiert aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 E. 2.2; vgl. auch Ulrich Häfelin et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1045 f.). Die Praxis hat das Beschleunigungsgebot insoweit konkretisiert, als sie verschiedene Kriterien anerkannt hat, die bei der Beurteilung der Verfahrensdauer im Einzelfall relevant sein können, nämlich: Umfang und Komplexität des Verfahrens, Schwierigkeiten der sich stellenden Fragen, Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, prozessuales Verhalten der Parteien und Behörden (René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 84).
4.1 Zunächst ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 und den damit in Zusammenhang stehenden Entscheid vom 31. August 2020 einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass aufgrund der fehlenden Rechtsmittelangabe, des nicht klar verfügten Nichteintretens, der Bezeichnung als «Schreiben» sowie des Versandes mittels A-Post Plus fraglich sei, ob damit überhaupt über das Wiedererwägungsgesuch habe entschieden werden können. Ausserdem sei das Wiedererwägungsgesuch ohnehin nicht genügend dringlich behandelt worden.
4.2 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt vieler: BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235; Ulrich Häfelin et al., a.a.O., N 849 ff.). Nichts anderes lässt sich aus § 20 Abs. 1 VRG entnehmen. Die Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung (Ulrich Häfelin et al., a.a.O., N 872).
4.3 Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 abschlägig beurteilt. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde als weiterhin möglich, zulässig und zumutbar erachtet. Sämtliche Merkmale einer Verfügung liegen vor (vgl. E. II. / 4.2 hiervor). Daran vermag weder eine fehlerhafte Bezeichnung noch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder der Umstand, dass die Verfügung mittels A-Post Plus versendet wurde, etwas zu ändern. Dasselbe gilt für das nach Ansicht des Beschwerdeführers «nicht klar verfügte Nichteintreten», zumal auf Seite 2 des Entscheids ausdrücklich festgehalten wurde, dass dem Gesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 nicht entsprochen werde. Die Verfügung vom 31. August 2020 ist zwar fehlerhaft, aber nicht geradezu nichtig. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liegt vor.
4.4 Zum Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 resp. zum Entscheid vom 31. August 2020 führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass der mit A-Post Plus versandte Entscheid dem damaligen Rechtsvertreter nicht zugestellt worden sei, oder ihm zumindest nicht bekannt gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom Entscheid gehabt, womit die Frage offen bleibe, ob auch die nachträglich am 1. Dezember 2021 mit A-Post versandte Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 den damaligen Rechtsvertreter je erreichte.
4.5 Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).
4.6 Das Bundesgericht hat zu dieser Versandart festgehalten, soweit keine gesetzliche Regelung über die Art der Zustellung bestehe und auch die Materialien zu dieser Frage schweigen würden, könnten die Behörden unter der Voraussetzung, dass die Eröffnung so erfolgt, dass sie es dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung (bzw. vom Entscheid) Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, die Art des Versandes ihrer Verfügungen (bzw. Entscheide) frei wählen. Insbesondere dürften sie sich unter dieser Voraussetzung auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, mit weiteren Hinwiesen).
4.7 Da das VRG nach damals geltendem Recht keine Regelung zur Art des Versandes enthielt (eine diesbezügliche Gesetzesänderung wurde durch den Kantonsrat am 6. Juli 2021 beschlossen, war aber noch nicht in Kraft), war es somit zulässig, dass das MISA seine Verfügung mit A-Post Plus zustellte.
4.8 Vorliegend wurde der Entscheid vom 31. August 2020 mit A-Post Plus dem Advokaturbüro Jürg Walker zugestellt. Ferner wurde der Entscheid in Kopie, nachdem Jürg Walker, Fürsprech und Notar, am 29. November 2021 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte, am 1. Dezember 2021 mit A-Post erneut zugestellt. Die Zustellung resp. Kenntnisnahme dieser beiden Postsendungen bestreitet der Beschwerdeführer. Ein Ausdruck aus dem von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystem «Track & Trace», welches ermöglicht, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen, hätte den Nachweis der Zustellung in der vorliegenden Angelegenheit massgeblich erleichtert, worauf das MISA ausdrücklich hingewiesen wird. Nichtsdestotrotz erwog das Bundesgericht in BGE 145 IV 252 E. 1.8 S. 259, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein sei, nicht zu beanstanden sei. Der Schluss der Vorinstanz, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die erste, noch die zweite mit einfacher Post zugestellte Sendung beim Beschwerdeführer angekommen seien, nicht willkürlich sei. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mindestens eine der beiden Postsendungen (A-Post Plus und A-Post) beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingetroffen ist. Ausserdem ist davon auszugehen, dass wenn der Entscheid mit A-Post Plus Jürg Walker, Fürsprech und Notar, nicht hätte zugestellt werden können und eine Rücksendung an das MISA erfolgt wäre, sich ein entsprechender Hinweis in den Akten befinden würde. Ausserdem stellte Jürg Walker, Fürsprech und Notar, am 29. November 2021 ein Akteneinsichtsgesuch, woraufhin ihm das MISA eine Kopie des Entscheids vom 31. August 2020 zustellte und darauf hinwies, dass das erwähnte Gesuch damit bereits beantwortet worden sei, womit das Akteneinsichtsgesuch hinfällig sein dürfte. In der Folge fand keine Korrespondenz zwischen dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem MISA mehr statt. Von einem Rechtsanwalt darf verlangt werden, dass er sich nach einem unbeantworteten Akteneinsichtsgesuch bei der entsprechenden Amtsstelle erkundigt, was vorliegend nicht der Fall war. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest eine der beiden Zustellungen mit dem Entscheid vom 31. August 2020 den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erreichte und dieser damit Kenntnis vom Entscheid vom 31. August 2020 über das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 hatte. Die Verfügung vom 31. August 2020 kann als zugestellt gelten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass der Entscheid vom 31. August 2020 in den Akten war, die am 31. Januar 2023 dem neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Camill Droll, übermittelt wurden. Zudem waren die Akten bereits am 7. Juli 2022 der Rebaso, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, zugestellt worden. Der Rüge, dass unbekannt sei, «was Herr Kollege Walker genau gemacht» habe und dass jedenfalls aufgrund der Akten erwiesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer über den Entscheid nie informiert worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die beauftragende Person trifft eine Sorgfaltspflicht betreffend das Auswählen, die Instruktion und die Beaufsichtigung ihrer Hilfsperson (sog. cura in eligendo, instruendo und custodiendo) (Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2019 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich daher das Verhalten seines damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer vom Entscheid vom 31. August 2020 Kenntnis erlangt hatte.
4.9 Auch fehlerhafte Verfügungen erwachsen in Rechtskraft, wenn sie nicht gerade nichtig sind. Das MISA ging daher in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2023 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) zu Recht davon aus, dass es sich beim Gesuch vom 24. März 2023 um ein neues Gesuch handelt (S. 2, 3. Absatz des Schreibens). Das Verfahren betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 ist damit längst abgeschlossen. Es liegt bereits ein neues Wiedererwägungsgesuch vor. An der Frage, ob das MISA das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 verzögert behandelte, besteht deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
5.1 Einzutreten und zu prüfen ist hingegen, ob betreffend des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2023 eine Rechtsverzögerung vorliegt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, dass das MISA dem in diesem Fall angemessenen Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen sei. Dem MISA könne in Bezug auf die personellen Engpässe des SEM kein Vorwurf gemacht werden, genauso wenig könne sich das MISA aber mit diesem Grund dem Vorwurf der Rechtsverzögerung entziehen. Es komme auf die Gründe für die Rechtsverzögerung nicht an.
5.2 Nachdem am 27. März 2023 beim MISA erneut ein Wiedererwägungsgesuch mit diversen Arztberichten eingetroffen war, wandte sich der Abteilungsleiter der Abteilung Rückkehr des MISA am 30. Mai 2023 ans SEM und bat um eine Einschätzung im Hinblick auf eine allfällige vorläufige Aufnahme. Am nächsten Tag informierte das SEM den Abteilungsleiter darüber, dass für diese Einschätzung ein medizinisches Consulting mittels dafür vorgesehenem Formular einzuleiten wäre. Dieses Formular schickte das MISA am 2. Juni 2023 ausgefüllt zurück. Rechtsanwalt Camill Droll wurde am 5. Juni 2023 telefonisch über den Stand der Dinge informiert. Am 6. Juni 2023 bedankte sich die zuständige Fachspezialistin des SEM für die Anfrage und informierte das MISA, dass es eine Weile dauern wird, bis die Anfrage beantwortet werden könne. Am 31. Juli 2023 wurde Rechtsanwalt Camill Droll erneut telefonisch über den Stand der Dinge, insbesondere über die pendente Anfrage beim SEM, informiert. Am 3. August 2023 stellte das SEM in Aussicht, den Fall vorzuziehen und so rasch wie möglich zu erledigen. Am 15. September 2023 erkundigte sich Rechtsanwalt Camill Droll erneut nach dem Stand des Verfahrens und bat dringend, den Fall zu einem Abschluss zu bringen. Mit E-Mail vom 22. September 2023 informierte das MISA Rechtsanwalt Camill Droll über die bis dahin unbeantwortete Nachfrage beim SEM vom 18. September 2023. Am 26. September 2023 stellte das SEM in Aussicht, das Consulting im Laufe der Woche zu schreiben. Diesbezüglich hackte das MISA am 18. Oktober 2023 nach und verwies darauf, dass es sich um einen dringenden Fall handle. Am 19. Oktober 2023 stellte das SEM dem MISA das medizinische Consulting per E-Mail zu und begründete die lange Bearbeitungszeit mit COVID. Wenige Tage zuvor, am 13. November 2023, hatte Rechtsanwalt Camill Droll eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt, wenn er bis am 24. November 2023 keine Antwort erhalte. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde am 5. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Am 22. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2023 gewährt.
5.3 Dem vorstehend ausgeführten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das MISA in stetigem Kontakt mit dem SEM stand. Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen in Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch war die Einholung eines medizinischen Consultings beim SEM erforderlich. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit diesen Abklärungen und bei einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahren bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Wiedererwägungsgesuch handelt es sich nicht um eine übermässig lange Verfahrensdauer, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung des Entscheids für den Beschwerdeführer und der Komplexität der sich stellenden Fragen. Eine Rechtsverzögerung bei der Bearbeitung des (sinngemässen) Wiedererwägungsgesuchs vom 24. März 2023 ist zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass es von Vorteil gewesen wäre, den Beschwerdeführer zumindest über das Eintreffen des medizinischen Consultings des SEM zu informieren, zumal bereits eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden war.
6. Die Beschwerde ist somit unbegründet und entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das MISA hat nun umgehend über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. März 2023 zu entscheiden, sofern das bis anhin noch nicht erfolgt ist.
7. Mit Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung seines Vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerde erschien zum damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dem Gesuch ist stattzugeben.
8.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund des missverständlichen Verhaltens des MISA, welches zwischendurch den Eindruck erweckte, über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 sei noch nicht entschieden worden, werden reduzierte Kosten in Höhe von CHF 800.00 erhoben. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Kostennote vom 26. Januar 2024 einen Aufwand von 7.3333 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022 sowie Beschluss des Gesamtgerichts [Obergericht] vom 25. Juni 2012). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 9.40 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'513.80, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 633.15 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00 inkl. MwSt.), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'513.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, im Umfang von CHF 633.15 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), inkl. MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann