Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___ AG vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, LBP Rechtsanwälte, Schützengasse 15, Postfach 653, 2540 Grenchen
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. Stadt B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, KSCP Simmen Cattin AG,
Beschwerdegegner
betreffend Planungszone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die A.___ AG ist Eigentümerin des (unbebauten) Grundstücks GB B.___ Nr. [...], welches in der Wohnzone, Bauklasse 4, liegt. In der Wohnzone sind Wohnbauten, nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (inkl. Quartiergaststätten) zulässig (vgl. § 13 des Zonenreglements der Stadt B.___ vom [...]).
2. Das Grundstück war zeitweise mit dem «Gestaltungsplan [...]» belegt, welcher den Bau eines Hotels vorsah (vgl. RRB Nr. 2916 vom 3. September 1990). Mit Beschluss Nr. 2022/80 vom 24. Januar 2022 genehmigte der Regierungsrat von Amtes wegen – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – die durch den Gemeinderat der Stadt B.___ am 26. Februar 2019 beschlossene Aufhebung des «Gestaltungsplans [...]» mit Sonderbauvorschriften und hob den Beschluss des Gemeinderates der Stadt B.___ vom 21. Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]» festhielt).
3. Am 23. September 2019 reichte die A.___ AG bei der Baudirektion der Stadt B.___ ein Baugesuch ein. Dieses sah für GB B.___ Nr. [...] den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Mehrfamilienhäusern vor.
4. Der Gemeinderat der Stadt B.___ beschloss an seiner Sitzung vom 1. Februar 2022 Folgendes:
4.1. Der Planungszone [...] wird zugestimmt. Die Planungszone gilt für GB Nr. [...].
4.3 Sofern der Gemeinderat nicht über Einsprachen zu entscheiden hat, ist die Planungszone bis zur Rechtmässigkeit der neuen Ortsplanung wirksam, resp. maximal für die Dauer von 3 Jahren ab der Publikation der Auflage.
4.4 Das Baugesuch für GB Nr. [...] wird gemäss § 137 PBG sistiert.
5. Die dagegen erhobene Einsprache der A.___ AG wies der Gemeinderat der Stadt B.___ mit Beschluss Nr. 2901 vom 7. Juni 2022 ab.
6. Am 5. August 2022 gelangte die A.___ AG an den Regierungsrat, welcher die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2023/1962 vom 28. November 2023 abwies und ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 auferlegte.
7. Hiergegen gelangte die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 2023/1962 vom 28. November 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschluss des Gemeinderates B.___ Nr. 2901 vom 7. Juni 2022 und damit auch die Planungszone über GB B.___ Nr. [...] aufzuheben.
3. Es sei die Sistierung des hängigen Baugesuches über GB B.___ Nr. [...], eingereicht am 23. September 2019, gemäss § 137 PBG aufzuheben.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei an Ort und Stelle ein Augenschein mit Parteiverhandlung durchzuführen.
Mit Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2024 wurde das Rechtsbegehren in Ziff. 5 wie folgt abgeändert:
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2024 schloss das Bau- und Justizdepartement, namens des Regierungsrates, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
9. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2024 beantragte die Stadt B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
10. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin am 22. März 2024 Bemerkungen ein und bestätigte die Rechtsbegehren vom 10. Januar 2024.
11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 137 IV 87 E. 1, mit Hinweisen). Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.3 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700]). Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstige Vorkehren getroffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (vgl. § 23 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]). Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre verfügt werden (§ 23 Abs. 4 PBG). Sie werden mit der Publikation der Auflage wirksam (§ 23 Abs. 5 PBG). Ab Beginn der Planauflage dürfen Baubewilligungen nur noch erteilt werden für Bauvorhaben, welche auch dem neuen Plan entsprechen (§ 15 Abs. 2 PBG).
1.4. Die Gesamtrevision der Ortsplanung B.___ lag zwischenzeitlich vom 16. Mai 2024 bis 17. Juni 2024 öffentlich auf (vgl. https://www.B.___.ch/amtsmitteilungen/2140459, letztmals aufgerufen am 25. Juni 2024). Gemäss dem Nutzungszonenplan fällt GB B.___ Nr. [...] in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (vgl. https://panorag-my.sharepoint.com/personal/[...]_ch/Documents/OPR%20B.____Auflageakten/01_Gegenstand%20der%20 Auflage/03_20087%20B.___%20OPR%20Nutzungsplan_240402.pdf, letztmals aufgerufen am 25. Juni 2024). Die Planungszone – in ihrer Funktion als Sicherungsmassnahme zur Erstellung oder Änderung von Nutzungsplänen – ist dadurch hinfällig geworden bzw. in der Gesamtrevision der Ortsplanung aufgegangen (dem steht auch die etwas unpräzise Formulierung von Ziff. 4.3 des Gemeinderat-Beschlusses vom 1. Februar 2022 nicht entgegen, der sich im Übrigen nur auf das Verfahren ohne Einsprache bezieht; vgl. voranstehend Ziff. I E. 4). Somit hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auch ein virtuelles Interesse ist nicht auszumachen, da Planungszonen oftmals – so auch die vorliegende – über einen längeren Zeitraum Bestand haben und somit grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. auch § 23 Abs. 4 PBG).
Der Erlass einer Planungszone (für deren Rechtmässigkeit vgl. nachfolgend Ziff. II E. 2.7.1 ff.) führt in der Regel zur Einstellung des Baubewilligungsverfahren in der entsprechenden Zone. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben, deren geplante Nutzung auch der zukünftigen Nutzung entspricht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Bauprojekt der Beschwerdeführerin vermag die Bedingungen der zukünftigen Rechtslage nicht zu erfüllen; in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden (vgl. § 34 Abs. 1 PBG). Durch die Aufhebung der Sistierung des Baugesuchs käme es – gestützt auf die bestehenden Widersprüche der Nutzung – zu einem Bauabschlag. Somit vermag auch die beantragte Aufhebung der Sistierung kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu begründen. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten über kein Rechtsschutzinteresse verfügt, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.
2.1 Nach § 77 VRG i.V.m Art. 106-109 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war oder wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. b und e ZPO). Zur Verteilung der Prozesskosten sind somit vorliegend die Prozesschancen summarisch zu prüfen.
2.2 Bei der Beurteilung materieller Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus. Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist nach § 67bis Abs. 2 VRG eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht überprüft keine Ermessensentscheide und achtet die Gemeindeautonomie.
2.3 Für die Beurteilung der Prozesschancen gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Erlass einer Planungszone für das Grundstück der Beschwerdeführerin rechtmässig war (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 2.7.1 ff.). Die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung (die Zuteilung von GB B.___ Nr. [...] in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) und Fragen der Entschädigung (vgl. hierzu auch Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 9 BV sowie § 32 Abs. 2 RPG) sind indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich sind, im Zusammenhang mit der Kostenregelung, die weiteren Umstände des Verfahrens einzuordnen (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 2.9).
2.4.1 Zunächst rügen die Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe durch die Verweigerung des beantragten Augenscheins den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und zudem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins.
2.4.2 Der Regierungsrat hat den beantragten Augenschein mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es eines solchen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen Planungszone bedürfe.
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Das Grundstück ist unbebaut und das Geoportal des Kantons Solothurn kann konsultiert werden. Auch im vorliegenden Verfahren wären anhand der Durchführung eines Augenscheins keine neuen, den Ausgang des Verfahrens beeinflussende, Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, inwieweit mittels eines Augenscheins (den Ausgang des Verfahrens beeinflussende) falsche Behauptungen des Gemeinderates widerlegt werden sollen (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2024, BS 11 lit. d; vgl. auch Beschluss Nr. 2901 des Gemeinderates der Stadt B.___ vom 7. Juni 2022, E. 2.1.3 [zu 10]).
Die Beschwerdeführerin konnte sich hinreichend äussern und Akten einreichen; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
2.5. Wie bereits erwähnt, gilt es vorliegend weder Entschädigungsansprüche zu klären noch ist über die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung zu befinden (vgl. voranstehend Ziff. II E. 2.3). Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der Ortsplanungsrevision (bzw. dem zugehörigen Rechtsmittelverfahren) zu klären. Nachfolgend ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
2.6 Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerdebegründung vom 10. Januar 2024, BS 6 ff.) ist mit Bezug auf die Rüge, wonach der Gemeinderat gestützt auf veraltete, fehlerhafte und unvollständige Unterlagen keinen sachgerechten Entscheid habe fällen können, unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. voranstehend Ziff. I E. 2), hob der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2022/80 vom 24. Januar 2022 den Beschluss des Gemeinderates der Stadt B.___ vom 21. Januar 2020 auf (welcher wiedererwägungsweise am «Gestaltungsplan [...]» festhielt). Hiernach hat der Gemeinderat der Stadt B.___ an seiner Sitzung vom 1. Februar 2022 der «Planungszone [...]» die Zustimmung erteilt und die Baudirektion mit der öffentlichen Auflage beauftragt. Grundlage hierfür bildete der Raumplanungsbericht vom 1. Februar 2022. Auch sonst vermag die Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der angeblich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Überdies verkennt sie, dass sich der Regierungsrat hinlänglich mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt hat und nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.7.1 Die unter Erwägung 1.3 genannten Bestimmungen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 (i.V.m. Art. 36) der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_149/2018 vom 13. September 2018 E. 2.2, mit Hinweisen).
2.7.2 Wie voranstehend aufgezeigt, besteht für den Erlass von Planungszonen eine gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff. II E. 1.3).
2.7.3 Nach § 10 Abs. 2 PBG hat die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern. Die letzte Ortsplanung liegt indessen schon 21 Jahre zurück (vgl. RRB Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003). Das Bedürfnis der Überprüfung bzw. Änderung der Nutzungsordnung besteht somit fraglos.
2.7.4 Der Regierungsrat begründet im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar, inwiefern ein öffentliches Interesse an der Massnahme – dem Erlass der Planungszone – besteht. Mit Blick auf den Raumplanungsbericht vom 1. Februar 2022 ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darlegt, es sei (wie dies gefordert ist) einigermassen konkretisiert dargetan, wie das Grundstück GB B.___ Nr. [...] in Zukunft genutzt werden solle (vgl. RRB E. 2.2.3; vgl. auch Rauplanungsbericht vom 1. Februar 2022, insbesondere Ziff. 2.6 und Ziff. 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich der Regierungsrat zudem hinlänglich mit dem Raumplanungsbericht befasst. Aus diesem ist nachvollziehbar erkennbar, warum welche Nutzung angestrebt wird. Nach dem Gesagten war die Planungsabsicht genügend konkret und grundsätzlich zulässig. Eine detaillierte raumplanerische Interessensabwägung wird im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision vorzunehmen sein.
2.7.5 Die Planungszone ist in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt und geht nicht über das Erforderliche, die Sicherung der Planungsabsicht, hinaus. Ein Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist nicht auszumachen.
2.7.6 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Stadt B.___ habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche dem Erlass der Planungszone entgegenstehe, wurde ihr durch die Vorinstanz zu Recht entgegengehalten, dass die Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren keiner der Verfahrensbeteiligten zu verantworten habe (vgl. RRB E. 2.2.4.3). Vielmehr hat das Verfahren (und das zugehörige Rechtsmittelverfahren) im Zusammenhang mit dem «Gestaltungsplan [...]» (vgl. voranstehend Ziff. I E. 2) eine gewisse Verfahrensdauer in Anspruch genommen. Dem Gemeinderat der Stadt B.___ kann auch nicht angelastet werden, er hätte während dem hängigen Rechtmittelverfahren eine Planungszone erlassen müssen, um die Planungsabsicht zu sichern. Er hat aber unmittelbar nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Regierungsrates Nr. 2022/80 vom 24. Januar 2022, mit welchem der «Gestaltungsplan [...]» mit Sonderbauvorschriften aufgehoben wurde, gehandelt und die Planungszone erlassen. Eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bzw. eine «Bestrafung der Beschwerdeführerin» liegt damit nicht vor.
Auch der Schluss des Regierungsrates, wonach die Aufhebung des Gestaltungsplans von Amtes wegen nicht darauf schliessen lasse, dass der Erlass der Planungszone rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismässig sei, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. RRB E. 2.2.4.3). Mit anderen Worten: der Beschluss des Regierungsrates Nr. 2022/80 vom 24. Januar 2022 (Aufhebung Gestaltungsplan) steht dem Erlass einer Planungszone nicht entgegen; in E. 2 des eben genannten RRBs wurde denn auch festgehalten: «Sofern die Vorinstanz eine Planungsabsicht sichern möchte, hat sie die hierfür gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Planungszone zu nutzen.», was sie in der Folge auch gemacht hat.
2.8 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind auf weiten Strecken deckungsgleich mit denjenigen bei der Vorinstanz geltend gemachten (vgl. Beschwerde vom 5. August 2022). Bereits der Regierungsrat hat sich mit diesen Rügen auseinandergesetzt; inwiefern sie unzutreffend sein sollen, wird nicht substantiiert dargetan. Somit kann im Übrigen auf den Beschluss des Regierungsrates Nr. 2023/1962 vom 28. November 2023 verwiesen werden.
2.9 Die Beschwerde erweist sich somit – gemäss dem mutmasslichen Prozessausgang – als unbegründet. Bei diesem Ausgang hat die A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 2.1). Auch die weiteren Umstände des Verfahrens, wie beispielswiese das Verhalten der Beschwerdegegnerin, lassen nicht auf eine andere Kostenverteilung schliessen. Im vorliegenden Verfahren hat sie denn auch keine Kosten verursacht, die nicht notwendig bzw. ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären. Der Grund (Auflage der Ortsplanungsrevision), welcher schlussendlich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte, kann keiner Partei in vorwerfbarer Weise angelastet werden und entspricht dem regulären Lauf der Dinge in einem planungsrechtlichen Verfahren.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind, einschliesslich der Entscheidgebühr, auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet; CHF 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG; vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 2.1). Es sind keine Gründe ersichtlich, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. zum Ganzen SOG 2010 Nr. 20 [E. 7 Abs. 2]). Parteienschädigungen sind somit keine geschuldet. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder