Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 3. Dezember 2024                     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___  

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,

2.    Volkswirtschaftsdepartement, ,

3.    Digris AG, Renggerstrasse 31, 8038 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl, Jusonline AG,

4.    B.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Bewilligung / DAB+-Antenne


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Digris AG reichte am 12. Dezember 2022 bei der Baudirektion der Stadt [...] ein Baugesuch für den Ausbau eines bestehenden Antennenmasts mit DAB+ Antenne auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich im Wald, überlagert mit der Juraschutzzone und dem Gewässerschutzbereich Au.

 

2. Mit Verfügung vom 8. September 2023 erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement (VWD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) sowie die waldrechtliche Ausnahmebewilligung (nachteilige Nutzung von Waldareal) mit Auflagen. Die Einsprache von A.___ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die weiteren Einsprachen wurde nicht eingetreten.

 

3. Mit Verfügung vom 30. November 2023 erteilte die Baudirektion der Stadt [...] dem Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.___ wurde abgewiesen, soweit sie zu behandeln war. Auf die weiteren Einsprachen wurde nicht eingetreten.

 

4.1 Am 14. Dezember 2023 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Erweiterung der DAB+-Antenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2.    Den Beschwerdeführern sei eine Frist von 30 Tagen zu gewähren zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung.

 

4.2 Eine Beschwerde mit identischem Wortlaut ging an das Amt für Raumplanung (adressiert an Bau-, Justiz- und Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Raumplanung).

 

5. Der Präsident des Verwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2024 fest, dass innert Frist keine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht wurde.

 

6. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 beantragte die Digris AG, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Am 14. Februar 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

8. Auch das VWD beantragte mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

9. Die B.___ liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen.

 

10. Am 12. März 2024 replizierte die Beschwerdeführerin und bestätigte ihren Antrag (gemäss Ziff. 1 der Beschwerde vom 14. Dezember 2023).

 

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 1235.12]). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m. Ziff. 9 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren Rügen einzig gegen die Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023 zur Wehr. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 richtet sich somit – auch wenn dies aus den Rechtsbegehren nicht offensichtlich erkennbar ist – einzig gegen die letztgenannte Verfügung, mit welcher die Ausnahmebewilligungen erteilt wurden.

 

Es steht ausser Frage, dass die Baubewilligung vorliegend nur geknüpft an eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. § 38bis des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]). Da die Ausnahmebewilligung zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde (vgl. Ziff. 4.2.2 ff. der Verfügung der Baudirektion der Stadt […] vom 30. November 2023), richtet sich die Beschwerde immerhin indirekt auch gegen die Baubewilligung. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten aber einzig die Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023. Ein weiteres Anfechtungsobjekt (Beschwerdeentscheid des BJD in Sachen Baubewilligung) liegt denn auch nicht vor.

 

3. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbraucht des Ermessens gelten nach § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs­sachen (VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Überdies kann auch Unangemessen­heit geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 2 VRG).

 

4.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die anderen Einsprecher den Hof «[...]» bewirtschaften würden, dessen Weideland bis auf die Distanz von 1'030 m an die geplante Antenne reiche (innerhalb des Einspracheperimeters). Da es sich um eine Laieneinsprache gehandelt habe, hätten sie aufgefordert werden müssen, nachzuweisen, weshalb sie einspracheberechtigt seien, bevor auf ihre Einsprache gar nicht eingetreten worden sei.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Vertreterin der übrigen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens zu sein. Diese haben keine Beschwerde gegen die Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023 eingereicht; ihnen kommt keine Parteistellung zu. Über Rechte Dritter kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht zur Rüge befugt, Verfahrensrechte von Dritten seien verletzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2021 E. 4.5).

 

5.1 DAB+ (Digital Audio Broadcasting) ist ein internationaler Standard für die digitale Übertragung von Radioprogrammen. Am 25. Juni 2013 erteilte das BAKOM der Digris AG eine Funkkonzession für den Betrieb von lokalen bzw. regionalen DAB+-Inseln in der ganzen Schweiz (abrufbar auf der Internetseite des BAKOM). Die Beschwerdeführerin plant die Erhöhung der Leistung einer bestehenden Rundfunksendeanlage von 6 WERP auf 5'000 WERP. Es ist unbestritten, dass die mit der Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung einer Baubewilligung bedarf.

 

Eine ordentliche Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die geplante Rundfunksendeanlage soll – wie die bisherige – ausserhalb der Bauzone, auf einem bereits bestehenden Antennenmast errichtet werden.

 

5.2 Das Baugrundstück wird überlagert mit der Juraschutzzone. Die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV-SO, BGS 435.141) bestimmt für diese in § 22 Folgendes: Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Erholungsgebiet (Abs. 2). Nach § 24 Abs. 1 NHV-SO haben Bauten in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Sie sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 Abs. 1 NHV-SO).

 

5.3 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (zum Ganzen: BGE 141 II 245 E. 7.6.1, mit Hinweisen).

 

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlende Standortevaluation sowie eine fehlende Interessenabwägung. Bei einer Standortevaluation handle es sich um Abklärungen über mögliche Alternativstandorte. Ohne Vergleich mit anderen Standorten sei es gar nicht möglich festzustellen, dass es sich beim gewählten Standort um den besten handle. Statt einer Standortevaluation habe die Beschwerdegegnerin 3 lediglich eine Standortbegründung eingereicht. Sie habe es unterlassen darzulegen, weshalb ein anderer, viel näher am Zielgebiet gelegener Standort aus funktechnischen Gründen schlechter geeignet sei. Dass eine Versorgung «von oben herab» besser sei, rechtfertige nicht die grosse Distanz zum Zielgebiet, das ebenfalls über erhöhte Orte ausserhalb der Bauzone verfüge und damit «von oben herab» versorgt werden könnte. Erst ein direkter Vergleich mit anderen in Frage kommenden Standorten hätte Aufschluss darüber gegeben, ob es sich beim gewählten Standort tatsächlich um den besten handle und die Anlage auf genau diesen angewiesen sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, welches Gebiet durch die Antenne versorgt werden soll und wie gut die Versorgung nach dem Bau der Antenne sei. Ein tatsächlicher Vergleich der Abdeckung vor und nach dem Bau zeige, dass die Verbesserungen der Abdeckung marginal seien. Der Standort ermögliche keine konzessionsgerechte Versorgung. Im Rahmen der Standortevaluation und der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Trockenwiese von nationaler Bedeutung grösstmöglicher Schonung bedürfe.

 

Das ARP hätte die fehlerhaften Angaben zum Höhenstandort erkennen müssen und hätte diese nicht für den gewählten Standort beiziehen dürfen. Die Begründung des Standorts treffe auf dem [...] (als Höhenstandort) auf alle Standorte von Magglingen bis nach Olten zu. Es sei kein besonderes Merkmal des [...] und damit kein Grund für diesen Standort. Andere Standorte seien entweder innerhalb der Bauzone oder nicht an einem Höhenstandort. Für eine gute Abdeckung sei kein Höhenstandort oder einer ausserhalb der Bauzone notwendig. Die versorgten Gebiete könnten von einem sehr viel näheren Standort versorgt werden. Die Beschwerdegegnerin sei in keiner Weise auf den Standort [...] angewiesen.

 

Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle am Bedarf. Die Vorinstanz verkenne, dass die bisherigen Radioprogramme von einem Mast auf dem Weissenstein gesendet würden, der auch über DAB+-Antennen verfüge. Der vorliegend geplante Sender diene neuen, noch nicht über Radiofunk verbreiteten Sendeprogrammen. Daher bestehe aufgrund der Abschaltung von UKW kein Bedarf für einen neuen Sender auf dem [...]. Der Standort trage nur unbedeutend zur Verbesserung der derzeitigen Versorgungssituation bei und sei nicht geeignet, um DAB+-Radioprogramme zu verbreiten. Dies zeige auch ein Vergleich mit dem Standort in [...].

 

Die Abdeckungskarten in der Standortbegründung könnten nicht interpretiert werden, da die Bedeutung der Farben unklar sei. Einzig die rote Farbe sei näher bezeichnet worden; was die weiteren Farben bedeuteten, sei nicht ausgeführt und nicht erkennbar. Die Karten mit und ohne Standort [...] würden auch nicht denselben Massstab aufweisen. Auf den ersten Blick sehe es so aus, als ob nach dem Bau der Antenne eine grössere Fläche grün werde. Doch dem sei nicht so, es sei lediglich ein anderer Abschnitt aus der Karte abgebildet worden, der mehr grüne Flecken enthalte. Ein Vergleich zeige, dass die Verbesserung der Abdeckung marginal sei. Die Abdeckungskarte sei unrealistisch. Die zweite Abdeckungskarte sei mit einem Pfeil ergänzt, der die Senderichtung der Antenne anzeige. Auf dieser sei innerhalb des rot eingekreisten Bereichs (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin «Vergleich der Abdeckung ohne und mit Standort [...]») nach dem Bau der Antenne mit deutlich besserem Empfang zu rechnen, obwohl es sich hierbei um die der Hauptsenderichtung entgegengesetzte Richtung handle. Da geplant sei, die Antenne an einem massiven Stahlgerüst anzubringen, werde jegliche Energie, die entgegen der Hauptsenderichtung der Antenne abgegeben werde, zu fast 100 % absorbiert. Es sei deshalb aus physikalischen Gründen nicht möglich, mit der geplanten Sendeeinrichtung ebenfalls die «Rückseite» der Antenne zu versorgen. Es sei unklar, wieso das Gebiet südlich von [...] neu eine viel bessere Abdeckung erhalte. Die Abdeckungskarten seien somit grundsätzlich zu hinterfragen.

 

6.2 In der Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023 wurde die Standortgebundenheit des Bauvorhabens bejaht und die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt. Namentlich wurde ausgeführt, die Rundfunksendeanlagen würden in aller Regel wegen der quasioptischen Ausbreitung der Signale mit Höhenstandorten betrieben. Dadurch ergäben sich steile Einfallswinkel des Radiosignals, was dem guten Empfang diene (vgl. Ziff. 11.1 der Verfügung).

 

6.3 Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplätze, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Rundfunksendeanlagen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Versorgung mit DAB+ aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können (vgl. BGE 133 II 409 E. 4.1f. [im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen]).

 

6.4 Aus der Standortbegründung der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 3 vom 27. April 2023) wird – wenn auch nicht allzu ausführlich – aufgezeigt, warum für eine konzessionsgerechte Versorgung bzw. die Schliessung von Versorgungslücken die Wahl des Standortes ausserhalb der Bauzone erfolgte. Ebenso wurden die Vorteile eines Höhenstandortes in der technischen Begründung dargelegt. Der Schlussfolgerung ist sodann zu entnehmen, dass aus technischer und umweltverträglicher Sicht eine konzessionsgerechte Versorgung ohne Höhenstandort ausserhalb der Bauzone nicht möglich sei.

 

6.5 Die zukünftige Netzabdeckung soll mit der DAB+-Antenne gewährleistet werden. Der Bedarf ergibt sich bereits aus der erteilten Konzession (vgl. voranstehend Ziff. II E. 5.1). Die Versorgung liegt im öffentlichen Interesse und entspricht einem aktuellen und längerfristigen Bedarf. Schliesslich liegt auch die Förderung der digitalen Migration im öffentlichen Interesse.

 

6.6 Die meisten DAB+-Antennen befinden sich nicht inmitten besiedelter Gebiete, sondern stehen an entfernten Höhenstandorten (https://dabplus.ch/fragen-antworten/; zuletzt besucht am 28. November 2024; die Standorte der Sendeanlagen sind auf dem Geoportal des Bundes [Übersichtskarte] ersichtlich: https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/frequenzen-antennen/standorte-von-sendeanlagen.html [mit einem Link zum Geoportal]). Für eine Rundfunksendeanlage ist ein erhöhter Standort per se vorteilhaft, wenn nicht gar erforderlich. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht schlüssig aufzuzeigen, warum ein Höhenstandort ungeeignet bzw. ein Standort im Tal geeigneter für die Versorgung des Gebiets sein soll. Auch mit Bezug auf den Standort in Solothurn vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. insbesondere Replik der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024, S. 4 f.).

 

6.7 Die Hauptsenderichtung der Anlage findet sich im Standortdatenblatt vom 23. November 2022 und ist mit dem Azimut 130° (von Norden) angegeben (vgl. Zusatzblatt 1 und die Abbildung auf dem Plan «NIS»). Die geplante Rundfunksendeanlage ist somit primär in Richtung Süd bzw. Südost ausgerichtet. Sie sendet aufgrund der breiten Ausstrahlung aber auch in weitere Richtungen. Es werden somit nicht nur Gebiete der Hauptsenderichtung bedient. So wird von der Rundfunksendeanlage auch das Gebiet südlich von [...] erfasst.

 

In der Standortbegründung sind Abdeckungskarten aufgeführt: Abbildung 11 zeigt die Versorgung ohne den geplanten Standort; Abbildung 12 zeigt die angestrebte Versorgung mit dem geplanten Standort. Die Abbildung 11 zeigt auf, dass mit der aktuellen Versorgung auf mehreren Flächen Versorgungslücken vorhanden sind. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf die Darstellung der Abdeckungskarten nicht abgestellt werden könnte.

 

Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich beizupflichten ist, wenn sie beim Senden entgegen der Hauptsenderichtung von einer Absorbierung der Energie durch das Stahlgerüst des Masts ausgeht. Es ist hinzunehmen, dass Abdeckungskarten vereinfacht dargestellt werden und dieser Effekt in der Abdeckungskarte allenfalls nicht mitberücksichtigt wurde. Das dadurch betroffene, von der Beschwerdeführerin genannte Gebiet (nordwestlich des Standortes) ist vorliegend aber sowieso nicht von massgebender Relevanz. Der Nachweis der besseren Versorgung, insbesondere Richtung Süden, ist jedenfalls hinreichend dargetan und schlüssig.

 

Die Simulationen in der Standortbegründung zeigen somit nachvollziehbar auf, dass mit der geplanten Rundfunksendeanlage Versorgungs- bzw. Abdeckungslücken behoben werden können. Daran vermag auch der Umstand, dass die Abbildungen nicht mit einer ausführlichen Legende versehen sind, nichts zu ändern. Immerhin – und das ist wesentlich – wurde gekennzeichnet, mit welcher Farbe die Versorgungslücken hinterlegt sind. Somit sind die Abdeckungskarten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – aussagekräftig.

 

6.8 Die Standortbegründung zeigt unter der Überschrift «Umweltverträgliche Begründung» schlüssig auf, warum ein Standort in der Bauzone vorliegend – im Gegensatz zu Mobilfunkanlagen – technisch und mit Blick auf die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht geeignet ist (vgl. Standortbegründung, S. 5). Dem ist zuzustimmen. Mehrere Einzelstandorte mit schwacher Sendeleistung sind grundsätzlich ungeeignet für die Verbreitung von DAB+, auch wenn dies technisch theoretisch möglich wäre.

 

Auch wenn anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte Standort auf dem […]berg (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung sämtlicher massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls gänzlich neuer Standort, gilt es dies nicht abschliessend zu beurteilen, da der bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren Anbietern genutzt wird und bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe – weder der bestehenden DAB+ Antenne noch der 8 durch Dritte betriebenen Richtfunkantennen für Mobilfunk (vgl. Zusatzblatt 4 zum Standortdatenblatt vom 23. November 2022) – schliessen lassen. Aus raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdegegnerin 3 somit nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Standortevaluation greifen daher nicht. Auch sind die baulichen Änderungen absolut geringfügig. Die neuen Anlageteile sind optisch gleich wie die bereits bestehenden und haben somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die geplante DAB+-Antenne ausserhalb der Bauzonen bewirkt keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und tritt auch nicht störend in Erscheinung. Die geplante Leistungserhöhung der Rundfunksendeanlage tangiert den Schutzzweck der Juraschutzzone nicht; ein ungenutzter Gestaltungsspielraum ist nicht auszumachen. Unter Umständen verhindert der geplante Standort die Schaffung eines zusätzlichen Standorts ausserhalb der Bauzone. Dem Bauvorhaben stehen keine überwiegenden Interessen entgegen (vgl. auch sogleich Ziff. II E. 7).

 

Die Gesamtsicht zeigt, dass die Standortgebundenheit zu Recht bejaht wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

7. Um dem anhaltenden Rückgang entgegenzuwirken, wurden die Trockenwiesen und - weiden von nationaler Bedeutung (TWW) in ein Inventar nach Artikel 18a NHG aufgenommen. Südöstlich der geplanten Rundfunksendeanlage besteht das Objekt Nr. [...], [...], des Bundesinventars TWW von nationaler Bedeutung. Dieses liegt unterhalb, einige Meter vom geplanten Standort entfernt.

 

Art. 6 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung (TwwV, SR 451.37) schreibt vor, dass die Objekte ungeschmälert zu erhalten sind. Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen (lit. a), die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik (lit. b) sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft (lit. c).

 

Das Amt für Umwelt (AfU) hat in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2023 (in den Vorakten) festgehalten, dass die Immissionsprognosen der geplanten Rundfunkanlage die Grenzwerte der NISV einhalten. Dieser Einschätzung des AfU (als Fachstelle) ist zu folgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie falsch sein könnte. Durch die Einhaltung der Grenzwerte der NISV werden u.a. Tiere und Pflanzen hinreichend geschützt. Auch sonst werden die TWW vom geplanten Projekt nicht direkt tangiert.

 

8. Schliesslich bleibt anzumerken, dass für das Bauvorhaben, welches im Wald liegt, die erforderliche Ausnahmebewilligung zur nachteiligen Nutzung von Waldareal erteilt wurde (vgl. Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des BJD und VWD vom 8. September 2023).

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Standortgebundenheit durch die Vorinstanz zu Recht bejaht und die erforderlichen Ausnahmebewilligungen erteilt wurden.

 

9.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; CHF 500.00 werden zurückerstattet.

 

9.2 A.___ hat der durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl vertretenen Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese macht mit Kostennote vom 17. April 2024 einen Honoraraufwand von CHF 2'540.35 (10 Stunden à CHF 230.00/Std.) und pauschale Spesen von CHF 50.00 geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin 3 Auslagen im Umfang von CHF 50.00 zu ersetzen.

 

Die eingereichte Kostennote enthält keine detaillierte Auflistung des Zeitaufwands für die einzelnen Verrichtungen. Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht als zu hoch. Dies gilt umso mehr als dass die Beschwerdegegnerin 3 bereits vor der Vorinstanz von derselben Rechtsanwältin vertreten war, welche über umfassende Kenntnis des Falles verfügte und die einzige Rechtsschrift wenige Seiten umfasst. Der Aufwand ist deshalb ermessensweise festzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erscheint ein Aufwand von sechs Stunden als gerechtfertigt. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 resultiert somit eine Entschädigung von total CHF 1'545.85 (6 Stunden à CHF 230.00/Std und Spesen von CHF 50.00, zzgl. 8,1 % MWST), welche A.___ an die Beschwerdegegnerin 3 zu entrichten hat.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat der Digris AG eine Parteientschädigung von CHF 1'545.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

 

 

Thomann                                                                          Luder