Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. April 2024                               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde in Pakistan geboren und reiste am 15. November 2010 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen wurde, verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer 27 Jahre älteren Schweizer Bürgerin. Infolge der Heirat wurde der Beschwerdeführer am 16. September 2016 eingebürgert. Am 1. Oktober 2016 verstarb seine Schweizer Ehefrau.

 

2. Am 16. August 2021 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Pakistan mit der pakistanischen Staatsbürgerin [...] (nachfolgend: Ehefrau), bei welcher es sich um seine Cousine und um die Ex-Ehefrau seines Bruders handelt. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2018 mit einer Schweizerin verheiratet und im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft.

 

3. Nachdem am 25. März 2022 beim Migrationsamt die Visumsanträge der Ehefrau und ihrer vier Kinder, deren Kindsvater der Bruder des Beschwerdeführers ist, eingingen, stellte der Beschwerdeführer am 2. September 2022 ein Gesuch um Familiennachzug.

 

4. Im Zuge der Visumsanträge prüfte die Schweizer Botschaft in Islamabad diverse Dokumente der Ehegatten und hegte alsdann, auch gestützt auf Abklärungen eines Vertrauensanwalts, den Verdacht auf Scheinehe.

 

5. Am 28. September 2023 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Schweiz anerkannt und im Schweizerischen Zivilstandesregister eingetragen.

 

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau und ihre Kinder mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 ab.

 

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung.

 

8. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

9. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.

 


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem der Vertrauensanwalt auf Seite 11 seines Berichts vom 24. Juni 2022 den Fall des Beschwerdeführers mit einem Älteren verglichen habe und sich das Migrationsamt allenfalls dadurch habe beeinflusst lassen, hätte ihm das Migrationsamt die relevanten Stellen aus diesem Fall zukommen lassen müssen. Zudem sei ihm die Mitschrift der in der Botschaft geführten Befragung nicht zugänglich gemacht worden. Der Vertrauensanwalt habe des Weiteren nicht offengelegt, in welcher örtlichen Nähe die befragten Dorfbewohner zu seinem Elternhaus leben. Stichhaltige Beweise des Migrationsamtes seien ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugänglich gemacht worden.

 

2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

 

2.3 Inwiefern das Migrationsamt das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem Entscheid des Migrationsamtes geht klar hervor, auf welche Beweismittel abgestützt und welche Aktenstücke für die Entscheidung miteinbezogen wurden. In den Akten liegt keine Mitschrift der Botschaft vor, welche dem Beschwerdeführer hätte zur Kenntnis gebracht werden können. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorverfahren Akteneinsicht gewährt (AS 330), wodurch er sich ein eigenes Bild der Aktenlage machen konnte. Die Subsumierung und Gründe für die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches sind dem Entscheid klar zu entnehmen.  Zudem ist fraglich, ob die Entfernung der Dorfbewohner zum Haus seiner Eltern etwas am Sachverhalt geändert hätte, da sich das Migrationsamt nicht einzig auf die Aussagen der Dorfbewohner abstützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern.

 

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

 

3.2 Der Familiennachzug ist zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 AIG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht und die Voraussetzungen nach Art. 42 AIG erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8).

 

3.3 Ein Familiennachzug ist rechtmissbräuchlich, wenn damit die Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt umgangen werden sollen. Hierunter fällt die Scheinehe oder Ausländerrechtsehe.

 

3.4 Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).

 

Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen
oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).

 

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe, zumal keine Indizien einer solchen gegeben seien. Seine Ehefrau habe vor der Ehe nie versucht, in der Schweiz oder in Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es gäbe in Pakistan und in seiner Familie zwar starke Vorbehalte gegen die Heirat mit der geschiedenen Frau des Bruders. Eine solche Heirat verbiete der Koran allerdings nicht. Über die Ehe hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lange Gedanken gemacht und sich dafür gegenüber beiden Elternteilen intensiv eingesetzt. Die vom Migrationsamt vorgelegten Beweise seien weder stichhaltig noch gewissenhaft gesammelt worden. Das im Bericht des Vertrauensanwaltes enthaltene Foto zeige nicht seine Ehefrau, sondern deren Schwester, was gegen eine sorgfältige Arbeitsweise des Vertrauensanwaltes spreche. Beim befragten Rikscha-Fahrer handle es sich nicht um eine verlässliche Quelle. Die Befragung durch den Vertrauensanwalt sei im Winter 2018/2019 erfolgt und nicht in der Zeit nach der Scheidung seiner Ehefrau und Bruders im Jahr 2017. Zumal die Familie seiner Ehefrau gegen seinen Bruder Gewaltanschläge ausgeübt habe, sei es unwahrscheinlich, dass seine Ehefrau mit den Eltern des Beschwerdeführers zusammengelebt habe. Aufgrund der vielen Bewohner im Haus seiner Eltern sei es unwahrscheinlich, dass die Dorfbewohner beurteilen konnten, wer dort alles wohne. Sein Vater und sein Bruder seien bei der zweiten Hochzeit seiner Ehefrau anwesend gewesen, weil es sich bei ihnen um Onkel und Cousin der Ehefrau handle. Es entspräche den pakistanischen Gebräuchen, dass sich Familienmitglieder um eine Verheiratung der heiratsfähigen Ehefrau kümmern. Eine geschiedene Mutter zähle zu den schwer zu vermittelnden Ehefrauen. Um die Kinder von eventuellen Übergriffen vom Stiefvater zu schützen, hätten sich sein Vater und sein Bruder bei der Suche um einen neuen Ehemann beteiligt. Seine Ehefrau habe sich aufgrund der Umstände der Befragung (lange Anfahrtszeit, Druck der Behörden) nicht an Details der Ehe und sein Leben erinnern können, zumal die Ehegatten nicht über Triviales sprechen würden. Via Chat würden sich die Ehegatten über die Kinder und die gemeinsame Zukunft unterhalten. Der Beschwerdeführer leide an einer zwanghaften Angewohnheit, Privates vor Blicken anderer schützen zu wollen, weshalb er seinen Gesprächsverlauf mehrmals pro Woche lösche. Sein Bruder habe keinen Kontakt mehr zu den Kindern, was seine Schweizer Ehefrau in einem Schreiben bezeuge.

 

4.2 Für das Migrationsamt hingegen habe es seit Einreichung der persönlichen Einreisegesuche Zweifel gegeben, weil mehrere Hinweise auf eine Scheinehe hindeuten würden. Neben diverser Indizien sowie aufgrund der sehr aussergewöhnlichen Konstellation der Familie (Heirat mit Ex-Ehefrau des Bruders und Nachzug der Kinder des Bruders), welche in grossem Masse der muslimischen Kultur und den pakistanischen Gebräuchen widerspreche, sei davon auszugehen, dass die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden sei und keine Absicht bestünde, eine auf längerfristige Dauer ausgelegte Lebensgemeinschaft zu begründen.

 

4.3 Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, indem sie gestützt auf die diversen Indizien zum Schluss gelangte, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke als Scheinehe die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. Auch wenn im vorliegenden Fall das Zivilstandsamt Solothurn nach Prüfung der relevanten Unterlagen die Ehe in das Schweizer Zivilstandsregister eingetragen hat und eine Ehe unter Cousins in Pakistan nicht unüblich ist, sprechen gewichtige Hinweise für eine Scheinehe. Die Zweifel konnte der Beschwerdeführer nicht ausräumen, zumal er überwiegend die Arbeitsweise des Vertrauensanwaltes bemängelt. Überzeugende Beweismittel, welche für seine Ehe sprechen, welche nicht zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften gedacht ist, konnte er nicht vorbringen. Mitunter konnte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Mitwirkungspflicht keine Nachweise eines schriftlichen oder telefonischen Austausches zwischen den Ehegatten ins Recht legen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer zwanghaften Angewohnheit mehrmals pro Woche seine Chatverläufe löscht, mag dahingestellt sein. Weil jedoch der Verdacht einer Scheinehe im Raum steht und dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Chatverläufe bewusst gewesen sein muss, hätte er nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz mehrere Monate Zeit gehabt, diverse Screenshots von Chatverläufen zu machen und diese erst nachfolgend zu löschen. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine Anrufliste ins Recht legen können, aus welcher keine Details zu privaten Gesprächen hervorgeht. In den Akten liegt zwar ein Screenshot des undatierten Anrufverlaufs der Ehefrau vor (AS 36). Die daraus hervorgehende Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolgte allerdings höchstwahrscheinlich im Rahmen der Befragung durch den Vertrauensanwalt, um vom Beschwerdeführer Hochzeitsfotos zu verlangen (AS 37). Der Beschwerdeführer hingegen reichte einen Screenshot von fünf verpassten Anrufen seiner Ehefrau zu den Akten (AS 307), welcher undatiert ist und nicht für eine gegenseitige Kommunikation spricht. Obschon die Ehefrau gewisse Angaben zur Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und zu dessen Berufstätigkeit machen konnte (AS 110), zeugen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten trivialen Gesprächsinhalte zwischen den Ehegatten von einer gewissen gegenseitigen Interessenslosigkeit. Im Laufe einer nun vierjährigen partnerschaftlichen Gemeinschaft erlangt man zwangsläufig zumindest rudimentäre Kenntnisse über den Wohnort und Alltag des Partners, auch wenn nach Angaben des Beschwerdeführers einzig die Kinder der Ehefrau Gesprächsthema sind, wobei sein Wohnort laut ihm nichts zur Sache tut. Auch wenn der Beschwerdeführer ein paar Fotos zu den Akten reichte, überzeugt die zwanghafte Wahrung der Privatsphäre nicht. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seien Fotos das Einzige, was Paare an Liebkosungen vornehmen können (AS 313). Die eingereichten Fotos stammen überwiegend von der Hochzeit (AS 204-207) und von einem Heimatbesuch im Juli 2022 (AS 196-203). Diverse Fotos vom Heimatbesuch im Juli 2022 scheinen jeweils am gleichen Tag gemacht worden zu sein (AS 196-202; AS 196-203). Von den weiteren Besuchen, wie dem im Juni 2023 (AS 309), gibt es keine Fotos der Ehegatten, resp. Nachweise, dass sie gemeinsam Zeit verbracht haben. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ehegatten die Zeit bewusst geniessen und dadurch keine Fotos entstanden sind. Diese Aussage erstaunt, zumal es lebensfremd scheint, bei einer gelebten Fernbeziehung die gemeinsamen Momente nicht fotografisch festhalten zu wollen. Die Daten auf den eingereichten Fotos (AS 196-203) wurden vom Beschwerdeführer selber hinzugefügt, weshalb es schwierig ist, seine Angaben verifizieren zu können. Durch die fehlenden Chatverläufe sowie anhand der Fotos konnte der Beschwerdeführer den Verdacht einer Scheinehe mit einfachen Mitteln nicht entkräften. Des Weiteren sind die Motive zur Eheschliessung sowie die Umstände der Scheidung seiner Ehefrau vom Bruder des Beschwerdeführers nicht schlüssig. Im Vorverfahren gab der Beschwerdeführer selber an, dass die Ehe mit seiner Ehefrau äusserst unsittlich und unangemessen ist, da es sich um die Ex-Ehefrau seines Bruders handelt (AS 351). Die Ehefrau nannte als Grund für die Heirat, sich wegen «property issues and inheritance matters» mit einem Familienmitglied des Beschwerdeführers verheiraten zu müssen (AS 109). Dass es sich somit um eine Liebesheirat handelt, was der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, bestätigt die Ehefrau dadurch nicht. Ihre Aussage hat die Ehefrau denn auch unterschriftlich bestätigt
(AS 109), sodass Missverständnisse, wie der Beschwerdeführer meint, nicht entstehen konnten. Die Scheidungsakte zwischen der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers ist gemäss Vertrauensanwalt verdächtig, zumal diverse Seiten mit anderer Handschrift und Tinte verfasst wurden (AS 114). Die Ehefrau ist ferner nicht im Besitz des Scheidungsurteils (AS 111). Die fehlende Scheidung vom Bruder des Beschwerdeführers ist nach Einschätzung des Vertrauensanwalts auch dadurch erstellt, dass bei der zweiten Ehe der Ehefrau der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers anwesend waren und als Trauzeugen dienten. Dies ist nach Auffassung des Vertrauensanwaltes sehr merkwürdig und in Pakistan nicht Usanz. Dieses Mitwirken des Vaters und Bruders kommt gemäss Angaben des Vertrauensanwaltes nur bei Scheinehefällen vor, weshalb eben gerade keine Scheidung vom Bruder des Beschwerdeführers von statten gegangen ist (AS 114). Das Verwaltungsgericht ist an die Einschätzung des Vertrauensanwaltes gebunden, zumal der Beschwerdeführer keine anderweitigen Beweise oder Gegenberichte ins Recht legen konnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Familie die Kinder lediglich von einem gewalttätigen Stiefvater schützen und den Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten wollte. Diese Behauptung wirkt vorgeschoben und kann vom Beschwerdeführer mit keinen Belegen untermauert werden. Wiederum kann der Verdacht der Scheinehe nicht mit einfachen Mitteln ausgeräumt werden, zumal bis anhin auch keine Validierung der Scheidung durch das Zivilgericht in Pakistan eingereicht wurde. Weiteres Indiz der fehlenden Scheidung ist das Zusammenwohnen der Ehefrau bei den Eltern des Beschwerdeführers, auch vor deren Heirat. Wiederum bestreitet dies der Beschwerdeführer und will den Vertrauensanwalt in Misskredite bringen. Fakt ist, dass die Dorfbewohner bestätigten, dass keine Scheidung zwischen der Ehefrau und dem Bruder des Beschwerdeführers erfolgt ist (AS 358-359). Es ist davon auszugehen, dass die Einwohner des Dorfes über die Lebensumstände des Beschwerdeführers Bescheid wissen, zumal sie auch von der neuen Schweizer-Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers wussten (AS 357). Ferner haben auch die Nachbarn bestätigt, dass die Ehefrau weiterhin mit dem Ex-Ehemann zusammenlebt bzw. nicht von ihm geschieden ist (AS 120). Auch die Aussagen der Putzfrau decken sich mit diesen Äusserungen (AS 358). Notabene hat eine Putzfrau detaillierte Einsicht ins Familienleben ihres Arbeitgebers, weshalb ihre Aussage glaubhaft scheint. Ferner ist augenfällig, dass die Einvernahme des Rikscha-Fahrers, welcher ebenfalls das Zusammenleben der Ehefrau mit ihren Schwiegereltern bestätigte, von Familienangehörigen (Cousin oder Neffen) des Beschwerdeführers verhindert wurde (AS 358). Der Beschwerdeführer bestreitet die Anstellung einer Putzfrau resp. den Aufenthalt eines Cousins oder Neffen im Haushalt und reicht dazu eine Liste von Familienangehörigen ein, welche sich zum damaligen Zeitpunkt im Haushalt aufgehalten haben sollen. Diese Liste ist jedoch nicht verifizierbar und ausschliesslich eine Parteibehauptung des Beschwerdeführers. Ein weiteres Indiz für eine Scheinehe ist, dass gemäss Aussagen der Schwägerin des Beschwerdeführers, dieser im Jahr 2021 eine andere Beziehung geführt hat (AS 1-2). Die angebliche Freundin beschrieb das Verhältnis zum Beschwerdeführer in einem, notabene zwei Jahre später, verfassten Schreiben lediglich als Freundschaft (AS 343-344). Auch hier liegen Diskrepanzen vor, zumal die Schwägerin eigenen Aussagen zufolge die angebliche Freundin sehr gut kannte und somit sicherlich um das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer wusste. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, dass die Schwägerin nicht ganz verstanden hatte, um was es bei der Frage ging, was wiederum vorgeschoben wirkt. Die Aussage der Schwägerin erfolgte im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt, welches klar und unmissverständlich um Auskunft bat, um wen es sich bei der Freundin des Beschwerdeführers handelt. Augenfällig ist denn auch, dass diese Freundin die Vermieterin der zukünftigen ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers ist (AS 304). Des Weiteren ist die Familienkonstellation unüblich, indem die Ex-Ehefrau des Bruders geehelicht wird. Zumal die Familie der Ehefrau Anschläge gegen den Bruder des Beschwerdeführers verübt haben soll (AS 283, 286), mutet es merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer, trotz weiterhin intensivem Kontakt mit seinem Bruder (AS 286), die Ehe eingegangen ist. Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er bei seinen wiederholten Reisen im Winter 2018/2019 seine Ehefrau nach langer Zeit wiedergesehen und alsdann die Beziehung aufgenommen. Erst im Herbst 2020 habe er darüber seine Familie informiert. Weshalb der Beschwerdeführer der Ehefrau allerdings bereits ab März 2019 mehrere tausend Franken pro Monat geschickt hat, ist angesichts dieses Zeitablaufs nicht schlüssig. Aus den Ein- und Ausreisedaten geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 lediglich einmal ins Heimatland gereist ist und bereits zehn Tage nach der Heirat wieder in die Schweiz zurückkehrte (AS 188-191, 309). Eigenen Angaben zufolge konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums die Ehefrau über ein Jahr nicht besuchen. Angesichts der Semesterferien sowie der finanziellen Möglichkeiten eines Heimatbesuchs mutet dies befremdlich an. Als Drittstaatsangehörige ohne hohe berufliche Qualifikation kann die Ehefrau entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch einzig durch die Ehe mit einem Schweizer in die Schweiz einreisen bzw. hier verbleiben. Summa summarum liegen zahlreiche Ungereimtheiten vor, die eine Scheinehe nachweisen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beweismässig unterlegte Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung relativieren und die Ungereimtheiten klären würden. Der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG ist somit gemäss Art. 51 AIG erloschen.

 

5. Bei der Ehe des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinehe und somit um keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und kein schützenswertes Familienleben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2). Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird deshalb durch die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nicht verletzt.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law