Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. März 2024       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

 A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

2.    Amt für Landwirtschaft, vertreten durch Veterinärdienst,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   Hundehaltung / Maulkorb- und Leinenpflicht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung Nr. 742 vom 29. November 2022 erteilte der Veterinärdienst des Kantons Solothurn (im Folgenden: VD) A.___ die Bewilligung für das Halten des Rottweilerrüden «[...]» (im Folgenden: Hund), geboren am [...] 2016, Chip-Nr. [...] unter Auflagen. Unter anderem wurde verfügt, dass, wenn der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeige oder ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund bestehe, der VD Massnahmen bis hin zum Entzug des Hundes anordnen könne. Weiter musste A.___ mit dem Hund bis am 31. März 2023 zehn Lektionen eines Erziehungskurses absolvieren und dem VD die Bestätigung des Kursbesuches unaufgefordert zuzustellen.

 

2. Am 14. April 2023 informierte die Polizei des Kantons Solothurn (im Folgenden: KAPO) telefonisch den VD, dass der Hund angeblich im Wald entwichen sei und ein zweijähriges Kind gebissen habe. Das Kind habe vier Bisslöcher im Bein davongetragen.

 

3. Daraufhin kontaktierte der VD A.___ telefonisch und machte ihn darauf aufmerksam, dass der VD eine Maulkorbpflicht in Erwägung ziehe.

 

4. Gleichentags reichte die KAPO beim VD via E-Mail das Formular «Meldung aggressiver Hund» ein.

 

5. Mit E-Mail vom 15. April 2023 übermittelte der Veterinärdienst des Kantons Aargau dem VD zuständigkeitshalber die «Meldung von Hundebiss-Verletzungen bei Menschen» vom 14. April 2023, ausgefüllt von der behandelnden Ärztin im Kinderspital Aargau. Darin wird im Wesentlichen der Sachverhalt gleich wie von der KAPO geschildert.

 

6. Der VD erliess mit Verfügung vom 19. April 2023 (Sofort-)Massnahmen gegen A.___ bzw. dessen Hund. Er ordnete an, A.___ habe seinen Hund ausserhalb der Privatsphäre stets an einer stabilen, kurzen Leine zu führen. Er habe seinem Hund ausserhalb der Privatsphäre stets einen passenden gutsitzenden Maulkorb um den Fang zu legen, welcher das Zubeissen zuverlässig verhindere. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei entzogen. Nachträglich gewährte der VD A.___ das rechtliche Gehör.

 

7. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 reichte A.___ eine Stellungnahme ein.

 

8. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bestätigte der VD die mit Verfügung vom 19. April 2023 erlassenen Sofortmassnahmen. Weiter verfügte der VD insbesondere, dass ein Entzug der Bewilligung und des Hundes geprüft werde, sollte der Hund trotz der Massnahmen erneut Verhaltensauffälligkeiten zeigen und hierbei Menschen oder Tiere gefährden / verletzen oder ein anderer Verstoss gegen die Bewilligungsauflagen vorliegen.

 

9. Gegen die Verfügung des VD vom 15. Juni 2023 erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juni 2023 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: VWD). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Maulkorb- und Leinenpflicht.

 

10. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 liess sich der VD vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten von A.___.

 

11. Am 4. August 2023 reichte A.___ eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des VD vom 26. Juli 2023 ein.

 

12. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 wies das VWD die Beschwerde von A.___ ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 wurden A.___ auferlegt.

 

13. Gegen den Entscheid des VWD vom 12. Dezember 2023 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2023 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

 

14. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 liess sich der VD vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

15. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 liess sich das VWD vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

16. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.

 

17. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Vorab ist festzuhalten, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden, da sich die Beschwerde vorliegend gegen einen Entscheid einer zweiten Instanz richtet (§ 67bis Abs. 2 VRG).

 

3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde und mit Schreiben ans Verwaltungsgericht vom 2. Februar 2024 im Wesentlichen aus, er bedaure zutiefst, dass das Kind verletzt ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Er habe sich stets nach dem gesundheitlichen Zustand des Kindes erkundigt. Glücklicherweise habe sich der 2,5-Jährige zwischenzeitlich wieder vollständig erholt. Das Kind habe nur Verletzungen am linken Oberschenkel gehabt, keine weiteren Blessuren am Kopf oder an den übrigen Körperteilen. Die Schürfung am Kopf des Kindes sei durch den Sturz auf den Waldboden entstanden. Der Beschwerdeführer halte seit über 50 Jahren Hunde und sei ein erfahrener Hundehalter und ein absoluter Tierliebhaber. Er habe folgende Rassen gleichzeitig gehalten: zwei Dobermänner und einen Mischling aus Spanien. Später habe er einen Rottweiler gehabt. In dieser Zeit habe er nie Probleme gehabt und es habe nie einen Vorfall gegeben. Dem Rottweiler sei nie eine Maulkorbpflicht auferlegt worden. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich den geforderten Hundeerziehungskurs absolviert. Auf den Vorhalt des VWD – aus den Akten ergebe sich, dass bereits im Jahr 2022 der Kanton Aargau in Erwägung gezogen habe, dem Hund eine Maulkorbpflicht aufzuerlegen – erwidert der Beschwerdeführer, er hätte bereits im Kanton Aargau einen Hundeerziehungskurs für den Hund absolvieren müssen, habe ihn jedoch aus zeitlichen Gründen (Hauskauf und Umbau in [...]) aufgeschoben. Nur aus diesem Grund sei eine Maulkorbpflicht für den Hund in Erwägung gezogen worden und nicht wegen aggressivem Verhalten oder sonstigem Vorfall. Der Hundezüchter des Hundes habe dem Beschwerdeführer telefonisch bestätigt, dass der Hund als Welpen in seinen ersten vier Monaten mit Kindern aufgewachsen und Kindern gegenüber freundlich sei. Wie dem beiliegenden Gutachten entnommen werden könne, sei sein Hund absolut unproblematisch. Er sei ausserdem sehr gehorsam. Gerne könne er dies beim Veterinäramt demonstrieren. Frau [...] des VD habe ihm seinerzeit zugesichert, dass der Hund keinen Maulkorb tragen müsse. Selbstverständlich werde er den Hund, wie verfügt, an der Leine führen, sobald er sich ausserhalb seines privaten Grundstücks bewege. Er wäre jedoch sehr froh, wenn sein Hund auf das Tragen eines Maulkorbes verzichten dürfe. So könne er unterwegs Wasser trinken und besser atmen.

 

3.2 Für die Begründung des Entscheides kann grundsätzlich auf die äusserst ausführlichen und schlüssig begründeten Verfügungen des VD vom 15. Juni 2023 und des VWD vom 12. Dezember 2023 verwiesen werden. Sowohl der VD als auch das VWD gingen in ihren Entscheiden auf jede einzelne Rüge des Beschwerdeführers ein und legten ihre Erwägungen detailliert dar. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde und mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ans Verwaltungsgericht lediglich all das, was er bereits vor dem VD und VWD vorgebracht hat. Er bringt keine neuen Aspekte vor, welche nicht schon im Rahmen der Verfügung vom 15. Juni 2023 bzw. 12. Dezember 2023 ausführlich gewürdigt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet gewisse Sachverhaltsfeststellungen und legt (bereits etliche Male wiederholt) seine Sicht der Dinge dar. Dabei verkennt er, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt nichts an den erlassenen Sofortmassnahmen ändern würde und seine Schilderungen für die rechtliche Würdigung nicht relevant sind. Insbesondere nicht relevant ist, ob die Grossmutter das Kind in den Armen gehalten hat oder das Kind beim Vitaparcours auf einem Holzblock auf und ab sprang, als der Hund das Kind angriff. Dass der Beschwerdeführer seinen Hund angeblich mit einem Stock geschlagen haben soll, fand in die beiden Verfügungen des VD vom 15. Juni 2023 und des VWD vom 12. Dezember 2023 gar keinen Eingang, weshalb auch diese Rüge ins Leere zielt. Tatsache ist, dass der Hund auf ein 2,5-jähriges Kind losging und dieses verletzt hat. Der Beschwerdeführer verharmlost die Verletzungen, die das Kind aufgrund dieses Angriffs erlitten hat. Dem Arztbericht vom 14. April 2023 lässt sich entnehmen, dass das Kind Verletzungen erlitt, insbesondere mehrere Druckstellen und Schürfungen sowie zwei tiefe Bisswunden am linken Oberschenkel, was eine unter Vollnarkose operative Wundversorgung, eine antibiotische Therapie und einen fünftägigen Spitalaufenthalt nach sich zog. Der Beschwerdeführer hatte den Hund nicht unter Kontrolle. Er war nicht im Stande, trotz angeblicher langjähriger Erfahrung mit Hunden und trotz «Gutachten», welches dem Hund ein gutes Verhalten attestiere, den Angriff des Hundes auf das Kind zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen gehen fehl und sind aufgrund fehlender Relevanz nicht zu berücksichtigen.

 

3.3 Was eine angebliche Rechtsverletzung durch den VD bzw. das VWD anbelangt, bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss die Verhältnismässigkeit der vom VD angeordneten Massnahmen. Diesbezüglich prüft das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, nur, ob die erlassende Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Liegt die erlassene Massnahme im Rahmen des Ermessens, kann das Verwaltungsgericht die Massnahme aufgrund fehlender Kompetenz nicht auf ihre Angemessenheit überprüfen. Der VD ordnete eine Leinen- und Maulkorbpflicht für den Hund an. Beide Massnahmen sind in § 5 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) explizit vorgesehen. Sowohl der VD als auch das VWD nahmen eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vor und kamen nach Abwägung der entgegenstehenden Interessen zurecht zum Schluss, dass der Schutz der Öffentlichkeit klar das Wohlbefinden des Hundes (bzw. seines Halters) überwiegt. Der Hund zeigte am 14. April 2023 ein unvermitteltes, gefährliches, aggressives und unberechenbares Verhalten. Für den Hund des Beschwerdeführers gilt generell unbestrittenermassen eine Leinenpflicht (§ 3 Abs. 1 lit. e i.Vm. § 4 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden [Hundeverordnung, BGS 614.72]). Der VD präzisierte in seiner Verordnung, dass es sich bei der Leine um eine kurze und stabile handeln muss. Die Maulkorbpflicht wird dann verfügt, wenn die Kombination beider Massnahmen im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint angreifen oder gar zubeissen würde. Dies ist im vorliegenden Fall klar zu bejahen. Beim Hund handelt es sich um einen Rottweiler, der kräftig, gross und massiv genug ist, um sich problemlos von der Leine zu reissen und mit seinem Biss, auch schon alleine mit seinem Körpergewicht, schwerwiegende Verletzungen zu verursachen. Nur beide Massnahmen in Kombination mögen einen solchen Vorfall vom 14. April 2023 in Zukunft zu verhindern. In Anbetracht der Schwere des Vorfalls kann von einem Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens der angeordneten Massnahmen keine Rede sein.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler