Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Aufgrund einer Streifkollision vom 21. Dezember 2022 wurde A.___ (geb. 1934, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verfügung vom 27. Januar 2023 der Führerausweis durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) vorsorglich entzogen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde zudem angekündigt, dass vorgesehen sei, den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen und ihm Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, bei welchem Arzt er sich untersuchen lassen wolle. Es wurde ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Hinsicht.
2. Nachdem die Tochter des Beschwerdeführers der MFK mitgeteilt hatte, welcher Arzt für die Untersuchung gewünscht sei, wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug mit Verfügung vom 31. Januar 2023 aufrechterhalten und der Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ zugewiesen.
3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau am 5. Februar 2023 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und beantragte die sofortige Rückgabe des Führerausweises und die Richtigstellung und nochmalige Überprüfung des Sachverhalts.
4. Die MFK beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 9.März 2023 leitete die MFK eine Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli an das Verwaltungsgericht weiter, welches gewährt wurde. Trotz ebenfalls gewährter Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme liess sich Rechtsanwalt Fringeli nicht vernehmen.
6. Am 21. März 2023 ging das Resultat der verkehrsmedizinischen Untersuchung von Dr. med. C.___ vom 16. März 2023 beim Verwaltungsgericht ein, wonach die Fahreignung nicht mehr gegeben sei. (Dr. B.___ hatte die Abklärung mangels Kapazität nicht durchführen können.)
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Angefochten ist vorliegend einzig der vorsorgliche Führerausweisentzug. Die verkehrsmedizinische Untersuchung, welche bereits durchgeführt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3. Gemäss Strafanzeige sei der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 morgens mit seinem PW von Fehren nach Breitenbach gefahren. Dabei habe er aus ungeklärten Gründen eine Schwenkbewegung über die Fahrbahnbegrenzung auf die linke Seite gemacht und folglich mit dem linken Aussenspiegel ein entgegenkommendes Auto touchiert. Unmittelbar danach habe er eine Lenkbewegung nach rechts eingeleitet und dabei mit seinem rechten Aussenspiegel einen Pfosten im Wiesland touchiert und beschädigt. Dort sei er dann zum Stillstand gekommen. Beim Eintreffen der Polizei habe der Fahrzeuglenker auf dem Beifahrersitz gesessen und über ein «Unwohlsein» und Schwindel geklagt. Aufgrund seines Befindens sei die Ambulanz aufgeboten worden. Gemäss Aussagen des Ambulanzteams habe sich der Beschwerdeführer beim Unfall nicht verletzt.
Bei der Erstbefragung durch die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall hatte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen ausgesagt, seine Ehefrau habe gesagt, er solle nicht so weit rechts fahren. Plötzlich sei er mit dem Pfosten kollidiert und im Wiesland steckengeblieben. An eine Kollision mit einem anderen Auto könne er sich nicht erinnern.
Die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeugs sagte gegenüber der Polizei sinngemäss und im Wesentlichen aus, als sie nach dem Unfall zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gegangen sei, habe sie gesehen, dass es dem Herrn nicht gut gehe. Sie habe mit ihm einen kurzen «Test» vorgenommen um zu prüfen, ob er allenfalls einen Schlaganfall erlitten habe. Sie habe dem älteren Ehepaar geraten, direkt das Krankenhaus aufzusuchen. Als deren Auto nicht mehr angesprungen sei, habe sie die Ambulanz gerufen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte bei der Erstbefragung sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, ihr Ehemann sei plötzlich mit dem Auto leicht ins Schwanken gekommen. Er sei etwas über die Mittellinie gefahren und habe mit dem linken Seitenspiegel das entgegenkommende Fahrzeug touchiert und dann nach rechts gelenkt und mit dem rechten Seitenspiegel dann den Pfosten touchiert.
4. Die Umstände, wonach der Beschwerdeführer während der Fahrt ins Schwanken geraten ist, eine Gedächtnislücke aufweist (er kann sich an die Kollision mit dem entgegenkommenden Auto nicht erinnern) und nach dem Vorfall über Schwindel und Unwohlsein klagte, wobei auch für die Unfallgegnerin ersichtlich war, dass es ihm nicht gut ging (sie vermutete gar einen Schlaganfall), stellen konkrete Anhaltspunkte dar, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt aus medizinischen Gründen nicht fahrfähig war und es deshalb zur Kollision gekommen ist.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Schuld an der Streifkollision nun bei der anderen Fahrzeuglenkerin liegen soll, ändern an dieser klaren Vermutung nichts und widersprechen denn auch klar den unmittelbar nach dem Unfall gemachten und unterschriftlich bestätigten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Auch der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer bei früheren Untersuchungen die Fahreignung in medizinischer Hinsicht bestätigt worden war, vermag nichts daran zu ändern, dass inzwischen beim 89-jährigen Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, wie nun auch die verkehrsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___ bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu belassen. Der Führerausweis wurde ihm somit zu Recht vorsorglich entzogen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann