Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch  C.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     therapeutische Nacherziehung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 verlängerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die für A.___ (geb. 2013) und B.___ (geb. 2007) angeordnete therapeutische Nacherziehung durch [...] bis am 31. Dezember 2023 und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.

 

2. Am 9. Februar 2023 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde zum einen geschrieben, «ich und meine Kinder sind nicht […] einverstanden» und zum anderen wurde ausgeführt «Ich bin B.___ und schreibe auch im Namen meines Bruders (A.___)». Unterzeichnet war die Beschwerde durch den Kindsvater, C.___.

 

3. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben, in wessen Namen, ob durch den Vater oder durch die Kinder, die Beschwerde geführt werde und dies unterschriftlich zu bestätigen.

 

4. Am 16. Februar 2023 meldete sich der Kindsvater, C.___, telefonisch beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Erklärung der Verfügung. Er teilte mit, die Kinder und er seien alle nicht mit dem Entscheid einverstanden. Die Beschwerde werde im Namen der Kinder geführt. Er werde dies noch schriftlich mitteilen.

 

5. Eine schriftliche Mitteilung ging innert Frist nicht ein.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) können urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben. Nach Art. 306 Abs. 3 ZGB entfallen bei Interessenskollision die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit von Gesetzes wegen.

 

1.2 Vorliegend ist dem Gericht bekannt, dass die Beschwerde durch den Kindsvater gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder verfasst wurde. Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenskollision entfallen die Befugnisse des Kindsvaters, für die Kinder in dieser sie persönliche betreffenden Angelegenheit zu handeln, von Gesetzes wegen. Der Kindsvater ist vorliegend nicht ermächtigt, im Namen der Kinder Beschwerde zu führen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

2. C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Blut-Kaufmann