Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 31. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Verkehrsbeschränkung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 3. Februar 2023 verfügte das Bau- und Justizdepartement auf der [...]strasse in [...], [...]kreisel bis [...], eine temporäre Verkehrsbeschränkung vom 13. Februar bis 15. Dezember 2023 (publiziert im amtlichen Anzeiger). Grund dafür sind Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten. Dabei erfolgt u.a. ein Einbahnregime (Fahrtrichtung [...], [...]kreisel) im Abschnitt [...]kreisel bis [...]. Ausgenommen davon ist der Busbetrieb. Der Durchgangsverkehr Richtung [...] wird mittels Signalisation via [...]-[...]-[...] umgeleitet. Im Weiteren werden Zufahrten / Zugänge zu den privaten Liegenschaften vorübergehend eingeschränkt oder nach Vorankündigung für kurze Zeit gesperrt.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___ GmbH, [...] (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2023 Beschwerde. Die Zu- und Rückfahrt vom [...]kreisel zu ihrem [...]-Haus müsse über die [...]strasse bis zu ihren sieben Parkplätzen während der ganzen Bauzeit von Montag bis Donnerstag von 10:30 Uhr bis 23:00 Uhr und am Freitag von 10:30 Uhr bis 1:00 Uhr gewährleistet sein. Ihre Haupteinnahmequellen seien die Mittags- und Abendrestauration, der Take-away und die Hauslieferungen. Vor allem die Hauslieferungen müssten pünktlich und zeitnah geliefert werden. Die Zulieferungen erfolgten ebenfalls über die Strasse. Die Restauration und der Take-away seien ohne Zufahrtsmöglichkeit nicht realistisch, weil keine Gäste mehr kämen und sie deshalb ihren Betrieb nicht mehr profitabel betreiben könnten. Dadurch werde die Existenz ihres Betriebes stark gefährdet.

 

3. Das Bau- und Justizdepartement beantragte am 2. März 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass das Fahrverbot vom [...]weg zur [...]strasse aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Verkehrsführung mittels Lichtsignalanlage im Abschnitt West sei nach Anhörung der Kantonspolizei und unter Berücksichtigung der BSU und des Strassenunterhalts nicht zweckmässig. Die Gefahr eines Rückstaus auf den anderen Kreiselästen sei zu gross. Die Schulwegsicherung für die Primarschule [...] sei ein erklärtes Ziel dieses Projekts. Eine wesentliche Verkürzung des Abschnitts West sei daher nicht möglich, da die neuen Mittelinseln bei den Fussgängerstreifen vor den Bauarbeiten im Abschnitt Ost realisiert werden müssten. Um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, könne das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse aufgehoben werden. Die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin wäre mittels kleiner Umfahrung gewährleistet. Der Aufhebung des (temporären) Fahrverbots stehe aus sicherheitstechnischen Gründen nichts entgegen.

 

 

II.

 

1. Nach § 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) ist das Bau- und Justizdepartement (BJD) nach Anhören der Kantonspolizei für die Signalisation von Baustellen zuständig. Gemäss § 38 Abs. 2 der Verordnung ist gegen Verfügungen des BJD die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als Anstösserin der [...]strasse ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die die Beschwerdeführerin beeinträchtigenden Arbeiten erfolgen im Zusammenhang mit einer Sanierung der [...]strasse im Abschnitt [...]kreisel bis [...]strasse [...] (kurz vor der Einfahrt [...]). Im Zuge der Strassenbauarbeiten werden die Trinkwasser- und Elektroleitungen sowie die Hauptleitung des Trinkwassers ersetzt. Die Bauarbeiten erfolgen in vier Etappen vom 13. Februar 2023 bis 15. Dezember 2023. Auf der [...]strasse, an die die Beschwerdeführerin mit ihrem Betrieb angrenzt, erfolgt während der ganzen Bauphase einspurig ein Einbahnregime Richtung [...] [...]kreisel (mit Ausnahme des öffentlichen Verkehrs).

 

Dass diese Arbeiten den Betrieb der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, ist nachvollziehbar, zumal im Zusammenhang mit diesen Arbeiten auch die Zufahrten und Zugänge zu den Liegenschaften der Anstösser eingeschränkt werden können.

 

Es besteht indessen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Strassen- und Verkehrsnetze unterhalten werden. Dabei ist es systemimmanent, dass sie während der Unterhaltsarbeiten nicht im üblichen Mass zur Verfügung stehen und einerseits Einschränkungen hinzunehmen sind und anderseits Dritte temporär eine Mehrbelastung erfahren können. Dies gilt auch für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Sie hat die sie einschränkenden Arbeiten, d.h. das Einbahnregime und die allenfalls erschwerten Zugänge zu ihrem Betrieb, daher zu akzeptieren und es ist ihr zuzumuten, den Ablauf ihres Betriebs für die Dauer der Arbeiten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich über volle Kognition verfügt, wenn es wie hier als erste Beschwerdeinstanz amtet. Es auferlegt sich jedoch bei der Angemessenheitskontrolle – gleich wie bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Sachverhaltskontrolle – Zurückhaltung, wenn sich die Vorinstanz durch besondere Fachkenntnisse auszeichnet (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 349). Das Amt für Verkehr und Tiefbau, das die Verkehrsmassnahmen mit Fachleuten ([...]) ausgearbeitet hat, verfügt über spezifisches technisches Fachwissen und eine grosse Erfahrung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, die Verfügung der Vorinstanz zu korrigieren, zumal sie bloss vorübergehender Natur ist. Der Beschwerdeführerin kann aber gemäss Ausführungen des BJD in der Eingabe vom 2. März 2023 zumindest dahingehend entgegengekommen werden, als die Zufahrt zu ihrem Betrieb vereinfacht wird, indem das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse aufgehoben werden kann. Die Zufahrt zum Betrieb der Beschwerdeführerin kann so mit kleiner Umfahrung via [...]strasse-[...]weg-[...]weg gewährleistet werden.

 

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

 

3. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von total CHF 800.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 600.00. Ein Viertel geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten Kostenvorschuss somit CHF 200.00 zurückzuerstatten.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Das Fahrverbot vom [...]weg auf die [...]strasse ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 drei Viertel, d.h. CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Ramseier