Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller 

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiber Schaad

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Entzug der Jagdberechtigung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 17 Abs. 1 lit. i Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 2 Abs. 1 lit. l Jagdverordnung, JSV; SR 922.01) sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (§ 33 Jagdgesetz, JaG; BGS 626.11) und die Jagdverordnung (§ 20 lit. b Jagdverordnung, JaV; BGS 626.12) schuldig (in Bezug auf den Vorhalt wird auf nachfolgende Ziffer I.4. verwiesen). A.___ wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'525.00 verurteilt.

 

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, mit Schreiben vom 25. Juli 2022 Einsprache. Sein Vertreter erklärte, die Einsprache erfolge zur Fristwahrung, primär also aus formellen Gründen. In der Folge liess A.___ im Strafverfahren mehrere Fristerstreckungsgesuche stellen, die von der Staatsanwaltschaft gutgeheissen wurden. Die Gesuche wurden mit offenen Fragen im Zusammenhang mit etwaigen Administrativmassnahmen begründet (vgl. die beiden Gesuche vom 2. September 2022 und 3. Oktober 2022): Man stehe mit dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei in Verbindung und versuche, allfällige administrative Konsequenzen zu regeln, wobei sich bislang noch keine Lösung abgezeichnet habe.

 

3. Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte Rechtsvertreter Kunz dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei mit, es bestehe aus seiner Sicht für die Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a JaG (Entzug der Jagdberechtigung wegen Missachtung jagdbetrieblicher Vorschriften und Grundsätze) kein Raum. Er bat das Amt, den Sachverhalt zu prüfen und einen Vorbescheid auszustellen, was das Amt aufgrund des laufenden Verfahrens ablehnte (vgl. Antwortschreiben vom 13. September 2022): Ein administrativer Entzug der Jagdberechtigung werde erst nach Rechtskraft des Strafbefehls geprüft.

 

4. Mit Schreiben vom 3. November 2022 liess A.___ schliesslich seine Einsprache zurückziehen, womit der Strafbefehl vom 7. Juli 2022 zum rechtskräftigen Urteil wurde (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl lautet in Bezug auf die beiden Widerhandlungen wie folgt:

 

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 17 Abs. 1 lit. i Jagdgesetz, JSG) und die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Art. 2 Abs. 1 lit. 1 Jagdverordnung, JSV)

begangen am 27. September 2021, zwischen zirka 17:30 Uhr und 18:49 Uhr, in Selzach, Wildizopf, dortiger Wald unmittelbar an der Aare, indem der Beschuldigte als Jäger vom Ufer aus mit einer Schrotflinte verbotenerweise mit Bleischrot auf Enten und damit auf Wasservögel schoss und damit für die Jagd verbotene Hilfsmittel, konkret Bleischrot anstelle bleifreier Jagd-Munition, verwendete.

 

Widerhandlung gegen das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (§ 33 Kantonales Jagdgesetz) und die Jagdverordnung (§ 20 lit. b JaV)

begangen am 27. September 2021, zwischen zirka 17:30 Uhr und 18:49 Uhr, in Selzach, Wildizopf, dortiger Wald unmittelbar an der Aare, indem der Beschuldigte als Jäger vom Ufer aus mit einer Schrotflinte mit Schrot-Munition auf Enten schoss und dabei die Grundsätze des Jagdbetriebes, insbesondere die Schussabgabe aus ungünstiger Distanz, aus ungünstigem Winkel, ohne freie Sicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang, nicht beachtete.

Dadurch konnte er allfällige Abpraller nicht restlos ausschliessen und es war nicht gewährleistet, dass das Geschoss nach dem Durchschlagen des Zieles letztlich sicher aufgenommen wird.

 

5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 liess das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, dem Vertreter von A.___ einen Verfügungsentwurf («Administrativer Entzug der Jagdberechtigung von A.___ […]») zukommen und gewährte hierzu das rechtliche Gehör.

 

6. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 liess A.___ beantragen, es sei darauf zu verzichten, ihn administrativ zu belangen. Er begründete dies in erster Linie mit dem Bagatellcharakter der begangenen Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz.

 

7. Am 27. Januar 2023 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, Folgendes:

 

  1.  A.___ wird die Jagdberechtigung im Kanton Solothurn für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 entzogen.

  2.  A.___ hat seine Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 sowie als stellvertretender Jagdaufseher im Jagdrevier 6 mit Erhalt dieser Verfügung niederzulegen.

  3.  [Kostenfolge].

 

8. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte durch seinen Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer die Jagdberechtigung wieder zu erteilen.

3.    Der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 bzw. als stellvertretender Jagdaufseher im Jagdrevier 6 wieder einzusetzen.

4.    Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    U.K. u. E.F.

Im Weiteren stellte er den Verfahrensantrag, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

 

9. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt bis 7. März 2023 zur Begründung seiner Beschwerde sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.00.

 

10. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein, ebenso (nach gewährter Frist-
erstreckung) die einlässliche Begründung der Beschwerde.

 

11. Mit begründeter Stellungnahme vom 14. April 2023 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (nachfolgend Beschwerdegegner bzw. Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen und es seien keine Parteientschädigungen aufzuerlegen.

 

12. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers abschliessend Stellung und reichte seine Honorarnote ins Recht. Die in seiner Eingabe erwähnte Fachpublikation (Deutsche Jagdzeitung 4/2016: «Auf den Winkel kommt es an») wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2023 nachgereicht. Die abschliessende Stellungnahme des Beschwerdegegners ging am 9. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 JaG sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus:

 

2.1 Beim Jagdvorfall vom 27. September 2021 handle es sich in strafrechtlicher Hinsicht um ein Bagatelldelikt, welches keine Administrativmassnahme zu rechtfertigen vermöge. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz handle es sich um ein Vergehen, welches mit einer Geldstrafe und nicht mit einer Busse geahndet werde. Für solche Fälle falle der (etwaige) Entzug der Jagdberechtigung in die richterliche Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft habe – vorliegend in der Rolle der Richterin – auf den Entzug der Jagdberechtigung aufgrund der Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Delikt mit Bagatellcharakter ausgehe. Die Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz sei als Übertretung ausgestaltet und die ausgesprochene Busse von CHF 300.00 zeige, dass es sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft um ein «absolutes Bagatelldelikt» handle.

2.2 Die Behörde, welche erstinstanzlich über den Entzug der Jagdberechtigung zu befinden habe, sei grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen durch den Strafrichter gebunden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zu Grunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdränge, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stehe oder der Strafrichter nicht alle sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt habe (mit Hinweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner seinem Entscheid keine Tatsachen zu Grunde gelegt, welche der Staatsanwaltschaft unbekannt gewesen seien. Ebenso wenig habe der Beschwerdegegner Beweise erhoben oder Überlegungen angestellt, die eine abweichende Beurteilung erlaubten. Folglich seien sowohl der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 7. Juli 2022 festgestellt worden sei, als auch die entsprechende rechtliche Beurteilung und Sanktionierung für den Beschwerdegegner verbindlich. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Jagdvorfall vom 27. September 2021 eine schwerwiegende Fehleinschätzung vorzuwerfen sei, könne nicht geteilt werden, denn dies stehe im Widerspruch zu den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft. Die Administrativmassnahmen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur ursprünglich verhängten strafrechtlichen Sanktion und seien angesichts des im Strafverfahren festgestellten Sachverhalts zurückzunehmen.

 

2.3 Der Beschwerdegegner beschränke sich in der (vom Beschwerdeführer angefoch­tenen) Verfügung darauf, allgemeine Regeln wiederzugeben und auf Phrasen («hohes Verantwortungsbewusstsein», Gebot der «grössten Vorsicht») zurückzugreifen. Auch lasse der Beschwerdegegner ausser Acht, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer keine tatsächliche bzw. konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen vorwerfe, son­dern stattdessen lediglich feststelle, der Beschwerdeführer habe allfällige Abpraller nicht restlos ausschliessen können. Mit diesen beiden (vorliegend kursiv hervorgehobenen) Begriffen werde der erhobene Vorwurf gleich doppelt eingeschränkt, was einer Miss­achtung des «obersten Gebots der Sicherheit» nicht im Entferntesten nahekomme. Der vorinstanzliche Entscheid beruhe folglich auf unzutreffenden Annahmen und setze die Entzugsdauer der Jagdberechtigung in unangemessener Weise, wenn nicht gar beliebig fest.

 

2.4 Ein Blick in die Rechtsprechung anderer Kantone zeige, dass vorliegend ein zu strenger Massstab angelegt worden sei. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (VG.2016.00051) vom 15. September 2016. Dort sei eine strafrechtliche Busse von CHF 1'000.00 wegen Widerhandlungen gegen das eidgenössische Jagdgesetz i.V.m. der Jagdverordnung ausgefällt worden. Obwohl dieser Vorfall als schwerer Verstoss und grober Vertrauensmissbrauch gewertet worden sei, habe dies administrativrechtlich bloss einen einjährigen Entzug der Jagdberechtigung nach sich gezogen. In einem weiteren Fall (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [SK1 19 41] vom 6.4.2022 mit Hinweis auf BGE 129 IV 296 E. 2.7) habe man in Anbetracht der günstigen Umstände, die keine weiteren Verstösse erwarten liessen, von einem bloss bedingten Jagdpatententzug Gebrauch gemacht. Nichts Anderes könne vorliegend gelten, zumal der Beschwerdeführer mit der Anerkennung des Strafbefehls zum Ausdruck bringe, dass er ohne Absicht einen Fehler begangen habe. Auch hier erweise sich eine unbedingt ausgesprochene administrative Massnahme in Anbetracht der günstigen Umstände als nicht verhältnismässig.

 

2.5 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei ihm offenkundig nur pro forma gewährt worden, da aus dem Verfügungsentwurf des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2022 die hauptsächlichen Erwägungen bereits vollständig hervorgegangen seien. Selbst die Ziffern des Verfügungsdispositivs seien darin schon enthalten gewesen. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ausgehöhlt worden.

 

2.6 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich in grundsätzlicher Weise gegen den Strafbefehl: Inwiefern Schussdistanz und -winkel sowie das Zielgelände ungünstig gewesen sein sollten, werde im Strafbefehl nicht ausgeführt. Ebenso wenig lasse sich dem Strafbefehl entnehmen, inwiefern die Sicht nicht frei gewesen sein solle. Der Strafbefehl sei folglich nicht nur etwas kurz und pauschalisierend ausgefallen, sondern stelle überhaupt keinen Sachverhalt fest und wiederhole bloss den Gesetzestext. Mangels einer rechtskonformen Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl selbst wäre die Administrativbehörde verpflichtet gewesen, eine eigene Sachverhaltsdarstellung vorzunehmen, was jedoch unterblieben sei. Auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer angenommenen Schuss-/Grenzwinkels von ca. 30 Grad und unter Bezugnahme auf einen Artikel in der deutschen Jagdzeitung kommt der Beschwerdeführer zu folgendem Schluss: Abpraller auf dem Wasser hätten im vorliegenden Fall gänzlich ausgeschlossen werden können. Es fehle somit überhaupt an einem «ahndenswerten» Sachverhalt, der den Entzug der Jagdbewilligung rechtfertigen könne.

 

3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a JaG (Missachtung jagdbetrieblicher Vorschriften und Grundsätze) einen administrativrechtlichen Entzug der Jagdberechtigung verfügte. Die Frage, ob das Vergehen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. i JSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. l JSV (Verwendung von verbotenen Hilfsmittel [in casu: Bleischrot für die Wasservogeljagd]) hätte den Entzug der Jagdberechtigung nach sich ziehen sollen, bildet demgegenüber nicht Prüfungsgegenstand. Die Prüfungs- und Entscheidkompetenz hierfür liegt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a JSG ausschliesslich bei der richterlichen Instanz und die Staatsanwaltschaft hat darauf – in der Rolle der Strafrichterin im Strafbefehlsverfahren – verzichtet.

 

3.1 Vorab ist auf die Aussagen von B.___ und C.___ hinzuweisen, die sich beide im Tatzeitpunkt in der Nähe des gegenüberliegenden Flussufers, ca. 155 Meter entfernt vom Beschwerdeführer, in bzw. auf der Aare befanden.

 

3.1.1 B.___ gab im Wesentlichen zu Protokoll (vgl. polizeilichen Erstbefragung vom 27.9.2021 sowie polizeiliche Einvernahme vom 20.10.2021), wie ihr 9-jähriger Sohn im Begriff gewesen sei, aus dem Wasser zu steigen, als sie plötzlich einen lauten Knall gehört habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass am Ufer Steine in Bewegung gekommen seien und als ob etwas um sie herum vorbeigezischt bzw. geflogen sei. Es sei irgendetwas Spürbares und nicht nur Hörbares gewesen. Sie habe halt irgendwie eine Bewegung in der Luft gespürt. Sie habe das Gefühl gehabt, es werde auf sie (Mutter und Sohn) geschossen und sie sei in Angst geraten. Ihrem Sohn habe sie zugerufen, er solle sich im Uferbereich verstecken, wohingegen sie sich anfänglich im Wasser habe verstecken wollen. Dort habe sie sich aber nicht sicher gefühlt. Sie habe panische Angst bekommen wegen ihres Kopfes, der aus dem Wasser geragt habe. Sie habe Todesangst gehabt und sich verletzlich gefühlt. Sie sei dann rasch zur Uferstelle geschwommen, habe versucht, schnell am Ufer hoch zu klettern, und habe sich dann auch hinter einem Baum versteckt. In der Folge habe sie sich noch einmal aus dem Schutz des Baumes entfernt, um das Handy zu behändigen. Darauf habe sie sich hinter dem nächsten Baum versteckt und die Polizei verständigt. (Auf entsprechende Frage) Weder sie noch ihr Sohn seien von irgendetwas getroffen worden. Vor oder nach dem Ereignis habe sie nichts auf der anderen Seite der Aare wahrgenommen. Die Sonne sei schon tief gestanden und das andere Ufer sei für sie nicht richtig fassbar gewesen.

 

3.1.2 C.___ meldete sich am Morgen nach dem Jagdvorfall per online-Kontaktformular bei der Polizei Kanton Solothurn und schilderte, wie er am Vortag mit seinem Standup Paddle auf der Aare unterwegs gewesen sei, als um ca. 18:00 Uhr auf der Höhe der Aareinsel mit einem Feuerwerkskörper auf ihn geschossen worden sei. Den Einschlag habe man deutlich hören können. Die Mutter, welche sich mit ihrem Kind zeitgleich am Aareufer befunden habe, sei in Panik geraten. Er habe versucht, so schnell wie möglich von diesem Ort zu fliehen. Der Schütze habe sich auf der Seite Bellach/Selzach befunden.

 

3.1.3 Wenige Tage später, am 4. Oktober 2021, wurde C.___ als Auskunftsperson polizeilich befragt und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Als er ca. 5 bis 10 Meter vom südlichen Ufer der Aare eine Explosion oder einen «Klapf» gehört habe, sei er wirklich zusammengezuckt. Im selben Moment habe er gehört, dass auf der Seite der Frau wie Steine auf Steine gefallen seien oder Kies oder Schrot. Er sei erschrocken und habe sich konzentrieren müssen, dass er nicht vom Brett falle. Auf der anderen Seite habe er Rauch auf der Aare gesehen. Weil die Sonne untergegangen sei, habe es ihn enorm geblendet, so dass er keine Person habe erkennen können. Er sei schneller gepaddelt, um zügig wegzukommen. (auf die Frage nach seiner Gefühlslage, unmittelbar nachdem er den Knall wahrgenommen habe) Er habe schon ein etwas ungutes Gefühl gehabt. Er sei erschrocken. Er sei sich bewusstgeworden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich in Sicherheit zu bringen. Das habe ein mulmiges Gefühl hervorgerufen. Als er dann schneller gepaddelt sei und niemanden gesehen habe, habe ihm das die Angst genommen. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bestätigte C.___, dass auf der Uferseite der Frau etwas nach dem Knall eingeschlagen habe, als ob jemand Kieselsteine auf Steine schmeisse, also mehrere Gegenstände, die auf die Steine prasselten.

 

3.2 Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen enthalten diverse Details, sind schlüssig und widerspruchsfrei und stimmen in Bezug auf diverse Kernelemente überein. So gaben beide zu Protokoll, akustisch einen lauten Knall sowie einen Einschlag wahrgenommen zu haben. Ebenso führten beide übereinstimmend aus, sie hätten keine Person auf der gegenüberliegenden Flussseite sehen können, das Sonnenlicht habe geblendet. Im Weiteren ist bei beiden Auskunftspersonen kein Belastungseifer auszumachen. Weder B.___ noch C.___ behaupteten, von etwas getroffen worden zu sein. Beide befragten Personen schilderten ihre eigenen Empfindungen, mit welchen sie Einblick in ihre damalige Gefühls- und Gedankenwelt gaben. Insgesamt zeichnen sich die Aussagen beider Auskunftspersonen durch eine hohe inhaltliche Qualität aus. Ihre Aussagen sind als glaubhaft einzustufen, so dass darauf abgestellt werden kann.

 

3.3 Es ist demnach erstellt, dass die beiden Auskunftspersonen einen lauten Knall und deutlichen Einschlag wahrnahmen und beide davon ausgingen, es werde auf sie geschossen. Sie waren deshalb einer psychischen Ausnahme- und Stress-
situation und grosser Angst ausgesetzt. Letzteres deckt sich denn auch mit den polizeilichen Feststellungen: Gemäss der polizeilichen Strafanzeige vom 16. November 2021 (S. 4 f.) hätten B.___ zusammen mit ihrem Sohn hinter einem umgefallenen Baumstamm am Boden in Deckung liegend angetroffen werden können. Die Mutter habe auf die Patrouille einen sehr aufgeregten und verängstigten Eindruck gemacht.

 

3.4 Die hör- und (gemäss B.___) auch spürbaren Wahrnehmungen der beiden Auskunftspersonen sind zweifelsfrei auf die Schussabgabe des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser räumte im Rahmen des Strafverfahrens denn auch stets ein, dass er am 27. September 2021 anlässlich der Wasservogeljagd bei der Schussabgabe mit einer Bockdoppelflinte Miroku (mehrmals) das Zielobjekt verfehlt habe. Es kann diesbezüglich auf die Erstbefragung vom 27. September 2021 verwiesen werden: Er habe zweimal auf dieselbe Ente geschossen, aber nicht getroffen. Inhaltlich gleich fiel die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 13. Oktober 2021 aus: Die 2. Schussabgabe sei im Bereich vom Selzacher «Inseli» gewesen. Dort habe er zweimal ins Wasser geschossen, aber die Ente nicht getroffen. Beim ersten Schuss habe er vor die Ente geschossen, der zweite Schuss sei einfach so ins Wasser gegangen, weil die Ente schon davongeflogen sei: Er habe insgesamt neun Schüsse geschossen und damit fünf Blässhühner und eine Stockente erlegt: Der erste Schuss sei für eine Stockente gewesen, dann habe er zweimal verschossen und dann noch fünf Blässhühner geschossen, wobei er für ein Blässhuhn zwei Schüsse gebraucht habe.

 

3.5 Vergegenwärtigt man sich die konkreten Umstände für die Schussabgabe, so lässt sich Folgendes festhalten: Der Vorfall ereignete sich am 27. September 2021 an einem sonnigen Tag mit spätsommerlichen Temperaturen in einem bei der Bevölkerung beliebten Naherholungsgebiet (Selzach, Wildizopf; in unmittelbarer Nähe zum «Aareinseli»; Koordinaten 2'603'402/1'227’436) zwischen circa 17:30 Uhr und 18:49 Uhr. Die Umstände luden dazu ein, nach Arbeitsschluss und vor dem Abendessen am Aareufer zu verweilen, auf dem Uferweg zu spazieren oder zu joggen bzw. sich für eine sportliche Betätigung auf und im Gewässer aufzuhalten. Hinzu kommt, dass die Aare in diesem Teil naturbelassen ist und die Sicht auf die gegenüberliegende Seite des Flusses durch eine Vielzahl von Gebüschen, Sträuchern und Bäumen stark eingeschränkt, was auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Strafverfahren zugestanden (vgl. insbesondere dessen Eingabe vom 5. November 2021). Es ist in diesem Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 5. November 2021 im Strafverfahren ins Recht gelegten Fotoaufnahmen, die fotografischen Aufnahmen (LinkID_01583160 und 01583252) sowie auf die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotos hinzuweisen. Der im Strafverfahren am 13. Juni 2022 durchgeführte Augenschein ergab, dass vom Standort des Beschwerdeführers weder B.___ und dessen Sohn noch der Standup Paddler C.___ einsehbar waren und auch im Tatzeitpunkt nicht einsehbar gewesen sein dürften. Demzufolge steht ausser Zweifel, dass der Schütze gar nicht verlässlich ausschliessen konnte, dass sich auf der anderen Seite weitere Menschen befanden. Aufgrund der Örtlichkeit (Naherholungsgebiet), der Uhrzeit (später Nachmittag) und der Rahmenbedingungen (spätsommerlicher, sonniger Tag mit milden Temperaturen) war mit der Präsenz weiterer Personen im Zielgebiet der Jagd zu rechnen. Erst recht musste sich dieser Gedanke dem Beschwerdeführer aufdrängen, da dieser im Tatzeitpunkt für das Jagdrevier 5 (Selzach «Inseli») die Funktion des 2. bzw. stellvertretenden Jagdaufsehers/Wildhüters innehatte und folglich mit diesem Gebiet vertraut war. Der Beschwerdeführer hätte unter diesen konkreten Umständen zwingend auf eine Schussabgabe verzichten müssen. Beim Verfehlen des Zielobjektes, was ja dann auch tatsächlich eintraf, konnte das Geschoss an Steinen, Ästen, an dem ins Wasser umgefallenen Baumstamm oder an der Wasseroberfläche – der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Rahmen der Stockentenjagd ins Wasser und nicht in die Luft geschossen – abprallen. Weder ein sicherer Kugelfang noch eine freie Sicht bestanden und dies implizierte – unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer obliegenden Sorgfaltspflicht – den Verzicht auf eine Schussabgabe. Daran ändert auch nichts, dass sich die exakte Schussdistanz und der genaue Schusswinkel nicht mehr eruieren lassen. Und auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass eine konkrete Gefährdung von Drittpersonen im rechtskräftigen Strafbefehl weder vorgehalten noch als erstellt betrachtet werden kann: Im Ergebnis führt dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Auch eine (bloss) abstrakte Gefährdung ist nicht hinzunehmen und es ist – in Anbetracht der dargelegten Auswirkungen, welche die Schussabgabe auf die sich im Naherholungsgebiet aufhaltenden Personen hatte (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. II.3.1.1 - 3.1.3) verfehlt, den Jagdvorfall als Bagatelle zu bezeichnen. Die Schussabgabe im öffentlichen Raum stellt grundsätzlich eine gefährliche Tätigkeit dar, bei welcher die Sicherheit oberste Priorität geniesst (hinsichtlich des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von bleifreier und bleihaltiger Jagdmunition wird auf nachfolgende Ziff. II.3.10 verwiesen). Vor Abgabe eines Schusses hat sich der Schütze deshalb immer zu vergewissern, dass niemand gefährdet wird. Kann die Gefährdung Dritter (wie vorliegend) nicht ausgeschlossen werden, ist bereits die Schussabgabe als solche nicht zu verantworten und verpönt. Sie bildet das Anknüpfungskriterium für die strafrechtliche und ausserstrafrechtliche (administrative) Sanktion. Mit dem ausgebliebenen Verzicht auf die Schussabgabe unter den vorgenannten Umständen hat der Beschwerdeführer rechtskräftig in fahrlässiger Weise gegen § 33 JaV i.V.m. § 20 lit. b JaV verstossen und damit die jagdbetrieblichen Grundsätze missachtet.

 

3.6 Auch das ausgefällte Strafmass – die Widerhandlung gegen § 33 Abs. 1 JaG i.V. mit § 20  lit. b JaV wurde strafrechtlich mit einer Busse von CHF 300.00 geahndet – spricht gegen die Annahme einer Bagatelle. Dies verdeutlicht der Quervergleich mit anderen Strafbestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes. Gemäss § 33 Abs. 3 JaG kann der Regierungsrat durch Verordnung das Departement ermächtigen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Jagdgesetzes Bussen zu erheben, sofern der oder die Fehlbare damit einverstanden ist. Von dieser Möglichkeit wurde in der Folge Gebrauch gemacht: § 56 JaV regelt das Ordnungsbussenverfahren und verweist in Bezug auf die Übertretungstatbestände, welche mit einer Ordnungsbusse abgegolten werden können, auf Anhang 3, der u.a. folgenden Tatbestände auflistet: Nichtmitführen eines oder mehrerer für die Jagdausübung vorgeschriebenen Dokumente, Nichtmelden von meldepflichtigen Abschüssen, widerrechtlicher Abschuss eines markierten Tieres, Einsatz von Jagdhunden ohne entsprechende Eignungsprüfung sowie vier Anwendungsfälle von Fehlabschüssen, sofern innert 24 Stunden bei der Fachstelle eine Selbstanzeige erstattet wird. Der vorliegende Vorfall hebt sich von den in diesem Ordnungsbussenkatalog genannten Strafbestimmungen ab. Auch fällt auf, dass die im Anhang aufgeführten Ordnungsbussen zum Teil (deutlich) tiefer liegen (Ordnungsbussen von CHF 50.00, CHF 150.00 und CHF 200.00) als die vorliegend ausgefällte und vom Beschwerdeführer akzeptierte Busse von CHF 300.00

 

3.7 Zu keinem anderen Schluss führt schliesslich der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Artikel aus der Deutschen Jagdzeitung 4/2016 («Auf den Winkel kommt es an») ableiten: Deren Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass ausschliesslich gewachsener Boden als ausreichender Kugelfang gelte und die dargelegte Formel (Laufmündung von 1,5 m Höhe, Sicherheitswinkel von mindestens 10 Grad = sicherer Schussbereich bis 8,5 m, Verdoppelung des sicheren Schussbereiches bei eine Laufmündung von 3 m) bezieht sich denn auch nur auf diesen gewachsenen Boden. Im Weiteren warnt der Autor ausdrücklich vor den Gefahren, wenn das Geschoss im Erdreich nicht schadlos abtauche, sondern dieses bzw. Teile davon an Steinen, Ästen und auch auf der Wasserfläche abpralle.

 

3.8 Entgegen der vom Beschwerdeführer geübten Kritik wurde auch das rechtliche Gehör vorliegend nicht ausgehöhlt. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer einen in inhaltlicher Hinsicht weit fortgeschrittenen Verfügungsentwurf, datierend vom 1. Dezember 2022, vor. Wie sich aus einem direkten Vergleich zwischen dem Verfügungsentwurf und der Endversion ergibt, griff die Vorinstanz in der Folge die Argumente des Beschwerdeführers auf (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) und setzte sich damit inhaltlich auseinander (vgl. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids).

 

3.9 Der Entzug der Jagdberechtigung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 34 Abs. 1 lit. a JaG: Missachten von jagdbetrieblichen Grundsätzen). Ebenso ist der Entzug der Jagdberechtigung geeignet und erforderlich, um weiteren Verstössen entgegenzuwirken. Die Wertung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das oberste Gebot der Sicherheit mit seiner Schussabgabe anlässlich der Wasservogeljagd vom 27. September 2021 missachtet habe und dieser Vorfall nach § 34 Abs. 1 JaG administrativrechtlich den Entzug der Jagdberechtigung rechtfertige, ist zu bestätigen.

 

3.10 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen in Bezug auf die ausgefällte Entzugsdauer von zwei Jahren. Dies erweist sich als unverhältnismässig hoch. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass administrativrechtlich eine fahrlässige Deliktbegehung abzugelten ist, was verschuldensmässig deutlich weniger schwer wiegt als eine direkt- oder auch nur eventualvorsätzliche Tatbegehung. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass die (im vorliegenden Fall) vom Beschwerdeführer verwendeten Bleigeschosse nach Boden- bzw. Hindernisberührung dazu neigen, sich stärker zu zerlegen als bleifreie Munition. Sie verlieren mehr Energie und fliegen deutlich weniger weit als die bleifreien Projektile, die ihre Masse weitgehend behalten, weshalb bei bleifreier Jagdmunition das Risiko, Personen- und Sachschaden anzurichten, grösser ist als bei bleihaltiger Munition (so ausdrücklich auch der ins Rechts gelegte Artikel aus der Deutschen Jagdzeitung, April 2016).

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu Vergleichszwecken zitierten kantonalen und bundesgerichtlichen Urteilen ist Folgendes zu sagen: Sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [SK1 19 41] vom 6. April 2022 als auch BGE 129 IV 296 beziehen sich auf einen Jagdpatententzug durch den Strafrichter. In beiden Konstellationen wurde der Patententzug als Nebenstrafe qualifiziert, so dass ein bedingter Entzug möglich war. Eine Administrativmassnahme war hingegen nicht Gegenstand dieser Verfahren, so dass diese beiden Entscheide nicht zum Vergleich taugen. Ein administrativrechtlicher Entzug der Jagdberechtigung war hingegen Prüfungsgegenstand in dem vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Glarus vom 15. September 2016 (VG.2016.0051). Gemäss Art. 46 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung (vgl. Gesetzessammlung [GS] Kanton Glarus, VI E/211/2) kann die kantonale Jagdbehörde im Kanton Glarus bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Der zu beurteilende Beschwerdeführer erlegte als Jäger anlässlich einer Herbstwildjagd morgens um 6:30 Uhr ein Rotwild, obwohl diesem das Betreten des Jagdgebiets erst um 7:30 Uhr gestattet war. Um sein Fehlverhalten zu vertuschen, trug der Jäger zudem im Abschusskontrollbuch als Abschusszeit 8:00 Uhr statt 6:30 Uhr ein. Das Gericht kam zum Schluss, der Jäger habe mit dieser Vertuschung das (mit der Erteilung des Patents) in ihn gesetzte Vertrauen in grober Weise missachtet. Verschuldenserhöhend wirkte sich zudem der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal gegen jagdgesetzliche Bestimmungen verstiess. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ging von einem schweren Verstoss aus und bestätigte den in administrativrechtlicher Hinsicht von der Vorinstanz ausgesprochene einjährige Entzug der Jagdberechtigung. Im direkten Vergleich mit diesem Urteil, bei welchem der Beschwerdeführer eine beträchtliche kriminelle Energie zeigte, besteht kein Anlass, die Entzugsdauer im vorliegenden Fall höher anzusetzen. Vielmehr ist die Dauer des Entzuges auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr (vgl. § 34 Abs. 1 JaG) zu beschränken.

 

3.11 Gemäss. § 15 Abs. 3 JaG müssen Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen zwingend im Kanton Solothurn jagdberechtigt sein. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Entzugs der Jagdberechtigung von Gesetzes wegen auch seine Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 und als stellvertretender Jagdaufseher im Jagdrevier 6 niederlegen muss. Diese Sperrwirkung ist nun aber ebenfalls auf ein Jahr zu beschränken.

 

4. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen.

 

4.1 Im Hauptantrag (Verzicht auf Administrativmassnahmen) unterliegt der Beschwerdeführer. Indem die Dauer der Administrativmassnahme (Entzug der Jagdberechtigung) massgeblich, nämlich um die Hälfte (von zwei auf ein Jahr), reduziert wird, erzielt der Beschwerdeführer gleichwohl einen beachtlichen Erfolg. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf total CHF 1'200.00 festzusetzen sind, zu 50 %, d.h. im Umfang von CHF 600.00, aufzuerlegen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Solothurn zu tragen.

 

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist mit dem von ihm zu tragenden Kostenanteil zu verrechnen.

 

4.2 Gemäss § 161 des Gebührentarifs, der im Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss Anwendung findet (§ 162 GT), setzt das Gericht die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang seines Obsiegens.

 

Rechtsanwalt Alexander Kunz macht in seiner Honorarnote ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von total CHF 3'410.75 geltend. In Anbetracht des Prüfungsgegenstandes und des Aktenumfanges erscheint der geltend gemachte Aufwand als überhöht. Insbesondere der Aufwand für die summarisch begründete Beschwerde (rund 2 Seiten) vom 13. Februar 2023 im Umfang von 4.5 Stunden und die begründete Beschwerde vom 23. März 2023 von 14.5 Stunden ist deutlich übersetzt und deshalb zu kürzen. Die Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf total CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer die Hälfte davon, ausmachend CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und zahlbar durch den Kanton Solothurn, als (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers A.___ wird teilweise gutgeheissen.

2.    In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 2023 wird A.___ die Jagdberechtigung im Kanton Solothurn für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 entzogen.

3.    In Abänderung von Ziff. 2 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Januar 2023 hat A.___ seine Funktion als Jagdaufseher im Jagdrevier 5 sowie als stellvertretender Jagdaufseher im Jagdrevier 6 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 niederzulegen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 gehen je zur Hälfte, d.h. CHF 600.00, zulasten von A.___ und des Staates Solothurn.

5.    Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

 

 

Thomann                                                                          Schaad