Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am [...] 1977 in [...] geboren und reiste am [...] 1992 in die Schweiz ein, woraufhin ihm im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Per 1. Oktober 2000 zog der Beschwerdeführer von Zürich nach […] (BF pag. 1 [BF pag. = Akten des Beschwerdeführers]). Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt Solothurn [MISA]) bewilligte den Kantonswechsel und stellte ihm am 25. April 2001 eine Niederlassungsbewilligung aus (BF pag. 3). Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals am 9. März 2017 bis am 30. September 2021 (BF pag. 169).
2. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1982 ebenfalls in [...] geboren und reiste am [...] 1998 in die Schweiz ein (BFin pag. 1 ff. [BFin pag. = Akten der Beschwerdeführerin]). Am 24. Juni 1998 wurde ihr im Rahmen des Familiennachzuges eine Niederlassungsbewilligung erteilt (BFin pag. 44), deren Kontrollfrist in der Folge und letztmalig am 9. März 2017 bis am 28. Februar 2022 verlängert wurde (BFin pag. 340).
3. Die Beschwerdeführer haben drei gemeinsame Nachkommen: Am [...] 1999 wurde in [...], Zürich, die Tochter [...], am [...] 2004 in Solothurn der Sohn [...] und am [...] 2014 ebenfalls in Solothurn die Tochter D.___ geboren (BFin pag. 160 ff.).
4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das MISA fest, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres über sechs monatigen Auslandaufenthalts erloschen sei. Ihr werde im Rahmen einer Wiederzulassung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt unter den Bedingungen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme und den Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreite, keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. Der Entscheid wurde dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet (BFin pag. 457 ff.). Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 31. Januar 2022 ausgestellt (BFin pag. 470).
5. Nach diversen Abklärungen, Einholung weiterer Unterlagen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA mit Entscheid vom 31. Januar 2023 insbesondere, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert werde. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. Weiter stellte das MISA in derselben Verfügung fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei. Ihm werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) oder gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen.
6. Am 13. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des MISA vom 31. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verlängerung respektive Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zudem wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans MISA zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Mit Eingabe vom 29. März 2023 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, welcher das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2023 abwies.
10. Am 4. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin der minderjährigen Tochter zu den Akten.
11. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, bei beiden Beschwerdeführern seien aufgrund der Anhäufung von hohen Schulden, der umfangreichen bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Nichterfüllung der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen (betr. die Beschwerdeführerin) mehrere Widerrufsgründe erfüllt. Infolge des über sechsmonatigen Auslandsaufenthalts sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung seien zwar grundsätzlich erfüllt, doch sei der Kanton infolge Vorliegens von Widerrufsgründen nicht bereit, dem Beschwerdeführer ermessensweise eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auch werde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erfüllten Widerrufsgründe und der Nichterfüllung der gestellten Bedingungen nicht mehr verlängert. Eine Wegweisung der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Kind sei verhältnismässig.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund des 8,5-monatigen Aufenthalts in […] erloschen ist. Er macht aber geltend, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE seien erfüllt. Sein Strafregisterauszug weise keine Strafen aus, somit könne er ein klagloses Verhalten nachweisen. Bei den vom MISA aufgeführten Delikten handle es sich um Bagatellen, die schon lange zurücklägen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG sei somit nicht erfüllt. Was die Schulden anbelange, sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren Schulden angehäuft hätten. Von einem schweren Verschulden und mutwilliger Schuldenwirtschaft könne aber keine Rede sein. Ausserdem habe er im Zuge der Lohnpfändung Schulden amortisieren können. Weiter arbeite die Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2023 zu 100 % bei einer Reinigungsfirma. Sie seien damit nachweislich in der Lage, die Schulden abzubezahlen. Was die Unterstützung durch die Sozialhilfe anbelange, hätten die Beschwerdeführer nur für kurze Zeit, in den Jahren 2004 bis 2009 sowie im Dezember 2019 bis September 2020, Sozialhilfe bezogen. Die Jahre 2004 bis 2009 seien für die Zukunftsprognose nicht mehr relevant und im Dezember 2019 bis September 2020 hätten die Beschwerdeführer nur deswegen finanziell unterstützt werden müssen, weil der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Der Fürsorgebezug sei somit nicht selbstverschuldet gewesen. Somit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt. Des Weiteren führen die Beschwerdeführer Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ins Feld. Eine Wegweisung wäre für die Beschwerdeführer mit einer erheblichen Härte verbunden, die enge und tiefgreifende Beziehung zur Tochter [...] und zum Sohn [...] aufrechtzuerhalten. Die jüngste Tochter D.___ habe ihre gesamte Kindheit in der Schweiz verbracht und sei tief mit der Schweiz verwurzelt. Sie kenne die Gepflogenheiten im Heimatland nicht. Eine Wegweisung würde eine klare Entwurzelung darstellen und das Kindswohl deutlich gefährden. Die Vorinstanz lasse ausserdem die sehr lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von knapp 25 bzw. 30 Jahren ausser Acht. Die Beschwerdeführer hätten Bildung in der Schweiz erworben und am Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie sprächen einwandfrei Deutsch und seien sowohl sozial, als auch beruflich und sprachlich gut integriert. Eine Wegweisung sei unverhältnismässig.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE ist eine erleichterte Wiederzulassung zu prüfen. Gemäss VZAE 49 Abs. 1 wird ein vorgängiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren verlangt und eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist lediglich nach einem (freiwilligen) Auslandsaufenthalt von höchstens zwei Jahren möglich. Bei der Bestimmung um Wiederzulassung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, wobei es im Ermessen der Vorinstanz liegt, ob sie die Bewilligung erteilt oder nicht. Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als 2 Jahre gedauert hat, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, sich klaglos verhalten hat und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juli 1992, im Alter von 15 Jahren, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt in der Schweiz dauerte bis zu seiner Ausreise nach […] am 8. April 2019 knapp 27 Jahre und damit länger als die gesetzlich geforderten fünf Jahre. Nach dem Auslandaufenthalt kehrte er am 23. Dezember 2019 in die Schweiz zurück. Seine Ausreise aus der Schweiz lag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwei Jahre zurück. Die zeitlichen Erfordernisse sind damit erfüllt. Allerdings verhielt sich der Beschwerdeführer nicht klaglos und er erfüllt mehrere Widerrufsgründe, wie nachfolgend dargelegt wird.
3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).
Die Beschwerdeführer haben umfangreiche Sozialhilfeleistungen bezogen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Mai 2001 bis 30. Mai 2004 durch die Sozialen Dienste […] unterstützt worden sei, aufgrund eines Systemwechsels aber keine Zahlen bekannt seien. Weiter zurück würden die Daten nicht reichen (BF pag. 491). Weiter wurde der Beschwerdeführer in [...] vom 1. September 2004 bis 31. Januar 2009 mit einem Betrag von CHF 79'496.00 (BFin pag. 170 f.) und die Beschwerdeführerin mit den Kindern vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2010 mit einem Betrag von CHF 149'183.10 (BFin pag. 168 f.) sozialhilferechtlich unterstützt. Dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich in den Jahren 2004 bis 2009 Sozialhilfe (und ab 2019) bezogen haben sollen, ist klar aktenwidrig. In [...] erhielten die Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2011 bis 5. März 2012 Sozialhilfeleistungen von CHF 21'230.00 (BF pag. 130 f.) bzw. vom 1. Januar 2011 bis 1. März 2012 CHF 49'430.00 (BFin pag. 105). Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 4. bzw. 15. November 2022 betragen die aktuellen Saldi der durch die Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 9'832.65 bzw. CHF 43'723.60 (BF pag. 492 ff.). Die bezogenen Sozialhilfeleistungen gelten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allemal als erheblich und dauerhaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.2). Weshalb der Sozialhilfebezug in den Jahren 2004 bis 2009 für die Zukunftsprognose nicht von Belang sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführer grösstenteils von der Sozialhilfe abhängig waren. Gemäss dem eingereichten Lebenslauf (BF pag. 434 ff.) hatte der Beschwerdeführer zwar einige, mehrheitlich kürzere Anstellungen in der Schweiz inne und nahm nach seiner Rückkehr aus […] an einem Qualifizierungsprogramm der [...] teil (BF pag. 432) bzw. war zeitweise erwerbstätig (BF pag. 431, 433). Dennoch mussten die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 (aktenkundig) grösstenteils von der Sozialhilfe unterstützt werden. Den Akten lassen sich beispielsweise keine gesundheitlichen Gründe entnehmen, die die Beschwerdeführer daran gehindert hätten, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu finanzieren. Ab Oktober 2020 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder bzw. Unfalltaggelder der SUVA, weshalb zeitweise keine Sozialhilfe mehr entrichtet wurde (BF pag. 312, 337, 403, 437 f.). Allerdings bezog die Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern weiterhin Sozialhilfe, was dem Beschwerdeführer als Vater vorzuhalten ist. Seit dem 1. Oktober 2022 wird auch der Beschwerdeführer wieder sozialhilferechtlich unterstützt und eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgte nicht, obwohl die Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum arbeiten könnten (BF pag. 482). Beide Beschwerdeführer können keine längerfristigen Arbeitsverhältnisse vorweisen. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2023 nichts (BF pag. 520 ff.). Einerseits handelte es sich um ein Teilzeitpensum (und nicht wie die Beschwerdeführer ausführen, um eine Vollzeitanstellung) und andererseits war der Arbeitsvertrag bis am 30. Juni 2023 befristet. Mit dem daraus erarbeiteten Erwerb sind die Beschwerdeführer kaum in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten zu decken, geschweige denn Schulden abzubauen. Auch bewirkte die Lohnpfändung des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht keine nachhaltige Schuldensanierung bzw. kann nicht einmal von ernsthaften Schuldensanierungsbemühungen die Rede sein. Die vom MISA in den Jahren 2021/2022 getätigten Abklärungen beim Betreibungsamt Region Solothurn zeigten, dass mitnichten von regelmässigen Rückzahlungen in Höhe von monatlich CHF 1'200.00 die Rede sein kann. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit stetig weiter verschuldet und sich gepfändete Beträge vom Betreibungsamt teilweise wieder ausbezahlen lassen (BF pag. 337). Nicht zu hören ist das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Argument, der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ab Dezember 2019 sei nicht selbstverschuldet, da er über keine Bewilligung verfügt habe und deshalb nicht habe arbeiten können. Die Niederlassungsbewilligung ist aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers erloschen, was ihm anzulasten ist. Eine Ablösung der Sozialhilfe erscheint damit völlig ungewiss, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bei beiden Beschwerdeführern erfüllt ist.
3.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE). Die migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF 80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.1; 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014, E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut und nicht in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.2; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014, E. 2.3).
Die Beschwerdeführer haben trotz fremdfinanzierter Lebensweise beträchtliche Schulden angehäuft. Per 31. Oktober 2022 ist die Beschwerdeführerin im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn mit 4 Betreibungen (davon 2 mit Pfändung) in der Höhe von CHF 5'558.80 sowie 91 Verlustscheinen im Umfang von CHF 93'385.50 verzeichnet (BFin pag. 560 ff.). Der Beschwerdeführer ist per 31. Oktober 2022 im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn mit 23 Betreibungen (davon 20 mit Pfändung) in der Höhe von CHF 34'204.65 sowie 112 Verlustscheinen im Umfang von CHF 166'485.35 verzeichnet (BF pag. 464 ff.). Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich namentlich um Forderungen von Steuerbehörden, Krankenkassen, der Gerichtskasse des Kantons Solothurn, Versicherungen, Immobilienverwaltungen und Telekommunikationsunternehmen. Die ständigen Betreibungen von Steuerbehörden und Krankenkassen bei beiden Beschwerdeführern schliessen darauf, dass sie ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen seit Jahren in grober Weise nicht nachkommen und nach Ermessen veranlagt werden, so dass ihnen keine individuelle Prämienverbilligung zusteht. Bereits mit Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 13. August 2010 wurde der Beschwerdeführer verwarnt und darauf hingewiesen, dass u.a. Schulden zur Wegweisung aus der Schweiz führen könnten (BF pag. 112 ff.). Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keine Anzeichen, wonach sich die Beschwerdeführer jemals nachhaltig vor dem laufenden Verfahren um die Abzahlung der Schulden bemüht hätten, indem sie beispielsweise eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht oder Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern abgeschlossen hätten. Der einmalige Besuch der Familienberatung während laufendem Wegweisungsverfahren kann nicht als ernsthafter Versuch gewertet werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lassen die erhebliche und anhaltende Verschuldung trotz Sozialhilfeabhängigkeit, das nachlässige Verhalten gegenüber Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art sowie die kaum vorhandenen Sanierungsbemühungen mit Blick auf das Hinweisschreiben vom August 2010 klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer hierzulande in der Zeit von 2005 bis 2021 diverse Male mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er wurde wegen mehrfachen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr, fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, zu Bussen von insgesamt CHF 1'300.00 und einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt (BF pag. 90, 92, 103 ff., 106, 108 f., 158, 162, 182, 200, 367). Von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer erstmals am 13. August 2010 ermahnt, dass Straffälligkeit – wie auch Schulden oder Sozialhilfebezug – zu einer Wegweisung aus der Schweiz führen könnte (BF pag. 112 ff.). Auch die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 2. November 2007 und dem 9. Dezember 2016 wegen diversen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr, geringfügigen Diebstahls, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens zu Bussen von total CHF 750.00 verurteilt (BFin pag. 336 f., 328 ff.). Dass die Delikte nicht (mehr) im Strafregister (BF pag. 483; Stand: 11. November 2022) aufgeführt sind, ist zwar korrekt, doch ändert sich nichts daran, dass sich die Beschwerdeführer alles andere als klaglos verhalten und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen haben. Bereits mit Entscheid vom 6. Juli 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Bern den von den Beschwerdeführern beantragte Kantonswechsel per 1. Dezember 2010 ab mit der Begründung, dass diese Schulden angehäuft und Sozialhilfe bezogen hätten und erwerbslos seien (BF pag. 129 ff.). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c ist bei beiden Beschwerdeführern erfüllt.
4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MISA bereits im unangefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2021 erwogen hat, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Widerrufsgründe erfüllt seien. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kam das MISA zum Schluss, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz würden noch ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen und ihre Wegweisung aus der Schweiz würde sich zum damaligen Zeitpunkt als unverhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Entscheid die Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen erteilt, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehme, den Lebensunterhalt künftig ohne Sozialhilfe bestreite, keine weiteren Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. Die Beschwerdeführerin hielt die Bedingungen nicht ein. Die von ihr bei den Sozialen Diensten Zuchwil-Luterbach beanspruchten Sozialhilfeleistungen stiegen nach Verfügungserlass um über CHF 35'000.00 auf rund CHF 43'000.00 an (BFin pag. 454, BF pag. 492 ff.). Zudem erhöhten sich ihre Schulden seither um rund CHF 20'000.00 und belaufen sich auf CHF 98'944.29 (Stand: Oktober 2022; BFin pag. 435 ff. und 560 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde im selben Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit der Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, sollte sie die Bedingungen nicht erfüllen. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr mit der Wiederzulassung eingeräumte Chance, sich zu bewähren und ihren Lebensunterhalt inskünftig eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten, nachweislich nicht genutzt. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fiel u.a. zu Gunsten ihrer privaten Interessen ins Gewicht, dass die Niederlassungsbewilligung des damals 16-jährigen Sohns nicht – wie bei den andern aufgrund des Auslandaufenthalts – erloschen war und die Beschwerdeführerin aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns noch Betreuungspflichten (wenn auch im geringen Ausmass) zu erfüllen hatte. Da der Sohn nun aber volljährig ist, greift dieses Argument zugunsten der Beschwerdeführerin bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht mehr.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer alles andere als klaglos verhalten und mehrere Widerrufsgründe erfüllt haben. Zudem hielt die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Bedingungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
6.1 Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegen.erstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen.
6.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel (BGE 144 II 1, E. 6.1). Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt und ihm die Ausreise zumutbar ist, d.h., wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019, E. 4.3.2). Mit der Abmeldung bzw. einer je nach Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer des Aufenthalts in der Heimat erlöscht die Bewilligung des mit den Eltern ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4).
6.3 Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sowie der hohen und anhaltenden Verschuldung besteht ein erhebliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführer. Diesem Interesse ist ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Die Beschwerdeführer sind beide in […] geboren. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 bzw. die Beschwerdeführerin im Jahr 1998, jeweils im Alter von 15 Jahren, in die Schweiz ein. Sie halten sich (abgesehen des mehrmonatigen Auslandaufenthaltes im Jahr 2019) inzwischen seit über 30 bzw. 25 Jahren in der Schweiz auf. Die drei gemeinsamen Nachkommen wurden alle in der Schweiz geboren. Die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführer stimmt jedoch nicht ansatzweise mit dem Grad ihrer Integration in die schweizerische Gesellschaft überein. Während der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als Koch absolviert habe und diverse, wenn auch nicht durchgehende Anstellungen innehatte, sind bezüglich der Beschwerdeführerin weder Informationen zu einer allenfalls abgeschlossenen Berufsausbildung noch Angaben zu längerfristigen Arbeitsverhältnissen aktenkundig. Den Beschwerdeführern ist es jedenfalls nicht gelungen, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren und ihren Lebensunterhalt eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten. Trotz des erheblichen Bezugs von Sozialhilfeleistungen haben die Beschwerdeführer hohe Schulden angehäuft. Sie wurden im Jahr 2010 verwarnt und darauf hingewiesen, dass Sozialhilfebezug, Schulden und Straffälligkeit zu einer Wegweisung aus der Schweiz führen könnte. Im Jahr 2012 verweigerte der Kanton Bern den Kantonswechsel u.a. aufgrund der Schuldensituation. Nichtsdestotrotz häuften die Beschwerdeführer weiterhin beträchtliche Schulden an, bezogen erhebliche Sozialhilfe und der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Die Integration der Beschwerdeführer in die Schweiz muss als offenkundig gescheitert betrachtet werden. Darüber hinaus sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach […] ersichtlich, wo sie sich insbesondere im Jahr 2019 während 8,5 Monaten ununterbrochen aufgehalten haben. Selbst wenn die Beschwerdeführer einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz gelebt haben, haben sie doch die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in […] verbracht. Sie beherrschen die heimatliche Sprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut. Wenngleich vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer keine engen Verbindungen mehr zum Heimatland haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in […] über Angehörige und Bekannte verfügen und sich dort zurechtfinden, was sich namentlich an dem langen heimatlichen Aufenthalt gezeigt hat. Was ihre Beziehungen in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass die gemeinsamen Nachkommen [...] und [...] inzwischen volljährig sind. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, zu den volljährigen Nachkommen bestünde eine besondere Abhängigkeit, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgehe. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insofern fällt die Beziehung nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und sie beide sind vom vorliegenden Wegweisungsverfahren auch nicht direkt betroffen. Die jüngste Tochter D.___ ist hingegen noch minderjährig. Wenngleich sie in der Schweiz geboren wurde und im Heimatland nicht verwurzelt sein mag, befindet sie sich mit 9 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter, welches es ihr ermöglicht, mit den Eltern auszureisen und sich im Heimatland zu integrieren (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.2). Während des Beschwerdeverfahrens brachten die Beschwerdeführer vor, die minderjährige Tochter befände sich seit dem 24. März 2023 in kinderpsychiatrischer Behandlung, da sie in […] den tragischen Tod ihres Cousins hautnah habe miterleben müssen. Sie sei traumatisiert und ihr aktueller psychischer Zustand stehe einer Wegweisung entgegen. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin diagnostiziert bei der minderjährigen Tochter mit Bericht vom 23. Juni 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung, wobei sie dringend auf eine gleichbleibende, für sie Halt und Sicherheit gebende Umgebung angewiesen sei. Der Neffe von D.___ ist am 14. September 2019 im Alter von 1.5 Jahren in […] verstorben. Im Schreiben vom 28. April 2020 ans MISA (BFin pag. 413) führten die Beschwerdeführer aus, dass es [...], der älteren Tochter und Mutter des verstorbenen Kindes, aufgrund des Vorfalls psychisch gar nicht gut gegangen sei. Von psychischen Problemen bei D.___ ist in diesem Schreiben keine Rede. Auch wurde weder in vorangehenden oder darauffolgenden, umfangreichen Eingaben noch in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2023 eine Traumatisierung von D.___ jemals vorgebracht bzw. thematisiert. Es erschliesst sich nicht, weshalb D.___ die Verarbeitung des angeblichen Traumas nicht gleich nach ihrer Wiedereinreise angegangen ist, sondern damit über 3.5 Jahre zugewartet werden konnte. Die erst jetzt und nach Entscheid des Migrationsamts aufgenommenen kinderpsychiatrischen Abklärungen erscheinen vorgeschoben und angesichts der drohenden Wegweisung zu erfolgen. Doch selbst wenn ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen würde, wäre ein solcher gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft. Die Massnahme stützt sich auf eine rechtliche Grundlage im Landesrecht und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes sowohl geeignet als auch erforderlich, nachdem weder das Schreiben vom 13. August 2010, der abgelehnte Kantonswechsel im Jahr 2012 noch die ermessensweise Wiederzulassung der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 die Beschwerdeführer zu einer eigenständigen und schuldenfreien Lebensweise bewegen konnten. Die Wegweisung aus der Schweiz wird die Familie sicherlich hart treffen. Es ist den Beschwerdeführern aber zumutbar und möglich, mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach […] zurückzukehren, dort Fuss zu fassen und eine neue Existenz aufzubauen. Den Kontakt zu den in der Schweiz lebenden volljährigen Nachkommen, der Mutter der Beschwerdeführerin und den Schwestern, können die Beschwerdeführer im Rahmen von Besuchsaufenthalten pflegen sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bzw. die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und ihre Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demzufolge als verhältnismässig und halten insbesondere auch vor Art. 8 EMRK stand.
7. Dass das MISA dem Beschwerdeführer im Rahmen der Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE folglich ermessensweise keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilte, ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls fällt damit die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen (u.a. gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall) ausser Betracht. Auch dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Erfüllung mehrerer Widerrufsgründe und Nichteinhaltung der Bedingungen die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer werden weggewiesen und haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführer haben sich gemäss Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung abzumelden und sich die Ausreise an der Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Zahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 nicht ein.