Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 3. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

4.    D.___   

alle vertreten durch Meret Rehmann, Advokatin,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Bau- und Justizdepartement,    

2.    E.___ AG,    vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub, SPR Rechtsanwälte Notare,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / Projekt Optimierung Kraftwerk Aarau


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1.1 Im Oktober 2014 genehmigte der solothurnische Regierungsrat den kantonalen Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften zur Konzessionserneuerung und zum Ausbau des Wasserkraftwerks Aarau (RRB Nr. 2014/1806); gleichzeitig erteilte er eine erforderliche Rodungsbewilligung. Den mit dem Beschluss genehmigten Plänen kam die Bedeutung einer Baubewilligung zu. Im Dezember 2014 erteilte der solothurnische Kantonsrat zudem die zugehörige Konzession (KRB Nr. SGB 148/2014).

 

1.2 Nach der Genehmigung des Projekts und der Erteilung der Konzession durch den Regierungsrat des Kantons Aargau im Februar 2015 und der rechtskräftigen Abweisung der von Umweltverbänden dagegen erhobenen Beschwerde durch das aargauische Verwaltungsgericht im November 2016 ist die neue Konzession auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt worden. Seither wurden von der Konzessionärin erste Massnahmen aus dem Erschliessungs- und Gestaltungsplan 2014 umgesetzt.

2.1 Nun hat die E.___ AG Anpassungen am Projekt vorgenommen: Das Kraftwerk soll, im Hinblick auf künftige ökologische Anforderungen (insbesondere Fischabstieg) und im Sinne der Energiestrategie 2050 des Bundes, technisch und wirtschaftlich optimiert werden. Die Energieproduktion soll gegenüber heute um 20 % gesteigert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Mitteldamm im Kanal vollständig entfernt werden. Für die Bereiche Ökologie, Fischgängigkeit und Nutzung sind neue Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen vorgesehen. Die erforderlichen baulichen Massnahmen auf dem Gebiet des Kantons Solothurn sollen im Nutzungsplanverfahren geregelt werden; dies mit einem kantonalen Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften, dem die Bedeutung einer Baubewilligung zukommt (vgl. § 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz, PBG; BGS 711.1). Für die erforderliche Anpassung der Konzession hat der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf unterbreitet. Im Kanton Aargau ist das Vorhaben derzeit beim Verwaltungsgericht anhängig. Das ganze Projekt steht unter dem Titel «Optimierung Kraftwerk Aarau».

Gegenstand des Erneuerungskonzepts sind insbesondere ökologische Aufwertungen wie Flachwasserzonen, Amphibienbereiche, Auf- und Abstiege für Fische, Attraktivitätssteigerungen, namentlich durch Bestockung aber auch Hochwasserschutzmassnahmen. Das Konzept darf offensichtlich mit Akzeptanz rechnen, haben doch keine Umweltorganisationen Beschwerde erhoben. Bei der Bevölkerung auf Ablehnung stösst offenbar vor allem der Rückbau des Mitteldamms, der die Reibungsverluste des Wassers minimieren und die Kapazität des Kraftwerks erhöhen soll.

2.2 Mittlerweile hat der Kantonsrat von Solothurn auch die Änderung der Konzession beschlossen. Zu erwähnen sind eine Fischpassanlage sowie die Bestimmung, dass der Strom mit Zustimmung der Departemente auch anderweitig, namentlich zur Erzeugung von Wasserstoff verwendet werden kann. Die Änderung der Konzession ist rechtskräftig.

3. Insgesamt (noch) vier Personen, die alle in der Stadt Aarau beim Kraftwerk wohnen, haben in Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrates des Kanton Solothurn bilden die Nutzungsplanung (kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften) sowie die Erteilung erforderlicher Nebenbewilligungen.

 

Der von Dr. Boner, dem Anwalt der Beschwerdeführer, gestellte Hauptantrag lautete ursprünglich, der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023/168 vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben, und die Nutzungsplanung sei nicht zu genehmigen. Eventuell sei die Sache zur Überarbeitung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Das Verfassen der Beschwerdebegründung wurde an eine neue Anwältin abgetreten. Advokatin Rehmann formulierte die Rechtsbegehren neu. Ob darin eine unzulässige Weiterung liegt, mag offenbleiben.

 

Die Legitimation wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin A.___ wohne bloss 180 m vom östlichsten Punkt des Mitteldamms entfernt, die Beschwerdeführerin B.___ bloss 150 m, (der östlichste Zipfel des Mitteldamms liegt allerdings im Kanton Aargau). Die Grundstücke würden von überdurchschnittlichen Bauimmissionen betroffen, wenn der Damm zurückgebaut würde. Die Legitimation beurteile sich nach der Betroffenheit, nicht nach den Gebietsgrenzen. Angefochten werde mit dem gesamten Beschluss auch der Neubau des Kraftwerksgebäudes. Davon seien die Beschwerdeführer C.___ und D.___ bloss 100 m entfernt. Der Mitteldamm liege grösstenteils im Kanton Solothurn und sei ein beliebtes Naherholungsgebiet sowie ein hochwertiger Lebensraum für Vögel und Biber, bekannt als Aargauer Amazonas. Auf dem Damm seien auch bedrohte und verletzliche Arten angesiedelt. Das Kraftwerk sei ein Inventarobjekt im ISOS. Dies sei im solothurnischen RRB mit keinem Wort erwähnt worden. Man habe seinerzeit auch kein Gutachten der eidgenössischen Kommissionen für Natur- und Heimatschutz sowie für Denkmalpflege eingeholt.

 

Im neuen Projekt sei vorgesehen, sämtliche Gebäudeteile der alten Kraftwerksanlage abzubrechen und den Mitteldamm vollständig zu entfernen. Dies solle die Stromproduktion um 20.5 % steigern. Die vollständige Entfernung des Mitteldamms führe zu einer Mehrproduktion an Strom von 6.8 GWh/a, weil der Reibungswiderstand des Wassers an den Kanalwänden reduziert werde und das Wasser langsamer fliesse. Die Mehrproduktion resultiere aber auch durch die Vergrösserung der Niederwasserrinne. Nur an 150 Tagen pro Jahr sei die Reduktion des Reibungswiderstands spürbar. Alternativen zur Entfernung des Damms habe man keine gesucht.

 

Das neue Unterwerk solle mitten im Siedlungsgebiet (Aarau) entstehen, weniger als 100 m vom Kraftwerk entfernt. Die Umweltauswirkungen des Werks seien nur zum Teil analysiert worden. Mit der Entfernung des Mitteldamms werde der Lebensraum geschützter Arten eliminiert. Die Umweltauswirkungen der gesamten Anlage seien nicht beurteilt worden. Architektur- und technikgeschichtlich sei die Zentrale II des Werks am wertvollsten. Der Aarelauf sei im ISOS zwar nicht ausdrücklich bezeichnet, aber prägend für die Stadt. Die eidgenössischen Kommissionen (ENHK/EDK) hätten den ungeschmälerten Erhalt der Substanz der Kraftwerksanlage sowie die Erhaltung des Mitteldamms samt der getrennten Kanäle gefordert. Weil aber mit dem Projekt 2013 das Kesselhaus und ein Teil des Mitteldamms bereits zum Abbruch freigegeben worden seien, sei die heutige «Optimierung» des Projekts von untergeordneter Bedeutung.

 

Man habe seinerzeit (2013) kein Gutachten nach Art. 7 NHG eingeholt. Ein Gutachten wäre aber obligatorisch gewesen. Dies bewirke die Teilnichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Man habe die heimatschutzrechtliche Bedeutung des Projekts verschleiert. Der Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 2013 sei nichtig, weil er zu Eingriffen in das ISOS-Objekt Kraftwerk Aarau führe. Dies festzustellen, sei mit der Rechtssicherheit vereinbar, denn mit der Umsetzung des Projekts sei noch nicht begonnen worden. Die Bauherrschaft müsse ein (vollständig) neues Gesuch einreichen. Die ENHK/EDK müssten die Schutzziele des ISOS konkretisieren. Man könne dies nicht ausblenden, weil das Objekt von nationaler Bedeutung im Kanton Aargau liege. Wenn es um Wasserkraft gehe, sei das Vorliegen einer Bundesaufgabe stets zu bejahen. Das Projekt sei ganzheitlich, über die Kantonsgrenzen hinweg zu betrachten. Es gehe nicht an, die Entfernung des Mitteldamms allein zu prüfen. Mitteldamm und Kanal seien auch Teil des ISOS. Das Gutachten ENHK/EDK vom 22. September 2020 bezeichne die Kanalanlage gar als industriehistorisch wertvollsten Teil. Die beiden Ausleitkanäle und der Mitteldamm müssten in ihrem heutigen Zustand erhalten werden. Alle Anlageteile und Freiräume seien integral zu erhalten. Die Interessenabwägung nach Art. 6 NHG falle gegen das Optimierungsprojekt aus. Die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes würden überwiegen. Bei Nichtigkeit des Projekts 2013 sei auch das Projekt «Optimierung» nicht zu genehmigen. Die negativen Auswirkungen auf das historische Bauwerk und das Ortsbild seien irreversibel. Die Kommissionen hätten deutlich gemacht, dass ihre Beurteilung anders ausgefallen wäre, wenn das ursprüngliche Projekt nicht bereits rechtskräftig bewilligt worden wäre. In jedem Fall würden die Objekte grösstmögliche Schonung verdienen. Es müsste der Nachweis erbracht werden, dass keine anderen Standorte oder Alternativprojekte mit geringerer oder gar keiner Beeinträchtigung realisierbar seien. Optionen seien keine geprüft worden. Weil ein Teilabbruch bereits bewilligt sei, seien die restlichen Teile stärker zu schützen. Der Ersatz der Turbinen könnte auch unter Wahrung der Substanz des Gebäudes erfolgen. Die Entfernung des Mitteldamms sei nicht notwendig, um Bundessubventionen zu erhalten. Vermutlich könnte die Produktion auch um die dafür erforderlichen 20 % gesteigert werden, ohne den restlichen Mitteldamm zu entfernen. Zum Beispiel könnte man das Stauziel um 11 cm erhöhen oder Maschinen mit grösserem Maximaldurchfluss einbauen. Auch könnten die Kanäle vertieft oder der nördliche Kanal um ca. 12 m verbreitert werden, was nicht teurer wäre, als die Entfernung des Mitteldamms. Oberhalb der Wasserfläche würden keine Veränderungen anfallen. Mit der Entfernung des Mitteldamms lasse sich nur an Tagen mit hoher Wassermenge eine merkliche Produktionssteigerung erzielen. Mit dem Geld, das die Entfernung des Mitteldamms koste, könne, in Photovoltaik investiert, das Dreifache an Strom erzeugt werden. Es lägen folglich Alternativen vor. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts sei nur ungenügend belegt. Bundessubventionen dürften in die Berechnung nicht einbezogen werden. Ohne Subventionen sei das Projekt unwirtschaftlich. Offenbar seien bei den heutigen Strompreisen die Investitionskosten zu hoch. Bundesbeiträge dürften nicht gesprochen werden, wenn das Projekt mit einem schweren Eingriff in das ISOS verbunden sei. Das Optimierungsprojekt führe zu äusserst schwerwiegenden Eingriffen in das ISOS-Objekt Kraftwerk Aarau. Die Entfernung des Mitteldamms sei auch nicht rentabel. Es werde gegen kantonales Raumplanungsrecht verstossen, denn der Aarekanal liege im Kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft. Typische Landschaften seien zu erhalten und in der Interessenabwägung erhöht zu berücksichtigen. Weil die Projektgenehmigung von 2013 nichtig sei, seien alle Abklärungen zu wiederholen. Im Rahmen der UVP müsse das Gesamtprojekt geprüft werden. Es dränge sich eine umfassende Überprüfung der Umweltauswirkungen der Gesamtanlage inkl. Unterwerk auf. Art. 58a WRG schliesse eine Gesamtbeurteilung der Anlage nicht aus. Die ENHK/EDK hätten in ihrem Gutachten zur Optimierung ein Gutachten über das Projekt 2013 nachholen sollen.

 

Mit Eingabe datierend vom 23. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführer namentlich ergänzen, durch den Abtrag des Damms seien erhöhte Lärm- und Staubimmissionen zu erwarten. Es gehe nicht nur um das ISOS, sondern um umweltrechtliche Anliegen. Die Schutzziele des ISOS seien unberücksichtigt geblieben. Man sei weit von einer Popularbeschwerde entfernt. In der Sache handle es sich nicht bloss um eine Anpassung, sondern um ein neues Projekt. Deshalb könne auf die vorliegende UVP nicht abgestellt werden, weil sie unzulässigerweise nur die Abweichungen behandelt habe. Der Mitteldamm sei auch vom Schutz des ISOS umfasst, weil er eben zum Kraftwerk gehöre. Die Ausführungen der ENHK und EDK dazu seien bindend. Der Damm sei ein Naherholungsgebiet. Er sei nach NHG grösstmöglich zu schonen. Der Abbruch des Damms bringe nur eine geringfügige Mehrleistung des Werks. Der Abbruch sei im Projekt nirgends beschrieben. Eine Mehrleistung könnte auch auf andere Weise erreicht werden. Auch eine Investition in Fotovoltaik wäre zu prüfen. Bei der Projektgenehmigung wäre die Wirtschaftlichkeit umfassend zu prüfen gewesen. Subventionen seien dabei nicht einzukalkulieren. Die beiden kantonalen Verfahren seien zu koordinieren. Man habe keine Alternative geprüft. Von Unterwerken gehe eine Brandgefahr aus. Die Parteientschädigung richte sich nicht nach dem Streitwert.

 

4. Die E.___ AG liess am 24. Mai 2023 bzw. 31. August 2023 (Beschwerdeantwort) beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer würden zu weit weg von den behaupteten Auswirkungen wohnen. Es bestehe keine spezifische Beziehungsnähe. Sie seien nicht legitimiert. F.___, die von der Vorinstanz (als einzige Person) noch als legitimiert angesehen worden sei, habe nun vor Verwaltungsgericht den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Es sei fraglich, ob die (übrigbleibenden) Beschwerdeführer überhaupt noch Immissionen wahrnehmen könnten. Bei der Beschwerdeführerin, die am nächsten wohne, betrage die Distanz 265 m.

 

Es handle sich um die Optimierung einer bereits rechtskräftig bewilligten Planung. Das Kraftwerk solle technisch und wirtschaftlich optimiert werden. Es handle sich um eine Verbesserung des 2013 bewilligten Projekts. Sämtliche namhaften Umweltverbände hätten nicht gegen das optimierte Projekt opponiert. Der Mitteldamm sei eine Kunstbaute und kein Schutzobjekt. Dessen Rückbau sei mit den vorgesehenen Kompensationen verhältnismässig. Die alten Turbinen würden die heutigen Anforderungen bei weitem nicht mehr erfüllen, und die 100 Jahre alte Bausubstanz des Kraftwerks habe die Lebensdauer bereits überschritten. Es könne nicht das gesamte bereits bewilligte Projekt im Streit liegen. Das Projekt sei namentlich wegen der Fischabstiegslösung und den Hochwasserentlastungsklappen angepasst worden. Die Anlagen im Kanton Aargau seien hier nicht tangiert. Die Mehrproduktion entstehe durch die Summe aller Massnahmen, namentlich durch die grössere Fallhöhe, die Entfernung des Restdamms und den besseren Maschinenwirkungsgrad. Das Entfernen des oberen Mitteldamms bringe 2.4 GWh. Erst mit allen Massnahmen zusammen könne eine maximale Produktivitätssteigerung erreicht werden.

 

Kraftwerk und Unterwerk seien sachlich und rechtlich komplett unabhängig voneinander. Synergien bestünden keine. Das Unterwerk entstehe in der Zone EN, die der Produktion und Verteilung von Energie diene. Für das Unterwerk bestehe keine UVP-Pflicht. Es könne unabhängig von vorliegenden Verfahren umgesetzt werden. Das Unterwerk werde in einem Plangenehmigungsverfahren durch das ESTI bewilligt. Es sei auch nicht UVP-pflichtig.

 

Man habe das Kraftwerk immer wieder optimiert. Ein Teil des Mitteldamms sei bereits 1955 entfernt worden. Die Zentrale sei 1955 erneuert worden. Man versuche in der Beschwerde das ISOS zu erweitern, um eine Nichtigkeit der Projektgenehmigung 2013 zu konstruieren. Der Regierungsrat sei nicht verpflichtet gewesen, ein Gutachten einzuholen. Ein (allenfalls!) fehlendes Gutachten sei kein Nichtigkeitsgrund. Nach der Evidenztheorie werde Nichtigkeit nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein Mangel besonders schwer und offensichtlich sei. Im Kanton Solothurn sei gar kein Schutzobjekt nach Art. 5 NHG betroffen. Die Schutzobjekte würden einzig durch den Bundesrat definiert. Der Aarelauf stehe nicht unter Schutz und sei auch im BLN nicht aufgenommen. Wenn das Kraftwerk als Einzelelement im ISOS aufgenommen sei, könne dies nicht räumlich auf den Mitteldamm ausgedehnt werden. Das ISOS ziehe auch keine Unter-Schutz-Stellung nach sich. Weder die Stadt noch der Kanton hätten das Kraftwerk unter Schutz gestellt. Man habe seinerzeit sowohl den kantonalen Denkmalschutz als auch den Heimatschutz involviert. Es habe eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Projekt stattgefunden. Die Beschwerdeführer würden die öffentlichen Interessen des Projekts ignorieren. Am Ausbau der Wasserkraft bestehe ein gewichtiges Interesse. Eine Koordination der Verfahren in den beiden Kantonen habe mit den Bedingungen stattgefunden, die in den Verfügungen enthalten seien. Nachteile durch den Abbau des Mitteldamms würden durch Umwelt- und Nutzungsmassnahmen deutlich überkompensiert. Der Damm stehe unter keinem Schutz. Das Gutachten habe bloss das heutige Optimierungsprojekt zum Gegenstand gehabt und komme zum Schluss, das Vorhaben sei bewilligungsfähig. Eine weitere Erhöhung des Stauziels würde die Gefahr der Dammdurchsickerung und Vernässung des Umlands erhöhen. Allenfalls wäre die Wehrsicherheit nicht gewährleistet. Kein Laufwasserkraftwerk werde auf Hochwasserkapazitäten ausgelegt. Eine allfällige Vertiefung des Kanals sei durch den Grundwasserspiegel limitiert. Der Kanal könne auch nicht beliebig verbreitert werden, um Fliessverluste zu vermeiden. Fotovoltaik sei keine Alternative zum vorliegenden Projekt. Es gehe um Bandenergie, um Ausgleich der saisonalen Schwankungen. Die Genehmigungsinstanz habe keine vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. Die Wirtschaftlichkeit wäre hier auch ohne Förderbeiträge gegeben. Die Beschwerdeführer würden die Kosten für die Entfernung des Damms viel zu hoch einschätzen. Der Rückbau des Mitteldamms werde mit Ersatzmassnahmen aufgewogen. Für Wasserkraftwerke werde die UVP im Rahmen des Konzessionsverfahrens durchgeführt.

 

4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte für den Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die solothurnische Nutzungsplanung bewillige kein Kraftwerkgebäude und beschlage kein Objekt, das im ISOS verzeichnet sei. Damit habe das Vorbringen, der RRB 2014/1806 sei teilweise nichtig, keinerlei Grundlage. Der Mitteldamm habe keinen Schutzstatus, und der Richtplan sehe den Ausbau des Kraftwerks speziell vor. Die «Verkürzung des Mitteldamms» werde explizit erwähnt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

 

2.1 Vorab fragt sich grundsätzlich, ob eine umweltrelevante Bewilligung, ein Entscheid nichtig sei, wenn er ohne Gutachten einer eidgenössischen Kommission ergangen ist, obschon zwingend ein solches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Auf ein Gutachten kann grundsätzlich nicht ohne weiteres verzichtet werden, denn Art. 7 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) ist keine blosse Ordnungsvorschrift. Eine Behörde, die ohne Gutachten entscheidet, verletzt Bundesrecht. Ein solcher Entscheid ist jedoch bloss anfechtbar und nicht schlichtweg nichtig (Peter M. Keller et al: Kommentar NHG, Zürich 2019, S 279 ff. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30. Juni 2005). Dies ergibt sich schon aus der Evidenztheorie. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nach der Evidenztheorie nur angenommen, wenn die Verfügung mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2012 vom 15. März 2012, E. 2.5 betr. Probebohrungen in Effingen). Es ist auch nicht immer ganz klar, ob für ein bestimmtes Vorhaben ein Gutachten erforderlich sei. Es wäre verfehlt, hier einen offensichtlichen Mangel anzunehmen. Nun, nach mehr als einem Jahrzehnt einen (akzeptierten) Entscheid nichtig erklären zu wollen, würde die Rechtssicherheit schwer gefährden. Schliesslich hat sich über zehn Jahre nie jemand auf die angebliche Nichtigkeit berufen. Der Entscheid wurde nie angefochten und es wurde weiter geplant.

 

2.2 Hinzu kommt Folgendes: Es handelt sich bei der Aare und dem Kanal zwar um kantonale Vorranggebiete Natur und Landschaft. Das sind möglichst grossräumige Gebiete

 

-       mit einem hohen Anteil an naturnahen Lebensräumen (z.B. artenreiche Wiesen, Weiden, Hecken, seltene Wälder, naturnahe Bach- und Flussläufe);

-       mit Vorkommen von seltenen, gefährdeten oder geschützten Pflanzen und Tierarten (z.B. Orchideen, Reptilien, Amphibien);

-       mit Biotopen von nationaler Bedeutung nach den Bundesinventaren;

-       mit typischen Landschaften und Landschaftsformen (z.B. erdgeschichtliche Zeugnisse und Geotope, Obstbaumlandschaften mit vielen Hochstamm-Obstbäumen);

-       mit günstigen Voraussetzungen für die Erhaltung und Aufwertung einer vielfältigen Natur und Landschaft.

 

Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung typischer Landschaften (Richtplan Kapitel L-3.1). Es handelt sich jedoch nicht um ein Biotop von nationaler Bedeutung, wie der Obergösger Schachen und der Acheberg ob Aarau, die in der Nähe liegen. Der Flusslauf ist auch im ISOS nicht vermerkt. Verzeichnet ist dort bloss das Dorf von Erlinsbach SO. Einträge im Kanton Aarau stehen hier nicht zur Debatte. Folglich hat im Kanton Solothurn in den Jahren 2013/14 kein Gutachten einer eidgenössischen Kommission eingeholt zu werden brauchen.

 

3.1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.

 

3.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer

 

-       vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog. formelle Beschwer),

-       durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).

 

Bei der materiellen Beschwer (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).

 

3.3 Die Nähe zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfü­gungsadressat ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immis­sionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche Beeinträch­tigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerde­führung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens ein­schliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht besiedelten Gebieten kann sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen ist es nicht so, dass bei Projekten an abgelegenen Orten der Kreis legitimierter Personen räumlich erweitert werden müsste. Es kann (in seltenen Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt ist, weil niemand in der Nähe wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in diesen Fällen haben die Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen anzuwenden. Ungefähr 30 Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht zu (vgl. VBO, Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerde­berechtigten Organisationen, SR 814.076). Es braucht keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im abgelegenen, unbesiedelten Gebiet.

 

3.4 Der Kasuistik lässt sich Folgendes entnehmen:

 

Es kommt nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte an (Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4). Die Rechtsprechung bejaht, wie schon gesagt, in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. In der Praxis wurde die Beschwerdebefugnis bei einer Entfernung von mehr als 100 m verneint

-       beim Umbau eines Gebäudes in 150 m Entfernung ohne Sichtverbindung, der zudem zu keiner wesentlichen Immissionszunahme führte (BGE 112 Ia 119 E. 4b),

-       bei einem 280 m entfernt liegenden Bau eines Einfamilienhauses mit Garagenausfahrt, wenn von der projektierten Baute keine grossflächigen Immissionen wie Staub, Lärm, Rauch oder Erschütterungen zu erwarten waren (BGE 125 II 10 E. 3a),

-       beim Umbau einer Bar in einer Distanz von 125 m bzw. 300 m (Urteil des Bundesgerichts 1C_387/2007),

-       beim Bau einer Lagerhalle in einer Entfernung von 500 m (Urteil des Bundesgerichts 1C_528/2009),

-       beim Betrieb eines Fastfood-Lokals in einer Entfernung von 600 m (Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2008),

-       bei einem in rund 3 km (Luftlinie) Entfernung geplanten Bau einer Brücke (ZBl 1993 S. 44 ff.) und

-       beim Bau einer Bootshalle in einer Distanz von ca. 250 m, welche die Aussicht des Nachbarn auf den See kaum tangierte, weil sie grösstenteils unterirdisch angelegt war (ZBl1984 S. 378 ff.).

 

Eine Nachbarin, deren Grundstück in einer Distanz von 400 m Luftlinie zum Bauvorhaben (Kieswerk) und 60 m zur Erschliessungsstrasse liegt und die weder Sicht- noch Hörkontakt hat, weil eine bewaldete Geländerippe dazwischen liegt, ist genauso wenig zur Beschwerdeführung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2000) wie ein Nachbar, der rund 130 bis 160 m von den geplanten Aufschüttungen im ufernahen Seebereich entfernt wohnt und sich zwischen der Aufschüttung und seinem Grundstück verschiedene wichtige Verkehrsträger befinden, die den Beziehungszusammenhang unterbrechen (ZBl 1995 S. 527 ff.).

 

Durch eine Baustelle verursachte Lärmimmissionen sind temporärer Natur und können nur bei geringen Distanzen und starker Intensität eine besondere Betroffenheit auslösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_423/2012: Entfernung zur vorübergehenden Probebohrung 25 m; 1C_500/2009, E. 2.5: Entfernung zur Baustelle 30 – 40 m). Die Parteistellung ist im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn sich der Baulärm als besonders intensiv oder im Hinblick auf die Dauer und den Zeitpunkt seines Auftretens (Tages- oder Nachtarbeit) als unüblich erweist oder wenn ansonsten besondere Umstände vorliegen (exponiert liegende, lärmempfindliche Räume der betroffenen Nachbarn, sehr geringe Lärmvorbelastung, spezielle Art des Lärms etc.; vgl. VGer ZH, 18. Dezember 1997, VB.97.00455, in: RB 1997, Nr. 104, S. 171 ff. (Zürich, Verwaltungsgericht, VB.2019.00162 vom 12. September 2019).

 

3.5 Die Lehre unterscheidet zudem Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.

 

Es wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson – ohne die erforderliche räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 betr. Seilbrücke für Wanderer auf dem Balmberg.)

 

4. Das Solothurnische Verwaltungsgericht ist nur für den Kanton Solothurn örtlich zuständig. Das versteht sich von selbst. Bei ihm können nur Bauten, Anlagen und Massnahmen im Kanton Solothurn angefochten werden. Für die Legitimation ist deshalb der Abstand des Wohnorts der Beschwerdeführer zur Kantonsgrenze massgebend. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, die in der dritten Bautiefe nördlich des Kanals am nächsten wohnt, B.___, befindet sich Luftlinie 200 Meter von der Kantonsgrenze und 230 m von dem Teil des Mitteldamms entfernt, der (noch) im Kanton Solothurn liegt.

 

 

 

Dass der Rückbau des Mitteldamms über städtische Quartierstrassen erfolgen wird, ist ausgeschlossen. Es ist folglich auch nicht mit geradezu übermässigem Baustellenlärm zu rechnen.

 

Die Beschwerdeführer sind nicht legitimiert, im Kanton Solothurn Beschwerde zu erheben, denn sie wohnen zu weit weg – von den Massnahmen im Kanton Solothurn. Von den Beschwerdeführern ist folglich auch niemand befugt, ideelle Interessen, namentlich Anliegen des Natur-, Heimat- oder Denkmalschutzes ins Feld zu führen. Mit der sauberen Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit werden auch allfällige Fragen der Verfahrenskoordination obsolet.

 

5. Auf die Beschwerden ist somit nicht einzutreten.

 

Die Beschwerdeführer dringen hier zwar nicht durch, können sich aber durchaus zur Wehr setzen und ihre Argumente prüfen lassen; nämlich beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dort liegen sowohl das Kraftwerk als auch das Unterwerk.

 

Die Beschwerdeführer haben bei diesem Verfahrensausgang der E.___ AG eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Vertreter des Kraftwerks fakturierte ca. anderthalb Wochen Arbeit. Mit Blick auf die gebotene Sorgfalt, den Umfang des Projekts und der Akten sowie den äusserst ausführlichen Eingaben der Beschwerdeführer erscheint dieser Zeitaufwand nicht als übersetzt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 450.00 ist jedoch zu hoch. Nach §§ 160 f. des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 20. Dezember 2022 beträgt der maximale Stundenansatz CHF 350.00. Die fakturierte Entschädigung ist deshalb von CHF 28'280.70 auf CHF 22'060.00 zu kürzen. Dies inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Pro Beschwerdeführer macht dies CHF 5'515.00 aus. Sie haften für die Parteientschädigung solidarisch.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Eingabe vom 23. Oktober 2023 der Vertreterin der Beschwerdeführer geht zur Kenntnisnahme an die anderen Parteien.

2.    Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.    Die Beschwerdeführer haben je CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch.

4.    Die Beschwerdeführer haben der E.___ AG je CHF 5'515.00, total CHF 22’060.00 zu bezahlen. Sie haften für den Gesamtbetrag solidarisch.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Schaad

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 teilweise aufgehoben.