Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 15. Oktober 2024        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,     

 

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 2. Juni 2022 bremste A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ihren Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn grundlos bzw. aufgrund falscher Wahrnehmung bis zum Stillstand ab und blieb dort trotz freier Fahrbahn während über ca. 90 Sekunden stehen, was zu einem Auffahrunfall mit vier beteiligten Fahrzeugen und mindestens drei Verletzten führte. Da sie gemäss Polizeirapport einen verwirrten Eindruck machte, ihre Wahrnehmung stark beeinträchtigt schien und sie angab, täglich Medikamente gegen Depressionen einzunehmen, nahm ihr die Polizei den Führerausweis vor Ort ab und machte eine Meldung an die Motorfahrzeugkontrolle.

 

2. Ein Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises wies die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ab und verfügte am 5. August 2022 nach Vorliegen des Polizeirapports und Gewährung des rechtlichen Gehörs den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich.

 

3. Das verkehrsmedizinische Gutachten wurde am 23. Dezember 2022 erstellt. Dabei wurde die Fahreignung aufgrund einer psychischen Problematik (rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode) und einer körperlichen Problematik (starke Schmerzen aufgrund Spinalstenose und traumatisierter Schulter bei allenfalls vorhandener Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis) negativ beurteilt und verschiedene Wiederzulassungsvoraussetzungen genannt.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements am 31. Januar 2023 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und führte aus, auf Gesuch hin werde der Ausweis wiedererteilt, wenn ein Arzt/eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätige.

 

5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, am 14. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

 

6. Am 2. März 2023 wurde eine psychiatrische Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023 zu den Akten gereicht.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle, die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023 sei zur Erstellung eines Aktengutachtens dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vorzulegen.

 

8. Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Leo Sigg bewilligt.

 

9. Nach mehreren Schriftwechseln betreffend Gutachterstelle wurde mit Verfügung vom 21. April 2023 das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit der Erstellung eines Aktengutachtens über die Fahreignung der Beschwerdeführerin beauftragt.

 

10. Zwischenzeitlich liess die Beschwerdeführerin eine kritische Stellungnahme des Medizinischen Zentrums [...] vom 8. April 2023 zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. Dezember 2022 zu den Akten reichen.

 

11. Mit verkehrsmedizinischem Aktengutachten vom 20. Juli 2023 führte Dr. med. C.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, für das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei die Aktenlage nicht ausreichend, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin objektiv, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Zur abschliessenden Beurteilung ihrer Fahreignung werde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer erneuten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt/einer Ärztin der Stufe 4 vorstelle.

 

12. Mit Stellungnahme vom 1. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens, damit sie sich einer entsprechenden Fahreignungsabklärung am Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal unterziehen könne. Sie habe sich dort bereits angemeldet.

 

13. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Resultats der neuen Fahreignungsabklärung sistiert.

 

14. Am 23. Mai 2024 wurde das Fahreignungsgutachten durch Dr. med. D.___ des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal erstellt.

 

15. Am 24. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.

 

16. Die Motorfahrzeugkontrolle beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.

 

17. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2024 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B. weil ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG) oder weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahme soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).

 

2.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Zweifel können nach Art. 15d Abs. 1 SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bestehen (lit. b) oder aufgrund einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35).

 

2.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten.

 

Die Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

 

3.1 Vorliegend war die Beschwerdeführerin offensichtlich zum Unfallzeitpunkt vom 2. Juni 2022 nicht fahrgeeignet. In Verkennung der Umstände hielt sie auf der Überholspur der Autobahn während über 90 Sekunden grundlos an, was zu einer Auffahrkollision mit Verletzten führte. Gemäss Polizeirapport war auf Aufzeichnungen einer Verkehrskamera ersichtlich, dass kein Grund zum Anhalten bestanden hatte. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin damals die Situation verkannte, ist nicht bekannt. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 gab sie gegenüber dem Gutachter an, sie habe Atemnot und Herzstechen gehabt. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und plötzlich seien Autos vor ihr gewesen. Sie habe gedacht, es wäre Stau, habe Panik gekriegt und eine Vollbremsung gemacht. Ein unmittelbar nach dem Ereignis durchgeführter Drogenschnelltest ergab ein negatives Resultat, doch machte die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Beteiligten vor Ort einen sichtlich verwirrten Eindruck. Ob die fehlende Fahreignung damals durch die Einnahme von Psychopharmaka, Entzugserscheinungen wegen Nichteinnahme der Medikamente, eine psychische Erkrankung, eine Unterzuckerung oder aus anderen Gründen vorlag, ist unklar. Eine in der Folge am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte verkehrsmedizinische Untersuchung vom 23. Dezember 2022 verneinte ihre Fahreignung aufgrund einer psychischen Problematik (rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode) und einer körperlichen Problematik (starke Schmerzen aufgrund Spinalstenose und traumatisierter Schulter bei allenfalls vorhandener Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis) und nannte folgende Wiederzulassungsvoraussetzungen:

 

·      Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Auf eine Verschreibung von Benzodiazepinen/Z-Substanzen sollte verzichtet werden.

·      Regelmässige ärztliche Kontrolle der Schmerzproblematik (Spinalstenose, traumatisierte Schulter, allenfalls rheumatoide Erkrankung) und Einnahme allfälliger Medikamente nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

·      Für eine positive Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen:

-     stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens sechs Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens

-     gute Therapiecompliance und -adhärenz

-     gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

-     keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika)

-     keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

·      Neubegutachtung bei einem Arzt/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4, frühestens im Juni 2023.

·      Zur Neubegutachtung sind ärztliche Zeugnisse (Fahreignung und psychische Erkrankung/en, Fahreignung allgemein, Fahreignung und Diabetes mellitus) mitzubringen.

 

3.2 Auf dieses Gutachten stützt sich die angefochtene Verfügung, mit welcher gegenüber der Beschwerdeführerin ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt wurde und als Wiederzulassungsvoraussetzung die Bestätigung der Fahreignung durch einen Arzt/eine Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4 nennt.

 

3.3 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Gutachter seien keine Fachärzte im Bereich der Psychiatrie. Es wurden diverse Arztberichte eingereicht und ausgeführt, die psychiatrische Fachärztin, E.___ des Medizinischen Zentrums [...] habe am 24. November 2022 schriftlich bestätigt, dass an der Fahreignung keine Zweifel bestünden. Auch Dr. med. F.___ der Herzpraxis [...] habe am 14. Dezember 2022 bestätigt, dass in Bezug auf das Herz-Kreislaufsystem keine Zweifel an der Fahreignung bestünden. Neu habe nun auch Dr. med. G.___ des Stadtspitals [...] ausdrücklich bestätigt, dass aus orthopädischer Sicht die Fahreignung nicht eingeschränkt sei.

 

3.4 Mit psychiatrischer Beurteilung vom 22. Februar 2023 hielt Dr. med. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht bestünden aktuell keine gravierenden psychiatrischen Störungen von Krankheitswert, welche die Fahreignung relevant einschränkten. Gleichzeitig wurde aber auch eine schwergradige psychische Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen diagnostiziert, wobei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen sei. Weiter wurde eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bei hochgradigem Leidensdruck bescheinigt.

 

3.5 Mit verkehrsmedizinischem Aktengutachten vom 20. Juli 2023 führte Dr. med. C.___, Facharzt für Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei die Aktenlage nicht ausreichend, um die Fahreignung der Beschwerdeführerin objektiv, nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen. Zur abschliessenden Beurteilung ihrer Fahreignung werde empfohlen, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer erneuten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt/einer Ärztin der Stufe 4 vorstelle.

 

3.6 Am 23. Mai 2024 wurde das Fahreignungsgutachten durch Dr. med. D.___ des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP in Langenthal erstellt, dem sich die Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hatte. Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, bei der anamnestisch beschriebenen rezidivierenden depressiven Störung könne aus gutachterlicher Sicht aktuell eine weitgehende Remission festgestellt werden. Im Arztbericht von Dr. E.___ vom 3. Februar 2024 sei ein positiver Verlauf sowie kaum mehr Depression unter Fluoxetin festgehalten worden. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin gemeint, sie nehme Duloxetin 20 mg täglich ein. Um zu erfahren, welches Medikament die Beschwerdeführerin tatsächlich einnehme, ob Fluoxetin oder Duloxetin, sei sie gebeten worden, ein Bild des eingenommenen Medikaments einzureichen. Sie habe dann ein Bild von Deroxat 20 mg geschickt. Ob hier eine Problematik im Zusammenhang mit der Compliance oder eine ungenaue Arbeitsweise bei der Erstellung des Arztberichts vorliege, könne vorliegend nicht festgestellt werden.

 

Bezüglich der Einnahme von Benzodiazepinen, insbesondere Xanax habe die Beschwerdeführerin vorerst geltend gemacht, 2023 keine solchen eingenommen zu haben. Angesprochen auf die Durchführung einer Haaranalyse habe sie dann aber gewünscht, eine Haarprobe erst im November 2023 abgeben zu dürfen, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob sie sechs Monate vor der gutachterlichen Untersuchung noch Benzodiazepine eingenommen habe. Die folgende toxikologische Analyse dieser Haarprobe habe dann für den Zeitraum ca. Anfang Juni bis Anfang November 2023 für Alprazolam einen Wert von 0.049 ng/mg ergeben. Im Vergleich zu bisher positiven Fällen liege diese Konzentration im oberen 25 %-Bereich, was für eine häufige Aufnahme spreche. Gemäss dem aktuellen Therapiebericht vom 3. Februar 2024 scheine Xanax nicht mehr verordnet worden zu sein, weshalb sich frage, ob die Einnahme des Benzodiazepins, welches ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial aufweise, unter ärztlicher Aufsicht erfolgt sei oder nicht. Die fehlende Offenheit bezüglich der Einnahme von Xanax und die nicht ersichtliche ärztliche Verordnung des Medikaments sprächen für eine mögliche missbräuchliche Einnahme dieser Substanz. Auch sei zu beachten, dass mit Gutachten vom 23. Dezember 2022 empfohlen worden sei, auf eine weitere Einnahme von Benzodiazepinen zu verzichten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei bei der Beschwerdeführerin von einer verkehrsrelevanten Abusus-Problematik bezüglich Benzodiazepinen auszugehen, sodass die Fahreignung zurzeit aus diesem Grund noch nicht bejaht werden könne.

 

Weiter sei bei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Gemäss Arztbericht des Medizinischen Zentrums [...] vom 3. Februar 2024 werde sie dreimal täglich mit Metformin 500 mg behandelt. Der Hausarzt, Dr. H.___, habe dagegen mitgeteilt, ein Diabetes mellitus sei nicht bekannt. Auch hier liege eine widersprüchliche medizinische Situation vor. Die eingeforderten Laborbefunde zur Beurteilung eines stabilen Therapieverlaufs sowie die regelmässige Messung der Brutzuckerwerte lägen nicht vor. Auch seien keine weiteren medizinischen Befunde in diesem Zusammenhang übermittelt worden, sodass die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Diabetes mellitus Typ 2 noch nicht bestätigt werden könne.

 

Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Daten könne die Fahreignung der Beschwerdeführerin aktuell noch nicht bejaht werden. Die anamnestisch beschriebene schwergradige depressive Störung scheine aktuell weitgehend remittiert zu sein. Wichtig wäre jedoch die Weiterführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmassnahmen, ebenso die regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente gemäss ärztlicher Anweisung. Die Einnahme der Medikamente sollte bei der oben beschriebenen Widersprüchlichkeit in Zukunft aus verkehrsmedizinischer Sicht mittels Haaranalyse untersucht werden. Es könne nicht von einer lege artis und adäquaten Behandlung sowie Einhaltung von ärztlichen Weisungen ausgegangen werden, wenn gemäss ärztlicher Verordnung Fluoxetin 20 mg (2-0-0) verordnet werde, jedoch Deroxat 20 mg (1-0-1) eingenommen werde. Im Weiteren sollte eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Diabetes mellitus Typ 2 stattfinden. Dazu sollte der HbA1c-Wert bestimmt werden, ebenso die nüchternen Blutzuckerwerte. Bevor zu diesem Punkt aus verkehrsmedizinischer Sicht abschliessend Stellung genommen werden könne, müsse zuerst die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 2 adäquat durch medizinische Untersuchungen und Laborabklärungen überprüft werden. Falls ein Diabetes mellitus Typ 2 vorliege, sollte die Beschwerdeführerin regelmässig adäquat behandelt werden. Eine optimale Einstellung der Blutzuckerwerte sei für die Bejahung der Fahreignung unabdingbar. Zudem sollte die Beschwerdeführerin eine Benzodiazepinabstinenz einhalten. Dieses Abstinenzverhalten sollte mittels Haaranalyse im Rahmen einer Begutachtung zur Kontrolle auf Stufe 4 Niveau untersucht werden. In diesem Zeitraum dürfe sie die Haare nicht bleichen oder färben/tönen. Vor der jeweiligen Haaranalyse sollte sie eine Haarlänge von mindestens 6 cm aufweisen. Eine Begutachtung zur Kontrolle sollte nach Einhaltung einer 6-monatigen Benzodiazepintotalabstinenz und Einhaltung der oben erwähnten Auflagen stattfinden.

 

3.7 Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin ein Rezept ihres Hausarztes für das Medikament Xanax 1 mg vom 2. August 2023 einreichen und ausführen, das Rezept sei drei Monate gültig gewesen und die Einnahme dieses Medikaments sei unter ärztlicher Aufsicht genau während der Dauer der Haaranalyse erfolgt. Es könne somit nicht von einer Abhängigkeits- oder gar Missbrauchsproblematik ausgegangen werden, auf welche der Gutachter die fehlende Fahreignung stütze. Es sei zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Xanax auf die Nacht zum Schlafen einnehme und nicht am Tag, wenn sie Auto fahre. Es sei als unglücklich und reichlich naiv zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin die Einnahme dieses Medikaments gegenüber dem Gutachter nicht offengelegt habe. Doch sei dies auch im Zusammenhang mit dem ersten Gutachten zu sehen, welches eine volle Abstinenz verlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, wenn sie den ärztlich verordneten Xanax-Konsum zugeben würde, würde sie den Fahrausweis per se nicht mehr erhalten. Eine Abstinenz sei gemäss dem Gutachter jedoch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Fahreignung, sondern müsse der Konsum eines solchen Medikaments medizinisch begleitet und überwacht sein und es dürfe kein Missbrauch vorliegen. Dies sei vorliegend mit dem eingereichten Rezept belegt. Andere Gründe für die Verneinung der Fahreignung bestünden nicht.

 

3.8 Die Motorfahrzeugkontrolle machte mit Stellungnahme vom 8. Juli 2024 geltend, das Rezept für Xanax habe eine Gültigkeit von sechs und nicht drei Monaten und es sei von einer anhaltenden Dauerrezeptur auszugehen. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass sie mittlerweile keine Benzodiazepine mehr einnehme. Der hohe Wert, der bei der Haaranalyse festgestellt worden sei, spreche gegen eine kontrollierte Einnahme von Xanax. Gemäss Compendium sei mit einer Dosierung von 0,5 bis 1 mg täglich zu beginnen und es könne je nach Bedarf und Verträglichkeit auf 4 bis 6 mg täglich erhöht werden. Die Dosierung mit 1 mg sei also bei der Beschwerdeführerin tief angesetzt. Bei einer geltend gemachten Einnahmedauer von drei Monaten und der niedrigen Dosierung sei ein solch hoher Wert unwahrscheinlich. Das eingereichte Rezept vermöge somit die negative verkehrsmedizinische Beurteilung nicht zu entkräften. Auch werde durch das nachgereichte Rezept das widersprüchliche Aussageverhalten bezüglich Einnahme von Xanax und somit die schlechte Compliance und die mangelnde Einsicht in das Konsumverhalten verdeutlicht. Es bestehe weiterhin Unklarheit, welche Mengen Xanax die Beschwerdeführerin wirklich konsumiere. Bereits aus diesem Grund sei die Fahreignung weiterhin zu verneinen.

 

Gemäss Compendium seien die Retardtabletten von Xanax zudem morgens oder in zwei Gaben einzunehmen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie das Medikament abends zum Schlafen einnehme, deute ebenfalls auf eine mangelnde Compliance hin. Dem Rezept sei nicht zu entnehmen, wann die Tabletten einzunehmen seien, womit sich frage, ob dieses überhaupt lege artis erstellt worden sei.

 

Die fehlende Offenheit bezüglich des Konsums von Benzodiazepinen sei nicht naiv, sondern verdeutliche die fehlende Einsicht und sei ein Hinweis, dass ein Missbrauch verschleiert werden solle. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 2023 kein Xanax genommen zu haben. Angesichts der hohen Alprazolam-Konzentration und der Dauermedikation sei dies ein Hinweis auf eine Abhängigkeit und einen Missbrauch. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der Hausarzt sich gegenüber dem Verkehrsmediziner nur zu Diabetes geäussert habe. Der Hausarzt sei Arzt mit der Anerkennung der Stufe 1 und wisse somit um die Bedeutung von Benzodiazepinen im Zusammenhang mit der Fahreignung.

 

Weiter sei die Fahreignung der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht nur wegen der Einnahme von Xanax verneint worden. Es bestünden beispielsweise auch Unklarheiten mit Hinweis auf fehlende Compliance bezüglich der Einnahme des Medikaments Deroxat anstelle des verschriebenen Medikaments Fluoxetin. Weiter sei die Fahreignung auch verneint worden, weil bei der Beschwerdeführerin ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt sei und dies entsprechend medikamentös behandelt werde. Gemäss dem Hausarzt Dr. med. H.___ sei ein Diabetes mellitus jedoch nicht bekannt. Es handle sich somit um eine widersprüchliche medizinische Situation, welche zwingend fachärztlich abzuklären sei, bevor die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht beurteilt werden könne.

 

3.9 Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu nicht mehr.

 

4. Im Ergebnis zeigt sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, welche zur Abklärung ihrer Fahreignung relevant ist, als sehr undurchsichtig. Zwar hat sich ihre psychische Erkrankung stabilisiert und auch von der Schmerzproblematik ist im neuen Gutachten keine Rede mehr. Sie nimmt jedoch entgegen den gutachterlichen Vorgaben weiterhin das Medikament Xanax ein, welches unter die Arzneimittelgruppe der Benzodiazepine fällt und besonders dann, wenn es über einen längeren Zeitraum und in höherer Dosierung eingenommen wird zu einer Abhängigkeit führen kann. Als «häufige» unerwünschte Wirkung dieses Medikaments werden Verwirrtheit und Desorientiertheit genannt, wie sie bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2. Juni 2022 aufgetreten sind. Zwar präsentiert die Beschwerdeführerin nun nach dem Resultat der Haaranalyse vom 20. November 2023 ein Rezept für Xanax Retard Tabletten 1 mg, was zeigt, dass sie dieses entgegen der gutachterlichen Vermutung immerhin nicht ohne ärztliche Verschreibung einnimmt. Die Einnahme widerspricht aber dennoch der gutachterlichen Forderung auf einen Verzicht auf Benzodiazepine. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angegeben hatte, seit 2023 kein Xanax mehr einzunehmen, was aufgrund der inzwischen eingetretenen Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit auch so zu erwarten wäre. Angesprochen auf eine Haaranalyse verlangte sie dann aber einen Aufschub für deren Durchführung. Als die Haaranalyse sieben Wochen später durchgeführt wurde, zeigte sich ein Resultat von 0.049 ng/mg des Stoffes Alprazolam, was gemäss dem Gutachter im Vergleich zu bisher positiven Fällen im oberen 25 %-Bereich liegt und damit für eine häufige und langfristige Einnahme des Medikaments spricht. Gemäss dem Gutachten vom 23. Mai 2024 stimmt der hohe gemessene Wert der Haaranalyse nicht mit der Dosierung gemäss Rezept überein, weshalb zusammen mit der fehlenden Offenheit bezüglich des Benzodiazepinkonsums auf eine Abhängigkeit und einen Substanzmissbrauch geschlossen werden muss. Die Beschwerdeführerin macht denn auch bis heute nicht geltend, das Medikament abgesetzt zu haben. Sie hält damit nicht nur den vom Gutachter geforderten Verzicht auf die Einnahme von Benzodiazepinen nicht ein, sondern zeigt auch keine gute Therapiecompliance und -adhärenz und hält die Vorgabe, dass keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch bestehen darf, nicht ein.

 

Undurchsichtig bleibt zudem auch, welche weiteren Psychopharmaka die Beschwerdeführerin einnimmt. Das Bild der Medikamentenpackung, das sie dem Gutachter schickte, stimmte weder mit ihren eigenen mündlichen Angaben noch mit dem im Arztbericht erwähnten Medikament überein. Weiter besteht ein Hinweis des Medizinischen Zentrums [...], wo die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt wird, dass sie an Diabetes mellitus Typ 2 leide und dreimal täglich mit dem Medikament Metformin behandelt werde, während der Hausarzt angab, ihm sei bei der Beschwerdeführerin kein Diabetes mellitus bekannt. Auch dieser Aspekt, welcher für die Bewertung der Fahreignung der Beschwerdeführerin höchstrelevant ist, konnte nicht abschliessend geklärt werden und lässt weitere Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gutachter der Stufe 4 Berichte ihrer behandelnden Ärzte bezüglich ihrer psychiatrischen Erkrankung, der Schmerzproblematik und des Diabetes mellitus vorzulegen, damit dieser ihre Fahreignung umfassend hätte überprüfen können. Auch dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb sie es letztlich selbst zu verantworten hat, dass die Frage ihrer Fahreignung nicht in allen Aspekten geklärt und bejaht werden konnte. Bezüglich des fortgesetzten Benzodiazepinkonsums muss ihre Fahreignung aber eindeutig verneint werden, weshalb der verfügte Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und die Auflage, wonach der Ausweis erst dann wiedererteilt werde, wenn ein Arzt/eine Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 4 die Fahreignung wieder bestätige, gerechtfertigt sind.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr sowie der Kosten für die Erstellung des Aktengutachtens von CHF 1'232.10 auf CHF 2'232.10 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Rechtsanwalt Leo Sigg macht mit Kostennote vom 17. Juli 2024 einen Aufwand von 20,6 Stunden geltend, welcher hoch erscheint, aber in Anbetracht der Umstände zum verlangten Stundenansatz von CHF 190.00/h und zuzüglich Auslagenersatz von CHF 117.42 und MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 4'357.95, welche Rechtsanwalt Leo Sigg durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'232.10 (inkl. Kosten für das Gutachten vom 20. Juli 2023 von CHF 1'232.10) zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Leo Sigg, wird auf CHF 4'357.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann