Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug / Aufrechterhaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. 2002, fuhr am 29. Juni 2022 mit seinem Personenwagen auf der [...]strasse in [...] in Richtung [...], als er anlässlich der Patrouillentätigkeit von der Polizei um ca. 21:45 Uhr angehalten und kontrolliert wurde. Wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss (der Beschwerdeführer habe nervös gewirkt und zittrige Hände gehabt; aus dem Personenwagen habe Cannabisgeruch wahrgenommen werden können) nahm die Polizei dem Beschwerdeführer nach der Blutentnahme im Bürgerspital Solothurn den Führerausweis auf Probe zuhanden der Administrativbehörde (Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, MFK) ab.
2. Die MFK schickte dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Schreiben vom 4. Juli 2022 mit Vorbehalt des Ergebnisses aus dem Polizeirapport und des toxikologischen Gutachtens zurück. Sie wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entziehen und ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zuweisen werde, sollte aus dem toxikologischen Gutachten hervorgehen, dass er das Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe.
3. Das toxikologische Gutachten vom 5. August 2022 bestätigte eine Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum gemäss ASTRA-Weisungen, da der ASTRA-Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-Carbonsäure (THC-COOH) überschritten worden war (21 μg/L THC und 84 μg/L THC-COOH).
4. Mit Verfügung vom 11. August 2022 entzog die MFK dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VRV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis auf Probe. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises könne aufgehoben werden, wenn der Beschwerdeführer das beiliegende ärztliche Zeugnis von seiner Hausärztin / seinem Hausarzt innert 10 Tagen ausgefüllt zurückschicke und darin die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausgeräumt würden. Weiter gab die MFK an, dass vorgesehen sei, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) zuzuweisen.
5. Am 23. August 2022 bestätigte die Hausärztin des Beschwerdeführers, dass aus hausärztlicher Sicht gemäss Krankengeschichte keine Hinweise auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum vorliegen würden.
6. Mit Verfügung vom 24. August 2022 hob die MFK den angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am bzvm zu. Die verkehrsmedizinische Begutachtung müsse innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein, andernfalls werde der Führerausweis vorsorglich entzogen.
7. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 stellte die MFK fest, dass es aufgrund Verschiebung des Termins aus Krankheitsgründen (ergibt sich aus der Verfügung vom 16. Februar 2023), später Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer und der Wartezeiten des bzvm nicht mehr möglich sei, die verkehrsmedizinische Untersuchung innert Frist durchzuführen und abzuschliessen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit entzog die MFK den Führerausweis auf Probe erneut vorsorglich. Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen bzw. teilte der MFK mit E-Mail vom 18. Januar 2023 lediglich mit, dass er seinen Führerausweis nicht auffinden könne.
8. Am 7. Februar 2023 fand die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am bzvm statt.
9. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 hielt die MFK den mit Verfügung vom 16. Januar 2023 angeordneten Entzug des Führerausweises auf Probe aufrecht. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis auf Probe definitiv auf unbestimmte Zeit zu entziehen, die Probezeit gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr zu verlängern und die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig zu machen. Vor Erlass der Verfügung werde ihm im Sinne von Art. 23 Abs. 1 SVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
10. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 mit Beschwerde vom 23. Februar 2023 ans Verwaltungsgericht.
11. Die Erstellung bzw. Fertigstellung des Gutachtens erfolgte am 28. Februar 2023.
12. Mit Schreiben vom 14. März 2023 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3. Die Beschwerde richtet sich gegen die von der MFK am 16. Februar 2023 verfügte Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises. Das Resultat der verkehrsmedizinischen Untersuchung lag am 28. Februar 2023 vor. Dieses ist im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), zu berücksichtigen. Im entsprechenden Gutachten wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seines fortgesetzten Cannabiskonsums verneint. Sowohl die am 7. Februar 2023 abgegebene Urinprobe als auch die gleichentags vorgenommene Blutentnahme zeigte, dass der Beschwerdeführer sogar zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen Untersuchung unter dem Einfluss von THC stand (5 μg/L THC, 1.8 μg/L Hydroxy-THC, 61 μg/L THC-COOH). Für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises genügen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist. Mit dem Gutachten vom 28. Februar 2023 liegt mehr als nur ein konkreter Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Dass die MFK dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Beweismittel, der Prozessgeschichte und des Verhaltens den Führerausweis vorsorglich entzog, kann nicht beanstandet werden. Im Gegenteil gelang es dem Beschwerdeführer nicht einmal im Hinblick auf die Untersuchung auf den Konsum zu verzichten. Er erschien sogar unter Einfluss von THC stehend zur Begutachtung. Die Verkehrsmedizinerin schlussfolgerte im Gutachten, dass die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, 1 – 2 Mal im Monat Cannabis zu konsumieren, zu den Analyseresultaten deutlich im Widerspruch stünden. In Anbetracht der Konzentration von THC-Carbonsäure müsse weiterhin von einem regelmässigen und häufigen Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde nichts vor, was gegen die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises spricht. Nicht alleine ihm anzulasten ist, dass die Untersuchung nicht innert der vorgeschriebenen vier Monate durchgeführt werden konnte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er – im Wissen um diese vier Monate – trotz der viel späteren Fälligkeit des Vorschusses der Untersuchung, den Vorschuss nicht sofort beglichen hat, und er sich nicht um einen baldest möglichen Termin kümmerte und sich auch nicht bemühte, nach seiner Absage wegen Krankheit sogleich einen neuen Termin zu vereinbaren, obwohl er selbst daran interessiert ist, den Führerausweis so bald als möglich zurückzuerhalten. Auch ist kaum glaubhaft, dass er ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er den Führerausweis abgeben muss, diesen nicht mehr auffinden kann. Den Beschwerdeführer trifft eine Mitwirkungspflicht und aus seinem Verhalten können im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 16d SVG). Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Brandschutzservicetechniker in der ganzen Schweiz tätig sei und den Führerausweis schnellst möglichst wiedererhalten müsse. Wann dies der Fall sein wird, hängt vom weiteren Verfahren und vom Beschwerdeführer selbst ab. Die MFK hat nun nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit zu prüfen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Hasler