Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
In Sachen
A.___ vertreten durch Corinne Ulmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 21. Februar 2023 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Aberkennung ihres ausländischen Führerausweises und verbot ihr das Führen eines Motorfahrzeugs auf dem Gebiet der Schweiz. Die Dauer der Aberkennung wurde auf unbestimmte Zeit festgelegt. Gleichzeitig wurde der Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis verweigert und der Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig gemacht.
Begründet wurde die Verfügung damit, die Beschwerdeführerin sei am 1. Januar 2022 in die Schweiz eingereist und habe seither auch ihren rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Den ausländischen Führerausweis habe sie am 23. April 2022 erworben. Ihr Auslandaufenthalt habe damit weniger als 12 Monate gedauert, weshalb für die Erteilung des Führerausweises bzw. für die Abnahme einer Führerprüfung allein der Wohnsitzkanton zuständig sei. Von einer Aberkennung des ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz resp. einer Verweigerung des Umtausches des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis könne folglich nicht abgesehen werden.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann am 2. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihr ausländischer Führerausweis anzuerkennen und in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen. Sie sei für berechtigt zu erklären, in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Eventualiter sei die in Italien abgelegte theoretische Führerprüfung in der Schweiz anzuerkennen und ihr ein Lernfahrausweis auszustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei [...] Staatsangehörige, sei jedoch in Italien aufgewachsen. Dort habe sie sich im Jahr 2019 bei einer Fahrschule angemeldet, um den Führerausweis zu erlangen. Den theoretischen Unterricht habe sie am 28. Mai 2021 beendet und die theoretische Prüfung im Herbst 2021 abgelegt. Als sie die theoretische Führerprüfung absolviert habe, sei sie schwanger gewesen. Es sei ihr geraten worden, die praktische Prüfung erst nach der Geburt abzulegen. Per 1. Januar 2022 sei sie in die Schweiz zu ihrem Partner gezogen und am [...]. Januar 2022 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Während der Schwangerschaft und auch nach der Geburt habe sie gesundheitliche Probleme gehabt. Der Aufenthaltstitel in der Schweiz sei ihr erst am 12. April 2022 ausgestellt worden. Nachdem sie sich von der Geburt erholt habe, sei sie nach Italien gegangen, habe dort Fahrstunden genommen und dann die praktische Prüfung am 23. April 2022 bestanden.
Die Beschwerdeführerin habe nie die Absicht gehabt, irgendwelche Vorschriften zu umgehen. Sie habe einfach das beenden wollen, was sie in Italien längst begonnen gehabt habe. Die Richtlinien würden eine Toleranzfrist von drei Monaten seit Wohnsitznahme vorschreiben. Ginge man von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus, läge sie mit der Prüfung noch innerhalb dieser Frist. Selbst wenn aber auf die Anmeldung abgestellt würde, könne die Dreimonatsfrist vorliegend nicht starr angewendet werden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Prüfung früher zu absolvieren.
3. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Zur Stellungnahme der MFK liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2023 nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Sie benötigen einen schweizerischen Führerausweis, wenn sie seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in der Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 2022 Wohnsitz in der Schweiz und hielt sich im Jahr 2022 nicht ununterbrochen länger als drei Monate im Ausland auf, weshalb sie einen schweizerischen Führerausweis benötigt.
Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Von der Kontrollfahrt nach dieser Bestimmung ausgenommen und von der Theorieprüfung für die Führerausweiskategorien C und D, die Unterkategorien C1 und D1 sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport mit den Kategorien B und C, den Unterkategorien B1, C1 sowie der Spezialkategorie F befreit sind Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise u.a. aus Italien (vgl. Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV, Länderliste betreffend Ausnahme von der Kontrollfahrt, Anhang 2 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 1. Oktober 2013 über Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland). Die Beschwerdeführerin hat ihren Führerausweis in Italien erlangt und wäre daher von einer Kontrollfahrt befreit.
2.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin eine Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen vorzuwerfen ist, da sie ihren Führerausweis in Italien erworben hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz Wohnsitz verzeichnete. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV sind ausländische Führerausweise auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 VZV). Bei einer Wohnsitzverletzung können im Sinne einer Toleranz auch Ausweise anerkannt werden, die im bisherigen Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit der Wohnsitznahme in der Schweiz erworben worden sind (vgl. Richtlinien Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter, asa, Behandlung der Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, Ziff. 312). Im Entscheid 1C_48/2014 vom 9. April 2014 E. 2.1 hat das Bundesgericht festgehalten, die Absicht, die Zuständigkeitsregeln zu umgehen, sei nicht gegeben, wenn die Fahrausbildung im Herkunftsland bereits vor der Einreise in die Schweiz und vor dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung begonnen worden sei (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 22 N. 12; Hans Giger, SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, Art. 22 N. 1 ff., insb. N. 8).
Gestützt auf diese Rechtsprechung rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von einer Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig die Fahrausbildung in Italien begonnen, als sie noch dort wohnhaft gewesen war, weshalb nicht von einer Umgehung ausgegangen werden kann, wenn sie diese nun auch in Italien beendete. Dass sie dabei die Dreimonatsregel gemäss der Richtlinie des asa überschritt (Wohnsitznahme am 1. Januar 2022, Führerprüfung am 23. April 2022), kann ihr ausnahmsweise nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie im Januar 2022 in der Schweiz ein Kind geboren hat. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie bis zum Ablegen der Prüfung in Italien etwas länger Zeit brauchte als diese drei Monate. Sie hat die Prüfung aber nur rund drei Wochen später als die Dreimonatsregel vorsieht abgelegt. Zudem lag auch dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_48/2014 vom 9. April 2014 ein längerer Zeitraum zugrunde (dort war der Beschwerdeführer im Januar in die Schweiz zurückgekehrt, um zu arbeiten; die Prüfung hatte er im September abgelegt).
3. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des BJD vom 21. Februar 2023 folglich aufzuheben. Die MFK wird angewiesen, umgehend den ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen. Bis dahin behält der ausländische Führerausweis seine Gültigkeit.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Zudem ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Corinne Ulmann macht eine Entschädigung von total CHF 2'252.85 geltend, dies für Aufwendungen vom 7. Februar bis 9. Mai 2023. Im vorliegenden Verfahren können indessen nur Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren entschädigt werden, d.h. 4,25 Stunden. Zudem rechtfertigt sich eine weitere Dreiviertelstunde für eine Besprechung mit ihrer Klientin. Zu entschädigen sind somit 5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00. Inklusive Auslagen von CHF 66.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1’525.90; zahlbar durch den Kanton Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 21. Februar 2023 wird aufgehoben.
2. Die MFK hat umgehend den ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Ulmann, [...], eine Parteientschädigung von CHF 1'525.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier