Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. September 2023             

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ [...], vertreten durch Denise Büschi, aarejura Rechtsanwälte, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) hält sich seit dem 9. November 1996 in der Schweiz auf und ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

 

2. Am 23. März 2021 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo mit [...]. Aus der Ehe entstammt der am […] geborene Sohn [...].

 

3. Am 8. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn ein.

 

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen.

 

5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch ab mit der Begründung, die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt.

 

6. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 2. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs. Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

 

7. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 14. März 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

8. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand durch Rechtsanwältin Denise Büschi gewährt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

 

2.2 Gemäss Ziff. 6.3.1.3 der Weisungen des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2023) müssen die finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führt. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Es ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 122 II 1 E.3.c; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2.). Es muss eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein.

 

3.1 Vorliegend ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen können. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer die Bedarfsrechnung des Migrationsamtes soweit nicht, lediglich, dass seitens der Ehefrau kein Einkommen angerechnet wurde.

 

3.2 Das Migrationsamt stellt die monatlichen Ausgaben von CHF 2'522.25 den monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF 2'133.00 in Form des Einkommens des Beschwerdeführers inkl. 13. Monatslohn sowie Kinderzulagen gegenüber. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 389.25. Selbst wenn Mietkosten in Höhe von CHF 300.00, die individuelle Prämienverbilligung von CHF 511.00 sowie tiefere Steuern berücksichtigt werden würden, läge nach wie vor ein Fehlbetrag vor. Der Beschwerdeführer verfüge ferner nicht über ein geregeltes Einkommen, sondern arbeite lediglich auf Abruf, weshalb die finanzielle Situation instabil sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Lohnpfändung würde bald wegfallen, so könne angesichts der Schulden in Höhe von CHF 158'898.65 nicht mit einer baldigen Entlastung gerechnet werden. Zumal der eingereichte Arbeitsvertrag der Ehefrau eigenen Aussagen zufolge nicht mehr gültig sei, bestehe doch lediglich ein mündliches Versprechen, dass die Ehefrau eine Anstellung erhalte, wenn denn eine Stelle frei sei. Die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG seien somit nicht erfüllt.

 

3.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es sei falsch, habe das Migrationsamt für die Ehefrau kein mögliches Einkommen berücksichtigt. Seine Ehefrau sei gesund und arbeitswillig. Sie habe im Kosovo die Mittelschule besucht und ein Praktikum in einem medizinischen Labor abgeschlossen. Ferner verfüge sie über ein Deutschzertifikat mit Referenzniveau A1. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sie zügig eine Anstellung finden werde. Gemäss Lohnrechner 2020 könne die Ehefrau in der Gastronomiebranche als Reinigungspersonal oder Hilfskraft mit fünf Wochenstunden rund CHF 582.00 im Monat verdienen. Es sei somit realistisch, dass der künftige Bedarf der Familie gedeckt werde. Der gemeinsame Sohn könne während der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter durch die Eltern des Beschwerdeführers betreut werden, sodass die Ehefrau zudem ihr Pensum kontinuierlich erhöhen könne.

 

4. Vorliegend ist unbestritten, dass eine monatliche Unterdeckung in Höhe von CHF 389.25 besteht. Diese Unterdeckung erscheint allerdings nicht besonders hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021). Diesbezüglich erscheint es diskutabel, wenn das Migrationsamt bei der Beurteilung des Familiennachzugsgesuches ohne Weiteres ausschliesst, dass auch die Ehefrau zum ehelichen Einkommen beitragen könne, wiewohl die Ehefrau der deutschen Sprache mächtig ist, eine Ausbildung im Heimatland abgeschlossen hat und in der Schweiz bereits eine Anstellung in der Reinigungsbranche in Aussicht hatte. Gemäss Arbeitsvertrag der [...] GmbH hätte sie mit einem Vollzeitpensum monatlich einen Bruttolohn von CHF 3'900.00 verdient (AS 205). Zwar wurde der Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung aufgelöst, wodurch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch die fehlende Zusicherung einer Arbeitsstelle nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Aber auch wenn nun exakt diese Anstellung nicht mehr angetreten werden kann, so ist indessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass entsprechende Stellen im Reinigungsgewerbe, namentlich in einem Teilzeitpensum, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und dabei nicht zwingend Deutschkenntnisse vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021, E. 6.3.). Es besteht somit Grund zur Annahme, dass die gesunde und arbeitswillige Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Einreise höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, zumindest ein geringes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit den Fehlbetrag decken zu können. So bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass die Ehefrau einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne und die Kinderbetreuung von seinen Eltern sichergestellt wird (AS 242). Auf seinen Aussagen ist er ausdrücklich zu behaften. Weil notabene die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht massgebend ist, ist in casu davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zuzug der Ehefrau voraussichtlich innert nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern und der Fehlbetrag durch ein künftiges Einkommen der Ehefrau gedeckt werden kann. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet würde, ist somit weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu qualifizieren.

 

5. Infolgedessen ist der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zu erteilen. Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau – entgegen ihren Zusicherungen – nicht in der Lage ist, eine Anstellung anzutreten und somit die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AIG nicht mehr zu verlängern. Somit sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in jedem Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers für seine Ehefrau umgehend gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Denise Büschi macht eine Entschädigung von total CHF 2'259.10 (8 Stunden à CHF 250.00, plus Auslagen von CHF 90.10 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen; Ziffer 1 der Verfügung vom 14. Februar 2023 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.     Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers.

3.     Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.     Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi, eine Parteientschädigung von CHF 2'259.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law