Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rorick Tovar Galván,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, , vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, ,
Beschwerdegegner
betreffend Nothilfe / Parteikostenverlegung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, seit 2. November 2022 inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt Solothurn, […], und zuvor in Untersuchungshaft, stellte am 14. September 2022 beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu einen Antrag auf Prämienverbilligung sowie Übernahme der Gesundheitskosten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies der Zweckverband das Gesuch ab.
1.2 Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Rorick Tovar Galván, hiess das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28. Februar 2023 teilweise gut. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde angewiesen, den Beschwerdeführer bei der kantonalen Ausgleichskasse zum Bezug der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) anzumelden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben und eine Parteientschädigung nicht zugesprochen (Dispositivziffer 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos geworden (Dispositivziffer 4).
2. Gegen die vorinstanzliche Parteikostenregelung erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Rorick Tovar Galván, am 1. März 2023 formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung des Parteikostenentscheids sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rorick Tovar Galván als unentgeltlicher Rechtsbeistand die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2023 beantragt das DdI die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer liess sich am 16. März 2023 nochmals vernehmen.
5. Mit Eingabe vom 16. März 2023 verweist der ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu auf die Vernehmlassung des Departements.
6. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 67bis Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht und/oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Auch die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens geltend als Rechtsverletzung. Anlass zur Beschwerde gibt lediglich die Parteikostenregelung der Vorinstanz (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Auch Unangemessenheit kann demnach grundsätzlich gerügt werden (§ 67bis Abs. 2).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und vertritt die Auffassung, ihm stünde eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu.
2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden im 3. Titel des Gesetzes (§§ 37 ff. VRG). § 39 Abs. 1 Satz 1 VRG statuiert, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden können, wofür § 76bis VRG und die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Nach langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl. SOG 2010, Nr. 20 E. 4b). Nach ständiger Rechtsprechung wird im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren indessen dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn dies ausdrücklich beantragt ist, die betroffene Partei von einem Anwalt vertreten ist und obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren setzt ferner voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig ist, sei es, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts kompliziert ist, oder etwa Eingriffe in höchstpersönliche Rechte zur Diskussion stehen (vgl. SOG 2010. Nr. 20 E. 7). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnisse der Betroffenen sowie die behördlichen Vorkehren im Einzelfall.
2.3 Die Vorinstanz wies das Hauptbegehren des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid und damit einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Die eventualiter beantragte Gewährung der Nothilfe wurde von der Vorinstanz aber gutgeheissen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Nothilfe sei nicht ausgeschlossen. Unterkunft und Nahrung würden vorliegend durch den Massnahmenvollzug sichergestellt. Insofern sei die Grundversorgung des Beschwerdeführers gewährleistet. Zu den ausstehenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers lasse sich Folgendes ausführen: Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen würden, hätten Anspruch auf Bezug der Prämienverbilligung, wenn sie bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert seien und am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hätten (§ 90 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Die Prämienverbilligung erfolge durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO; § 78 Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Trotz seines Gefängnisaufenthalts begründe der Beschwerdeführer nach wie vor Wohnsitz in […] und unterliege der obligatorischen Krankenversicherungspflicht. Damit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG. Bis November 2022 habe der Beschwerdeführer kein Pekulium erzielen können. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) grundsätzlich erfülle. Es rechtfertige sich daher, analog den IPV-Fällen der regulären Sozialhilfe zu verfahren (§ 71 SV). Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu sei demnach anzuweisen, den Beschwerdeführer bei der AKSO zum Bezug von IPV anzumelden. Weitere Positionen, welche im Rahmen der Nothilfe zum heutigen Zeitpunkt allenfalls zu übernehmen seien, seien nicht ersichtlich. Die Übernahme weiterer Kosten sei auf Antrag im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend obsiege der Beschwerdeführer somit teilweise und werde auch durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit erfüllt. Besondere Umstände wie etwa ein grober Verfahrensfehler der ersten Instanz, welcher die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde, seien indessen nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei infolgedessen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).
2.4 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Eventualbegehren im Verfahren vor der Vorinstanz teilweise durchgedrungen. Der Anspruch auf Gewährung der Nothilfe wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejaht und die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde angewiesen, den der obligatorischen Krankenversicherung unterstehenden Beschwerdeführer bei der AKSO zum Bezug der IPV anzumelden. Für das Jahr 2022 (1. September 2022 bis 31. Dezember 2022) wurde dem Beschwerdeführer in der Folge IPV in der Höhe von CHF 1'920.00 und für das Jahr 2023 IPV im Umfang von CHF 6'132.00 gewährt. Einen Anspruch auf Auszahlung des ebenfalls unter dem Titel Nothilfe beantragten Taschengelds in der Höhe von täglich CHF 9.00 sowie CHF 35.00 pro Monat für Hygieneartikel wurde von der Vorinstanz indessen verneint. Sodann war der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten und ein Antrag auf Parteikostenentschädigung liegt vor. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Rumänien und ist unstreitig der deutschen Sprache nicht mächtig. Im Verfahren vor der Vorinstanz stellten sich mitunter in gewissem Masse komplexe Fragen zur Kostenübernahme der Nothilfe im Massnahmenvollzug. Bezeichnenderweise vermochte auch die Vorinstanz im angefochtenen, acht Seiten umfassenden Entscheid nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer, trotz Anspruch auf Prämienverbilligung, von der Ausgleichskasse IPV gewährt werden kann, und falls dieser Anspruch verneint worden wäre, welcher Kostenträger subsidiär die von der Nothilfe umfassten Gesundheitskosten des Beschwerdeführers zu tragen gehabt hätte. Das Recht auf Nothilfe garantiert einen verfassungsmässigen Hilfeanspruch (Art. 12 Bundesverfassung (BV, SR 101) im Sinne einer Überbrückungshilfe in einer die Existenz bedrohenden Notlage, aus welcher sich die betroffene Person nicht oder nicht rechtzeitig selbst befreien kann (vgl. Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 12 N 31 mit Verweis auf BGE 139 I 272 E. 3.2). Die Geltendmachung dieses Rechts darf nicht durch formelle Hürden erschwert werden. Die Garantie von Art. 12 BV strahlt deshalb auch auf das Verfahren aus, was unter anderem bedeutet, dass die Hilfe möglichst unkompliziert zu erfolgen hat. Darüber hinaus fliesst aus Art. 12 BV auch eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht bezüglich des Bestehens und der Geltendmachung der Ansprüche aus Art. 12 BV (Müller, a.a.O., N 37 mit Verweis Urteil des Bundesgerichts 2P.36/2000 vom 3. Juli 2020 E. 2a). Allenfalls hat die Behörde auch einen Dolmetscher zu stellen (Müller, a.a.O., N 37). Vorliegend bestätigte der fallführende Sozialarbeiter der JVA […], dass er mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen der Anhebung der Beschwerde gegen das vom Zweckverband abschlägig beurteilte Gesuch um Gewährung der Nothilfe am 14. Dezember 2022 Kontakt gehabt hatte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die JVA weder über das notwendige Fachwissen noch über die entsprechenden Dolmetscher-Kenntnisse verfügt habe, um dem Beschwerdeführer bei seiner Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Nothilfe zu unterstützten, somit nicht als Parteibehauptung. Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz zunächst die Voraussetzungen einer Parteientschädigung. Trotz teilweisem Obsiegen sprach sie dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen besonderer Umstände indessen keine Parteientschädigung zu. Darüber hinaus beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ebenfalls abschlägig. Damit wird die Auffassung vertreten, der rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer hätte sich im Beschwerdeverfahren selber gegen die Nichtgewährung der Nothilfe zur Wehr setzen können. Diese Auffassung ist abzulehnen, hätte dies doch im zur Beurteilung unterbreiteten Fall die faktische Unmöglichkeit der Durchsetzung des Anspruches zur Folge. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Parteikostenregelung nicht ausgeschöpft. Eine Rechtsverletzung liegt somit vor.
3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Eventualbegehren im Verfahren vor der Vorinstanz in etwa zur Hälfte durchgedrungen (ein Anspruch auf IPV wurde bejaht, die Ausrichtung eines täglichen Taschengelds und einer monatlichen Pauschale für Hygieneartikel verneint). Nach dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz nicht aufgefordert eine Honorarnote einzureichen. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhielt er dazu Gelegenheit. Mit Honorarnote vom 5. April 2023 machte er für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'996.20 (Honorar: 13.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 82.00 und MWST von CHF 214.20) geltend. Nach dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist ihm somit eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'498.10 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
4.3 In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Entscheids des DdI vom 28. Februar 2023 aufgehoben. Dispositivziffer 3 lautet neu folgendermassen:
«Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Nach dem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von CHF 1'498.10 ausgerichtet.»
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Hauptbegehren vor Verwaltungsgericht die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Damit ist er durchgedrungen. Infolge Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer somit auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272). Bei diesem Ausgang des Verfahren erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos.
5.2 Mit Honorarnote vom 5. April 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'884.20 (Honorar: 13 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 78.00 und MWST von CHF 206.20) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend. Für die Ausarbeitung der vorinstanzlichen Beschwerde machte der Rechtsvertreter einen Aufwand von sieben Stunden und für die Ausarbeitung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einen solchen von sechs Stunden geltend. Vor Verwaltungsgericht war indessen lediglich noch die vorinstanzliche Parteikostenverteilung umstritten. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, den Aufwand für das Ausfertigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf drei Stunden zu reduzieren. Der Rechtsvertreter machte sodann bereits im Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von eineinhalb Stunden unter anderem für eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer geltend und auch in der Honorarnote an das Verwaltungsgericht macht er einen Aufwand von einer Stunde für eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer geltend. Dies erscheint überhöht, zumal vor Verwaltungsgericht – wie schon erwähnt – nur noch die Entschädigung strittig war. Der geltend gemachte Aufwand vom 1. März 2023 für eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und einer Übersetzung ist demnach auf 15 Minuten zu kürzen. Die Ausfertigung der Honorarnote ist sodann Kanzeliaufwand und im Stundenansatz bereits enthalten. Auch der entsprechende Aufwand vom 5. April 2023 im Umfang von 45 Minuten ist zu streichen. In Anbetracht dessen resultiert für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'914.90 (Honorar: 8.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von 78.00 und MWST von CHF 136.90). Auch diese Entschädigung ist von der Staatskasse zu tragen.
5.3 Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 des Entscheids des DdI vom 28. Februar 2023 aufgehoben. Dispositivziffer 3 lautet neu folgendermassen:
«Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Nach dem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse in der Höhe von CHF 1'498.10 ausgerichtet.»
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'914.90 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Thomann Trutmann