Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde D.___ Baukommission
3. Swisscom (Schweiz) AG, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Zgraggen,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 14. Dezember 2020 bei der Baukommission D.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Juraschutzzone. Gemäss Zusatzblatt A1 zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen der Gruppe RODO.
2. Mit Verfügung vom 4. November 2021 erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Rauplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und wies die Einsprachen ab.
3. Mit Entscheid vom 12. April 2022 erteilte die Baukommission D.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Sämtliche Einsprachen – darunter auch diejenigen von A.___, B.___ und C.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
4. Eine am 22. April 2022 dagegen erhobene Beschwerde von A.___, B.___ und C.___ wies das BJD mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab und auferlegte ihnen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'100.00.
5. Gegen die eben genannte Verfügung erhoben A.___, B.___ und C.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. Februar 2023 sowie die Baubewilligung der Baukommission D.___ vom 12. April 2022 und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. November 2021 seien aufzuheben und das Baugesuch vom 14. Dezember 2020 sei abzuweisen.
2. Eventualiter seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Stellungnahme vom 28. April 2023 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
7. Die Einwohnergemeinde D.___ teilte mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit, die Baukommission D.___ verzichte auf eine Stellungnahme.
8. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
9. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.
10. Am 8. Januar 2024 sah A.___ die Akten auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts ein.
11. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 reichte A.___ eine weitere Stellungnahme ein.
12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020 zu entnehmen und mit 2'138,84 m angegeben.
Die Beschwerdeführer haben am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnen allesamt innerhalb des Einspracheperimeters, sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten (vgl. auch nachfolgend E. II Ziff. 4.3).
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach § 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom 22. Februar 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.1 Es geht vorliegend nicht um den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf die neue Technik (mit adaptiven Antennen).
3.2 Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau der Mobilfunkantenne der Baubewilligungspflicht unterliegt (für eine baubewilligungsfreie Änderung vgl. VWBES.2022.95). Eine äusserliche Änderung der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Zu prüfen bleibt, ob die mit der Umrüstung verbundene nutzungsmässige Änderung einer Baubewilligung bedarf. Hierzu ist das zuletzt bewilligte Standortdatenblatt vom 19. Dezember 2017 demjenigen vom 3. November 2020 gegenüberzustellen. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue Standortdatenblatt vom 3. November 2020 weicht insbesondere in folgenden Punkten vom vormaligen ab: Die Antennen von Swisscom und Sunrise werden durch neuere Typen ersetzt; die kumulierte Sendeleistung von Swisscom nimmt von 17'950 WERP auf insgesamt 23'500 WERP zu. Damit steigt der Anlagenperimeter von 280,1 m auf 320,83 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 1'867,31 m auf 2'138,84 m). Für den geplanten technischen Umbau wurde vorliegend somit zu Recht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen. Die Standortgebundenheit sei nicht gegeben. Die Antenne trete stark störend in Erscheinung. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, bei Antennen ausserhalb der Bauzone sei immer eine Interessensabwägung vorzunehmen, was das ARP aber nicht gemacht habe. Belege für eine Versorgungslücke lägen nicht vor.
4.2 Mit Verfügung vom 4. November 2021 bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Das BJD erwog in E. 7.5, an der letztmals im März 2018 vorgenommenen Interessensabwägung und der daraus folgenden Bejahung der Standortgebundenheit habe sich nichts geändert. Es würden lediglich an einem bestehenden Mast neue Antennen montiert. Aufgrund des durch das Bauvorhaben faktisch nicht vorhandenen Eingriffs in die Nichtbauzone respektive das Landschaftsbild ständen auch keine überwiegenden Interessen entgegen.
4.3 Die Verfügung des BJD vom 4. November 2021 (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) wurde den Beschwerdeführern zusammen mit dem Entscheid der Baukommission D.___ vom 12. April 2022 eröffnet, war mit dem korrekten Rechtsmittel versehen und blieb unangefochten. Dass sich die Beschwerdeführer ursprünglich auch gegen diese zur Wehr setzen wollten, ergeht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch nicht aus der Beschwerde vom 22. April 2022 bzw. der Beschwerdebegründung vom 30. April 2022 (an das BJD). Daher sind sämtliche – erst mit den Eingaben vom 6.März 2023 bzw. 11. April 2023 geltend gemachten – Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung des BJD vom 4. November 2021 nicht zu hören. Dies betrifft ebenso die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16. Juni 2023 und der Eingabe vom 5. Februar 2024. Hiervon erfasst sind insbesondere Rügen im Zusammenhang mit der Standortgebundenheit, der zugehörigen Interessensabwägung und der Standortevaluation des Bauvorhabens. Ebenso nicht zu hören, da verspätet, ist die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das ARP ohne Offenlegung aller Akten auf eine «alte Interessensabwägung» verwiesen und dadurch eine Gehörsverletzung begangen habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16. Juni 2023, Ziff. 14). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten nicht einzutreten.
5.1 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen und das Standortdatenblatt werde angezweifelt.
5.2 Die eben genannten Rügen sind pauschal gehalten und werden von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet. Das Baugesuch wurde von der Gemeinde [...] im amtlichen Publikationsorgan «[...]» vom 4. Februar 2021 publiziert, wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführer wurden nicht daran gehindert, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen und haben kein schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Das Standortdatenblatt vom 3. November 2020 ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Dies wurde durch das Amt für Umwelt (AfU) in der Stellungnahme vom 11. August 2022 bestätigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
6.1 Die übertragenen Datenmengen nehmen international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten erforderlich (vgl. https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem Stand der Technik.
6.2 Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die meisten Nutzer würden von einem immer schnelleren Festnetzanschluss profitieren, so dass die Mobilfunkverbindung für die Nutzungen zu Hause überflüssig werde, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbiges gilt für das Vorbringen, der Markt sei gesättigt und im Jahr 2021 habe der Datenverkehr gemäss BAKOM-Webseite noch um lediglich 13 % zugenommen. Mobilfunkantennen werden dort errichtet und modernisiert, wo der Bedarf an Gesprächs- und Datenkapazität gegeben ist.
7. Streitgegenstand ist die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, die für den Umbau einer Mobilfunkanlage erteilt wurde. Es sollen bestehende, konventionelle Antennen durch adaptive ersetzt werden (vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. November 2020). Konventionelle Antennen senden im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung. Unter adaptiven Antennen im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einigen Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).
8. Der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung NISV wurde am 23. Februar 2021 publiziert. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der NISV ist es (neu) möglich, der Variabilität der Senderichtung bei adaptiven Antennen durch Anwendung eines sogenannten «Korrekturfaktors» Rechnung zu tragen. Dieser beruht auf statistischen Studien über die tatsächliche Strahlungsexposition und soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle Antennen (Erläuterungen des BAFU zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, Ziff. 2 S. 4). Das vorliegend massgebliche Standortdatenblatt datiert vom 3. November 2020. Der Korrekturfaktor hat bei der Beurteilung der fraglichen Mobilfunkanlage keine Anwendung gefunden, da die Zustimmung der zur Diskussion stehenden Umrüstung noch vor dessen Einführung und damit gestützt auf eine sogenannte «worst case»-Beurteilung erfolgte, in welcher für die Strahlungsprognose in jede Senderichtung vom maximal möglichen Antennengewinn (Signalstärke) bzw. von der maximal möglichen Fokussierung ausgegangen wird (vgl. zur Zulässigkeit der «worst case»-Beurteilung VWBES.2021.439, E. 7.1 ff.). Zudem bestätigte das AfU in der internen Stellungnahme vom 11. August 2022, dass gemäss den im Standortdatenblatt angegebenen Summenleistungen von1'400 - 3'600 MHz gar kein Korrekturfaktor angewendet werden könne.
9.1 Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien und Berichte machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte führe die Strahlung zu erheblichen Beeinträchtigungen. Die Grenzwerte genügten den Anforderungen des Vorsorgeprinzips nicht und müssten angepasst werden. Die Anlage würde durch die massive Verstärkung der Sendeleistung zu einer stärkeren Beeinträchtigung führen, was unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin 1 werde derart stark durch die Strahlung der bereits betriebenen Antenne gestört, dass sie schon heute eingeschränkt und in ihrem Wohlbefinden gestört sei. Sie nutze selber kein Mobiltelefon und verzichte vollständig auf Geräte mit Funkverbindung. Mit der Verstärkung der Sendeleistung der Mobilfunkanlage sei mit einer Verschlimmerung der Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden zu rechnen. Hiervon seien auch bisher nicht beeinträchtigte Personen von D.___ betroffen.
9.2 Das BJD erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2022, die Grenzwerte der Belastung nach der NISV würden eingehalten.
9.3.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
9.3.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).
9.3.3 Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte.
Das Bundesgericht hält im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (= nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur, die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).
9.3.4 Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).
Die NISV begrenzt die von Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung (vgl. Ziff. II E. 9.3.2 ff. hiervor), nicht aber diejenige von Mobiltelefonen als solche. Studien, die sich im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Strahlung von Mobiltelefonen befassen, können daher zur Beurteilung der Grenzwerte der NISV – wenn überhaupt – höchstens indirekt herangezogen werden (BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4.1).
9.4 Das Bundesgericht hat sich im genannten Urteil 1C_100/2021 vertieft mit zahlreichen Publikationen auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend von den Beschwerdeführern herangezogen. Dies betrifft namentlich den Jahresbericht 2021, Projektkonsortium SwissNIS, Expositionsmessungen nichtionisierende Strahlung. Dabei gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU halte in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien lasse sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Es handle sich dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien ignorierende Sichtweise des BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber abschliessend festgehalten, dass weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Wenn geltend gemacht werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross» sei, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem im Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann (Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen zitierten Veröffentlichungen. Das Bundesgericht hat die Beurteilung seither mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4 mit Verweisen).
9.5 Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den oben aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung – im Rahmen der geltenden Grenzwerte – nachzuweisen. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17. November 2005 E. 4).
Das AfU hat in der Stellungnahme vom 11. August 2022 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im eingereichten Standortdatenblatt vollständig und korrekt seien und die Anlage den Vorgaben der NISV entspreche. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden korrekt ermittelt und angewendet. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Anlagegrenzwerte stellten eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, erweist sich demnach als unbegründet. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
10.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, Mobilfunkstrahlung habe schädliche Auswirkungen auf Insekten.
10.2 Verschiedene Studien haben sich mit möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Insekten befasst, so auch die von den Beschwerdeführern aufgeführte Studienübersicht «Wirkung von nichtionisierender Strahlung (NIS) auf Arthropoden» der Universität Neuenburg, welche vom BAFU in Auftrag gegeben wurde. Die Ergebnisse zeigten, dass die Strahlung je nach Intensität das Verhalten, die Fortpflanzung oder den Stoffwechsel von Insekten beeinflussen könne. Die Forschenden weisen zudem darauf hin, dass die Qualität der verfügbaren Analysen gering sei und daher mehr Studien zu diesem Thema durchgeführt werden müssten. Das Ausmass dieser Wirkungen könne noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb hat das BAFU ein Forschungsprojekt beim SwissTPH in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Insekten genauer zu untersuchen. Das Projekt hat im November 2022 begonnen und wird vier Jahre dauern (vgl. die Internetseite der Bundesämter BAFU, BAKOM und BAG: https://www.5g-info.ch/was-weiss-man-ueber-die-auswirkungen-der-strahlung-von-mobilfunkantennen-auf-tiere-und-pflanzen/). Nach dem Gesagten wurden bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten nachgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 800.00 (total CHF 2'400.00) verrechnet.
Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 aufgehoben.