Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 26. April 2023         

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey   

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Soziale Dienste der Stadt Solothurn,    

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit 1. März 2022 sozialhilferechtlich durch die Sozialen Dienste Stadt Solothurn (SDSS) unterstützt.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs kürzten die SDSS mit Verfügung vom 21. November 2022 den Grundbedarf des Beschwerdeführers ab Dezember 2022 während drei Monaten um 30 %. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine befristete Arbeitsstelle abgelehnt. Mit dem Nichtantreten einer zumutbaren Arbeit sei er bereits zum wiederholten Mal einer Pflicht oder einer Auflage der SDSS nicht nachgekommen. Er habe seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht massiv verletzt.

 

3. Das Departement des Innern (DdI) wies die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. November 2022 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

 

4. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. März 2023 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er akzeptiere nicht, dass die Beschwerde abgewiesen worden sei. Er fordere eine Gerichtsverhandlung. Seit letztem Jahr habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Seit Anfang Oktober 2022 gehe er auf Anordnung seines Hausarztes drei Mal pro Woche in die Physiotherapie. Er leide unter belastenden Schmerzen im Nacken, im rechten Schulterblatt und im Rücken. Daher habe er sich entschieden, diese Arbeit nicht anzunehmen, weil er eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes befürchte. Es sei ihm bewusst, dass er eine zumutbare Arbeit annehmen müsse, aber er wolle keinen Arbeitgeber, der ihm am Telefon falsche Informationen gebe. Er empfinde die Kürzung der Sozialhilfe als Schikane.

 

5. Die SDSS schlossen mit Eingabe vom 10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

 

6. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

 

7. Mit Eingaben vom 18. und 28. März liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte einen Arbeitsvertrag mit der B.___ AG mit Arbeitsbeginn ab 1. April 2023 (Teilzeitpensum von 40%) ein. 

 

8. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen.

 

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren, dass die Aufhebung der Kürzung bzw. des angefochtenen Entscheids verlangt wird.

 

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Zudem hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich im bisherigen Verfahren schriftlich zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Akten gefunden haben, aus der verlangten Gerichtsverhandlung hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.

 

3.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

 

3.2 Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 m.H.).

 

3.3 Die am 21. November 2022 verfügte Kürzung des Grundbedarfs während drei Monaten wird wegen der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement von April bis Juni 2023 umgesetzt. Damit hat der Beschwerdeführer momentan noch ein Rechtsschutzinteresse, obschon aufgrund des Arbeitsvertrages mit einem Pensum von 40% mit einer baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen ist (vgl. dazu Eintrag im Journal der SDSS vom 23. März 2023).

 

4.1 Nach § 17 Abs. 1 SG haben gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30 % gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.

 

4.2 Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019, VWBES.2018.396, E. 5.2 mit Hinweis).

 

5. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt waren bzw. sind.

 

5.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2022 Sozialhilfe, wobei ihm unter anderem die Auflage erteilt worden ist, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen und in kooperativer Weise mit allen beteiligten Stellen zusammenzuarbeiten. Zudem wurde er aufgefordert, die monatliche Stellensuche mittels Liste zu belegen. Es wurde ihm eine Leistungskürzung bzw. – einstellung angedroht, falls er sich nicht an die Anordnung halte. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt «Orientierung der Sozialhilfe über Rechte und Pflichten der Hilfesuchenden». Am 7. November 2022 wurden die SDSS per E-Mail vom Jobcoach der «regiomech» darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine befristete Anstellung im [...] in C.___ abgelehnt habe (Aktennotiz bzw. E-Mail vom 7. November 2022). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Grundbedarf des Beschwerdeführers mit Verfügung der SDSS vom 21. November 2022 ab Dezember 2022 für drei Monate um 30 % gekürzt.

 

5.2 Die Pflicht, eine konkrete zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 1 lit. dbis SG, wonach Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen sind. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mittels Verfügung vom 25. Februar 2022 die entsprechende Auflage erteilt. Jedenfalls waren dem Beschwerdeführer seine Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Annahme der befristeten Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine unbefristete Anstellung wollte, vermag daran nichts zu ändern. Eine Kürzung des Grundbedarfs war grundsätzlich gerechtfertigt.

 

6. Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 30 % während drei Monaten verhältnismässig ist. Die Vorinstanz stützte diesen Umfang der Kürzung.

 

6.1 Die Kürzung des Grundbedarfs hat sowohl in betraglicher als auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu sein. Entsprechend wird seitens der Sozialhilfebehörden ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen verlangt. Beim zur Verfügung stehenden Kürzungsrahmen handelt es sich um einen Ermessensspielraum, von dem die Sozialhilfebehörden entsprechend Gebrauch zu machen haben. Hierfür ist unter anderem zu beachten, ob es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt und wie schwer die Pflichtverletzung wiegt (Sozialhilfehandbuch, Kapitel Verfahren, Auflagen und Sanktionen, Sanktionen, Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]).

 

6.2 Das Verwaltungsgericht erachtete eine Kürzung um 30 % des Grundbedarfs für einen Monat etwa als verhältnismässig für einen Sozialhilfeempfänger (und seiner Familie), der eine Lohnabrechnung nicht zustellte und keine Wohnungsbemühungen belegte (Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.396 vom 28. Januar 2019). Ebenfalls als verhältnismässig erachtete das Verwaltungsgericht eine Kürzung von 30 % für die Dauer von sechs Monaten für einen Sozialhilfeempfänger, welcher diverse Einnahmen in der Gesamthöhe von CHF 1'684.41 nicht deklarierte und dadurch gegen seine Meldepflicht verstiess (Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2020.370 vom 26. November 2020).

 

6.3 Im vorliegenden Fall steht entgegen den Ausführungen der SDSS fest, dass es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt. Die Verfügung der SDSS vom 11. März 2020, welche gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für sechs Monate beinhaltete, wurde vom DdI mit Beschwerdeentscheid vom 10. September 2020 aufgehoben. Sie ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer der Auflage der monatlichen Arbeitsbemühungen jeweils lückenlos nachgekommen ist und kooperativ mit dem Jobcoach und den Mitarbeitenden der SDSS zusammenarbeitet. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die entsprechende Auflage inzwischen erfüllt und arbeitet seit dem 1. April 2023 in einem 40 %-Pensum bei der B.___ AG. Auch mit Blick auf die in E. 6.2. hiervor dargestellte Rechtsprechung erscheint die Kürzung in casu unverhältnismässig streng. Die Anwendung der höchsten Kürzungsrate von 30 % belässt der Sozialbehörde zu wenig Spielraum bei gröberem Fehlverhalten. Die Kürzung ist den Umständen entsprechend auf 15 % während drei Monaten festzulegen.

 

7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit der Umfang der Sanktion betroffen ist, und im Übrigen abzuweisen. Der Grundbetrag ist während drei Monaten um 15 % zu kürzen.

 

8. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 27. Februar 2023 und der Entscheid der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn wird aufgehoben.

2.     Der Grundbetrag wird während drei Monaten um 15 % gekürzt.

3.     Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.     Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman