Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. November 2023                           

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Güngerich, Kellerhals Carrard, 

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, 

2.    B.___   

3.    Pro Natura Solothurn, 

4.    BirdLife Solothurn VVS, 

5.    C.___   

6.    D.___    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Biker-Startraum bei Bergstation


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Vom 23. Juni 2022 bis 7. Juli 2022 legte das Amt für Raumplanung (ARP) ein Baugesuch der A.___ für die Errichtung einer Plattform für Biker auf GB [...] Nr. [...] öffentlich auf. Gleichzeitig lag das Baugesuch bei der Einwohnergemeinde [...] auf. Hiergegen erhoben die B.___, Pro Natura Solothurn, BirdLife Solothurn, sowie C.___ Einsprache beim ARP.

 

1.2 Die Einsprecher beantragten, das Bauprojekt sei in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen. Es sei eine Waldfeststellung durchzuführen und eine neue Waldabstandslinie zu definieren. Die Plattform sei auf den Bedarf für einen Biker-Startraum im engeren Sinn zu beschränken; insbesondere sei auf eine Erweiterung der Plattform mit einem grossen Aufenthaltsbereich mit Verpflegungsmöglichkeiten (Bistro) zu verzichten. Das unter Einhaltung der Waldabstandslinie redimensionierte Projekt sei neu zu publizieren.

 

1.3 Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 liess sich die A.___ vernehmen und beantragte die Abweisung der Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Baubewilligung für das Vorhaben sei zu erteilen.

 

2. Am 17. Oktober 2022 führte das ARP bei der Bergstation [...] einen Augenschein sowie eine Einspracheverhandlung mit der Bauherrschaft und den Einsprecherinnen durch (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung, datiert vom 21. Oktober 2022).

 

3. Nach einem weiteren Schriftenwechsel erliess das Bau- und Justizdepartement (BJD) am 27. Februar 2023 folgende Verfügung:

 

1.    Die Einsprache der Einsprecherinnen 1 – 4 werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, darüber hinaus abgewiesen.

2.    Das Bauvorhaben «[...], Erstellen von Biker-Startraum bei Bergstation» auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...] wird teilweise bewilligt:

2.1         Die Bewilligung für den Teil innerhalb der Waldabstandslinie liegend wird nicht erteilt resp. die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes wird nicht erteilt.

2.2         Ein Restaurationsbetrieb auf der Terrasse ist nicht zulässig.

2.3         [Kabelleitungen]

2.4         [Markierung Glas]

2.5         [Handläufe Treppen]

2.6         Die Bauherrschaft hat nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung angepasste Pläne zu den Akten zu reichen.

3.    Für das Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.    [Brandschutz]

5.    Die Planbegutachtung Nr. 105282 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. April 2022 ist verbindlich und bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

6.    Vorbehalten bleiben weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.

7.    [Gebühren]

 

4. Am 10. März 2023 gelangte die A.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas Güngerich und Christoph Hirschi (nachfolgend Beschwerdeführerin), an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 27. Februar 2023 sei insoweit aufzuheben, als

a.    die Einsprachen der Einsprecherinnen 1 – 4 teilweise gutgeheissen wurden (Dispositiv Ziff. 1);

b.    die Bewilligung für den innerhalb der Waldabstandslinie liegenden Teil des Bauvorhabens resp. die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes nicht erteilt wurde (Dispositiv Ziff. 2.1);

c.     ein Verbot zur Führung eines Restaurantbetriebs verfügt wurde (Dispositiv Ziff. 2.2).

2.    Dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin «[...], Erstellen von Biker-Startraum bei Bergstation» (Baugesuchs-Nr. 101'332) auf dem Grundstück [...]Gbbl. Nr. [...] sei die Baubewilligung inkl. Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes zu erteilen.

3.    Eventualiter: Die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2023 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

 

6. Das BJD schloss mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Pro Natura Solothurn beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin.

 

7. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Schreiben vom 19. Juni 2023 vernehmen.

 

8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

 

Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem und Bundesrecht und falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch Unangemessenheit gerügt werden (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

 

2. Die Sache ist hinreichend dokumentiert und spruchreif. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei bei der Fachstelle Standortförderung und Aussenbeziehungen des Kantons Solothurn eine touristische Begutachtung einzuholen, ist abzuweisen.

 

3. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 2010/776 vom 27. April 2010 die im Zusammenhang mit der Konzessionierung der neuen Seilbahn stehende kantonale Nutzungsplanung für das Gesamtprojekt [...] genehmigt. Mit RRB Nr. 2017/707 vom 25. April 2017 wurden die Änderung der kantonalen Nutzungsplanung [...] (Zonenplan Freizeitnutzung, Zonenplan Parkierung und Zonenvorschriften) und der kantonale Gestaltungsplan «Kurhaus [...]» mit Sonderbauvorschriften genehmigt.

 

Im Zusammenhang mit der Bikestrecke hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2021/1041 vom 5. Juli 2021 zudem die kantonale Nutzungsplanung «Bikestrecke [...] / Wildruhezonen [...]» genehmigt. Die Bikestrecke als solche ist nicht strittig und die Inbetriebnahme derselben seit längerem bereits möglich.

 

4.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]).

 

4.2 Das Grundstück mit dem Bauvorhaben (GB [...] Nr. [...]) befindet sich in einer Spezialzone, der Zone Seilbahn [...], im BLN-Gebiet Nr. 1010 ([...], Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Das Grundstück grenzt westlich an Wald.

 

4.3 Die Kantone können nach Art. 18 RPG «weitere Nutzungszonen» vorsehen und damit die bundesrechtlichen Grundtypen (Bauzone, Landwirtschaftszone und Schutzzone) weiter unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen. Allerdings dürfen sie die in Art. 15 bis 17 RPG geschaffene Ordnung nicht unterlaufen und müssen insbesondere die für das Raumplanungsrecht fundamentale Unterscheidung zwischen Nichtbauzonen und Bauzonen (Trennungsgrundsatz) einhalten. Sie sind daher entweder der Kategorie Bauzonen oder der Kategorie Nichtbauzonen zuzuordnen (BGE 143 II 588 S. 593 f. E. 2.5.1 mit Hinweisen).

 

4.4 Nach den Zonenvorschriften zum Kantonalen Nutzungsplan [...] liegt das Bauvorhaben klar in einer Bauzone nach §§ 29 ff. PBG. In der Zone «Seilbahn» sind die Erstellung und der Betrieb einer Luftseilbahn sowie die Erstellung der dazu betrieblich notwendigen Bauten und Anlagen zulässig. Es gilt das Konzessions-Plangenehmigungsverfahren nach dem Seilbahngesetz (SR 743.01). Zulässig sind auch betriebsnahe Einrichtungen wie beispielsweise der Verkauf von Waren wie Souvenirs und Sportartikel oder das Anbieten kioskartiger Verpflegungsmöglichkeiten. Bei der Zone «Seilbahn» handelt es sich auch nicht, wie geltend gemacht wurde, um eine unzulässige Kleinstbauzone. Die Zone «Seilbahn» ist nördlich und östlich umgeben von der Zone «Freizeitnutzung», die ebenfalls eine Bauzone darstellt.

 

4.5 Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um eine Art grossen «Balkon», westlich (und nördlich) an das Stationsgebäude angebaut. Der neu geschaffene Raum soll der Entflechtung der Besucherströme dienen (Besucher mit und Besucher ohne Velo). Ein solcher Balkon ist zonenkonform.

 

4.6 Das Bundesamt für Verkehr hat, wohl wegen Geringfügigkeit, darauf verzichtet, das Verfahren zu übernehmen; zuständig ist folglich das kantonale Departement. Das BJD ist Baubehörde (vgl. § 7 Zonenvorschriften).

 

5.1 Die Waldabstandsvorschriften sollen als forstpolizeiliche Norm den Wald vor schädlichen Einwirkungen von Bauten und Anlagen schützen. Sie stehen aber auch in den Interessen des Landschaftsschutzes und es soll ein allzu schroffer Übergang von Wald zu Bauten und Anlagen vermieden werden (Peter Hänni, Planung-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 210 f. und S. 346 f.).

 

Art. 17 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) bestimmt, dass Bauten und Anlagen in der Nähe des Walds nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone haben einen angemessenen Mindestabstand zum Wald vorzuschreiben. Sie berücksichtigen dabei namentlich die Höhe des zu erwartenden Bestands. Mit den Waldabstandsvorschriften werden gesundheits- und forstpolizeiliche, landschaftsschützende und raumplanerische Aspekte verfolgt. Beeinträchtigungen im Bestand und in der Bewirtschaftung der Wälder sollen vermieden, die Erholungsfunktion des Waldes erhalten werden. Die Abstandsvorschriften schützen Bewohner vor der Gefahr herabstürzender Bäume, vor Waldbränden, Schatten und Feuchtigkeit (Andreas Baumann et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz 15 zu § 67). Nach § 9 des alten solothurnischen Forstgesetzes mussten alle Hochbauten und unterirdischen feuergefährlichen Bauten einen Waldabstand von 30 m einhalten (vgl. SOG 1982 Nr. 25). Der Kanton Bern kennt auch heute noch einen Abstand von 30 m. Die bernische Praxis ist aber grosszügig und lässt einen Abstand von bloss 15 m regelmässig zu. Andere Kantone kennen folgende Abstände: Thurgau 25 m, Basel-Stadt und Glarus 15 m, Graubünden und Wallis 10 m (Aldo Zaugg/Peter Ludwig: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd I, Bern 2020, Bern 2020, N 8 zu Art 4/5). Im Zuge der Gesetzesrevisionen im Jahr 1992 wurde der Waldabstand im Kanton Solothurn auf 20 m verkleinert. Nach § 5 der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS 931.72) darf ein nach 1992 genehmigter Nutzungsplan einen (noch) geringeren Waldabstand vorsehen. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid «Südhang Grenchen» festgehalten (VWBES.2021.117).

 

Nach § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WAGSO; BGS 931.11) richtet sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1). § 141 Abs. 1 PBG hält fest, dass der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Bei isolierten Waldflächen bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone ein Bauabstand von 10 m. In begründeten Fällen, vorab aus Gründen der Raumplanung, kann im Rahmen des Zonenplanes eine andere Waldbaulinie festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde vorliegend Gebrauch gemacht.

 

5.2 Im Zonenplan hat man statische Waldgrenzen und einen Waldabstand definiert. Im Zonen- und Erschliessungsplan «Seilbahn» hat man Waldbaulinien eingeführt (RRB 2010/776 vom 27. April 2010). Nach dem Geometer beträgt der vorgeschriebene Waldabstand 6 m. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ist die (weitere) Unterschreitung des Waldabstandes im Bereich süd-west des Bauvorhabens unbestritten.

 

5.3 Die Festlegung der Waldbaulinie mittels Zonenplan kommt bereits einer (Ausnah-me-) Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands gleich. Für eine weitere Unterschreitung des bereits reduzierten Waldabstands, gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach § 5 VWW, besteht daher kein Raum. Eine andere Handhabung käme einer Untergrabung einer rechtskräftig festgelegten und genehmigten (reduzierten) Waldbaulinie gleich. Den hier nach dem Plan noch geltenden minimalen Waldabstand von 6 m weiter unterschreiten zu wollen, kann daher nicht in Frage kommen.

 

Somit gelangt § 5 VWW bei der Beurteilung des strittigen Baugesuchs nicht zur Anwendung, weshalb die Voraussetzungen von § 5 VWW (insbesondere Abs. 1 lit. c und d) nicht zu prüfen sind. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere Rz. 27 ff. der Beschwerdebegründung vom 5. Mai 2023) ist nicht weiter einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob es sich bei § 5 VWW um einen nicht abschliessenden Katalog an Ausnahmetatbeständen handelt (vgl. Rz. 36 der Beschwerdebegründung vom 5. Mai 2023). Immerhin ist anzumerken, dass im Kontext der Erteilung einer Ausnahmebewilligung wohl kaum Gründe dafürsprechen (vgl. auch RRB Nr. 2019/1665 vom 29. Oktober 2019, Ziff. 3.1.2, wonach § 5 VWW die Gründe, welche eine Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen, abschliessend bezeichnet; SOG 1998 Nr. 29 E. 3). Da die Ausnahmebewilligung nicht auf § 5 VWW abgestützt werden kann, bedarf es folglich auch nicht der von der Beschwerdeführerin geforderten Interessensabwägung.

 

5.4 Es kommt auch nicht in Frage, den nicht ordentlich bewilligungsfähigen Teil als «kleine bauliche Anlage» nach § 3 VWW zu betrachten, für die der Waldabstand nicht gilt, wie dies die Beschwerdeführerin vorschlägt. Umfang und Bauart der Bergstation der Seilbahn [...] entsprechen offensichtlich nicht einer kleinen baulichen Anlage im Sinne von § 3 VWW. Auch einzelne Teile der Bergstation können nicht unter die genannte Verordnungsbestimmung subsumiert werden. Das hat auch Gültigkeit für das geplante Bauvorhaben mit der Erstellung des Biker-Startraums. Der Balkon ist westseits immerhin fast 25 m lang geplant. Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie eine fiktive Unterteilung des Bauvorhabens heranzieht, um so einen Teil der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. a VWW (Grundfläche von 10 m2) zu erfüllen. Es hat eine gesamtheitliche Betrachtungsweise stattzufinden, weshalb das Bauvorhaben nicht als Kleinbaute oder kleine bauliche Anlage im Sinne von § 3 VWW gilt. Somit fällt das Bauvorhaben nicht unter die Bestimmung von § 3 VWW.

 

5.5 Ein kleiner südwestlicher Teil des «Balkons» wird nicht gebaut werden können. Dies tut dem Projekt jedoch insgesamt keinen Abbruch und die grundsätzliche Möglichkeit der Realisierung (in abgeänderter Form) besteht weiterhin, auch wenn die Beschwerdeführerin dies in Abrede stellt (vgl. Rz. 6, 14 und 37 ff. der Beschwerdebegründung vom 5. Mai 2023; Rz. 18 der Stellungnahme vom 19. Juni 2023). Belege, welche die Realisierbarkeit des Bauvorhabens gänzlich ausschliessen, finden sich jedenfalls nicht in den Akten und sind auch sonst nicht ersichtlich.

 

Die Beschwerde ist in diesen Punkten unbegründet.

 

6.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz. Der Beschwerdeführerin sei bereits zum Zeitpunkt der Nutzungsplanung «Bikestrecke [...] / Wildruhezonen [...]» klar gewesen, dass im Bereich der Bergstation bauliche Massnahmen getroffen werden müssten, um ein geordnetes Nebeneinander von Bikern, Wanderern und übrigen Besuchern des [...] sicherzustellen. Die Verfahrensleitung der Nutzungsplanung habe der Beschwerdeführerin nahegelegt, ein entsprechendes Vorhaben erst im Nachgang an das Planungsverfahren in Angriff zu nehmen. Aufgrund der Einschätzung des Verfahrensleiters der Nutzungsplanung habe die Beschwerdeführerin ableiten dürfen und müssen, dass die Plattform im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren bewilligt werde. Dieser habe anlässlich der Einspracheverhandlung vom 17. Oktober 2022 mitgeteilt, dass er sich bezüglich der gesplitteten Verfahren in der Verantwortung sehe.

 

6.2 Das BJD führt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2023 hierzu aus, die öffentliche Mitwirkungsveranstaltung zur [...] (kantonale Nutzungsplanung) habe am 23. Oktober 2018 stattgefunden. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Absteckung des Geländes sei ein Vertreter des Amtes für Raumplanung erstmals durch ein Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Erstellung einer Plattform beabsichtigt werde. Es seien zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Pläne und kein ausgearbeitetes Bauvorhaben vorgelegen. Es sei nie die Rede davon gewesen, die Plattform in die Nutzungsplanung zu integrieren. Die Startsitzung zum Vorhaben habe am 11. November 2021 im Amt für Raumplanung stattgefunden.

 

6.3 Der in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022, E. 3.2).

 

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können: die Auskunft muss sich zur Begründung von Vertrauen eignen, d.h. sie muss eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweisen; die Auskunft erteilende Behörde muss dafür auch tatsächlich zuständig sein; die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein; die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar sein; der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann; es darf sich seit Auskunftserteilung keine Änderung des Sachverhalts oder der Gesetzgebung ergeben haben; das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft muss gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 667 ff.; BGE 137 II 182, S. 193).

 

6.4 Um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, bedarf es eines Ver­trauenstatbestandes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen fehlt es vorliegend bereits an der Bestimmtheit, da zum Zeitpunkt der Nutzungsplanung noch gar nicht bekannt war, welches Projekt die Beschwerdeführerin genau verwirklichen will. Entsprechend konnte auch keine (hin­reichend konkrete) Baubewilligung in Aussicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin vermag sich bereits deshalb nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen. Die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzungen erübrigt sich.

 

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

 

7.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das BJD habe die Unzulässigkeit eines Restaurationsbetriebs auf der Terrasse verfügt, ohne dass darum ersucht worden sei. Die Beschwerdeführerin wolle auf der Terrasse kein gastgewerbliches Angebot einrichten, was sie im Baubewilligungsverfahren, anlässlich der Einspracheverhandlung vom 17. Oktober 2022, kundgetan habe. Sie habe in ihrem Baugesuch keine Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb auf der Plattform bzw. Terrasse beantragt.

 

7.2 In der Stellungnahme vom 30. Mai 2023 führt das BJD aus, das ursprüngliche Baugesuch habe gemäss Plan eine Terrasse mit 42 Sitzplätzen sowie die Innenbereiche «Bistro» und «Küche» beinhaltet. Die Beschwerdeführerin habe es daher selber zu verantworten, dass ihr der Restaurationsbetrieb untersagt worden sei.

 

7.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch Ziff. 2.2 der Verfügung des BJD, wonach ein Restaurationsbetrieb auf der Terrasse nicht zulässig ist, überhaupt beschwert ist.

 

7.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente dienen grundsätzlich der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.

 

Es wird vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer, der sich gegen ein Windkraftwerk wehrt, reicht nicht aus. Auch das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht. Öffentliche Interessen können durch eine Privatperson – ohne die erforderliche räumliche Beziehungsnähe zur Streitsache – nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2021 betr. Seilbrücke für Wanderer auf dem Balmberg.)

 

7.5 Wird (wie hier) etwas verboten, das man gar nicht beantragt hat bzw. betreiben will, ist überhaupt fraglich, ob eine Beschwer besteht. Da an den «Balkon» die Küche und das Bistro angrenzen und zum Teil noch «Durchreichen» projektiert waren, war es aber naheliegend, eine Bewirtung auf dem Balkon gleich zu Beginn zu unterbinden, zumal auf dem (ursprünglichen) Plan vom 4. April 2022 Tische mit insgesamt 42 Stühlen skizziert waren und sich und die Beschwerdeführerin mindestens in den Anfangszügen des Projekts mehrfach dahingehend äusserte, dass ein Bistro- bzw. Restaurationsbetrieb auf der Terrasse vorgesehen sei. So beispielsweise explizit im Baugesuch vom 4. April 2022, im Brandschutznachweis vom 28. März 2022 (S. 3: «Das Bistro im Innern der Bergstation öffnet die bestehende Fassade zur Terrasse westseitig mit einer Doppelflügeltüre und einem Durchgang mit Durchreiche; S. 9: Die Durchreiche in der Küche zum Aussenbereich, kann wie vorgesehen erstellt werden). Da diese Bewirtung weit über eine gemäss Sonderbauvorschriften potentiell zulässige «kioskartige Verpflegungsmöglichkeit» (sofern betriebsnah) hinausgeht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz ein Restaurationsverbot auf der Terrasse erlassen hat. Dies hat die Beschwerdeführerin zu grossen Teilen sich selbst anzulasten, hat sie doch mindestens anfänglich im Bewilligungsverfahren deutlich dahingewirkt, eine Bewirtung auf der Terrasse anzubieten. So schreibt sie denn auch in der Stellungnahme an das Amt für Raumplanung vom 29. Juli 2022, dass «wie von Einsprechenden festgestellt, einzelne Planunterlagen leider nicht sauber bereinigt wurden und die Bistronutzung (Tische, Stühle, usw.) nicht überall entfernt wurde, sind verständlicherweise Fehlschlüsse getroffen worden». Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, hat die Vorinstanz korrekterweise ein Restaurationsverbot auf der Terrasse erlassen. Da diese Problematik, wie bereits erwähnt, im Einspracheverfahren eingehend thematisiert wurde, musste die Beschwerdeführerin auch mit einer entsprechenden Regelung rechnen. Würde auf der Terrasse eine Gartenbeiz betrieben, könnte der Raum ja den Zweck nicht mehr erfüllen, die Besucherströme zu entflechten.

 

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3’000.00 verrechnet; CHF 1'000.00 werden zurückerstattet. Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3.    Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Luder