Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Ziffer 1 und 2 hier vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,
3. Einwohnergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
betreffend Teilzonen und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Die Einwohnergemeinde C.___ unterbreitete dem Regierungsrat den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften zur Genehmigung. Damit soll das Grundstück GB C.___ Nr. 486 einer anderen Nutzung zugewiesen werden. Die Parzelle liegt nördlich der Mehrzweckhalle am Siedlungsrand in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie gehört A.___ und B.___. Die Gemeinde C.___ hat nur für einen kleinen Teil der Fläche Bedarf. Die Grundeigentümer haben gestützt auf § 34 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) verlangt, das Grundstück sei einer anderen Zone zuzuteilen.
Eine Teilfläche soll der Wohnzone, die Restfläche der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Mit der Planung soll die Grundlage für eine massvoll verdichtete und qualitativ hochwertige Wohnüberbauung geschaffen werden. Die Gemeinde bereinigt ihre mit der Mehrzweckhalle und Aussensportanlagen überbaute Parzelle GB Nr. 1226 und erwirbt eine Teilfläche von 15 a. Die Mutationen sind bereits erfolgt:

Das Grundstück GB C.___ Nr. 486 wurde parzelliert. Es wurde ein neues Grundstück GB C.___ Nr. 1715 geschaffen. Zudem wurde ab GB C.___ Nr. 486 eine Fläche von rund 1'500 m2 abparzelliert und mit GB C.___ Nr. 1226 (Gemeinde) vereinigt. Dabei wurde eine weitere Fläche ab GB C.___ Nr. 1226 abparzelliert und zum Grundstück GB C.___ Nr. 486 geschlagen. Das Grundstück GB C.___ Nr. 486 weist neu eine Fläche von 7'209 m2 auf. Das Grundstück GB C.___ Nr. 1715 hat eine Fläche von 3'499 m2 und das Grundstück GB C.___ Nr. 1226 eine solche von 13'299 m2. Die Fläche des Teilzonen- und Gestaltungsplanes «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften beträgt neu nur noch 10'708 m2 anstatt bisher 12'070 m2 und erfasst neu neben dem Grundstück GB C.___ Nr. 486 auch das Grundstück GB C.___ Nr. 1715.
1.2 Der Regierungsrat erwog namentlich Folgendes: Der Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften sei im Frühling 2019 aufgelegt worden. Während der Auflagefrist seien fünf Einsprachen eingegangen. Die Behandlung der Einsprachen sei wegen des zu erarbeitenden Leitbilds zurückgestellt worden. Die Bevölkerung habe das räumliche Leitbild an der Gemeindeversammlung im Juni 2021 abgelehnt. Der Gemeinderat habe den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» im August 2021 beschlossen und die Einsprachen abgewiesen. Am 1. Oktober 2021 sei der Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht worden. Es seien verschiedene Beschwerden erhoben worden. […] (GB Nr. 1006) hätten eingewandt, die Verwendung des Areals «Büelacker» solle mit der Ortsplanungsrevision beurteilt und gemäss Empfehlung ausgezont werden. [...] (GB Nr. 321) habe die Belassung des Gebiets «Büelacker» in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, eventuell dessen Rückzonung in die Landwirtschaftszone beantragt. Die Belassung des Gebiets «Büelacker» in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, eventuell die Rückzonung in die Landwirtschaftszone seien neue Begehren im Sinne von § 31bis VRG und damit unzulässig.
Vorliegend solle Land der am Siedlungsrand liegenden überdimensionierten OeBA Zone umgezont und neu teilweise der Wohnzone (W3) und teilweise der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Ob Land der OeBA Zone ausgezont werden müsse oder einer anderen Nutzung der Bauzone zugewiesen werden könne, sei anhand des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planung zu prüfen. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand, direkt neben der Landwirtschaftszone (mit Fruchtfolgeflächen), würde sich eine umfassende sachliche Prüfung einer Auszonung aufdrängen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Wie die Vorinstanz festhalte, bestehe kein Bedarf für die Fläche in der OeBA Zone, weshalb das Gebiet «Büelacker» ausgezont werden müsste, was aber mit einem nicht tragbaren finanziellen Risiko zur Entschädigung verbunden wäre. Das Argument, wonach die Bauzone durch die vorgesehene Umzonung insgesamt verkleinert werde, verfange nur soweit, als der Umfang der rechtskräftigen Bauzone im Bauzonenplan und ohne Berücksichtigung der Grobkategorien Wohn-, Misch- und Zentrumszone, Arbeitszone sowie OeBA Zone abnehme. Mit Blick auf das neu geschaffene Potential für Wohnnutzungen verfange das Argument hingegen nicht, da zusätzliche Siedlungsfläche geschaffen werde, anstatt die überdimensionierte OeBA Zone der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Ebenso wenig könne die Vorinstanz ihren Beschluss darauf abstützen, dass das ARP die umstrittene Planung bereits am 6. April 2017 als zweckmässig erachtet habe. Der kantonale Richtplan sei erst nach diesem Zeitpunkt beschlossen und genehmigt worden. Die Einschätzung des ARP vom 6. April 2017 beruhe daher nicht auf der anwendbaren übergeordneten Planung. Die Vorinstanz könne aus dieser Einschätzung folglich keine Rechtsfolge für sich ableiten. Die vorgesehene Umzonung in die Wohnzone bewirke eine Verschiebung des heutigen Siedlungsrands in Richtung Landwirtschaftszone. Sie erscheine insgesamt als Aussenentwicklung und nicht als zu bevorzugende Siedlungsentwicklung nach innen. In den Planungsgrundlagen und den Unterlagen der Vorinstanz fehle jegliche Herleitung, welche eine solche Umzonung begründen könnte. Namentlich fehle eine Stellungnahme der Vorinstanz und der Grundeigentümer zum Vorhalt, wonach genügend Baulandreserven bestünden und zum Vorhalt, wonach das Gebiet «Büelacker» nicht der richtige Ort für eine Siedlungsentwicklung nach innen sei. Eine Gesamtbetrachtung werde vermisst. Es scheine, dass rein finanzielle Gründe zum Beschluss geführt hätten, einen Teil der überdimensionierten OeBA-Zone der Wohnzone zuzuweisen. Insbesondere werde nicht gezeigt, ob die bereits bestehende unüberbaute Wohnzone und / oder das Potential der inneren Verdichtung der bereits überbauten Wohn- und Mischzone das erwartete Bevölkerungswachstum auffangen könnten. Die pauschale Aussage, wonach die vorgesehene Erweiterung der Wohn- und Mischzone lediglich einen Teil des künftigen Bedarfs decken könne, genüge nicht. Ein Bedarf an zusätzlicher Fläche für die Wohnzone sei nicht ausgewiesen worden. Dies habe die Vorinstanz nachzuholen. Allerdings müsse die Überprüfung in einer Gesamtwürdigung, d.h. über das gesamte Gemeindegebiet, erfolgen, da hierfür das Potential der bestehenden Bauzone, insbesondere der Wohnzone, zu eruieren sei, so dass der konkrete Handlungsbedarf aufgezeigt werden könne. Vorliegend dränge sich die Behandlung anlässlich der Ortsplanungsrevision auf. Die Grundlagen zu erarbeiten, sei mit einem grossen Aufwand verbunden. Dieser sei bei einer Ortsplanungsrevision ohnedies vorzunehmen. Nachdem mit der Ortsplanungsrevision bereits begonnen worden sei, biete es sich an, die Idee der Teilzonenplanänderung fallen zu lassen und die Umsetzung im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorzunehmen. Eine zeitliche Verzögerung der Behandlung in der Ortsplanungsrevision, wie sie die Grundeigentümer vorbrächten, relativiere sich, da die Planung gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ohnehin nicht genehmigt werden könne und zusätzlicher Abklärungsbedarf mit entsprechendem zeitlichen Aufwand erforderlich sei. Ob das räumliche Leitbild in der Planung berücksichtigt worden sei, stehe noch nicht fest. Weiter habe sich die Gemeinde noch nicht gebietsübergreifend zur Siedlungsentwicklung nach innen geäussert. Dies gehöre in eine Ortsplanungsrevision. Da diese bereits eingeleitet worden sei, dränge sich eine Befassung über die zukünftige Entwicklung des Gebiets «Büelacker» im Rahmen der Ortsplanungsrevision ohnehin auf.
Der vorliegende Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften könne ohne die geforderte Gesamtbetrachtung nicht auf seine Recht- und Zweckmässigkeit geprüft werden. Die entsprechenden Nachweise seien mit vertretbarem Aufwand nur in der anstehenden Ortsplanungsrevision zu erbringen.
Grundsätzlich sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Teilzonenplanänderung kurz vor einer anstehenden Ortsplanungsrevision beschlossen werde. Massgebend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. RRB Nr. 2019/235 vom 19. Februar 2019 Ziff. 2.2.5). Vorliegend sei die zeitliche Nähe zwischen der anstehenden Ortsplanungsrevision und der zu beurteilenden Teilzonenplanänderung mit Gestaltungsplan «Büelacker» nicht ideal, zumal die Nutzungsplanänderung sehr umfangreich sei und man diese über 2.5 Jahre bis zur Ortsplanungsrevision habe liegen lassen. Eine Teilzonenplanänderung setze, unabhängig davon, ob sie in zeitlicher Nähe zur Ortsplanungsrevision stehe, voraus, dass sie im Einklang mit der übergeordneten Planung und dem übergeordneten Recht stehe.
Der Regierungsrat beschloss, der vorliegende Teilzonen- und Gestaltungsplan «Büelacker» mit Sonderbauvorschriften könne nicht genehmigt werden. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 31. August 2021 sowie die Verfügungen vom 6. September 2021 würden aufgehoben.
2.1 Dagegen liess die Einwohnergemeinde C.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Verfahren VWBES 2023.80). Die Hauptanträge lauteten, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben, und der Teilzonen- und Gestaltungsplan sei zu genehmigen. Man habe die in der kantonalen Siedlungsstrategie gesetzten Ziele berücksichtigt (Vorrang der Innenentwicklung). In den nächsten 15 Jahren sei ein Bauzonenbedarf gegeben. Die erforderlichen planerischen Abklärungen hätten stattgefunden. Die Bevölkerung habe das räumliche Leitbild nicht abgelehnt, sondern nicht beschlossen; dies sei ein Unterschied. Die Umzonung habe mit einer Gesamtschau stattgefunden. Man habe den (erst später beschlossenen) Richtplan mitberücksichtigt. Die Bauzonenfläche sei insgesamt reduziert worden. Die Gemeinde weise eher eine zu knapp dimensionierte Bauzone aus. Das Areal liege zwar am Siedlungsrand, aber bloss 350 m von der Bushaltestelle entfernt. Das Gebiet sei für Wohnungen geeignet. Es hätten nicht bloss finanzielle Gründe zu dem Beschluss geführt. Beim «Büelacker» handle es sich um eine attraktive bevorzugte Lage in der Nähe zur Schule mit kurzen Distanzen zum Zentrum. Der Acker liege bereits heute in der Bauzone. Alternative Flächen wären zum Wohnen weniger geeignet und müssten neu eingezont werden. An OeBA-Zonen bestehe indessen kein Bedarf. Die Gemeinde habe sehr wohl eine Gesamtwürdigung vorgenommen; diese habe zwei Jahre beansprucht. Die Aussagen im räumlichen Leitbild würden auf detaillierten Abklärungen beruhen; sie seien unabhängig von der Diskussion in der Gemeindeversammlung. Der Bedarf an zusätzlicher Fläche für die Wohnzone sei ausgewiesen. Die Recht- und Zweckmässigkeit der Planung sei vom Raumplanungsamt (ARP) auch 2018 bestätigt worden. Der «Büelacker» sei für die Wohnentwicklung sehr geeignet. Die Eigentümer des in der OeBA-Zone gelegenen Grundstücks hätten 2018 die Umzonung verlangt. Somit müsse die Gemeinde schon von Gesetzes wegen umzonen. Heute könne noch nicht abgeschätzt werden, wann die Ortsplanungsrevision spruchreif sei.
2.2 Das Bau- und Justizdepartement beantragte, namens des Regierungsrates, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das räumliche Leitbild gehöre nicht zur vorliegend strittigen Planung. Die unbebaute Fläche in der Wohn- und Mischzone betrage 5.9 ha. Das Innenentwicklungspotenzial befinde sich im mittleren Bereich. Das Verdichtungspotential sei noch nicht eingehend geprüft worden. Die Ortsplanungsrevision würde präjudiziert, was die Wohnzone anbelange.
2.3 Die Beschwerdegegner A.___ und B.___ verzichteten auf eine detaillierte Stellungnahme, da sie die gleichen Interessen wie die Gemeinde verfolgen.
3.1 Im Verfahren VWBES.2023.96 beantragten die beiden Beschwerdeführer A.___ und B.___ der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben, und der aufgelegte Teilzonen- und Gestaltungsplan sei zu genehmigen. Eventuell sei er an den Regierungsrat zurückzuweisen. Bereits 2009 hätten sie den Gemeinderat aufgefordert, ihre Parzelle entweder umzuzonen oder zu erwerben. Erst im Jahr 2017 habe sich die Gemeinde wegen der Umzonung an das Planungsamt gewandt. Das ARP habe mit Schreiben vom 19. Juli 2018 einer Umzonung zugestimmt. Man habe das Verfahren erst sistiert und das Leitbild vorangetrieben. Die Gemeindeversammlung sei jedoch auf das Leitbild am 28. Juni 2021 nicht eingetreten. Erst dann habe der Gemeinderat den Teilzonen- und Gestaltungsplan genehmigt. Sämtliche Einsprachen seien am 6. September 2021 abgewiesen worden. Der Regierungsrat habe dagegen erhobene Beschwerden gutgeheissen. Der Regierungsrat stütze sich auf den Richtplan. In Richtplänen müssten aber nicht behördenverbindliche Anordnungen in der Präzision von Nutzungsplänen getroffen werden. Eine Umzonung in eine andere Bauzone stehe im Einklang mit dem Richtplan. Eine Verhinderung von Teilzonenrevisionen greife in die Gemeindeautonomie ein. Der «Büelacker» grenze an die Schule und an Wohnzonen. Die Gemeinde habe einen Bedarf an Wohnzonen. Es sei nicht die Gesamtfläche umgezont worden. Ein Teil sei von der OeBA zur W3 geworden (72 a), ein anderer Teil aber zur Landwirtschaftszone (35 a). Die Bauzone der Gemeinde sei eher zu knapp dimensioniert. Es werde aber nicht bloss die Bauzone, sondern auch die Landwirtschaftszone vergrössert. Im Gesamtergebnis werde die Bauzone verkleinert. Man habe Berichte über den Standort, die Verdichtung und den Bedarf an Siedlungsgebiet anfertigen lassen. Die Auffassung der Vorinstanz, es fehle eine Gesamtbetrachtung, erscheine als mutig. Man verweise auf den Mitwirkungsbericht, den Raumplanungsbericht und das räumliche Leitbild. Der Plan strebe eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine Verdichtung an. Es erfolge keine Verschiebung des Siedlungsrands. Das Grundstück sei halbmondförmig durch genutzte Bauzone umschlossen. Eine grosse Fläche der OeBA-Zone werde der Landwirtschaftszone zugeführt. Die Wohnzone werde verdichtet genutzt. Da das Grundstück an das Schulhaus grenze, dränge es sich für Familien geradezu auf. Die Ortsplanung stehe noch ganz am Anfang. Es könne nicht sein, dass sämtliche Zonenplanänderungen sistiert werden müssten, sobald eine Ortsplanungsrevision angedacht sei. Das vorliegende Verfahren dauere nun bald zehn Jahre. Es liege keine laufende Ortsplanungsrevision vor in deren Gesamtkonzept sich die vorliegende Planung einordnen müsste. Auf das räumliche Leitbild sei der Plan abgestimmt.
3.2 Das Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Dafür wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerden legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. (…) Die gesamte Fläche der Gemeinde beträgt (bloss) 397 ha, davon sind 145 ha Wald. Die Bauzone umfasst insgesamt 61.02 ha, davon waren bei der letzten Zonenplanrevision 11.17 ha noch nicht überbaut (Homepage der Gemeinde, RRB vom 28. September 1999 Nr. 1907).
3.1 Werden Sondernutzungsplanungen wie der hier zur Diskussion stehende Teilzonen- und Gestaltungsplan während einer Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen, müssen sie sich in deren planerisches Gesamtkonzept einordnen, d.h. sie dürfen nicht ohne Bezug zur übrigen Ortsplanung erlassen werden (Urteil 1A.79/1996 des Bundesgerichts in: ZBl 1997 S. 231). Das Bundesgericht hielt eine vorgezogene Teilplanung für eine Fraktion (im Rahmen der Totalrevision des kommunalen Zonenplans) nur für zulässig, wenn sich die Teilplanung ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde einfüge und die weitere Planung für den Rest des Gemeindegebiets nicht präjudiziere (Urteil 1P.14/2001 E. 3d, in: ZBl 2002 S. 579; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2015 E. 2.3). Im Urteil 1C_843/2013 vom 22. April 2015 E. 2.4 erachtete das Bundesgericht es als zweckmässig und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, die Anpassung eines Gestaltungsplans an die geplante Änderung der Grundordnung vorzubereiten und gleichzeitig mit der Revision der Bau- und Zonenordnung zu beschliessen.
3.2 In der Gemeinde C.___ ist durch Zeitablauf wohl wieder eine Ortsplanungsrevision «fällig». Der Planungsprozess läuft indessen noch nicht. Es wurde noch nicht einmal das Leitbild verabschiedet. Im Richtplan gehört der «Büelacker» zum Siedlungsgebiet. Der Richtplan steht keiner Umzonung entgegen. Es geht im vorliegenden Fall im Ergebnis bloss um zwei Jucharten Wohnbauland, mithin um weniger als 2 % der gesamten Bauzone. Ein so begrenztes Vorhaben kann wohl die Planung für den Rest des Gemeindegebiets kaum in erheblichem Mass präjudizieren.
In anderen Gemeinden wurden vergleichbare Vorhaben von Regierungsrat und Verwaltungsgericht nicht beanstandet, so der Südhang in Grenchen (VWBES. 2021.117, Urteil vom 7. September 2022), das Blumenfeld in Zuchwil (VWBES. 2017.60, Urteil vom 26. April 2015) oder der Lismeracker in Gretzenbach (VWBES.2013.11, Urteil vom 23. September 2013).
3.3 Das kantonale Amt für Raumplanung stand als Fachinstanz dem Vorhaben äusserst positiv gegenüber, was doch gebührende Beachtung verdient. Der Leiter der kantonalen Nutzungsplanung schrieb am 19. Juli 2018 namentlich, man habe sich schon im Vorjahr positiv geäussert. Die Bauzonenfläche werde nicht erweitert, sondern gar reduziert. Die kommunale Bauzone sei für die nächsten 15 Jahre eher zu knapp dimensioniert. Das Areal liege in einer Distanz von 350 m zur Bushaltestelle «C.___ Dorf». Eine qualitätsvolle Innenentwicklung in angemessener Dichte werde unterstützt. Allerdings seien im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens die Lärmimmissionen des Sportplatzes noch zu untersuchen. Das Gebiet sei genügend erschlossen, was die Wasserversorgung anbelange.
3.4 Francesco Kneschaurek, ein Volkswirtschafter, war Professor an der Handelshochschule St. Gallen, wie die Universität damals hiess, und Delegierter für Konjunkturfragen. Ab 1969 entwickelte er Perspektiven zur Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der Wirtschaft. Bis ins Jahr 2000 sollte die Bevölkerung um 600'000 Personen zunehmen, was damals als sehr viel erschien (Entwicklungsperspektiven der Schweizerischen Volkswirtschaft bis zum Jahre 2000, Teil I, 2. Aufl. St. Gallen 1973, S. 30). Als Prognose missverstanden, mag dieses Werk mancherorts zu Fehlplanungen verleitet haben. Wegen der vermeintlich riesigen Entwicklungsperspektiven wurde in den Gemeinden wohl die eine oder andere OeBA-Zone überaus reichlich bemessen, namentlich in der Nähe des Schulhauses.
Eine OeBA-Zone ist jedoch, jedenfalls soweit und solange das Land nicht der Gemeinde oder dem Kanton gehört, ein Unding. Es handelt sich um eine Bauzone, in der ein privater Grundeigentümer nichts bauen darf. Eine Privatperson errichtet für sich ja keine öffentlichen Bauten. Nicht einmal Alterswohnungen sind nach solothurnischem Recht zugelassen (SOG 2008 Nr. 20). Deshalb ist eine Privatperson nach § 34 Abs. 2 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) geschützt. Der private Eigentümer kann verlangen, dass das Gemeinwesen sein Land übernimmt oder umzont.
Die Beschwerdeführer A.___ und B.___ machen unwidersprochen geltend, sie hätten bereits im Jahr 2009 ein entsprechendes Begehren an die Gemeinde gerichtet. Offensichtlich hatten sie damit aber lange Zeit keinen Erfolg.
3.5 In einem Fall aus Bättwil ging es ebenfalls um eine OeBA-Zone neben dem Schulhaus. Hier hat das Verwaltungsgericht erwogen, die Durchsetzung baurechtlicher Ansprüche gegenüber Gemeinden mittels Klageverfahren sei dem PBG nicht fremd. So sehe es dies beispielsweise im Bereich der Erschliessungspflicht der Gemeinden vor. Dem Grundeigentümer stehe gemäss § 101 Abs. 5 PBG ein Erschliessungsanspruch zu, den er nötigenfalls mit verwaltungsrechtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen könne. Es sei zu prüfen, ob § 34 PBG ein implizites Klagerecht vorsehe. Dies wurde jedoch verneint, und der Grundeigentümer wurde auf den Beschwerdeweg verwiesen (VWKLA.2008.10). Dass es im Beschwerdeverfahren folglich nicht angehen kann, den Grundeigentümer auch noch nach Jahr und Tag auf eine künftige Ortsplanungsrevision zu verweisen, liegt auf der Hand.
Ein Fall aus Gerlafingen endete im Jahr 2015 mit einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht. 1984 wurde das Grundstück GB Gerlafingen Nr. 279, die sogenannte «Mosimann-Parzelle», in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) umgezont. Dies in der Absicht, das Land für einen allfälligen Ausbau der Schule zu erwerben. Die Umzonung hatte zur Folge, dass die Eigentümer die darauf stehende Liegenschaft nicht erneuern und nicht mehr vermieten konnten. Das Gericht machte klar, die Gemeinde habe die 20 a grosse Parzelle entweder zu kaufen oder umzuzonen (vgl. Solothurner Zeitung vom 18. Juni 2015).
4. Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet, sie sind gutzuheissen. Der Regierungsratsbeschluss ist aufzuheben, und die Sache ist zur Genehmigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Nach § 77 VRG erhält die Gemeinde keine Parteientschädigung. Die vom Anwalt der Beschwerdeführer A.___ und B.___ geltend gemachte Entschädigung von CHF 5'944.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen. Sie ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden (VWBES.2023.80 und VWBES.2023.96) werden gutgeheissen:
a) Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023/219 wird aufgehoben.
b) Die Sache wird zur Genehmigung des Teilzonen-und Gestaltungsplans «Büelacker» an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Einwohnergemeinde C.___ wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'944.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad