Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 9. März 2023 hat das Amt für Justizvollzug A.___, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, auf den 29. März 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm bei einem Strafrest von 79 Tagen Freiheitsstrafe eine Probezeit von einem Jahr auferlegt. Die Probezeit endet somit am 28. März 2024. Weiter wurde verfügt, A.___ werde zum Vollzug der Landesverweisung und einer kontrollierten Rückführung nach Polen auf das Entlassungsdatum der Fremdenpolizei Bern zur Verfügung gestellt.
2. Gegen diese Verfügung hat A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 15. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Verfügung gerichtlich zu überprüfen. Er wolle keine Probezeit haben. Er werde ohnehin so schnell als möglich wieder in die Schweiz kommen und dann den Rest der Strafe bis zum Ende absitzen müssen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Unklar ist, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend nur gegen die Anordnung einer Probezeit wendet, oder ob er gar nicht bedingt entlassen werden möchte. Soweit sich die Beschwerde gegen die bedingte Entlassung wendet, ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund, wonach er ohnehin so schnell als möglich wieder in die Schweiz zurückkehren wolle und dann den Rest der Strafe werde absitzen müssen, verdient keinen Rechtsschutz.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung einer Probezeit wehrt, ist auf die Beschwerde zwar einzutreten, doch ist sie ohne weitere prozessleitende Anordnungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Beim Beschwerdeführer besteht ein Strafrest von 79 Tagen. Die Anordnung einer Probezeit von einem Jahr erfolgte damit rechtmässig.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 100.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann