Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 5. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

 

2.    KESB Olten-Gösgen,    

 

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

betreffend     Besuchsrecht


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid vom 6. März 2023 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn das Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater, A.___, und seiner Tochter, B.___, mit sofortiger Wirkung superprovisorisch sistiert sowie superprovisorisch eine neue Beistandsperson eingesetzt. Es wurde weiter festgehalten, die Sistierung des Besuchsrechts werde spätestens nach sechs Monaten neu geprüft.

 

2. Mit Entscheid vom 7. März 2023 der KESB Olten-Gösgen wurde die Beistandschaft für die zweite Tochter von A.___, C.___, aufgehoben und festgelegt, dass kein Besuchsrecht für den Kindsvater gegenüber seiner Tochter C.___ mehr bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der unbehandelten Schizophrenie des Kindsvaters sei das begleitete Besuchsrecht zurzeit nicht umsetzbar. Sollte der Kindsvater der KESB darlegen können, dass er sich in eine regelmässige psychiatrische Behandlung begeben habe und er somit wieder in der Lage sei, begleitete Besuche wahrnehmen zu können, sei die Beistandschaft erneut zu errichten und die Organisation und Koordination von begleiteten Besuchen erneut aufzugleisen.

 

Dieser Entscheid wurde dem Kindsvater nur im Dispositiv eröffnet.

 

3. Am 20. März 2023 erhob der Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus, er sei auch ohne Vater in der Schweiz aufgewachsen. Für seine Kinder sei es das Beste, mit ihm die Zeit zu verbringen.

 

4. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen zu verbessern, indem er präzise Anträge stelle und diese begründe. Verbessere er seine Beschwerde nicht fristgerecht, trete das Verwaltungsgericht nicht darauf ein.

 

5. Am 27. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift mit wirren Ausführungen ein, ohne konkrete Anträge zu stellen.

 

 

II.

 

1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 289 E. 2.7 S. 297) sind superprovisorische Entscheide nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Erst gegen den Entscheid, welcher nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeht, ist die Beschwerde zulässig. Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den superprovisorischen Entscheid der KESB Region Solothurn vom 6. März 2023 wendet, nicht einzutreten.

 

2. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 7. März 2023, welcher dem Kindsvater aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen nur mündlich begründet wurde, ist zwar mit Beschwerde anfechtbar, doch genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, da sie weder Anträge noch eine nachvollziehbare Begründung enthält. Es kann deshalb nicht darauf eingetreten werden (vgl. Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

 

Aufgrund der wahnhaft anmutenden Beschwerdeschrift muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde inhaltlich ohnehin keine grosse Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre. Durch die Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer nahegelegt, sich in regelmässige psychiatrische Behandlung zu begeben, um das Besuchsrecht zu seinen Töchtern wieder wahrnehmen zu können.

 

3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 27. März 2023 geht zur Kenntnis an die KESB Region Solothurn und an die KESB Olten-Gösgen

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Blut-Kaufmann