Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. Oktober 2023                                   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Advokatin Nicole Rufer-Hohl,    

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), wurde am [...] 1985 in [...] Türkei, geboren und ist türkische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 32). Am 10. Dezember 2012 reiste sie gestützt auf ein am 16. Oktober 2012 bewilligtes Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein (AS Bf. 1 39 und 63).

 

2. Am 21. Dezember 2012 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in Solothurn mit dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C.___, geb. [...] 1975 (AS Bf. 1 57 ff.).

 

3. Am 17. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin 1 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, AS Bf. 1 68). Diese wurde in der Folge jeweils um ein Jahr verlängert.

 

4. Am 24. November 2013 wurde in Solothurn die gemeinsame Tochter B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geboren, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (Aktenseite Beschwerdeführerin 2 [AS Bf. 2] 1).

 

5. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. November 2017 seit dem 1. September 2017 getrennt und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 4. Juni 2020 geschieden (AS Bf. 1 245 f. und 262 f.). Die Tochter, B.___, wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 245).

 

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 8. März 2023 folgende Verfügung:

 

1.    Die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2.    A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2023 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 09. Januar 2023 wird bewilligt.

6.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin D.___, wird auf CHF 1'319.35 festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositives mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 446.00 (zzgl. 7.7% MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

 

7. Dagegen liessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen am 20. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellten folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Solothurn vom 8. März 2023 in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.    Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Solothurn vom 8. März 2023 in Ziffer 7 dahin gehend abzuändern, dass der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine angemessene Entschädigung für die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen ist.

3.    Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

8. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2023 wurde am 21. März 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführerinnen gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

 

9. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

10. Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Advokatin Nicole Rufer-Hohl als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

 

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Ziffern 1 bis 4 des Entscheids beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen sind jedoch nicht durch die reduzierte Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Ziff. 7 des Entscheids beschwert. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwältin, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu; entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015, E. 2.1 und SOG 2008 Nr. 8). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Anfechtung von Ziff. 7 des Entscheids nicht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

 

2. Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021, E. 6.2).

 

3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte letztmals am 18. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember 2018) abzustellen ist (AS Bf. 1 146).

 

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 zu Recht die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 2.

 

4.2 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 AuG haben Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

 

4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit Trennung im Jahr 2017 und alsdann mit Scheidung am 4. Juni 2020 aufgelöst wurde, hat die Beschwerdeführerin 1 keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung C vom 27. August 2018 wurde bis 31. Oktober 2023 bewilligt (AS Bf. 2 7 und 10).

 

5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289, S. 294, E. 3.5.1). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020, E. 4.1).

 

5.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 mit C.___ länger als drei Jahre gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt.

 

5.3 Gemäss Art. 77 Abs. 4 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 2007 5523], in Kraft bis 31. Dezember 2018) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Für eine sprachliche Integration im Sinne von Art. 77 VZAE verlangt das Staatssekretariat das Niveau A1 mündlich (S. 52, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023).

 

5.4 Das Migrationsamt führte zwar im Rahmen der Sachverhaltsschilderung die sprachlichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin 1 auf, ging jedoch im Rahmen der Erwägungen bei der Beurteilung nicht näher darauf ein, was die Beschwerdeführerin 1 zu Recht bemängelt. Der Beschwerdeführerin 1 wurden am 25. Januar 2022 mündliche Deutschkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 attestiert, womit sie die sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 VZAE im Sinne der Weisungen des Staatssekretariats erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin 1 damit etwas mehr als den Minimalstandard von Sprachkenntnissen für ein Leben in der Schweiz erfüllt, ist ihr nicht positiv, immerhin aber auch nicht negativ anzurechnen.

 

5.5 Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_584/2020, E. 6.5; 2C_221/2019, E. 2.2; 2C_352/2014, E. 4.5). Massgeblich ist, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich bestritten werden kann, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen oder sich zu verschulden (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011, E. 4.2). Nicht vorausgesetzt werden dafür weder eine besonders qualifizierte Tätigkeit, noch ein hohes Einkommen (Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2011, E. 4.2; 2C_749/2011, E. 3.3; 2C_426/2011, E. 3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass für die Beurteilung einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_653/2021, E. 4.3.2; 2C_584/2020, E. 6.5; 2C_512/2019, E. 5.1.1; 2C_725/2019, E. 7.2).

 

5.6 Die Vorinstanz verneinte eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Sozialhilfebezuges von insgesamt CHF 405'696.68, welchen sie – teilweise zusammen mit ihrem Ex-Ehemann – beanspruchte. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, dass die Frage einer erfolgreichen Integration einseitig geprüft worden sei und einzig auf den Saldo der bisherigen Fürsorgeunterstützung Bezug genommen worden sei und die Umstände, welche zu dem unbestritten hohen Unterstützungssaldo geführt hätten, nicht gewürdigt worden seien.

 

5.7 Zunächst ist zu den bei den Akten liegenden positiven Arbeitszeugnissen festzuhalten, dass solche allein eine wirtschaftliche Integration nicht zu begründen vermögen. Ausserdem ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 – teilweise zusammen mit ihrem Ex-Ehemann – während neun Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 405'696.68 beansprucht hat und die sozialhilferechtliche Unterstützung weiterhin andauert. Gemäss dem «Anstellungsartwechsel» beim […] vom 30. August 2023 arbeitet die Beschwerdeführerin 1 seit 1. September 2023 in einem 70 %-Pensum und verdient CHF 2'433.90. Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vom 9. Mai 2023 zufolge betragen deren Ausgaben CHF 3'956.10 (Grundbedarf, Wohnkosten, Krankenversicherungskosten sowie Kindertagesstätte). Dies ergibt ein monatliches Manko von CHF 1'522.20 bei einem 70 % Pensum. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 ihr Pensum auf 100 % aufstocken würde, würde immer noch ein monatliches Manko von CHF 479.10 bestehen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Tagesstruktur für B.___, welche gemäss den Angaben in der Beschwerde monatlich max. CHF 1'640.00 resp. CHF 1'600.00 kosteten, erst auf Druck der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erforderlich gewesen sein soll resp. eine günstigere Lösung gefunden werden konnte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Lebensunterhalt sowie jenen der Tochter nicht bestreiten kann, ohne Sozialhilfe zu beanspruchen oder sich zu verschulden, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirtschaftlich nicht integriert ist. Daran vermag auch die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehene Berücksichtigung des Einzelfalls nichts zu ändern. Die Tatsache, dass der Kindesvater weder einen Kindesunterhalt noch nachehelichen Unterhalt bezahlt, ist zwar unglücklich, hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar alleinerziehende Mutter einer neunjährigen Tochter ist, letztere jedoch spätestens im Juni 2017 erstmals in einer Kindertagesstätte / Tagesschule betreut wurde und diese und ähnliche Betreuungsformen der Tochter, bspw. auch in Tagesfamilien, möglicherweise auch mit Unterbrüchen, bis heute andauert. Der Beschwerdeführerin 1 wäre es somit seit spätestens Juni 2017 zumutbar gewesen, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen, mit welcher sich ein Einkommen erwirtschaften lässt, welches den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu decken vermag. Die Beschwerdeführerin 1 war beinahe während der gesamten Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe abhängig und verursachte dabei massive Kosten und wird auch inskünftig kein Erwerbseinkommen erwirtschaften, welches den Bedarf der Beschwerdeführerinnen zu decken vermag. Mangels erfolgreicher Integration hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

 

6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

 

6.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Zudem wird vorausgesetzt, dass die Gewalt eine bestimmte Intensität aufweist (BGE 136 II 1, S. 4, E. 5.3). Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die betroffene Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise dartun, d.h. die Systematik der Grenzüberschreitungen des Partners und deren zeitliches Andauern sowie die dadurch bewirkte Fremdbestimmung objektiv nachvollziehbar konkretisieren (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 50 N 10). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b des Zivilgesetzbuches oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE).

 

6.3 Das Migrationsamt verneinte einen nachehelichen Härtefall mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, die Systematik der Misshandlung bzw. Unterdrückung und deren zeitliches Andauern nachvollziehbar und überzeugend darzulegen. Die Beschwerdeführerin 1 moniert, dass ihre Aussagen in der Stellungnahme vom 8. Februar 2022 derart genau und glaubwürdig erscheinen würden, dass diese auch vor dem Hintergrund der Verurteilung des Ex-Ehemannes für den letzten Übergriff vom 4. Juli 2017 und in Anbetracht der Alkoholkrankheit des Ex-Ehemannes als glaubwürdig und erstellt anzusehen seien. Es sei klar von ehelicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.

 

6.4 Objektiv belegt im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE ist lediglich der Vorfall vom 4. Juli 2017. Gemäss Strafbefehl vom 14. August 2017 wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten verurteilt. Obschon die Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Februar 2022 zweifelsohne ein nicht akzeptables Verhalten des Ex-Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin 1 umschreiben, sind sie doch sehr vage und allgemein gehalten. Insbesondere wurden sie nicht mittels objektiver Belege im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE untermauert. Ausserdem geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Februar 2022 nicht die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Systematik, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, hervor. Obschon die Beschwerdeführerin 1 die Zunahme der Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen ihr gegenüber über die Jahre hinweg schilderte, wurde damit nicht die vom Bundesgericht geforderte Konstanz bzw. Intensität ausreichend dargelegt, resp. bewiesen. Dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG nicht stark gefährdet erscheint, bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht.

 

6.5 In Ergänzung zu den bereits genannten Fällen nachehelicher Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 S. 252, E. 4.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nur mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erleichtern (BGE 142 II 35, S. 47, E. 6.2).

 

6.6 Zu Recht verneinte das Migrationsamt einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, was die Beschwerdeführerinnen auch nicht anfochten. In affektiver Hinsicht scheint eine enge Beziehung zwischen dem Vater und der Tochter zu bestehen, zumal der Vater die Beschwerdeführerin 2 jedes Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend betreut. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht jedoch keine intensive Beziehung, da C.___ keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. Ausserdem kann das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 keinesfalls als tadellos beschrieben werden, aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs in beträchtlichem Umfang.

 

7.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen Ansprüche nach Art. 43, 48 und 50 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs.1 lit. e AuG können Aufenthaltsbewilligungen widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

 

7.2 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020, E. 4.3.1 und 4.3.2, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete Sozialhilfebezüge von CHF 109'500.00 während sieben Jahren, CHF 96'000.00 während neun Jahren sowie CHF 80'000.00 während sechs Jahren als erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019, E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 123 II 529, S. 533, E. 4; BGE 119 Ib 1, S. 6, E. 3.a und 3.b). Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018, E. 5.2).

 

7.3 Die Vorinstanz erachtete den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG klarerweise als erfüllt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 von insgesamt CHF 405'696.68 als erheblich zu bezeichnen. Ausserdem besteht, wie in Ziff. 5.7 ausgeführt, zur Zeit eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1, welche im Rahmen der Prüfung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG für die Zukunft und auf längere Sicht hin zu beurteilen ist. Den Angaben der Stellvertreterin des zuständigen Sozialarbeiters vom Oktober 2022 zufolge scheine eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht möglich. Die Beschwerdeführerin 1 erziele nur ein Teileinkommen und eine andere Anstellung sei noch keine in Sicht. Weiter wird ausgeführt, dass auch wenn es gelingen sollte, eine höherprozentige Anstellung zu finden, eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf Hilfestellungen für ihre Tochter angewiesen und diese Kosten werde sie nicht mit einem allfällig höheren Lohn decken können. Diese Einschätzungen haben sich inzwischen bestätigt. Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 9. Mai 2023 immer noch von der Sozialhilfe abhängig, obwohl – wie in Ziff. 5.7 erläutert – die Ausgaben gesenkt und das Arbeitspensum und damit die Einnahmen erhöht werden konnten. Es ist keine veränderte Zukunftsprognose im Vergleich zu jener der Stellvertreterin des zuständigen Sozialarbeiters vom Oktober 2022 möglich und damit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu bejahen. Selbst wenn also ein Anspruch nach Art. 50 AuG bejaht worden wäre, so wäre dieser nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erloschen. (Auf die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG wird nachfolgend eingegangen.)

 

8.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

 

8.2 Nach erfolgter Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, dem Grad der Integration, der Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und Kultur sowie dem anpassungsfähigen Alter der Tochter, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei, gemeinsam mit ihrer Tochter in die Türkei zurückzukehren und sich die Wegweisung als verhältnismässig erweise. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen wiederum vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und unvollständig gewürdigt. Ausserdem wäre eine Wiederintegration in der Türkei für die zweifach geschiedene, psychisch belastete Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig.

 

8.3 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Wegen der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Obschon die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, dass eine Wiederintegration im Heimatland schwierig wäre, wurde dies nicht näher begründet. Die Beschwerdeführerin 1 reiste im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre verbrachte sie in ihrem Heimatland, wo sie ihre Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin 1 keine Mühe bereiten. Dasselbe gilt für die Tochter, die mit neun Jahren in einem sehr anpassungsfähigen Alter ist und mit der Kultur und Sprache ihrer Eltern durchaus vertraut ist. Den Kontakt zu ihrem hier lebenden Vater kann die Tochter im Rahmen von Besuchsaufenthalten sowie über moderne Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten. Ausserdem ist eine adäquate psychologische Betreuung der Tochter auch in der Türkei möglich. An diesen Erwägungen vermag auch das Schreiben der Psychiatrischen Dienste, Solothurn, vom 28. Februar 2023 nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 von der Trennung bzw. der Ausreise überdurchschnittlich stark betroffen sein soll, im Vergleich zu anderen Kindern in derselben Situation. Zudem haben es sich die Beschwerdeführerin 1 und der Kindesvater selbst zuzuschreiben, dass es so weit gekommen ist, aufgrund ihres jahrelangen Sozialhilfebezugs. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, gemeinsam mit ihrer Tochter in die Türkei zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit durchzusetzen.

 

9.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Die Kinderrechtskonvention zielt darauf ab, dem Kind tatsächlich und rechtlich einen besseren Schutz zu garantieren, daraus kann jedoch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung abgeleitet werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023). Nur mit Zurückhaltung darf auf eine staatliche Pflicht geschlossen werden, eine Bewilligung erteilen oder verlängern zu müssen, wenn nicht der umgangs-/besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte um eine Verlängerung der Bewilligung nachsucht, sondern der ausreisepflichtige sorge- und obhutsberechtigte Elternteil den Anspruch zur Erleichterung des Kontakts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem gefestigt anwesenheitsberechtigten anderen Elternteil geltend macht und auf diesem Weg für sich und das Kind eine Bewilligung erhältlich machen will. Ein solcher umgekehrter Familiennachzug ist nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu gestatten, so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zur Ausübung des Besuchsrechts ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der besuchsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 3.3.1).

 

9.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, gegenseitige Besuche zwischen Vater und Tochter seien gar nicht möglich, da der Kindesvater als anerkannter Flüchtling in der Türkei nach wie vor verfolgt sei und seine Tochter bei einer Wegweisung in der Türkei nicht besuchen könnte. Zudem würde das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei kaum je reichen, um die Reisekosten von sich und der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz zu finanzieren, womit der persönliche Kontakt zum Vater bei einer Wegweisung praktisch verunmöglicht würde.

 

9.3 Im in Ziff. 9.1 zitierten, ähnlich gelagerten Fall schlussfolgerte das Bundesgericht, dass der Tochter Besuchsaufenthalte beim Vater in der Schweiz offen stünden, auch wenn dieser seinerseits nicht in die Türkei reisen könne, ohne seinen Flüchtlingsstatus zu verlieren bzw. sich allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 4.5). Es sind keine Gründe ersichtlich, im vorliegenden Fall abweichend davon zu entscheiden, weshalb die Beschwerdeführerin 1 keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus der Kinderrechtskonvention für sich ableiten kann.

 

10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Beschwerdeführerin 1 wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

 

11.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

11.2 Advokatin Nicole Rufer-Hohl macht einen Aufwand von total 9.6667 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 resp. CHF 95.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022 sowie Beschluss des Gesamtgerichts [Obergericht] vom 25. Juni 2012). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 77.60 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Entschädigung von CHF 1'984.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 100.05 (Differenz zu den Stundenansätzen von CHF 200.00 resp. CHF 100.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Nicole Rufer-Hohl, wird auf CHF 1'984.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 100.05, beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Zimmermann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_658/2023 vom 4. November 2024 bestätigt.