Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Zweckverband Wasserversorgung A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Sondierbohrungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Gesuch vom 20. Februar 2024 ersuchte die B.___ AG, vertreten durch die C.___AG, beim Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (nachfolgend: AFU), um die Abteufung von zwei Sondierbohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung auf GB [...] Nrn. [...] und [...].
2. Am 12. März 2024 erteilte das BJD die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für zwei Sondierbohrungen zwecks Abklärung der Grundwassersituation im Gewässerschutzbereich AU. Die Bewilligung wurde für ein halbes Jahr ab Ausstellung erteilt.
3. Dagegen wandte sich der Zweckverband Wasserversorgung A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 20. März 2024 an das Verwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass mit den Sondierbohrungen Tatsachen geschaffen würden, da die Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung erstellt und zu einem Entnahme- und einem Rückgabebrunnen ausgebaut werden würden. Er verlange, dass für Sondierbohrungen das normale Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.
4. Mit Beschwerdeverbesserung vom 5. April 2024 führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation im Wesentlichen aus, dass die geplanten Sondierbohrungen in D.___ im direkten Zuströmbereich des Pumpwerks in E.___ lägen. Weiter würden Bauten und Anlagen jeder Art im und am Grundwasser in jedem Fall eine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen. Der Beschwerdeführer habe zudem hinsichtlich Trinkwasserschutz und Verantwortung für die Sicherheit der mengenmässigen Versorgung und die Qualität des Lebensmittels Trinkwasser mehrere schutzwürdige Interessen.
5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 nahm das BJD Stellung zur Beschwerde vom 20. März 2024 und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen. Es begründete die Anträge im Wesentlichen damit, dass kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Bewilligung ersichtlich sei und es an einer Begründung betreffend den eigentlichen Streitgegenstand fehle. Eine Sondierbohrung bedürfe keines Baugesuchs, für die Beurteilung der Bewilligungspflicht sei die Baubehörde der Gemeinde zuständig. Die Sondierbohrungen würden die Schwelle der Bewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nicht überschreiten und auch kantonalrechtlich sei keine Bewilligungspflicht ersichtlich.
6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen des BJD und wiederholte seine Gründe für die behauptete Beschwerdelegitimation. Zudem führte er aus, dass dem bewilligenden Amt bekannt sei, dass mit den Sondierbohrungen die Absicht einhergehe, permanente Bauten für mehrere Jahrzehnte zu erstellen.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist jedoch, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als für die Qualität des Trinkwassers der Region verantwortliche Körperschaft durch die Sondierbohrungen zweifellos besonders berührt. Unklar ist jedoch, inwiefern der Beschwerdeführer aber ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat, da mit den Bohrungen alleine in der Regel keine Qualitätseinbussen des Trinkwassers erwartet werden. Die Eintretensfrage kann letztlich offen bleiben, da der Beschwerde auch sonst kein Erfolg beschieden wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.1 Sondierbohrungen im Gewässerschutzbereich AU erfordern eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. f der Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201).
2.2 Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Wie das BJD korrekt ausführt, besteht im Kanton Solothurn gemäss langjähriger Praxis keine Baubewilligungspflicht bei Sondierbohrungen der vorliegenden Art. Temporäre Vorhaben von bis zu drei Monaten bedürfen keiner Baubewilligung, was in der künftigen KBV normiert wird. Der Regierungsrat hält dazu in seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 (RRB Nr. 2023/1059) Folgendes fest: «Mit der Normierung der Baubewilligungsfreiheit für temporäre Bauvorhaben, nämlich bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr, wird die langjährige Praxis in die KBV überführt. Erfahrungsgemäss führt eine längere Dauer dazu, dass eine Überprüfung im Sinne eines Baubewilligungsverfahrens angezeigt ist.»
2.3 Vorliegend ist nicht von dieser Praxis abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer auch keine Bewilligungspflicht für die Bohrungen an sich behauptet, sondern eine solche für zukünftige Bohrungen erwirken will. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde für die fraglichen Sondierbohrungen am 12. März 2024 erteilt. Auch wenn die Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung erstellt und zu einem Entnahme- oder Rückgabebrunnen ausgebaut werden, hat dies keine Bewilligungspflicht für die Bohrungen zur Folge. Damit wird nicht die Baubewilligungspflicht für permanente Bauten umgangen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Die Erteilung der Bewilligung für die beantragten Sondierbohrungen hat weder die Erteilung einer Konzession noch grosse oder dauerhafte Veränderungen zur Folge. Erst für die Erstellung eines Entnahme- oder Rückgabebrunnens wird der Grundeigentümer ein Baubewilligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 lit. g KBV durchlaufen müssen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Der Zweckverband Wasserversorgung A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Frey Kaufmann