Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ reiste am 6. Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration, BFM, (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 13. März 2015 wurde ihm Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

 

2. Am 8. März 2019 heiratete der Gesuchsteller B.___ im Sudan. Am 10. Mai 2019 reichte er ein erstes Familiennachzugsgesuch zu ihren Gunsten ein. Mit Verfügung vom 30. August 2019 wurde das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau wegen Sozialhilfebezugs und fehlender bedarfsgerechter Wohnung abgewiesen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Am 7. Dezember 2019 kam der gemeinsame Sohn C.___ zur Welt. Am 8. Juli 2021 reichte A.___ ein zweites Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes ein.

 

4. Mit Entscheid vom 19. März 2024 wies das Migrationsamt (nachfolgend: MISA) das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und C.___ ab.

 

5. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 28. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:

 

1.    Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Solothurn vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei der Familiennachzug meiner Frau und meines Sohnes gutzuheissen und ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen;

Eventualiter:

2.    Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Solothurn vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Prozessuales:

3.    Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;

4.    Es sei über die Frage des Kostenvorschusses vorab zu entscheiden;

5.    Es sei mir durch das Migrationsamt Solothurn und das Staatssekretariat für Migration vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und es sei mir nach erfolgter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren;

6.    Es sei mir ein Rechtsbeistand meiner Wahl zu bestellen.

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staates.

 

6. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz erhältlich zu machen sind, da das Verwaltungsgericht noch über keine Akten verfügte. Zudem wurde er aufgefordert, ein Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 nahm das MISA im Namen des Departements des Inneren (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde vom 28. März 2024 und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

8. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Darin hielt er an seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung fest.

 

9. Am 12. September 2024 bzw. am 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie eine Lohnabrechnung zu den Akten.

 

10. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer, gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024, weitere Unterlagen zu den Akten und teilte mit, dass seine letzte Anstellung per 5. Dezember 2024 gekündigt worden sei.

 

11. Mit Schreiben vom 5. März 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über ein Temporärbüro eine neue, unbefristete Arbeitsstelle angetreten habe.

 

12. Mit Eingabe vom 17. April 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er krank geworden sei und ihm sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag per 20. März 2025 gekündigt habe. Er habe aber über ein Temporärbüro per 2. April 2025 wieder einen neuen, unbefristeten Arbeitseinsatz antreten können.

 

13. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom Monat April 2025 ein.

 

14. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Abs. 3).

 

2.2 Bei der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht nur auf das Einkommen der sich berechtigterweise in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 122 II 1 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Gemäss Ziffer 6.4.1.3 der Weisungen des Staatssekretariats für Migration (Weisungen AIG, Stand: 1. April 2025) müssen die finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer Abhängigkeit von Sozialhilfe führt (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG). Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein. Allfällige künftige Einkommen sind grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, haben diese Personen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Deshalb kann ein allfälliges künftiges Einkommen ausnahmsweise mitberücksichtigt werden, wenn dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielt werden kann (sichere, reale Arbeitsstelle sowie effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund der familiären Situation).

 

3.1 Das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zwar über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge, jedoch die Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit nicht erfülle, da er auf die Sozialhilfe angewiesen sei. Sie verzichtete auf eine SKOS-Berechnung mit der Begründung, dass auch ein Arbeitspensum von 80 % einen Fehlbetrag ergäbe. Zudem sei die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verhältnismässig. Weiter habe die Ehefrau des Beschwerdeführers bis heute keinen Visumsantrag eingereicht, weshalb das Gesuch aufgrund fehlender Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG ebenfalls abzulehnen sei.

 

3.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass er zwar früher aufgrund psychischer und physischer Beeinträchtigungen nicht habe arbeiten können, sich sein Zustand aber verbessert habe und er gewillt sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Die bisherige Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei nicht selbstverschuldet, er habe sich stets um Arbeit bemüht. In seiner Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass seine privaten Interessen das öffentliche Interesse überwiegen würden. Zudem sei im angefochtenen Entscheid des Migrationsamts das Wohl des Sohnes i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht berücksichtigt worden, welches als privates Interesse das öffentliche Interesse überwiege. Ebenfalls seien die künftigen Einkommensmöglichkeiten seiner Frau nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden.

 

4.1 Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in seiner Wohnung zusammenzuwohnen. Gemäss den Akten verfügt er über eine bedarfsgerechte Wohnung. Vorliegend ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn über hinreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen können.

 

4.2 Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich im Vergleich zum Zeitpunkt des negativen Entscheids der Vorinstanz vorübergehend gebessert. Der Beschwerdeführer hatte seit dem 1. September 2015 während mehrerer Jahre Sozialhilfe im Umfang von CHF 192'419.60 (Stand 8. Februar 2024) bezogen und in dieser Zeit – wenn überhaupt – unregelmässig und nur in Teilzeitpensen gearbeitet (Akten B.___ S. 26, S. 174, S. 198 f. und S. 201 f.). Immerhin ist den in den Akten enthaltenen Belegen zu entnehmen, dass er in den Jahren 2023 und 2024 Arbeitseinsätze geleistet hat, wenngleich diese vom Umfang her unterschiedlich ausfielen. Ab dem 9. September 2024 war er über ein Temporärbüro bei der D.___ unbefristet und zu einem Pensum von 34 Stunden pro Woche angestellt. Der Beschwerdeführer reichte sodann per 15. Januar 2025 aufforderungsgemäss die Lohnabrechnungen Oktober und November 2024 sowie neuerliche Arbeitsbemühungen ein, wobei er gleichzeitig mitteilte, seine Arbeitsstelle bei der D.___ per 5. Dezember 2024 verloren zu haben. Den Kündigungsgrund nannte er nicht. In den drei Monaten seiner Anstellung erzielte er ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 3'807.60 netto. Anschliessend unterschrieb er über ein Temporärbüro per 27. Februar 2025 einen neuen, unbefristeten Einsatzvertrag mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich 38 Stunden pro Woche (CHF 26.55 Bruttolohn pro Stunde) bei der E.___ AG. Während neuerlicher Krankheit wurde ihm per 20. März 2025 gekündigt. Per 2. April 2025 unterschrieb er über ein anderes Temporärbüro einen neuen, unbefristeten Einsatzvertrag als Produktionsmitarbeiter bei einem Arbeitspensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (CHF 26.00 Bruttolohn pro Stunde) bei der F.___ AG in […]. Gemäss Lohnabrechnung April 2025 verdiente er in diesem Monat CHF 3'247.50 netto. Da der Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers nicht auf den Monatsanfang sondern erst am 2. April erfolgte und zudem allfällige Schichtzulagen und der Überzeitzuschlag unregelmässig ausfallen dürften (im April 2025 betrug der Nachtzuschlag brutto CHF 32.70, der Überzeitzuschlag CHF 17.50), ist ermessensweise von einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 3'500.00 netto auszugehen.

 

4.3 Nach den SKOS-Richtlinien umfasst das soziale Existenzminimum den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen. Der Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien CHF 1’918.00. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. April 2024 inkl. Nebenkosten CHF 1'306.00. Die Kosten für die medizinische Grundversorgung werden ermessensweise auf CHF 120.00 für Selbstbehalt und Franchise eingesetzt (je CHF 50.00 für Ehemann und Ehefrau, CHF 20.00 für den Sohn). Hinzu kommen die Beiträge an die Krankenkasse. Aktuell wird die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers von CHF 519.95 vollständig durch die individuelle Prämienverbilligung des Beschwerdeführers abgedeckt (Beilagen G und H des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. April 2024). Die entsprechende Übernahme erfolgte noch vor dem Hintergrund des Sozialhilfebezugs. Allerdings würde das aktuell gesteigerte Einkommen durch den Zuzug von Ehefrau und Sohn mit den damit verbundenen neuen Prämien wiederum einen Anspruch auf Prämienverbilligung ermöglichen. Die aktuellen Richtprämien für zwei Erwachsene und ein Kind ergeben monatlich CHF 940.00 (je CHF 422.00 pro Erwachsener sowie CHF 96.00 für ein Kind). Zur Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für quellenbesteuerte Personen wird das Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn anhand von mindestens vier Lohnabrechnungen verwendet und dann auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. dazu das Merkblatt der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn «Merkblatt individuelle Prämienverbilligung [IPV] 2025», zu finden unter «https://www.akso.ch/uploads/PDF-Formulare-AKSO/IPV/2025_QS-Merkblatt.pdf», zuletzt abgerufen am 26. Mai 2025). Das für die Prämienverbilligung massgebende Einkommen für quellenbesteuerte Personen entspricht 75% des Bruttoeinkommens im Anspruchsjahr. Vorliegend kann annäherungsweise gestützt auf die Lohnabrechnung April 2025 von einem massgebenden Einkommen von CHF 37'651.50 (entsprechend 75% von 12x CHF 4'183.50 brutto) ausgegangen werden. Die provisorische Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Website der Kantonalen Ausgleichskasse ergibt mit diesen Parametern alsdann einen zu berücksichtigenden Eigenanteil Krankenkassenprämien von CHF 366.35 pro Monat. Die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen betrugen gemäss Budget der Sozialhilfe total CHF 259.00 für auswärtige Verpflegung und Verkehrsauslagen. Ermessensweise kann dieser Betrag auch vorliegend berücksichtigt werden (aktueller Arbeitsort des Beschwerdeführers ist […], Wohnort […]). Somit resultiert für den Beschwerdeführer bzw. seine Familie ein soziales Existenzminimum in Höhe von CHF 3'969.35. Neu hinzu käme einkommensseitig aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers bei Zuzug des Sohnes die Kinderzulage in Höhe von monatlich CHF 200.00.

 

4.4 Geht man von einem Durchschnittseinkommen von CHF 3’700.00 (Nettolohn in Höhe von CHF 3'500.00 zzgl. Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00) aus, resultiert bei Gegenüberstellung des Bedarfs ein monatliches Manko von CHF 269.35. Soweit ein Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022, E. 8.2). In diesen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde, nachzuziehende Ehegattin (auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und [noch] nicht über Deutschkenntnisse verfügt) in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um einen geringen Fehlbetrag zu decken (Urteil 2C_10/2022 des Bundesgerichts vom 21. September 2022 E. 8.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gemäss dessen Angaben arbeitswillig und in einem Alter, in dem sie beruflich auch anpassungsfähig ist, zumal sich der gemeinsame Sohn im schulpflichtigen Alter befindet und daher nicht rund um die Uhr innerfamiliär betreut werden muss. Es ist trotzdem nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt aufgrund der nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Ehefrau von einer Ungewissheit ausgeht, ob sie in der Schweiz eine Stelle finden wird, durch die sie zum Lebensunterhalt der Familie massgeblich beitragen kann. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Ehefrau über keine Deutschkenntnisse verfügt und weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung eines Stellenantritts in der Schweiz vorweisen kann. Ihre Erwerbsmöglichkeiten sind somit rein hypothetischer Natur und können vor der nach wie vor instabilen beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht Grundlage sein für eine gesicherte Ablösung von der Sozialhilfe soweit sie ein geringfügiges zu deckendes Manko übersteigen. Die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ist vorliegend hoch. Es kann (noch) keineswegs die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer ein geregeltes Einkommen erzielt. Zwar war er zuletzt jeweils bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er war aber in der Vergangenheit immer wieder von der Sozialhilfe abhängig und hat nicht bewiesen, dass er alles Zumutbare unternimmt, um auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen. Nachdem er zwischen 2015 und Sommer 2024 nur unregelmässig und, wenn überhaupt, meist in Teilpensen gearbeitet hat, ist nun seit 2024 eine Verbesserung hinsichtlich Beschäftigungsgrad und erzieltem Einkommen ersichtlich. Der Beschwerdeführer wechselte allerdings seit der Beschwerdeerhebung am 28. März 2024 – also innerhalb von rund 14 Monaten – dennoch vier Mal die Arbeitsstelle und war in dieser Zeit mehrmals arbeitsunfähig oder stellenlos und folglich mehrmals von der Sozialhilfe abhängig. Bis er die Beitragspflicht zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt haben wird, dauert es noch an. Selbst wenn er alsdann im Rahmen von Beschäftigungslücken Arbeitslosentaggelder zugute hätte, würden diese den Bedarf der Familie im Rahmen des aktuell versicherten Verdienstes nicht decken. Das monatliche Manko wäre diesfalls nochmals höher als die vorstehend festgehaltenen CHF 269.35. Seine Arbeitsbemühungen sind zwar positiv hervorzuheben, vermögen aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer bisher keine seiner Arbeitsstellen längerfristig behalten konnte. Einen Nachweis dafür, dass die unstete Erwerbsbiografie unverschuldet war, liefert der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht. Ebenso wenig belegt er, warum dies künftig anders sein sollte. Die Hoffnung auf einen Familiennachzug hat jedenfalls nach Abweisung des ersten Gesuchs im Jahre 2019 nicht zu einer nachhaltigen Veränderung geführt. Weil die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht massgebend ist, kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nach dem Zuzug der Ehefrau innert nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern werden. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet würde, ist als erheblich einzustufen.

 

4.5 Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für einen Familiennachzug kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen vorliegend verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss der Stellungnahme des MISA vom 7. Juni 2024 bis dato kein Visumsantrag der Ehefrau vorlag und in der Zwischenzeit wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht die Einreichung eines solchen vor Verwaltungsgericht geltend gemacht.

 

4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn im Rahmen des Familiennachzugs nicht erfüllt.

 

5.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Ablehnung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält.

 

5.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

 

5.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihm zum Schutz vor Verfolgung (Flüchtlingsstatus) erteilt wurde, weshalb er sich auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht berufen und nach Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen kann. Aufgrund der obengenannten Ausführungen ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- -und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.1). Indes kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird. Eine aufenthaltsbeendende bzw. -verweigernde Massnahme erweist sich jedoch auch dann als zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.1). Vorliegend ist das Zulassungskriterium der Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 44 Ab. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt anzusehen. Dieses Zulassungskriterium dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen und ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.3).

 

5.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 8. März 2019 mit seiner Ehefrau verheiratet. Seither hat er noch nie mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Seine Ehefrau besuchte er zuletzt im März 2019 zwecks Heirat. Sein Kind hat er seit der Geburt nie persönlich getroffen. Er lebt seit Jahren getrennt von seiner Familie und steht mit dieser ausschliesslich telefonisch bzw. per WhatsApp in Kontakt. Er kann die Beziehung zu seiner Familie auch ohne Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug wie bisher aufrechterhalten. Die öffentlichen Interessen überwiegen seine privaten Interessen am Familienleben, weshalb die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Mai 2025 geltend macht, seine Frau und sein Sohn seien vor zwei Jahren vom Sudan nach Äthiopien geflüchtet und als Eritreer in Äthiopien in Gefahr. Der Sohn könne dort keine Schule besuchen. Im Rahmen seiner mehreren vorherigen Eingaben beim Verwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer nie in diese Richtung geäussert und er bringt trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keinerlei Belege bei, welche seine Behauptung untermauern. Im Übrigen ermöglicht es gerade die nun verbesserte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ihm zweifellos, seine Familie finanziell zu unterstützen und sich um eine gute schulische Lösung für seinen Sohn vor Ort in Äthiopien zu kümmern.

 

6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes hätte dem Beschwerdeführer oblegen, eine ebensolche ist nie angezeigt worden. Eine entsprechende Entschädigung ist deshalb nicht geschuldet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ wird gutgeheissen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann