Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 15. März 2024      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    C.___   

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     Aufhebung der Beistandschaft / Prüfung des Berichts


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und C.___ sind die geschiedenen Eltern von D.___ 2007. Die Eltern verfügen gemeinsam über die elterliche Sorge, die Tochter wurde unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

 

2. Am 26. April 2016 wurde für D.___ eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Die Aufgaben der Beiständin wurden mehrmals angepasst, zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2019. Darin hob die KESB das mit Scheidungsurteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. […] vom 18. April 2019 auf. Zudem hob sie den bisherigen Aufgabenbereich der Beiständin auf und verfügte, die Beiständin stehe sowohl den Töchtern als auch den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 ernannte die KESB als neue Beiständin E.___.

 

3. Mit Schreiben vom 6. März 2023 reichten die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn den periodischen Bericht der Beistandsperson vom 27. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 zur Prüfung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

 

4. Mit Schreiben der KESB vom 25. April 2024 wurde D.___und ihren Eltern das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Aufhebung der Beistandschaft gewährt.

 

5. A.___ liess sich mit Schreiben vom 3. Mai 2023 vernehmen, wobei er sogleich ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Daraufhin stellte die KESB dem Beschwerdeführer den Rechenschaftsbericht der Beiständin betreffend D.___ zu. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. August 2023 fragte der Beschwerdeführer die KESB nach dem Stand des Verfahrens an.

 

6. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 hob die KESB die für D.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB auf und stellte fest, dass damit das Amt der Beistandsperson von Gesetzes wegen endet. Im selben Entscheid nahm sie den Bericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 als Schlussbericht entgegen und genehmigte ihn. Sie verwies zudem auf die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 f. ZGB und wies die Eltern darauf hin, dass sie sich bei allfälligen Fragen oder Unterstützungsbedarf jederzeit an die örtlich zuständigen Sozialen Dienste wenden können.

 

7. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Kindsvater) «Einsprache» gegen den Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023. Auf Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 eine verbesserte Eingabe ein und beantragte, die Beistandschaft für D.___ sei fortzuführen. Der Beiständin sei das Mandat zu entziehen. Das Verfahren sei an die zuständige KESB Mittelland Nord zu übertragen mit der Bitte, einen neuen Beistand zu ernennen. Der Bericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 sei nicht zu genehmigen. Weiter habe das Verwaltungsgericht verschiedene Handlungen der KESB zu überprüfen, ob sie durch ihr Handeln das Recht des Beschwerdeführers verletzt habe.

 

8. Am 6. Februar 2024 reichte die KESB eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

 

9. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Dem Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die KESB am 27. August 2019 entschieden habe, das mit Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr aufzuheben. Auf eine behördliche Regelung sei verzichtet worden. Die Beistandschaft sei gemäss Art. 308 Abs.  1 ZGB weitergeführt und die Beiständin neu beauftragt worden, den drei Töchtern und den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Der Kindsvater habe den Entscheid zwar angefochten, den vom Verwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss aber nicht bezahlt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. Das Besuchsrecht des Kindsvaters ruhe seither. Begründete Anträge seien seitens des Kindsvaters um eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs seit dem Entscheid der KESB am 27. August 2019 keine eingegangen. Auch das Angebot, gemäss neuem Aufgabenkatalog der Beiständin, D.___ und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, sei von den Beteiligten sowohl in der vergangenen wie auch bereits während der aktuellen Berichtperiode nicht wahrgenommen worden. Die Weiterführung der zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahme sei somit nicht mehr notwendig und daher auch nicht verhältnismässig. Der periodische Bericht der Beistandsperson vom 27. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 sei geprüft worden. Er enthalte die wesentlichen Informationen und sei daher als periodischer Bericht bzw. Schlussbericht zu genehmigen.

 

3.1 Der Beschwerdeführer zählt in seiner Beschwerde und Stellungnahme ans Verwaltungsgericht diverse Handlungen der KESB auf, die er vom Verwaltungsgericht überprüft haben möchte.

 

Dazu ist festzuhalten, dass es vorliegend um eine konkrete Überprüfung des Entscheids der KESB vom 26. Oktober 2023 geht. Es ist somit zu prüfen, ob die KESB die Beistandschaft zurecht aufgehoben hat oder nicht und ob sie den Bericht der Beiständin hat genehmigen dürfen oder nicht. Nicht überprüft werden allgemeine, vergangene Verfahrenshandlungen der KESB, zumal das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der KESB ist und in Rechtskraft erwachsene Entscheide nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insbesondere nicht überprüft werden kann die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2022.

 

3.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, der angefochtene Entscheid sei falsch datiert. Die KESB habe ihren Entscheid am 26. Oktober 2023 erlassen. Sein Antwortschreiben sei am 2. November 2023 erfolgt. Der Entscheid habe der Kindsmutter und Tochter nicht zugestellt werden können, weshalb die KESB habe Abklärungen machen müssen. Der nun zur Beurteilung vorliegende revidierte Entscheid der KESB sei von ihr rückdatiert worden und ihm am 12. Dezember 2023 zugestellt worden. Er verlange eine Prüfung, ob die Revision und die Rückdatierung der Entscheide rechtskonform gewesen sei.

 

Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Entscheid der KESB am 26. Oktober 2023 erging und nicht rückdatiert wurde. Der Entscheid wurde am 26. Oktober 2023 beraten und beschlossen. Praxisgemäss erlässt die KESB zunächst das Dispositiv des Entscheids und begründet den Entscheid erst schriftlich, sobald von einer (oder mehreren) Partei(en) eine Begründung verlangt wird. Dies weiss denn auch der Beschwerdeführer selbst, da er mit Schreiben vom 2. November 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids verlangte. Die Begründung des Entscheids wurde sodann am 11. Dezember 2023 versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Die nachträgliche schriftliche Ausarbeitung der Begründung ändert nichts am Entscheiddatum selbst. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gab es weder eine Revision noch eine Rückdatierung des Entscheids.

 

3.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die KESB und Beiständinnen lehnten seit Jahren persönliche Gespräche mit ihm ab. Seine Fragen würden in der Regel nicht beantwortet werden. Seine Vorschläge für eine Zusammenarbeit mit der Beiständin seien nicht beantwortet worden. Dabei verweise er auf das Schreiben vom 19. März 2019. Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich von der Beiständin beraten zu lassen, weil sie sich strikt geweigert habe, ihm einen Gesprächstermin anzubieten. Bereits am 29. Januar 2022 habe er der KESB mitgeteilt, dass es ihm gesundheitlich besser gehe. Die Kindsmutter würde ihm zu wenig Informationen zukommen lassen. Gleichzeitig habe er die KESB wiederholt darum gebeten, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit sein Mitwirkungsrecht gewahrt sei. Die KESB habe sich geweigert, aktiv zu werden. Er wolle wissen, wie es seinen Kindern gesundheitlich, schulisch und sozial gehe.

 

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Weiterführung einer Beistandschaft im Wesentlichen damit, dass ihn die Beiständin dabei zu unterstützen habe, sein Informations- und Mitwirkungsrecht im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wahrnehmen zu können. In der Tat findet sich in den Akten der KESB das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2022, in welchem er die KESB darum bittet, «die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit mein Mitwirkungsrecht gewährt ist». Ob dieses Schreiben an die Beiständin weitergeleitet wurde, ist unklar. Die KESB antwortete mit Schreiben vom 3. Februar 2022, ging aber nicht auf dieses Anliegen des Beschwerdeführers ein. Weiter gab die Beiständin den Eltern mit Schreiben vom 6. Januar 2023 Gelegenheit mitzuteilen, ob aus ihrer Sicht wichtige Gründe gegen die Aufhebung der Beistandschaft sprächen. In den Akten findet sich ein diesbezügliches Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2023, adressiert an die Beiständin, in dem er um ein persönliches Gespräch bittet, um seine konkreten Anliegen und ganz allgemein den Sinn und Zweck dieser Beistandschaft zu besprechen. Dem Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2023, mit der Beiständin telefoniert habe. Im Telefongespräch habe er ausgeführt, er habe diverse Anliegen. Er habe nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte und er möchte gerne mit der Beistandsperson besprechen, welche Möglichkeiten noch vorhanden seien. Die Beiständin habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm in Bezug auf nicht spezifisch geäusserte Anliegen nicht helfen könne.

 

Der Beschwerdeführer hat demnach mindestens zwei bzw. drei Mal um ein persönliches Gespräch mit der Beistandsperson bzw. KESB gebeten, ohne dass ein solches zustande gekommen wäre. Allerdings ist hierbei festzuhalten, dass das Anliegen des Beschwerdeführers dasjenige war, Informationen über seine Tochter zu erhalten. Weitere Anliegen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten nicht, auch wenn er von «weiteren Anliegen» spricht, wurden solche nie in Worte gefasst, nicht einmal in der Beschwerde oder in seiner weiteren Stellungnahme ans Verwaltungsgericht. Die Aufgabe der eingesetzten Beistandsperson ist, als Ansprechperson insbesondere für die Eltern zur Verfügung zu stehen und eben gerade nicht Informationen vom einen zum anderen Elternteil zu übermitteln. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, sich Informationen über das Kind zu beschaffen und aber auch Informationen an den nicht obhutsberechtigten Elternteil weiterzugeben. Zudem teilte die Beiständin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm in Bezug auf nicht spezifisch geäusserte Anliegen nicht helfen könne. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Beiständin nicht geweigert, ein persönliches Gespräch mit ihm zu führen, was auch aus ihrer E-Mail vom 1. Februar 2023 hervorgeht. Vielmehr konnte sie ihm im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgabe keine Hilfestellung für seine – ihr gegenüber nicht spezifizierten Anliegen – bieten. In den rund 2,5 Jahren (Juni 2020 [Ernennung der neuen Beiständin] bis Januar 2023 [Rechenschaftsbericht der Beiständin]) hat sich der Beschwerdeführer lediglich einmal gemeldet und das zweite bzw. dritte Mal erst wieder, als die Beiständin ihm mitteilte, sie werde beantragen, die Beistandschaft aufzuheben. Damit ist auch mit Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, eine Beistandschaft, die kaum in Anspruch genommen wurde, weiterzuführen.

 

Der Beschwerdeführer wirft in seiner Stellungnahme ans Verwaltungsgericht die Frage auf, was der Vorteil der Aufhebung einer Beistandschaft sei. Er plädiere weiterhin für eine Beibehaltung einer solchen, damit alle Betroffenen die Möglichkeit hätten, niederschwellig und unkompliziert um Rat fragen zu können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Kindesschutzmassnahmen – wie die Anordnung einer Beistandschaft für das Kind – nur errichtet werden, um das Kindswohl zu wahren (Art. 307 ZGB). Vorliegend wird eine Kindeswohlgefährdung weder vorgebracht noch ist eine solche ersichtlich. Zudem sind die ohnehin knappen Ressourcen der Sozialdienste und Behörden lediglich gezielt dort einzusetzen, wo sie tatsächlich benötigt werden. Eine Beistandschaft nur beizubehalten, damit «alle Betroffenen die Möglichkeit haben, niederschwellig und unkompliziert bei Bedarf um Rat anfragen zu können», ist, wie erwähnt, nicht verhältnismässig. Ausserdem steht es dem Beschwerdeführer – wie dies bereits die Beiständin mit Schreiben vom 6. Januar 2023 und die KESB in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2023 ausführten – frei, bei Fragen das freiwillige Beratungsangebot der Familienberatung der Stadt Solothurn in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist der KESB beizupflichten, wenn sie in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 schreibt, der Kindsvater hätte die Informationen zur Entwicklung von D.___ aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes direkt bei ihr einholen können. Von dieser Möglichkeit habe der Kindsvater aber keinen Gebrauch gemacht. Damit sagt die KESB nicht, die Kindsmutter hätte keine Informationspflicht. Allerdings sind die Informationen über das Kind sowohl eine Bring- als auch eine Holschuld, d.h. es liegt genau so am Vater wie auch an der Mutter, aktiv zu werden. Der Beschwerdeführer schreibt in der Stellungnahme ans Verwaltungsgericht selbst, er habe z.B. bezüglich Ausbildungsbestätigungen für seine Töchter direkt bei der Kindsmutter angefragt, woraufhin sie ihm Dokumente zugestellt habe. Auch bezüglich der Kinderalimente habe er letzthin eine Frage gehabt, welche die Kindsmutter ihm umgehend kurz und bündig beantwortet habe. Damit beweisen die Eltern, dass der Austausch zwischen ihnen funktioniert.

 

3.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei per SMS von der Klassenlehrerin seiner Tochter von einem geplanten Elterngespräch ausgeladen worden. Seitdem habe er von der Schule seiner Tochter keine Informationen mehr erhalten. Angeblich habe die KESB die Klassenlehrerin entsprechend angewiesen.

 

Dass die Schule den Beschwerdeführer vom Elterngespräch ausgeladen und nicht wieder eingeladen habe, stellt eine reine Behauptung des Beschwerdeführers dar und lässt sich durch die Akten nicht erhärten. Da auch der Vater das Sorgerecht hat, hat er Anspruch, Informationen über seine Tochter zu erhalten.

 

3.5 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die KESB und ihre Mandatsträger würden sich weigern, Sachverhalte korrekt darzustellen. Nun wolle die KESB die Beistandschaft aufheben, weil sie als Eltern von Beratungsangebot während der vergangenen Berichtsperiode angeblich nicht Gebrauch gemacht hätten. Das stimme nicht. Die Kindsmutter habe betreffend Erneuerung einer Identitätskarte und eines Reisepasses die Unterstützung der Beiständin beansprucht. Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich von der Beiständin beraten zu lassen, weil sie sich strikt geweigert habe, ihm einen Gesprächstermin anzubieten. Die Darstellungen der KESB und der Beiständin diesbezüglich seien falsch. Die KESB habe Rechenschaftsberichte genehmigt, die sachlich falsch gewesen seien, obwohl er auf die falschen Angaben hingewiesen habe.

 

Vorliegend handelt es um einen periodischen Bericht einer nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin, die im Kindesschutz eingesetzt wurde, um als Ansprechperson den Eltern und der Tochter zur Verfügung zu stehen. Die KESB genehmigte den periodischen Bericht sogleich als Schlussbericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 425 ZGB. Die Rechenschafts- und Schlussberichte unterscheiden sich dadurch, dass die Rechenschaftsberichte vor allem dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu überprüfen und zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen, während der Schlussbericht nur der Information dient. Deshalb kommt der Genehmigung eines Schlussberichts auch keine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1). Dennoch erfolgt die Prüfung von Schlussbericht und Rechenschaftsberichten in gleicher Weise; es ist etwa in beiden Fällen zu prüfen, ob ein Verantwortlichkeitsfall gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3).

 

Der Rechenschaftsbericht bzw. Schlussbericht vom 27. Januar 2023 für D.___ genügt der Informationspflicht. Er äussert sich zur Ausgangssituation, den Themen Wohnen, familiäres Umfeld, Sonstiges und zur Zusammenarbeit während des Mandats. Zudem enthält er begründete Anträge zum weiteren Vorgehen. Sowohl die Tatsache, dass die Kindsmutter die Beiständin um Rat bzgl. Erneuerung der Identitätskarte angefragt hat, als auch das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch vom 25. Januar 2023 fanden Eingang in den Bericht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass der Bericht seine Sicht der Dinge wiedergibt. Der Korrektur zugänglich wären höchstens offensichtliche Fehler und Auslassungen. Solche werden vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dargetan (Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3.2). Der Bericht, wie die KESB richtig bemerkt, enthält die wesentlichen Informationen und ist genehmigungsfähig.

 

3.6 Schliesslich tun die Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens von Dr. med. […] vom 18. April 2019 vorliegend nichts weiter zur Sache, weshalb sie nicht berücksichtigt werden. Somit werden auch die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise hinfällig. 

 

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB zurecht die für D.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben hat und den Rechenschaftsbericht der Beistandsperson vom 27. Januar 2023 als Schlussbericht entgegengenommen und genehmigt hat.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Hasler