Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Anwaltskammer, Barfüssergasse 24, Rathaus, 4509 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Disziplinarverfahren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 liess [...] (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zukommen. Gemäss Anzeige habe sie den Beschwerdeführer in Sachen Anordnung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen aufgesucht und mandatiert. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig zu ihrem KESB-Mandat ein Mandat von [...] in einem Strafverfahren betreffend Ehrverletzungsdelikte geführt. In diesem Strafverfahren sei sie Strafantragsstellerin gewesen. Es bestünde deshalb ein Interessenkonflikt. Der Beschwerdeführer habe zudem von der Anzeigerin einen Kostenvorschuss verlangt, obwohl ihr anlässlich der Erstbesprechung erklärt worden sei, der Beschwerdeführer führe das Mandat unentgeltlich. Im Übrigen sei die Honorarrechnung in einzelnen Punkten für die Anzeigerin nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe das Mandat unsorgfältig geführt, indem er die klaren Instruktionen der Anzeigerin missachtet und unzureichend für die Wahrung von Rechtsmittelfristen gesorgt habe. Der Beschwerdeführer habe beim Erstgespräch in Anwesenheit von Frau [...] über den KESB-Fall gesprochen und damit die Schweigepflicht verletzt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Anzeigerin bei zwei polizeilichen Befragungen im Rahmen des Strafverfahrens nicht gegrüsst.

 

2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 teilte die Anwaltskammer der Anzeigerin mit, dass ihr Vorwurf der Verletzung der Schweigepflicht nicht substantiiert sei. Die Überprüfung der Angemessenheit von Honorarrechnungen falle nicht in die Zuständigkeit der Anwaltskammer. Betreffend des Nichtgrüssens im Rahmen der polizeilichen Befragung sei nach vorläufiger Beurteilung die Schwelle einer Berufsregelverletzung nicht erreicht, weshalb keine weiteren Schritte unternommen würden.

 

3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Anzeigerin mit, dass sie von einer Anzeige betreffend Verletzung der Schweigepflicht und der Grussverweigerung absehe. Betreffend die Honorarrechnung wolle sie die Stellungnahme des Beschwerdeführers abwarten. Damit zusammenhängende Eingaben seitens der Anzeigerin gingen in der Folge bei der Anwaltskammer jedoch nicht mehr ein.

 

4. Mit Beschluss vom 31. August 2023 eröffnete die Anwaltskammer gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des möglichen Verstosses gegen die Pflicht des Anwalts zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61]), allenfalls begangen durch das gleichzeitige Führen eines Mandats für die Anzeigerin i.S. KESB und eines Mandats für Frau [...] i.S. Strafverfahren. Zudem wurde der mögliche Verstoss gegen die Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), allenfalls begangen durch das unzureichende Fristenmanagement in Bezug auf die Verfügung der KESB vom 15. Juli 2022, untersucht.

 

5. Nachdem der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte, entschied die Anwaltskammer mittels Beschlusses vom 13. März 2024 Folgendes:

 

1.    Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.___ nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA (unzureichendes Fristenmanagement) verstossen hat.

2.    Rechtsanwalt A.___ wird wegen Verstosses gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von Interessenkonflikten) ein Verweis erteilt.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'260.40, mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 630.20, Rechtsanwalt A.___ und dem Staat auferlegt.

4.    Rechtsanwalt B.___ wird durch den Staat eine reduzierte pauschale Entschädigung von CHF 600.00 ausgerichtet, welche mit dem ihm auferlegten Verfahrenskostenanteil verrechnet wird. Der Restbetrag von CHF 30.20 zulasten von Rechtsanwalt A.___ wird mit der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses fällig.

 

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Beschlusses der Anwaltskammer. Eventualiter sei anstelle eines Verweises eine Verwarnung auszusprechen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Anwaltskammer.

 

7. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die ausführliche Beschwerdebegründung ein.

 

8. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragte die Anwaltskammer die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

9. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2024 abschliessende Bemerkungen sowie die Kostennote zu den Akten.

 

10. Nach erneuter Aufforderung vom 14. November 2024, der Beschwerdef.rer habe mitzuteilen, ob die Durchführung einer Hauptverhandlung gewünscht werde, ansonsten zu einer Hauptverhandlung vorgeladen werde, teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 mit, er verzichte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft (BV, SR 101) geltend, weil die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausgeführt habe, weshalb eine Verwarnung weder angemessen noch verhältnismässig sein solle. Ferner habe die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeit und der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht berücksichtigt, dass keine Notwendigkeit des Informationsflusses zwischen den Verfahren seiner Klientinnen bestanden habe, der Vorwurf gegenüber Frau [...] nicht gelautet habe, sie habe gegenüber der KESB die Anzeigerin in ihrer Ehre verletzt, kein Sachzusammenhang zwischen den Verfahren bestanden habe und die Staatsanwaltschaft das zuerst gegen Frau [...] eröffnete Strafverfahren wegen der Anzeige von [...] und das von der Anzeigerin später gegen Frau [...] initiierte Strafverfahren vereinigt habe.

 

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

 

2.3 Auch wenn die Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwaltskammer recht knapp ausgefallen ist, so gehen aus dem Entscheid die Gründe für die Schlussfolgerung und Wahl der Disziplinarmassnahme hervor. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach eine mildere Sanktion gerechtfertigt sei, wurden allesamt von der Anwaltskammer als unbegründet abgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen und die Überlegungen mit Berücksichtigung der Umstände, welche zur Berufsregelverletzung geführt haben, wurden genannt. Zudem wurde das berufliche Vorleben des Beschwerdeführers gewürdigt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich mit den Ausführungen der Sanktion auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Ferner stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Anwaltskammer nicht die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführer. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demzufolge nicht vor.

 

3.1 Die Anwaltskammer schloss auf eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, begangen vom Beschwerdeführer durch eine unzulässige Doppelvertretung. Der Beschwerdeführer vertrat als Wahlverteidiger neben dem vorbestehenden Mandat der Anzeigerin Frau [...] in einem Strafverfahren, in welchem die Anzeigerin Privatklägerin war. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Da die Anwaltskammer als erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).

 

3.2 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2; 134 II 108 E. 3). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie den geordneten Verfahrensgang (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Der Anwalt hat jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen könnte (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genügt nicht. Es wäre einem Anwalt ansonsten überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (vgl. BGE 134 II 108 E. 4.2.2 S. 112). Richtig ist aber, dass der Anwalt ein feines Gefühl für Interessenkollisionen haben muss, und zwar sowohl für gegenwärtige wie auch für mögliche künftige, andernfalls sich eine Partei nachträglich als übervorteilt vorkommen könnte und dann Argwohn schöpft. Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.3). Der Anwalt hat daher bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob eine Gefahr einer Interessenkollision besteht. Solange dabei die Auffassungen der Beteiligten im Bereich einer möglichen korrekten rechtlichen Interpretation liegen, kann nicht von sich widersprechenden Interessen bzw. von einer unzulässigen Doppelvertretung ausgegangen werden (vgl. Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2011, Art. 12 / IV. Art. 12 lit. c: Verbot von Interessenkollisionen N 87).

 

3.3 Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem zwingend zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Anwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (vgl. BGE 134 II 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.3). Bei der Doppelvertretung ist zwischen der Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. N 98 ff.). Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der gemeinsamen Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein. Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 99 f.). Der Zweck des Doppelvertretungsverbots im Prozess besteht im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Klienten und Anwalt. Es soll verhindert werden, dass eine Partei später das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend vertreten worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient bedarf eines besonderen Schutzes, wenn zwischen Anwalt und Klient ein Wissensgefälle besteht. Wo hingegen der Klient aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkenntnisse oder der Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage ist, die Tragweite allfälliger Interessenskollisionen zu überblicken und den Anwalt dementsprechend zu überwachen, ist eine Einschränkung des Verbots denkbar. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in Kenntnis der Sachlage zustimmen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 103d). Die Identität der Streitsache beurteilt sich dabei nicht nach formellen, sondern nach materiellen Gesichtspunkten. Die formelle Seite allein belegt noch keine unerlaubte Doppelvertretung. Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen.

 

3.4 Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) verhängen. Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt grobes, schuldhaftes Fehlverhalten (d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; Absicht wird nicht verlangt (vgl. Thomas Poledna, in: Fellmann Walter/Zindel Gaudenz G. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2011, Art. 17 N 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Die Disziplinaraufsicht hat nach herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. Thomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn dies objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.

 

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim KESB-Verfahren und beim Strafbefehlsverfahren um keine gerichtlichen Verfahren gehandelt habe. Das Strafverfahren sei wegen der Anzeige von [...] eröffnet worden. Die Strafanzeige der Anzeigerin [...] sei erst viel später erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits die Interessen von Frau [...] im Strafverfahren vertreten. Die Verfahren seien alsdann vereinigt worden. Die Anwaltskammer bringe vor, der Beschwerdeführer hätte das Mandat niederlegen sollen, nachdem die Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien und er Kenntnis von der Strafanzeige der Anzeigerin erhalten habe. Dies sei nicht angebracht gewesen, zumal sich ein anderer Anwalt in den Fall hätte einarbeiten müssen und er keinen Interessenkonflikt habe ausmachen können. Es habe keinen Informationsfluss zwischen den Verfahren gegeben. Es werde nicht dargelegt, welche Informationen aus dem KESB-Verfahren im Strafverfahren zum Nachteil der Anzeigerin hätten gereicht werden können. So sei die Anwaltskammer selber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Frau [...] die Schweigepflicht nicht habe verletzen können, weil die Anzeigerin diese zum Erstgespräch mitgenommen habe. Dadurch habe die Anwaltskammer auch eine faktische Zustimmung zur Doppelvertretung gegeben. Indem er die Anzeigerin einzig im Verfahren vor der KESB vertreten habe und nicht im Rahmen ihres Strafantrages, läge keine Doppelvertretung vor. Ein konkreter Interessenkonflikt sei nicht gegeben. Zwischen den Verfahren bestünde kein Sachzusammenhang, wobei die Anwaltskammer einen Zusammenhang auch nicht darlege. Es ginge nicht an, ihm vorzuwerfen, er sei nicht einsichtig, nur weil er seine Sichtweise darlege. Die Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewusst. Weiter wiege ein allfälliges Verschulden nicht derart schwer. Obschon von der Anwaltskammer einige Rügen als unsubstantiiert und disziplinarrechtlich als irrelevant qualifiziert worden seien, sei dies bei der Verteilung der Kosten nicht berücksichtigt worden.

 

4.2 Die Anwaltskammer begründet ihren Entscheid damit, dass es sich bei den beiden Verfahren zwar nicht um gerichtliche Verfahren gehandelt habe. Jedoch erscheine es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Berufsregel (Treueverhältnis und Unabhängigkeit) angezeigt, die Vertretung in diesen Verfahren gleich zu behandeln wie im gerichtlichen Verfahren. Aus den gesamten Umständen ergebe sich ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Die Interessenlage sei in den beiden Verfahren diametral verschieden gewesen. Die gegenläufige Interessenlage berge die konkrete Gefahr, dass sich ein Anwalt nicht in vollem Umfang für die Interessen seiner Klientschaft einsetzen könne. Eine Realisierung dieser Gefahr sei nicht erforderlich. Die Frage, ob ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen den Mandaten erblickt werden könne, könne offenbleiben.

 

5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl die Anzeigerin in einem KESB-Verfahren, als auch Frau [...] in einem Strafverfahren, in welchem die Anzeigerin Privatklägerin war, vertrat. Obschon es sich bei den beiden Mandaten nicht um die gleiche Streitsache handelt, ist dadurch eine unzulässige Doppelvertretung per se nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Begriff «dieselbe Rechtssache» nicht darauf beschränkt, dass der Anwalt in demselben Verfahren und hinsichtlich derselben Beteiligten tätig wird. Massgebend ist die ganze in Betracht kommende Rechtsangelegenheit mit allen ihren straf- und zivilrechtlichen Beziehungen, mithin also die Identität des anvertrauten Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung von Bedeutung sein. Findet sich das ursprünglich vor dem Anwalt ausgebreitete Lebensverhältnis in seinem Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt auch nur teilweise in dem Dienst für die Gegenpartei wieder, so ist dieselbe Rechtssache betroffen, wobei gleichgültig ist, ob das Verfahren, die Verfahrensart, die Rechtsgebiete oder der rechtliche Gesichtspunkt gewechselt haben. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bereits dann um eine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_688/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1). Für die Bejahung eines Interessenkonflikts genügt es, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 84). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach weder zielführend noch überzeugend. Der Beschwerdeführer vertrat die Anzeigerin vom 21. Januar 2022 bis 13. Oktober 2022. Als Wahlverteidiger von Frau [...] wurde der Beschwerdeführer nach der Strafanzeige von [...] als Mandatsträger in das Strafverfahren involviert. Nachdem auch die Anzeigerin Frau [...] am 23. Mai 2022 aufgrund deren Aussagen vor Dritten, die KESB werde der Anzeigerin das Kind wegnehmen, anzeigte, wurden die Strafverfahren vereinigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Parteien somit nicht in der Strafsache vertrat, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von derselben Rechtssache gesprochen werden, weil sich die strafrechtlich monierte Äusserung von Frau [...], die KESB wolle der Anzeigerin das Kind wegnehmen, ebengerade auf das KESB-Verfahren der Anzeigerin hinsichtlich kindesschutzrechtlicher Massnahmen bezieht. Wenn auch in den Einvernahmen Frau [...] keine Frage zum KESB-Verfahren gestellt worden sein soll, so ist ein möglicher Informationsfluss trotzdem wahrscheinlich. Indem es beim Strafverfahren um den Tatbestand der Verleumdung ging, hätte der Beschwerdeführer zur Bestreitung des Vorwurfs gegen Frau [...] Kenntnisse aus dem KESB-Verfahren der Anzeigerin verwenden können. Insbesondere ob tatsächlich kindesschutzrechtliche Massnahmen getroffen werden und dadurch ein Tatbestandsmerkmal der Verleumdung ebengerade nicht gegeben ist. Durch die obgenannten Ausführungen war daher eine unzulässige Doppelvertretung gegeben. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, dass nicht nur die Situation der Anzeigerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA zu würdigen ist, sondern auch die Vertretung von Frau [...], obschon diese keine Anzeige bei der Anwaltskammer anhängig machte. Durch die Vertretung von Frau [...] im Strafverfahren, wobei die Anzeigerin Parteistellung innehatte, und dem gleichzeitigen Vertreten der Anzeigerin im KESB-Verfahren lief der Beschwerdeführer Gefahr, die Interessen von Frau [...] und/oder der Anzeigerin nicht genügend vertreten zu können, weil ihre Interessen gegenläufig waren. Er musste durch die Doppelvertretung Handlungen jeweils gegen und für die Anzeigerin vornehmen. Dadurch konnte sich der Beschwerdeführer für keine der Klientinnen voll einsetzen, ohne einen Loyalitätskonflikt herbeizuführen. Dass dies unmittelbare Auswirkungen auf die Mandatsverhältnisse hatte, ist durch die Doppelvertretung immanent und nicht von der Hand zu weisen. Dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein: In seinem Schreiben an die KESB vom 24. Juni 2022 (notabene zu einem Zeitpunkt, als er beide Mandate führte) führte er aus: «da Frau [...] und meine Klientin derzeit zerstritten sind, liegt es nahe, dass die Ausführungen von Frau [...] nicht wohlwollend formuliert worden sind. Folglich wird die Aussagekraft der Aussagen von Frau [...] in Zweifel gezogen». Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt, was in casu der Fall war. Der Beschwerdeführer tangierte durch die beiden Mandate den Schutz des Vertrauensverhältnisses, indem auch die Anzeigerin das Gefühl hatte, ihre Interessen wurden durch das Mandat von Frau [...] nicht richtig vertreten und sich an die Anwaltskammer wandte. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass dieser seine Interessen ohne Beeinträchtigung vertreten wird. In casu ist es unwesentlich, dass die Mandatierung von Frau [...] gestützt auf die Strafanzeige von [...] erfolgte, hätte der Beschwerdeführer spätestens bei der Vereinigung der Strafverfahren die Mandate der Anzeigerin und von Frau [...] niederlegen müssen. In casu wurde die Doppelvertretung allerdings erst dadurch beendet, als die Anzeigerin dem Beschwerdeführer das Mandat am 13. Oktober 2022 entzog. Die nicht überzeugende Begründung des Beschwerdeführers, dass die Niederlegung des Mandates einen erhöhten Aufwand für einen nachfolgenden Anwalt bedurft hätte, rechtfertigt die fehlende Beendigung des Mandats nicht, zumal die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA bei einer solchen Faktenlage höher zu gewichten sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch die Einwilligung der Anzeigerin die Doppelvertretung rechtens war, ist falsch, weil eine Doppelvertretung bei Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts trotz Einwilligung unzulässig bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.5). Unter den obgenannten Ausführungen ist unwesentlich, dass die Anwaltskammer nicht darlegte, welche Informationen aus dem KESB-Verfahren gegen die Anzeigerin im Strafverfahren gegen Frau[...] verwendet wurden. Massgebend ist, dass ein Loyalitätskonflikt geschaffen wurde und, dass dem Beschwerdeführer das von seinen Klientinnen ausgebreitete Lebensverhältnis sich im Mandat von Frau [...] wiederfand. In den diametral entgegengesetzten Interessen barg sich die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer nicht im vollen Umfang für die Interessen seiner beiden Klientinnen einsetzen konnte. Eine Realisierung dieser Gefahr ist nicht erforderlich. Bei einer Doppelvertretung spielt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, ob der Beschwerdeführer prozessierte oder nur beratend tätig war. Ein unzulässiger Interessenkonflikt kann auch ohne prozessuale Doppelvertretung vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.4). Die Anwaltskammer ging somit berechtigterweise von einer unzulässigen Doppelvertretung aus, wodurch der Beschwerdeführer die Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA verletzte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verweis sei unverhältnismässig und beantragt eventualiter, dieser sei in eine Verwarnung umzuwandeln. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die von der Anwaltskammer angeordneten Verweis dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV standhält.

 

6.2 Die Anwaltskammer ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Die Ermessensausübung durch die Anwaltskammer hat eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA. Dabei ist unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen.

 

6.3 Bei Art. 12 lit. c BGFA handelt es sich um eine zentrale Berufsregel. Die Mandanten müssen sich darauf verlassen können, dass man sich für sie und ihre Interessen unbeeinflusst einsetzt. Der Beschwerdeführer hat sich über die gebotenen Regeln hinweggesetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht mehr von einem leichtesten Verstoss ausgeht, für welchen noch eine Verwarnung in Frage käme. Diese Einschätzung ist aufgrund der Aktenlage augenscheinlich nicht als übermässig streng zu würdigen. Der Verweis bewegt sich im Rahmen des grossen pflichtgemässen Ermessens, das den kantonalen Behörden bei der Bestimmung der Disziplinarsanktion zukommt.

 

6.4 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Anwaltskammer mehrere angezeigte Fehlverhalten als irrelevant qualifiziert habe, so u.a. die Vorwürfe des Missachtens von Instruktionen bzw. unzureichendem Fristenmanagement sowie das angebliche Einverlangen eines Kostenvorschusses. Dem Umstand, dass nur ein Vorwurf zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme geführt habe, sei bei den Kosten zu würdigen. Nach § 31 Abs. 2 lit. b des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) erhebt die Anwaltskammer für andere Entscheide eine Gebühr zwischen CHF 100-10'000.00, wodurch die Entscheidgebühr in casu von CHF 1'200.00 angemessen ist. Zu berücksichtigen dabei ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer zwar mehrere Vorwürfe angezeigt wurden, jedoch das Disziplinarverfahren lediglich aufgrund des allfälligen Interessenkonfliktes sowie durch das allfällige unzureichende Fristenmanagement eröffnet wurde. Dabei hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, indem die Anwaltskammer festgestellt hat, dass keine Berufsregelverletzung hinsichtlich des Fristenmanagements vorlag. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet, zumal die Anwaltskammer aufgrund des teilweisen Obsiegens dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten hälftig auferlegte.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine geschuldet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law