Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 3. Juli 2025          

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Lanz,     

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

gegen

 

 

Solothurner Spitäler AG,    

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,     

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Rechtsverweigerung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und B.___ sind die Erben des verstorbenen C.___, welcher zwei Spitalaufenthalte im […], einem Spital der Solothurner Spitäler AG (soH), hatte. So war er vom 18. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 und vom 20. März bis 24. März 2023 aufgrund geplanter Operationen im […] hospitalisiert. C.___ verzeichnete zum Zeitpunkt der Spitalaufenthalte Wohnsitz in […] (BL).

 

2. Die beiden Spitalaufenthalte führten zu Zusatzkosten im Bereich der Hotellerie und Komfort (Einbettzimmer), welche nicht unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) fallen. Für den ersten Aufenthalt entstanden Kosten von CHF 8'553.20 (Rechnung vom 17. Februar 2023) und für den zweiten solche von CHF 2'000.00.  Die Rechnung vom 17. Februar 2023 wurde von D.___ fristgerecht bezahlt und er leitete diese an seine Krankversicherung weiter. Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte die Krankenversicherung D.___ mit, dass für die Rechnung der soH über den Betrag von 8'553.20 keine Kostenbeteiligung seitens der Versicherung erfolge.

 

3. D.___ nahm dann Kontakt mit seiner Krankenversicherung und der soH auf. Bei der Versicherung machte er geltend, es habe eine telefonische Zusage für die Kostenübernahme gegeben. Bei der soH machte er zusammenfassend geltend, er sei nicht korrekt über die Kostenfolge aufgeklärt worden. Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, in der festzustellen sei, dass die Einzelzimmerzuschläge gemäss Rechnungen vom 17. März 2023 (CHF 8’500.00) und 12. April 2023 (CHF 2'000.00) nicht geschuldet seien. Am 19. September 2023 verfasste die soH ein Schreiben betitelt mit 2. Mahnung/Verfügung über einen Rechnungsbetrag von CHF 2'000.00 für den zweiten Spitalaufenthalt. Für den ersten Spitalaufenthalt, welcher bereits bezahlt war, wurde keine Verfügung erlassen.

 

4. Gegen die Verfügung vom 19. September 2023 erhob D.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.317 vom 12. Februar 2024 abgewiesen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

5. Am 24. Januar 2024 ist D.___ verstorben. Seine Erben A.___ und B.___ verlangen weiterhin die Rückerstattung der CHF 8'500.00 aus dem ersten Spitalaufenthalt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 gelangten die Erben erneut an die soH und verlangten die Rückerstattung und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 18. März 2024 antwortet die soH, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 bezahlt wurde und damit anerkannt sei. Da bis heute auch keine Beschwerde gegen diese Rechnung erhoben worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Mangels Rechtschutzinteresse sähe die soH keine Veranlassung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

 

6. Am 11. April 2024 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen das Schreiben der soH vom 18. März 2024. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

 

«Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Rückerstattung von 8'500.00 gemäss Schreiben vom 28. Juni 2023 materiell zu prüfen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

 

Eventuell

 

Die Nichteintretensverfügung vom 18. März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Rückerstattung von CHF 8'500.00 einzutreten.

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

 

7. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ging die Beschwerdeantwort der soH ein. Dabei wird beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerinnen.

 

8. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich am 9. Juli 2024 abschliessend vernehmen und am 21. bzw. 22. August 2024 gingen die Kostennoten der Parteien ein.

 

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

 

II.

 

1.1 Streitgegenstand ist das Schreiben der soH vom 18. März 2024. Dieses lautet wie folgt:

 

«…Die Rechnung vom 17. Februar 2023 wurde bezahlt und damit anerkannt. Auch das Verwaltungsgericht stellt im Urteil vom 12. Februar 2024 fest, dass die Forderung aus dem Spitalaufenthalt vom 18. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 durch die Zahlung ihres Klienten anerkannt und akzeptiert ist, und dieser Rechtsvorgang grundsätzlich abgeschlossen ist. Auch ist bis heute keine Beschwerde gegen diese Rechnung eingegangen, obschon Ihr Klient bereits seit geraumer Zeit anwaltschaftlich vertreten ist. Die Rechnung vom 17. Februar 2023 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund sehen wir mangels Rechtschutzinteresse keine Veranlassung, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.»

 

1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass es sich beim Schreiben vom
18. März 2024 entweder um die formlose Verweigerung einer Verfügung im Sinne einer Rechtsverweigerung oder um eine Nichteintretensverfügung, welche nicht explizit als solche bezeichnet wurde, handeln soll. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Forderung mittels verwaltungsrechtlicher Klage hätte geltend gemacht werden sollen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zudem fehle es an einem Rechtschutzinteresse, da die Rechnung durch Bezahlung akzeptiert worden sei. Sollte ein Rechtschutzinteresse zu bejahen sei, wäre das Schreiben vom 18. März 2024 als Verfügung einzustufen, durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei den Beschwerdeführerinnen kein Rechtsnachteil erwachsen. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 18. März 2024 materiell entschieden, indem sie das Begehren um Rückerstattung mit der Begründung abwies, die Rechnung vom 17. Februar 2023 sei gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024 durch die Zahlung anerkannt und akzeptiert, weshalb dieser Rechtsvorgang grundsätzlich abgeschlossen sei. Von einer Rechtsverweigerung könne deshalb keine Rede sein.

 

1.3 Mit dem Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) gründete der Kanton die Solothurner Spitäler AG als privatrechtliche gemeinnützige Aktiengesellschaft (§ 16) und übertrug dieser die nötigen Kompetenzen und Ressourcen zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe einer medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner. Die Solothurner Spitäler AG ist ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform, welches gegenüber der kantonalen Verwaltung weitestgehend verselbständigt ist. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und den Rechtsschutz in Verwaltungssachen regelt, gilt nach § 4 sinngemäss nicht nur für Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, sondern auch für Private und für privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Die Solothurner Spitäler AG gilt daher als Behörde, handelt in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts in Verwaltungssachen und ist befugt Verfügungen zu erlassen.

 

1.4 Das Spitalgesetz regelt in § 19 die Rechtsbeziehungen der Solothurner Spitäler AG zu Dritten. Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, gilt öffentliches Recht. Die Kosten werden dem Benutzer durch Verfügung auferlegt. Bei den Spitaltaxen handelt es sich um für die Nutzung einer öffentlichen Unternehmung (in Form einer «privatrechtlichen» AG) geschuldete Benutzungsgebühren; dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses ohne vertragliche Komponente zum behandelnden Arzt (vgl. Thomas Poledna/Brigitte Berger in: Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 105 ff.). Die entsprechenden Verfügungen können mittels Beschwerde angefochten werden. Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtes (u.a. VWBES.2010.44, VWBES.2015.410, VWBES.2020.379, VWBES.2022.404).

 

1.5 Aufgrund des Fehlens einer Verfügung als primärer Handlungsform der Verwaltung, was sich aus der in der Verwaltungsbefugnis enthaltenen Verfügungsbefugnis ergibt, ist das Klageverfahren gegenüber dem Verwaltungsverfahren und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege subsidiär. Dem Klageverfahren sind demnach nur Materien zugänglich, für die der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis der Verwaltung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Gregor Bachmann in: Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Publikationen des Instituts für Föderalismus Universität Freiburg Schweiz (PIFF), Bern 2019, § 4 S. 127 f.). Wie in E. 1.4 ausgeführt entspricht es ständiger Praxis des Kantons, dass auch Spitalrechnungen durch die soH verfügt werden können und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich sind. Es handelt sich hierbei um Massenverwaltungen bei welchen die soH vorerst eine Rechnung ohne Verfügungscharakter zustellt und erst bei Nichtleistung die Rechnung in Verfügungsform mit entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten erlässt. Im umgekehrten Fall muss es deshalb zulässig sein, dass auch ein potenzieller Verfügungsadressat den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen kann, ohne dass er den Klageweg im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege beschreiten muss. Ansonsten würde dies dem Grundsatz der Subsidiarität des Klageverfahrens widersprechen und eine nicht gewollte Privilegierung des Gemeinwesens bedeuten. Dies gilt umso mehr, als dass durchaus auch andere Meinungen zur Geltendmachung von Hospitalisationskosten bestehen (Urteil Verwaltungsgericht Graubünden S 09 54A vom 22. Februar 2011). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Rechtsverweigerung jederzeit geltend gemacht werden kann (§ 32 Abs. 3 VRG) und die Beschwerdeführerinnen sich mittels Erbenbescheinigung legitimiert haben.

 

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich festgehalten, dass sie keine Veranlassung sehe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Aufgrund dieses klaren Wortlautes kann nun nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben doch eine anfechtbare Verfügung darstellen soll. Auch wenn die soH damals noch nicht anwaltlich vertreten war, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Behörde sich ihrer Verfügungshoheit bewusst ist und entsprechend auch auf ihren ausdrücklichen Wortlaut behaftet werden darf. Das gilt umso mehr als die soH über einen eigenen Rechtsdienst verfügt. Weiter macht die soH geltend, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, da bislang gegen diese Rechnung keine Beschwerde erhoben worden sei. Mangels Rechtschutzinteresse werde deshalb keine anfechtbare Verfügung erlassen.

 

2.2 Wie oben ausgeführt stellt die soH jeweils in einem ersten Schritt Rechnung für die erbrachten Leistungen nach einem standardisierten Verfahren. Diese Rechnungen enthalten weder Rechtsmittelbelehrung noch sind sie als Verfügung bezeichnet. Es stellt sich somit die Frage, ob solche Rechnungen überhaupt in Rechtskraft erwachsen können. Gemäss § 20 VRG sind Verfügungen und Entscheide Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; vgl. zum Verfügungsbegriff auch Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Somit kann vorerst nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 als Verfügung zu qualifizieren ist.

 

2.3 Es trifft nicht zu, dass Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens in jedem Fall Verfügungscharakter haben. Es kommt namentlich im Bereich der Massenverwaltung häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1) erlassen zu wollen, und erst in einem zweiten Schritt, wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt, eine Verfügung erlässt (Urteil Bundesgericht 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3). Zwar kann auch eine erstmalige Rechnungsstellung bereits als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet sein, doch ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteil Bundesgericht 5P.114/2002 vom 1. Mai 2002 E. 2c). Aufgrund dessen ist klar, dass der Rechnung vom 17. Februar 2023 kein Verfügungscharakter zukommt. Die Rechnung stellt eine rechtsunverbindliche Zahlungsaufforderung dar, der mangels autoritativer Anordnung keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (Urteil Bundesgericht 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.4); sie ist auch nicht vollstreckbar. Die Praxis der soH zeigt denn auch, dass erst bei Nichtbezahlung eine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Liegt eine Verfügung vor, steht dem Adressaten grundsätzlich die Anfechtung unter Beachtung des Rechtswegs offen; unterbleibt diese Rechtshandlung, ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Dies erscheint sachgerecht, denn der Verfügungsadressat akzeptiert die in der Verfügung auferlegten Pflichten. Liegt dagegen keine Verfügung vor, ist keine Anfechtung möglich und es muss dem Betroffenen möglich sein mittels nachträglicher Verwaltungsrechtspflege sich gegen einen allfälligen Irrtum bzw. Bezahlung einer Nichtschuld zu wehren. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung ohne entsprechende behördliche Anordnung kann nicht mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 268). Entsprechend muss der Betroffene die Möglichkeit haben bei der Behörde eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, um den Rechtsweg zu beschreiten. Ansonsten könnte er sich gegen allfällige Willensmängel gerade nicht zur Wehr setzen. Die Rechnung vom 17. Februar 2023 konnte somit nicht in Rechtskraft erwachsen, da es sich um keine Verfügung im Sinne der oben ausgeführten Gesetzgebung handelt. Ein Verfügungssurrogat ist auch nicht zu erkennen, da dies einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wie es beispielsweise im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG dargestellt ist.

 

3.1 D.___ sel. hat die Rechnung vom 17. Februar 2023 über CHF 8'500.00 bereits kurz nach deren Erhalt bezahlt. Die Nachricht der Krankenversicherung, dass sie für die Hospitalisationskosten nicht aufkommen würde, ging bei D.___ während dessen zweitem Spitalaufenthalt vom 20. bis 24. März 2023 zu. Bereits kurze Zeit danach opponierte er bei der soH auch wegen der Rechnung vom 17. Februar 2023 und verlangte gemäss Email vom 5. April 2023 die Rückerstattung der geleisteten Zahlung, da er diese sinngemäss irrtümlich bezahlt habe. Es erfolgte weitere Korrespondenz zwischen den Parteien bis die zwischenzeitlich zugezogenen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12. September 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte und zwar ausdrücklich für beide Rechnungen. Für die Rechnung für den zweiten Spitalaufenthalt vom 12. April 2023 wurde eine Verfügung erlassen, welche in der Folge auch angefochten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.317 beurteilt wurde. Für den ersten Spitalaufenthalt ist jedoch nie eine Verfügung erlassen worden, zumal auch die Rechnung vom 17. Februar 2023 gemäss obigen Ausführungen keine Verfügung darstellt.

 

3.2 Im Verfahren VWBES.2023.317 ging es um die Rechnung aus dem zweiten Spitalaufenthalt vom März 2023. Der damalige Beschwerdeführer machte geltend, dass die Forderung der zweiten Rechnung nicht geschuldet sei und machte mit Eventualbegründung die Verrechnung mit der bezahlten Rechnung aus dem ersten Spitalaufenthalt geltend, die irrtümlich bezahlt worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass eine Verrechnungseinrede von Privaten nicht möglich sei (Urteil VWBES.2023.317 E. 4.2). Der geltend gemachte Irrtum bzw. die Rechnung vom 17. Februar 2023 war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens, weshalb dieser weder zu prüfen noch zu beurteilen war.

 

4. Das Verhalten der Beschwerdeführerinnen bzw. von D.___ sel. ist auch nicht als treuwidrig zu bezeichnen. Gleich nach der Rückkehr aus dem zweiten Spitalaufenthalt im März 2023 hat er bei der Beschwerdegegnerin insistiert und mit ihr korrespondiert. Es wurde dann auch eine Rechtsvertretung mandatiert und nach den gescheiterten Verhandlungen am 12. September 2023 eine anfechtbare Verfügung für beide Spitalaufenthalte bzw. Rechnungen verlangt. Die soH erliess jedoch nur eine Verfügung für die bis dahin nicht bezahlten Spitalkosten. Darauf wurde das Verfahren VWBES.2023.317 geführt und nach Erhalt des (abweisenden) Urteils vom 12. Februar 2024 am 15. Februar 2024 umgehend der Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den ersten Spitalaufenthalt verlangt. Seit der ersten Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung sind somit rund fünf Monate vergangen und es wurde ein Urteil abgewartet, was nicht als überaus lange gelten kann, um in zeitlicher Hinsicht eine Verwirkung zu begründen. Ein zu rügender Verfahrensmangel, wie das die Beschwerdegegnerin vorbringt, ist nicht zu erkennen, behandelte doch das abgeurteilte Verfahren lediglich die Verfügung aus dem zweiten Spitalaufenthalt. Zudem wurde seitens der Beschwerdegegnerin bis zum Schreiben vom 18. März 2024 nie mitgeteilt, dass sie keine Verfügung erlassen werde. Entsprechend erscheint es nicht treuwidrig, wenn im abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren keine anfechtbare Verfügung für die nun zur Diskussion stehende Rechnung anbegehrt worden ist.

 

5. Die Beschwerdegegnerin bringt schliesslich vor, dass mit der Bezahlung der Rechnung die Forderung anerkannt ist. Dies betrifft jedoch eine materiellrechtliche Frage, über welche die soH gemäss ausdrücklicher Formulierung im Schreiben
vom 18. März 2024 nicht verfügt hat.

 

6.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich und auch in vorliegender Angelegenheit über Rückforderungsbegehren bezahlter Rechnungen in Verfügungsform zu entscheiden hat. Auch ein allfälliges Nichteintreten ist den Betroffenen per Verfügung mit den notwendigen Formalien zu eröffnen. Indem sie in vorliegender Angelegenheit ausdrücklich keine Verfügung erlassen hat, hat sie die Rechte der Beschwerdeführerinnen formell verweigert. Sie wird sich in der zu erlassenden Verfügung inhaltlich mit den Begehren auseinanderzusetzen haben oder hat darzulegen, weshalb sie auf die Forderungen nicht eintreten will.  

 

6.2 Eine weitere oder inhaltliche Prüfung der Angelegenheit vor Verwaltungsgericht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren und unter Berücksichtigung der Prozessmaximen nicht möglich. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gemäss Beschwerdeschrift vom 11. April 2024 gutzuheissen.

 

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Solothurner Spitäler AG die Kosten des Verfahrens inkl. Urteilsgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Vorschuss ist ihnen zurückzuerstatten.

 

8. Zudem hat die Solothurner Spitäler AG den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten. Diese machen gemäss Kostennote vom 21. August 2024 einen Aufwand von 15.05 Stunden geltend. Angesichts der Tatsache, dass mit den gestellten Rechtsbegehren ausschliesslich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin möglich war (vgl. auch Beschwerdeschrift vom 11. April 2024 Ziff. 29 ff.), erscheinen die Aufwendungen als übersetzt. Materiellrechtliche oder inhaltliche Ausführungen waren kaum nötig. Auch der Umfang der beiden Rechtsschriften von 8 resp. 6 Seiten lassen die geltend gemachten Aufwendungen nicht rechtfertigen. Insbesondere der Aufwand für die Replik im Umfang von 6.5 erscheint als deutlich zu hoch. Zudem wird Aufwand für Kanzleiarbeiten geltend gemacht, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwaltes bereits enthalten sind. Angemessen erscheint ein zu entschädigender Aufwand von 11 Stunden. Eine Honorarvereinbarung besteht nicht, weshalb praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen ist. Eine Auslagenpauschale kennt der Solothurnische Gebührentarif nicht. Umständehalber sind die Auslagen mit der geltend gemachten Pauschale von 3 % zu entschädigen. Insgesamt resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 3'429.35 (inkl. Auslagen und MwST).

 

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Solothurner Spitäler AG wird angewiesen innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils über die Begehren gemäss Schreiben vom 15. Februar 2024 formell zu verfügen.

2.    Die Solothurner Spitäler AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Die Solothurner Spitäler AG hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'429.35 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin 

Thomann                                                                          Law