Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 31. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtschreiberin Law

 

In Sachen

1.    A.___ 

2.    B.___

3.    C.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsgesuch


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist schweizerisch-russischer Doppelbürger. Am 3. Januar 2024 reichte sein damaliger Vertreter ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zwecks Verbleibs beim Konkubinatspartner für dessen Partnerin B.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Sohn aus früherer Beziehung, C.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 3), geb.[...], ein. Den Unterlagen war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 seit 29. April 2016 mit [...] verheiratet war. Gemäss Informationen der Einwohnergemeinde Solothurn erfolgte die freiwillige Trennung per 21. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt zog [...] nach [...] um. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer 1 diverse Flugtickets von gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsame Fotos mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 ein.

 

2. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2024 mit, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, wenn insbesondere eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorläge und eine Heirat unmittelbar bevorstünde. Der Beschwerdeführer 1 pflege unbestritten seit geraumer Zeit eine Beziehung zur Beschwerdeführerin 2. Von einem eheähnlichen Zusammenleben könne aber kaum die Rede sein, solange der Beschwerdeführer 1 noch mit einer anderen Frau verheiratet sei. Dem Beschwerdeführer 1 wurde die Möglichkeit gewährt, das Aufenthaltsgesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde der damalige Vertreter aufgefordert, im Falle des Festhaltens am Gesuch eine Stellungnahme und weitere Unterlagen und Informationen einzureichen. Eine entsprechende Eingabe ging am 6. Februar 2024 beim Migrationsamt ein.

 

3. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers 1 geltend, dass in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen würden, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestünde. Es sei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung entscheidend. Aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 144 I 266 E. 25 könne abgeleitet werden, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergebe, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähnlich gelebt werde und konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuteten. Dabei sei wesentlich ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sei der Natur und Länge der Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Daraus folge, dass die Voraussetzung der unmittelbar bevorstehenden Hochzeit lediglich alternativ zur langen partnerschaftlichen Beziehung stünde. Vorliegend stehe das Bestehen einer langen partnerschaftlichen Beziehung ausser Frage. Gleichzeitig wurde ein auf die Beschwerdeführer 1 und 2 lautender Mietvertrag vom 30. Januar 2024 eingereicht. Zudem machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei seinerseits bemüht, das Scheidungsverfahren voranzutreiben, seine Noch-Ehefrau wirke bremsend.

 

4. Das Migrationsamt teilte dem damaligen Vertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 14. Februar 2024 mit, dass erwogen werde, das Gesuch abzuweisen. Innert antragsgemäss erstreckter Frist nahm der Vertreter des Beschwerdeführers 1 mit Schreiben vom 1. März 2024 Stellung. Er machte geltend, er habe in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2024 ersucht, den Bundesgerichtsentscheid fallspezifisch zu zitieren. Das Migrationsamt habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Entscheid 2C_25/2010 vom 2. November 2010 verzerrt dargelegt. Das Bundesgericht hätte darin das ausländerrechtliche Konkubinat nicht wegen seiner zweijährigen Dauer aberkannt, sondern weil das Paar keine Schritte unternommen habe, sich von ihren jeweiligen Ehegatten scheiden zu lassen. Demnach anerkenne das Bundesgericht e contrario, dass die Aufenthaltsbewilligung bei einem Ehehindernis in Form einer früheren Ehe durchaus zu erteilen sei, wenn die Scheidung vorangetrieben werde. Der Beschwerdeführer habe sämtliche möglichen Schritte unternommen. Insbesondere sei bereits vor mehr als einem Jahr ein Scheidungsanwalt mandatiert worden. Er habe immer wieder die Initiative ergriffen, um die Erarbeitung der Scheidungskonvention voranzutreiben. Die Gegenseite hätte es in die Länge gezogen. Inzwischen sei die Scheidungskonvention beidseitig unterzeichnet worden. Nach Rechtskraft der Scheidung gedenke der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin sofort zu heiraten.

 

Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 vor, dass die Mutmassung, dass er seine Partnerin nicht jahrelang unterstützt habe und, dass der Konkubinatsvertrag erst im Rahmen des laufenden Bewilligungsverfahrens unterzeichnet worden sei, rechtlich falsch und aktenwidrig sei. Der Konkubinatsvertrag bedürfe nach Schweizer Recht keiner Schriftlichkeit. Ein mündlicher Konkubinatsvertrag habe schon seit langem existiert. Der eingereichte Vertrag habe dies lediglich verschriftlicht. Als Beweis der finanziellen Unterstützung wurden Quittungen und Bankauszüge eingereicht. Weiter machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er nehme den Sohn der Beschwerdeführerin 2 als eigenen wahr und erziehe ihn. Eine schriftliche Bestätigung wurde beigelegt und auf gemeinsame Fotos in den Akten verwiesen. Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 vor, es sei dem Paar nicht mehr zumutbar eine Distanzbeziehung zu führen. Ein mittels Visa ermöglichter Aufenthalt erlaube nur periodischen Verbleib in der Schweiz, dies verunmögliche das Pflegen einer eheähnlichen Beziehung. Ausserdem würde man sich aus beruflichen und finanziellen Gründen wünschen, nicht mehr zwischen zwei Ländern hin- und herfliegen zu müssen, die Ticket seien sehr teuer. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem gerade die Führung des Familienunternehmens übernommen und es sei seine permanente Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Zudem bestehe ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei Besuchen in Russland einer Gefahr aussetze, in die russische Armee eingezogen zu werden. Sollte es so weit kommen, würde die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Person, welche eine allfällige Wegweisung verfüge, in Erwägung gezogen werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer 1 eine Einholung der faktischen und rechtlichen Lage vor Ort durch die Auslandsvertretung in Moskau, sofern die Lage in Russland durch das Migrationsamt nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werde. Weiter wurde für den Fall verbleibender Zweifel an der Intensität der Beziehung bei der Vorinstanz eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer 1 und 2 beantragt. Im Übrigen würden keine öffentlichen Interessen für die Ablehnung des Gesuchs sprechen. Hingegen bestünde ein grosses Interesse, dass die Öffentlichkeit erfahre, wie das Migrationsamt die Praxis des Bundesgerichts zu undifferenzierter und unpersönlicher Arithmetik erkläre und dadurch versuche, unrechtmässig die Trennung eines Liebespaars zu erzwingen und unter anderem in Kauf nehme, Leib und Leben eines Schweizers zu gefährden.

 

5. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch zum Verbleib beim Konkubinatspartner zu Gunsten von B.___ und C.___ ab und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 30. Juni 2024 aus der Schweiz weg.

 

6. Am 15. April 2024 erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. Meichssner, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machen Verletzungen der Beweisregeln, namentlich eine zu Unrecht erfolgte antizipierte Beweiswürdigung, Verletzungen des rechtlichen Gehörs, eine falsche und EMRK-widrige Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen und folglich eine auf Rechtsfehlern beruhende Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung geltend. Die Beschwerdeführer beantragen:

 

1. Die Verfügung vom 27. März 2024 sei aufzuheben.

2. Den (recte: Der) Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Als vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz einstweilen zu erlauben.

4. Eventualiter sei die Verfügung vom 27. März 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ sei während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz einstweilen zu erlauben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

 

7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 verwies das Migrationsamt auf die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführer gestützt auf § 70 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) dazu berechtigt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Am 27. Mai 2024 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen sowie seine Kostennote ein.

 

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichts­organisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem das Migrationsamt trotz mehrfach beantragter Parteibefragung die Beschwerdeführer nicht zum Gespräch eingeladen habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch habe das Migrationsamt die eingereichten Unterlagen der wirtschaftlichen Unterstützung falsch interpretiert und die finanziellen Aspekte im Rahmen einer Parteibefragung nicht angehört. Ferner habe das Migrationsamt das Beweismittel, in dem der Beschwerdeführer erkläre, Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, übergangen. Trotz des Antrages, die rechtliche und faktische Lage in Russland abzuklären, habe das Migrationsamt festgehalten, dass keine Vollzugshindernisse geltend gemacht worden seien.

 

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).

 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

 

2.3 Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Das Migrationsamt hat zwar nicht explizit die Erziehungsaufgaben im Entscheid abgehandelt. Die Erziehungsfunktion des Beschwerdeführers wurde jedoch im Sachverhalt (S. 3) aufgenommen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ferner stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz nicht die gleichen Schlüsse zieht wie die Beschwerdeführer, was auch betreffend die monierte falsche Würdigung der finanziellen Unterstützung gilt. Das Recht auf rechtliches Gehör beinhaltet des Weiteren zwar das Recht auf Anhörung, jedoch kann dieses mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Migrationsamt wies die Beschwerdeführer an, diverse Unterlagen, welche das Bestehen des Konkubinats belegen, einzureichen. Ferner konnten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht weitere Belege ins Recht legen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch eine Parteibefragung zu erwarten waren. Auch betreffend die fehlende Abklärung der Lage in Russland kann von den Beschwerdeführern eine Mitwirkungspflicht erwartet werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielten die Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis VRG), umfassend zu äussern.

 

3.1 Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

 

-        Es liegt eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vor, und

-        die Intensität der Partnerschaft wird mit zusätzlichen Faktoren belegt, wie etwa:

-        Art und Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z.B. Konkubinatsvetrag);

-        Integrationswille und -fähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners;

-        Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist es nicht zuzumuten, ihre Beziehung in Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen;

-        Es liegt kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (analog Art. 51 i.V.m. Art. 62 AIG) vor;

-        Sprachnachweis analog Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 73a VZAE;

-        Konkubinatspaar wohnt zusammen in der Schweiz und bedarfsgerechte Wohnung ist vorhanden (analog Art. 44 Abs. 1 lit. a und b AIG).

 

3.2 Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthaltes in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge der Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).

 

3.3 Im Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 (E. 3.2.1 und 3.2.2) mit Verweis auf das Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 (E. 3.2) sowie im Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2010 vom 4. November 2010 (E. 3.2 und 3.3) hat das Bundesgericht die bisher ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Vorliegens eines Konkubinats in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zusammengefasst. Von den Konventionsorganen wurde ein Bewilligungsanspruch bei Fehlen von gemeinsamen Kindern in Fällen bejaht, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatte. Das Bundesgericht bejahte einen Bewilligungsanspruch bei einem Konkubinatspaar, welches zwei Jahre zusammengelebt hatte, wobei eine Heirat beabsichtigt und aus der Beziehung bereits ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3). Hingegen wurde in folgenden Fällen ein Bewilligungsanspruch aufgrund nicht hinreichender Stabilität verneint: Die Betroffenen lebten seit drei Jahren zusammen, hatten aber keine Heiratsabsichten, und die Beziehung war kinderlos geblieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2). Auch ein Zusammenleben von 18 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4.2) sowie ein Zusammenleben von vier Jahren alleine genügten nicht bei Fehlen konkreter Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sowie aufgrund des Umstandes, dass die Konkubinatspartner weder gemeinsame Kinder hatten noch gemeinsam Kinder eines Partners aufzogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012). Im Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2010 vom 2. November 2010 reichte das Zusammenleben von zwei Jahren nicht aus, zumal die Partner beide noch verheiratet waren (E. 6). Das Bundesgericht stellte im Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 fest (E. 3.3.2), dass in Anbetracht eines höchstens anderthalbjährigen Zusammenlebens der Partner, der vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zur bisherigen Lebensgemeinschaft und dem Fehlen gemeinsamer Kinder, (noch) kein im Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe. Ein Gesuch, das sich ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und keinen gesetzlichen Bewilligungsanspruch stütze, sei in diesem Rahmen nur an die Hand zu nehmen, wenn der Anspruch «offensichtlich» erscheine. Eine anspruchsbegründende Konkubinatsbeziehung verneinte das Bundesgericht ebenfalls im Verfahren 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013: Es erwog, dass ein knapp dreijähriges Zusammenleben noch kein «eheähnliches» Konkubinat begründe, wie es dies bereits im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.3; 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Zwar könne in der finanziellen Unterstützung eine Übernahme wechselseitiger Verantwortung liegen, doch müsse auch diese von einer gewissen Dauer sein und dürfe sich zeitlich nicht bloss auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren beschränken (E. 4.4). Schliesslich hielt das Bundesgericht auch ein Zusammenleben von etwas mehr als drei Jahren ohne Vorliegen eines zusätzlichen Elements für nicht ausreichend. Zwar komme die Partnerin für den Lebensunterhalt ihres Partners auf, dies aber erst seit relativ kurzer Zeit. Die beiden hätten sich um eine Heirat bemüht, doch sei diese bis jetzt daran gescheitert, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1).

 

4.1 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass die Beziehung der Beschwerdeführer nicht als eheähnlich qualifiziert werden könne. Es sei zwar dargelegt worden, dass die Scheidungskonvention eingereicht worden sei und Heiratsabsichten bestünden. Es fehle jedoch an der kumulativen Voraussetzung für ein Konkubinat. Das Paar sei seit drei Jahren in einer Beziehung, ohne jedoch zusammenzuleben. Weiter hätten sie keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn seit längerer Zeit ein mündlicher Konkubinatsvertrag (schriftlich erst seit Dezember 2023) bestünde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass keine wechselseitige Verantwortung zwischen dem Paar festzustellen sei. Die finanzielle Unterstützung sei lediglich mit drei Gutschriften auf das Geschäftskonto der [...] GmbH (Vertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz) belegt worden. Dass diese drei Zahlungen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stünden, sei nicht ersichtlich. Betreffend die eingereichten Kassenbelege sei nicht klar, ob es sich um Zahlungen in Geschäften oder Restaurants handle oder wer diese Zahlungen getätigt habe. Somit habe ein Zusammenleben der Beschwerdeführer ausserhalb der erfolgten Besuche bis anhin nicht stattgefunden und es lägen keine langjährigen Übernahmen gegenseitiger Fürsorgepflichten vor. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer noch verheiratet.

 

4.2 Der Beschwerdeführer moniert die Feststellung des Migrationsamtes, dass keine eheähnliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführern bestünde. Zudem würdige die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer Erziehungsaufgaben in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin wahrnehme und auch die Beschwerdeführerin nicht-monetäre Leistungen im Rahmen des Konkubinats erbringe. Die Scheidung habe der Beschwerdeführer eingereicht. Die Beschwerdeführer wollen bald heiraten. Bei den Beschwerdeführern läge eine auf Dauer angelegte Partnerschaft vor, für die insbesondere der erklärte Wille zur Ehe, die gemeinsame Wohnung, der Konkubinatsvertrag, sowie die gegenseitige Unterstützung spreche.

 

4.3 Entsprechend den ergangenen Urteilen (vgl. II E. 3.3) ist die Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an ein Konkubinat, um sich auf einen Bewilligungsanspruch über Art. 8 EMRK berufen zu können, streng. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer keine gemeinsamen Kinder haben und sie sich seit dem Jahr 2021 kennen (AS 80). Somit sind sie erst seit rund drei Jahren ein Paar, was ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Von Bedeutung ist immerhin, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 über einen am 30. Januar 2024 unterzeichneten gemeinsamen Mietvertrag für eine Wohnung in [...] verfügen (AS 104) und spätestens seit dem Zeitpunkt des Mietantrittes am 1. März 2024 zusammenleben. Bereits im Jahr 2023 war notabene der Vermieter der vormaligen Wohnung damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 leben dürfen (AS 13). Es besteht zudem ein vom 26. Dezember 2023 datierender Konkubinatsvertrag (AS 14, 134), wonach die Beschwerdeführer u.a. die alltäglichen Kosten nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufteilen und dadurch gegenseitig ihren Fürsorgepflichten nachkommen. Allerdings kann diesem für sich allein stehend nur begrenzte Beweiskraft zukommen, wurde er doch erst unmittelbar vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs und damit vor dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens unterzeichnet und enthält er zudem keinen individualisierten Inhalt sondern standardmässige Floskeln. Zwar trifft die Aussage der Beschwerdeführer zu, dass ein Konkubinatsvertrag nicht zwingend der Schriftform bedarf. Soweit die Beschwerdeführer aber geltend machen, es habe vorher bereits ein mündlicher Konkubinatsvertrag bestanden, hätte es an ihnen gelegen, dies mit weiteren Nachweisen zu untermauern. Eine diesbezügliche Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten. Bereits vor dem Zusammenleben leistete zumindest der Beschwerdeführer seit September 2022 in Form regelmässiger Überweisungen einen finanziellen Beitrag an die Beschwerdeführerin, was mittels eines Bankauszuges belegt wurde, dies allerdings erst als Beilage 8 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vollkommen zu Recht hatte die Vorinstanz noch erkannt, dass mit den dortig eingereichten Zahlungsnachweisen kein hinreichender Beleg einer finanziellen Unterstützung zwischen Konkubinatspartnern erbracht wurde. Der Beschwerdeführer übernimmt eigenen Angaben zufolge zudem inzwischen Erziehungsaufgaben für den Sohn der Beschwerdeführerin (AS 130). Des Weiteren hegen die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen konkrete Heiratsabsichten (AS 134). Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, seine Scheidung verzögere sich wegen seiner damaligen Noch-Ehefrau. Er habe sämtliche Schritte unternommen, um sich scheiden zu lassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er nach zweijähriger Trennung – was spätestens im Mai 2023 der Fall hätte gewesen sein müssen – die Möglichkeit gehabt hätte, mittels Scheidung auf Klage das Gerichtsverfahren anhängig zu machen und voranzutreiben. Auf diesen ihm offenstehenden Weg hatte er aber verzichtet. Inzwischen wurde mit Datum vom 4. September 2024 die Scheidung gestützt auf Art. 111 ZGB ausgesprochen, womit der Hergang unbeachtlich wird (Beilage 1 der Eingabe vom 23. September 2024). Als qualifizierendes Merkmal der Beziehung ist die Tatsache anzusehen, dass nicht nur ein Konkubinat zwischen A.___ und B.___ besteht, sondern auch der Sohn der Beschwerdeführerin 2 aus erster Ehe mit in die Schweiz gezogen ist und damit eine eigentliche Patchworkfamilie begründet wurde. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers 1 nicht nur einen Haushalt mit seiner Partnerin zu begründen, sondern auch den Wechsel von C.___ in die Schweiz mit all den damit verbundenen Aufgaben bezüglich Integration und zeitnah anstehender Berufswahl sowie den Kosten der Privatschule zu übernehmen (vgl. Beilage 3 der Eingabe vom 27. Mai 2024), zeugt von einer gefestigten Qualität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2. Der Vater von C.___ hat mit Bestätigung vom 6. Dezember 2023 vor einer Notarin des [...] seine Zustimmung zum Umzug seines Sohnes in die Schweiz erteilt. Dieser Vorgang ist üblicherweise als Vertrauen des Kindsvaters in die Intensität und Dauerhaftigkeit der neuen Beziehung der Kindsmutter zu deuten, andernfalls er seine Zustimmung wohl nicht erteilt hätte. Somit kann dies ebenfalls als qualifizierendes Element für die Beziehung gewertet werden. Aus den eingereichten Fotos ist zudem ersichtlich, dass während fortlaufender Beziehungsdauer nicht nur gemeinsame Aktivitäten zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 stattgefunden haben (z.B. Foto vor dem Eiffelturm), vielmehr erscheint auch C.___ auf vielen Fotos und es ergehen verschiedenste gemeinsame Aktivitäten daraus (z.B. Ferien im Schnee, Wandern, Minigolf spielen und Fischen). Auch erscheint der Umgang zwischen dem Beschwerdeführer 1 und C.___ auf den beim Migrationsamt eingereichten Fotos den Gesichtsausdrücken und der Körperhaltung entsprechend vertraut (AS 16-44). Auch dies deutet auf eine qualifizierte Beziehung der Konkubinatspartner hin.

 

4.4 Entsprechend kann, auch wenn die Beziehung bis anhin kinderlos geblieben ist und erst seit drei Jahren besteht, in Anbetracht der inzwischen erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers 1, der bestehenden Heiratsabsichten, des Zusammenwohnens, der Erziehungsbereitschaft und -tätigkeit seitens des Beschwerdeführers gegenüber C.___ sowie der bereits vor dem ausländerrechtlichen Verfahren erfolgten finanziellen Unterstützung im jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen einer Beziehung, welche rechtsprechungsgemäss einen eheähnlichen Charakter (sog. «Tisch-, Wohn-, Bettgemeinschaft») voraussetzt, angenommen werden. Dadurch besteht im Sinne der Rechtsprechung ein anspruchbegründendes Konkubinat.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hätte der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) die Beschwerdeführer zu entschädigen. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass sich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides des Migrationsamtes insbesondere durch die noch nicht einmal anhängig gemachte Scheidung sowie fehlenden Belege der finanziellen Unterstützung der Jahre 2022 und 2023 noch anders präsentierte. Dieser Umstand ist denn auch den Beschwerdeführern anzulasten, indem sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Die Beschwerdeführer haben die Zahlungsnachweise mittels Beilage 8 erst mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, was bereits im Vorverfahren möglich gewesen wäre. Ebenfalls wurde die Scheidung und deren Einleitung erst im laufenden Beschwerdeverfahren vollzogen. Die Vor­instanz hatte bei dieser Ausgangslage zurecht Zweifel an der Qualifikation des Konkubinats. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 27. März 2024 aufgehoben.

2.     Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Gutheissung der Aufenthaltsgesuche.

3.     A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                             Law