Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Oktober 2024            

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rückforderung des Härtefallbeitrages


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend VWD) vom 29. März 2021 war der A.___ AG ein Härtefallbeitrag von CHF 219'800.00 gewährt und ausbezahlt worden. Die Gewährung des Härtefallbeitrags war unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die A.___ AG während drei Jahren nach Erhalt des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten dürfe. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingung wurde die ganze oder teilweise Rückforderung vorbehalten.

 

2. Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung stellte das VWD fest, dass gemäss Anhang zur an die Steuerbehörde eingereichten Jahresrechnung 2022 ein Antrag an die Generalversammlung auf Dividendenausschüttung von CHF 20'000.00 erfolgt und entsprechend ein um diesen Betrag verminderter Jahresgewinn gegenüber der Steuerbehörde angegeben worden war. Auch wurde Verrechnungssteuer auf diesen Betrag bezahlt.

 

3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 gewährte das VWD der A.___ AG das rechtliche Gehör betreffend Rückforderung des gesamten Härtefallbeitrags, wovon diese, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, mit Schreiben vom 11. Januar 2024 Gebrauch machte.

 

4. Mit Verfügung vom 28. März 2024 forderte das VWD die Rückzahlung des Härtefallbeitrags von CHF 219'800.00 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung.

 

5. Gegen diese Verfügung liess die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, am 15. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Beschwerdebegründung erfolgte am 7. Mai 2024.

 

6. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

7. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2024 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, wobei keine Parteientschädigungen aufzuerlegen seien.

 

8. Am 10. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

 


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das VWD im Wesentlichen aus, in der Verfügung zur Gewährung des Härtefallbeitrags sei klar festgehalten worden, dass während drei Jahren seit Erhalt des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet werden dürften. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingung sei die Rückforderung des Härtefallbeitrags vorbehalten worden. Der Beschluss und die Ausschüttung einer Dividende stelle eine Verletzung dieser Bedingung dar und erfülle den Tatbestand von § 10 Abs. 1 lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes. Ein Rückgängigmachen der Dividendenauszahlung bzw. des entsprechenden Beschlusses hebe eine Verletzung der Auflagen und Bedingungen nicht ohne Weiteres auf. Eine Heilung des Verstosses sei gemäss Vorgabe des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nur möglich, wenn diese zeitnah und in Eigeninitiative erfolge, wobei jeweils der Einzelfall zu prüfen sei.

 

Der revidierten Jahresrechnung 2022 vom 12. Juni 2023 habe entnommen werden können, dass im Geschäftsjahr 2022 zuhanden der Gesellschafterversammlung eine Gewinnverwendung mit Ausschüttung einer Dividende in der Höhe von CHF 20'000.00 beantragt worden sei; mit einem verbleibenden Bilanzgewinn für die neue Rechnung in der Höhe von CHF 854'806 (gerundet). Dem Veranlagungsprotokoll der Steuerperiode 2022 des Steueramts vom 26. Oktober 2023 habe in der Position «1560 Bilanzgewinn/-verlust» der mit der revidierten Jahresrechnung 2022 übereinstimmende Bilanzgewinn von CHF 854'806 entnommen werden können. Gemäss Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 5. Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer der Dividende, Fälligkeit per 30. Juni 2023, in der Höhe von 35 % und damit CHF 7'000.00 beglichen.

 

Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass die deklarierte Generalversammlung vom 12. Juni 2023 nicht durchgeführt worden und am 26. Juni 2023 die Rückzahlung der Dividende durch den Eigentümer von CHF 13'000.00 in die Kasse des Unternehmens erfolgt sei. Die irrtümlich überwiesene Verrechnungssteuer werde zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 22. Juni 2023 das Formular 103 «Deklaration der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien» der ESTV unterzeichnet. Das Formular 103 und die Jahresrechnung 2022 mit Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die ordentliche Generalversammlung vom 12. Juni 2023 seien der ESTV am 3. Juli 2023 zugestellt worden. Im Formular 103 sei als Datum der Generalversammlung der 12. Juni 2023 eingetragen. B.___, VR-Präsident der Gesellschaft, habe das Formular 103 wie auch die revidierte Jahresrechnung vom 12. Juni 2023 unterzeichnet und folglich mit seiner Unterschrift den Sachverhalt bestätigt. Ein Nachweis, wonach der Betrag von CHF 13'000.00 in bar zurückgeführt worden sein solle, fehle, womit eine zeitnahe Heilung ohne Involvierung von Bund und Kanton nicht nachgewiesen sei. Weiter sei die Steuererklärung am 30. Juni 2023 eingereicht worden, welche den Antrag auf Dividendenauszahlung enthalte. Behaupte die Beschwerdeführerin nun, dass gar keine Generalversammlung erfolgt und die Dividendenausschüttung gar nie gültig beschlossen worden sei, hätte sie entsprechendes auch nicht gegenüber der Steuerbehörde deklarieren dürfen. Inwiefern dieses Verhalten strafrechtlich relevant wäre, könne hier offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Steueramt nicht deklariert und später auch keine Einsprache erhoben, und vorgebracht, dass der Bilanzgewinn nicht durch die Dividendenausschüttung reduziert worden sei. Gemäss ESTV liege auch kein Beleg vor, wonach die Verrechnungssteuer zurückgefordert worden wäre. Daraus ergebe sich, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein Beschluss der Generalversammlung vorliege und die Ausschüttung der Dividende von CHF 20'000.00 an den Eigentümer oder die Eigentümerin erfolgt sei. Damit seien die Auflagen und Bedingungen gemäss Verfügung des VWD vom 21. März 2021 verletzt. Eine Heilung sei aufgrund des konkreten Sachverhalts weder nachweislich angestrebt worden, noch wäre eine solche im heutigen Zeitpunkt noch möglich.

 

Gemäss Praxis des SECO hebe eine Rückgängigmachung der Dividendenzahlung bzw. des entsprechenden Beschlusses den Verstoss nicht ohne Weiteres auf. Würde ein Verstoss durch ein einfaches Rückzahlen auf Aufforderung des Kantons oder Bundes reichen, könnten die Unternehmen auf gut Glück versuchen, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten. Dies mit dem einzigen Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle die ausgeschütteten Gelder wieder ins Unternehmen zurückzahlen zu müssen. Gemäss Klärung des Bundes seien Heilungen nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt seien: Der Verstoss müsse zeitnah und in Eigeninitiative (d.h. bevor Hinweise des Kantons oder Kontrollorgans erfolgt seien) geheilt werden, wobei jeweils der Einzelfall zu prüfen sei. Es sei Aufgabe des Kantons, eine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Bezüglich Rückforderung des Bundes gegenüber dem Kanton bestehe eine klare gesetzliche Grundlage. Bei Verletzung des Dividendenverbots könne der Bund daher Zahlungen vom Kanton zurückfordern oder Auszahlungen kürzen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Versuch unternommen, weshalb nicht von einer Heilung ausgegangen werden könne. Es werde folglich der volle Betrag zurückgefordert.

 

3. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Generalversammlung habe gar nie stattgefunden. Es gebe keine Beweise dazu, dass diese rechtmässig einberufen oder durchgeführt worden wäre. Es sei lediglich vorgesehen gewesen, eine Dividende von CHF 20'000.00 auszuschütten, wozu ein Antrag formuliert worden sei. Dies sei aber noch kein Generalversammlungsbeschluss.

 

Unbestritten sei, dass am 22. Juni 2023 durch die Beschwerdeführerin das Formular 103 «Deklaration der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien» der ESTV unterzeichnet worden sei. Dabei handle es sich jedoch um eine fehlerhafte Deklaration. Diese beruhe auf einem Missverständnis zwischen dem Treuhänder der Beschwerdeführerin, welche das Formular auf Basis des Antrags ausgefüllt und versendet habe, und dem (als […]händler tätigen und juristisch nicht gebildeten) Aktionariat der Beschwerdeführerin, welche das Formular als «Steuererklärung des Treuhänders» unterzeichnet habe. Eine Anerkennung des Sachverhalts liege daher nicht vor, was sich auch daran zeige, dass die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer zurückgefordert habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift den Sachverhalt anerkennen würde, fehle es nach wie vor an einem Beschluss der Generalversammlung.

 

Die für den 12. Juni 2023 vorgesehene Generalversammlung sei weder einberufen noch durchgeführt worden, noch gebe es dazu ein Protokoll. Beim Vorbringen der Vorinstanz, wonach innerhalb von sechs Monaten seit dem Bilanzstichtag, also hier bis zum 30. Juni 2023 eine Generalversammlung hätte durchgeführt werden müssen, handle es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Ablauf keinesfalls eine durchgeführte Generalversammlung oder einen Dividendenbeschluss bedeute.

 

Soweit die Vorinstanz mit dem in der Steuerveranlagung ausgewiesenen Bilanzgewinn argumentiere, welcher um die Dividendenzahlung reduziert sei, beruhe diese Angabe lediglich auf der der Steuererklärung beigelegten Jahresrechnung, welche dem Antrag an die Generalversammlung zur Gewinnverwendung gedient habe und entsprechend einen Gewinnvortrag von CHF 854'806.00 ausgewiesen habe. Dies ändere nichts daran, dass kein Dividendenbeschluss vorliege. Es sei nicht Sache der Vorinstanz, darüber zu entscheiden, ob die Unterlagen ohne Beschluss der Generalversammlung gar nicht hätten an das Steueramt eingereicht werden dürfen. Dadurch dass kein Generalversammlungsbeschluss vorliege, handle es sich um eine nichtige, irrtümliche Zahlung und die angefochtene Verfügung müsse schon deswegen aufgehoben werden.

 

Es sei unbestritten, dass zu Lasten der Gesellschaft eine Zahlung in der Höhe von CHF 13'000.00 ausgeführt worden sei, welcher die rechtliche Grundlage gefehlt habe. Diese sei jedoch am selben Tag als irrtümliche Zahlung gebucht und in der Kasse der Beschwerdeführerin ausgeglichen worden. Die Vorinstanz begnüge sich damit auszuführen, dass ein Beweis für die in bar erfolgte Rückführung fehle. Aufgrund des Offizialprinzips sei es jedoch an der verfügenden Behörde, die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig vorzunehmen. Entsprechende Sachverhaltsabklärungen zur Rückführung in Eigeninitiative seien nicht erfolgt und die SECO-Praxis sehe keine Beweislastumkehr vor. Mangels anderweitiger Beweise müsse davon ausgegangen werden, dass die Falschzahlung am gleichen Tag der Auszahlung als irrtümliche Zahlung gebucht und in die Kasse zurückgeführt worden sei. Die Vorinstanz bringe nicht vor, wie dies bewiesen werden solle. Damit sei erstellt, dass die Rückführung des Betrags in Eigeninitiative und insbesondere vor Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Dezember 2023 erfolgt sei. Die irrtümlich bezahlte Verrechnungssteuer von CHF 7'000.00 sei bei der ESTV zurückgefordert worden. Ursprünglich sei dies schon früher geplant gewesen und entsprechende telefonische Erkundigungen seien damals erfolgt.

 

Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ungenügend begründet habe, inwiefern ein Generalversammlungsbeschluss über die Dividendenausschüttung vorliegen solle. Weiter werde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehe, dass am gleichen Tag der Auszahlung eine Rückführung des Betrags erfolgt sei. Weiter bringe die Vorinstanz vor, dass noch während der dreijährigen Frist nach dessen Gewährung eine Rückführung des Härtefallbeitrags an den Eigentümer erfolgt sei. Wie die verfügende Instanz darauf komme, dass es sich bei den irrtümlich ausbezahlten Beträgen von CHF 13'000.00 und CHF 7'000.00 um den am 21. März 2021 ausbezahlten Härtefallbeitrag handeln solle, erwähne sie mit keinem Wort. Dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass es sich um diese Mittel handle, zeige sich darin, dass gemäss Jahresrechnung 2022 ein Gewinnvortrag von CHF 874'805.92 bestanden habe.

 

Zur Rückforderung des Härtefallbeitrags bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Gewährung des Härtefallbeitrags habe sich nach der per 30. Dezember 2021 ausser Kraft getretenen Härtefallverordnung-SO gerichtet. Die Verfügung des VWD vom 29. März 2021 über die Ausschüttung des Härtefallbeitrags verweise für eine allfällige Rückerstattung auf § 20 dieser Härtefallverordnung-SO. Das VWD stütze die Rückforderung nun auf § 10 des Covid-19-Härtefallgesetzes, welcher erst nach Ausschüttung des Härtefallbeitrags, nämlich am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sei. Damit die Rückforderung der Gelder gestützt auf den neuen Paragraphen möglich wäre, müsste eine echte Rückwirkung im Gesetz vorgesehen werden. In § 1 stehe jedoch, dass das Gesetz die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinn eines Härtefalls oder in anderer Weise betroffen «sind» und nicht «waren». Somit sei nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Härtefallgelder zurückverlangt werden könnten, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausbezahlt worden seien. Zudem müsste zur Zulässigkeit der echten Rückwirkung diese in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert sein, was dem Gesetz ebenfalls nicht zu entnehmen sei.

 

Vorliegend sei eine Heilung erfolgt und die Härtefallgelder könnten nicht zurückgefordert werden. Die Rückführung der fälschlich ausbezahlten Leistung sei zeitnah, nämlich noch am gleichen Tag ihrer Ausschüttung erfolgt. Die Vorinstanz habe die Missbrauchskontrolle erst am 7. Dezember 2023 vorgenommen, womit sie sich im Zeitpunkt der Rückführung noch nicht eingemischt gehabt habe und die Rückführung damit in Eigeninitiative erfolgt sei. Weiter sei auch die bereits geleistete Verrechnungssteuer zurückgefordert worden.

 

Selbst wenn keine volle Heilung vorliegen würde, wäre die Rückforderung des Härtefallbeitrags unverhältnismässig. Es sei offensichtlich, dass es bei der vorgesehenen «Dividendenzahlung» in dieser Höhe nicht habe darum gehen können, die Gesellschaft, deren Überleben während der Coronakrise mittels Härtefallgelder gesichert worden sei, zugunsten der Aktionäre auszuhöhlen. Nicht jede noch so kleine Unachtsamkeit – und um eine solche habe es sich vorliegend gehandelt – sollte dazu dienen, gleich sämtliche Härtefallgelder zurückzufordern. Dies umso mehr, als es dem in der Gesellschaft als Organ tätigen Aktionariat auch unbenommen gewesen wäre, diesen Betrag von CHF 13'000.00 auch als Entschädigung zu beziehen (Lohn, VR-Honorar o.ä.), was aufgrund der Höhe vollkommen unbedenklich gewesen wäre. Massvoller wäre im Rahmen einer solchen Sachlage die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Dividende oder zur Rückzahlung des Härtefallbeitrags in Höhe der Dividendenzahlung. Zwar behaupte die Vorinstanz hier, dass gemäss SECO-Praxis Härtefallgelder immer vollumfänglich zurückgefordert würden, weise dies jedoch nicht nach. Dies werde somit bestritten, da diese Praxis weder erforderlich oder zumutbar noch verhältnismässig sei. Eine vollständige Rückforderung der Härtefallgelder von CHF 219'800.00 bei einer Unachtsamkeit von netto CHF 13'000.00 erscheine nicht nur unverhältnismässig, sondern widerspreche auch dem Grundgedanken der Missbrauchsvorschriften. Mit dieser irrtümlichen Auszahlung erfolge keine Aushöhlung der Gesellschaft und erhebliche Bereicherung des Aktionariats auf Kosten der Härtefallgelder und damit der Allgemeinheit. Die Gesellschaft, deren Überleben mit den Härtefallgeldern gesichert werden sollte, würde durch eine derartige Härte in die Insolvenz getrieben.

 

4. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung sinngemäss und im Wesentlichen vor, sollte keine Generalversammlung am 12. Juni 2023 durchgeführt worden sein, so erstaune es sehr, dass keine Unterlagen eingereicht worden seien, wann denn die Generalversammlung effektiv stattgefunden habe. Weiter frage sich, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant sei (Urkundenfälschung oder dergleichen), wenn diese bewusst falsche Dokumente an die Steuerbehörde einreiche.

 

Eine Rückführung in die Kasse in bar könne grundsätzlich auch später verbucht werden, weshalb ein Kassenbeleg keinen ausreichenden Nachweis erbringe. Die Rückforderung der Verrechnungssteuer bei der ESTV sei zudem erst am 2. Mai 2024 und damit nach Erlass der Rückforderungsverfügung erfolgt.

 

Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten von einer Gehörsverletzung ausgehen, so wäre diese im vorliegenden Verfahren zu heilen. Nach Ansicht des VWD sei rechtsgenüglich begründet worden, dass die beim Steueramt eingereichte revidierte Jahresrechnung 2022 die durch die Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung 2022 darstelle und vom VWD als solche habe angesehen werden dürfen und müssen.

 

Weiter stehe für das VWD fest, dass ein Kassenbeleg nicht als ausreichender Nachweis gelten könne, weshalb solche Nachweise für die Sachverhaltswürdigung nicht herangezogen würden.

 

Die Ausschüttung einer Dividende während der Sperrfrist stelle einen Verstoss gegen die Auflagen und Bedingungen dar. Dabei sei unerheblich, mit welchen Mitteln die Dividende bezahlt worden sei, da sich Einnahmen aus operativem Umsatz und Härtefallbeitrag vermischen würden.

 

Die Bedingungen und Auflagen seien in der Verfügung vom 29. März 2021 klar formuliert worden. Sich jetzt auf den Standpunkt zu stellen, eine Rückforderung sei gar nicht möglich, erwecke den Anschein des Rechtsmissbrauchs. Das Covid-19-Härtefallgesetz enthalte dieselben Auflagen und Bedingungen. Im Übrigen gelte das Covid-19-Härtefallgesetz für die Missbrauchskontrolle aller zugesprochenen Leistungen.

 

Was die Verhältnismässigkeit angehe, habe das SECO zwecks einheitlicher Praxis in den Kantonen Vorgaben gemacht. Halte sich der Kanton nicht an diese Vorgaben, beteilige sich der Bund nicht an den Kosten. Entsprechend habe der Kanton Solothurn die vom SECO vorgegebene Praxis der Verhältnismässigkeitsprüfung übernommen und auch gegenüber der Beschwerdeführerin angewendet.

 

5. In ihren abschliessenden Bemerkungen liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten, bestritt die Ausführungen der Vorinstanz und wiederholte im Wesentlichen, was sie bereits in ihrer Beschwerde vorgebracht hatte.

 

6. Gemäss § 10 Abs. 1 des Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert, falls

 

a)     sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;

b)     nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;

c)     die Einschränkung der Verwendung von Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.

 

Mit Verfügung vom 29. März 2021 war der Härtefallbeitrag an die Beschwerdeführerin klar unter der Bedingung bzw. Auflage ausbezahlt worden, dass während drei Jahren nach Erhalt (Datum der Auszahlung) des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet werden.

 

7.1 Die Beschwerdeführerin bringt als erstes vor, es liege kein Beschluss über die Aus­zahlung von Dividenden vor. Auch wenn kein Beschlussprotokoll vorliegt, ist vorliegend klar, dass eine Dividende ausgeschüttet wurde. Die Jahresrechnung wurde der Revi­sionsstelle mit dem Antrag auf Dividendenausschüttung und dem um die Dividende verminderten Bilanzgewinn vorgelegt und am 12. Juni 2023 revidiert. Die gleichen Angaben wurden am 22. Juni 2023 auch gegenüber der Steuerbehörde gemacht und die Steuerveranlagung ist mit dem um die Dividendenausschüttung verminderten Bilanz­gewinn in Rechtskraft erwachsen. Weiter wurde das Formular 103 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verrechnungssteuer ausgefüllt, worauf unterschriftlich bestätigt wurde, dass am 12. Juni 2023 die Generalversammlung stattgefunden habe und die Auszahlung einer Dividende per 12. Juni 2023 fällig sei. Mit dem Formular wurde eine Verrechnungssteuer auf der ausbezahlten Dividende von CHF 7'000.00 (35 % von CHF 20'000.00) deklariert und bezahlt. Diese Unterschrift hat der Geschäftsführer gegen sich gelten zu lassen. Er muss wissen, was er unterschreibt, und kann diese nicht einfach ungeschehen machen mit der plumpen Behauptung, es sei ein Missverständnis gewesen. Er ist für die Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt und verpflichtet das Unternehmen mit seiner Unterschrift. Es sind keine besonderen juristischen Fähigkeiten nötig, sondern es ist auch für einen Laien verständlich, wenn deklariert wird, die Versammlung habe am 12. Juni 2023 stattgefunden und es sei eine Dividende von CHF 20'000.00 fällig.

 

7.2 Indem nun vorgebracht wird, die Verrechnungssteuer sei wieder zurückgefordert worden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rückforderung ist erst am 2. Mai 2024 erfolgt und damit weit nach der ersten kantonalen Intervention betreffend Rückforderung vom 12. Dezember 2023 und gar erst nach der Rückforderungsverfügung vom 28. März 2024. Auch mit der simplen Behauptung, es hätten bereits vorgängig telefonische Abklärungen stattgefunden, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Sie behauptet nicht einmal, die Abklärungen hätten vor dem 12. Dezember 2023 stattgefunden und belegt dies auch nicht. Somit ist bereits erstellt, dass ein Teil von 35 % der dem Unternehmen entzogenen CHF 20'000.00 nicht zeitnah und in Eigeninitiative zurückbezahlt worden ist.

 

7.3 Weiter gibt die Beschwerdeführerin denn auch zu, dass eine Dividendenausschüttung erfolgt sei, womit es gar nichts zur Sache tut, ob ein Generalversammlungsbeschluss vorliegt oder nicht. Gemäss Wortlaut der Auflagen heisst es dort nämlich «beschliessen oder ausschütten».

 

7.4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die irrtümliche Zahlung sei noch am selben Tag der Auszahlung in bar wieder ausgeglichen worden. Beweise dazu legt sie keine vor und gibt nicht einmal ein Datum dazu an. Sie stellt sich einzig auf den Standpunkt, es sei aufgrund des Offizialprinzips Sache der Behörde, den Sachverhalt bezüglich der Rückzahlung abzuklären. Dabei irrt sie. Das Offizialprinzip wird nämlich im öffentlichen Recht relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Demnach sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist. Spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts, so hat eine Partei aus eigener Initiative Umstände zu nennen, die geeignet sind, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Es steht der Behörde frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt. Dies ist dann angezeigt, wenn die jeweilige Partei in besonderem Mass oder ausschliesslich in der Lage gewesen wäre, bestimmte Unterlagen oder Informationen zu liefern. Unterlässt eine Partei die gebotene Mitwirkung, so hat sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Genf 2023, § 13 VwVG N 48, 93 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich eine Partei rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Behörde in der Folge eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorwirft (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1).

 

7.4.2 Von der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht bestritten, dass die Auszahlung einer Dividende erfolgt ist, wie dies auch gegenüber der Steuerbehörde deklariert worden ist. Gemäss dem Rückforderungsschreiben an die Steuerbehörde wurde die Verrechnungssteuer von CHF 7'000.00 am 26. Juni 2023 bezahlt und wahrscheinlich auch in diesem Zeitraum der Betrag von CHF 13'000.00 an das Aktionariat überwiesen. Es obläge der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass dieser Betrag zeitnah und in Eigeninitiative – insbesondere vor der kantonalen Intervention am 12. Dezember 2023 – zurückbezahlt worden ist. Sie beschränkt sich jedoch auf die blosse Behauptung, der Betrag sei noch am gleichen Tag in bar in die Kasse zurückgelegt worden. Diese Behauptung ist aus mehreren Gründen unglaubhaft. Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass jemand in der heutigen Zeit den grossen Betrag von CHF 13'000.00 einfach so in Bargeld zur Verfügung hat und zum anderen wäre doch zu erwarten, dass jemand, der feststellt, dass er aufgrund eines Irrtums riskiert, den Härtefallbeitrag von CHF 219'800.00 zurückzahlen zu müssen, Beweise schaffen würde, um die umgehende Rückzahlung belegen zu können. Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal Indizien vor, sondern belässt es bei der schlichten Behauptung. Dies reicht nicht aus, um den festgestellten Sachverhalt zu entkräften, wonach die Beschwerdeführerin entgegen den Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom 29. März 2021 in den drei Jahren nach Auszahlung des Härtefallbeitrags eine Dividende ausbezahlt hat.

 

7.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ungenügend begründet habe, dass ein GV-Beschluss vorliege und eine zeitnahe Rückführung nicht erfolgt sei, ist vor diesem Hintergrund geradezu trölerisch. Es hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vielmehr der Beschwerdeführerin oblegen, ihre Behauptungen – aus denen sie Vorteile für sich ableiten will – zu begründen und zu belegen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz liegt aufgrund des klar festgestellten Sachverhalts, wonach innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung des Härtefallbeitrags eine Dividende ausgeschüttet worden ist, nicht vor.

 

7.6 Auch mit dem Vorbringen, es handle sich bei der ausbezahlten Dividende nicht um den Härtefallbeitrag, sondern um Geld aus anderen Einnahmequellen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Geld vermengt sich ohnehin und die Auflage bestand nicht darin, aus dem Härtefallbeitrag keine Dividende auszuschütten, sondern in den drei Jahren nach der Auszahlung gar keine Dividende auszuschütten.

 

7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung fehle. Die Auszahlungsverfügung stütze sich auf den nicht mehr in Kraft stehenden § 20 der Härtefallverordnung-SO und die Rückforderung stütze sich auf § 10 des Covid-19-Härtefallgesetzes, welcher erst nach der Auszahlung, nämlich per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sei. Es handle sich daher um eine echte Rückwirkung, welche im Gesetz vorgesehen und zeitlich befristet sein müsste.

 

7.7.2 Knüpft die Anwendung eines neuen Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten ereignet hat, liegt eine nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor. Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 160 mit Hinweisen).

 

7.7.3 Vorliegend trifft es zu, dass die Auszahlung des Härtefallbeitrags abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Covid-19-Härtefallgesetzes erfolgt ist und somit eine echte Rückwirkung vorliegt, wenn der Betrag nun gestützt auf das neue Gesetz zurückgefordert wird. Diese Rückwirkung ergibt sich aber aus dem Gesetz klar, da sein einziger Zweck darin besteht, die Missbrauchskontrolle sicherzustellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach § 1 nur von Unternehmen spreche, welche von Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen «sind» und nicht «waren», weshalb es auf sie nicht anwendbar sei, ist überspitzt formalistisch. Der Zweck des Gesetzes ist klar. Es bezieht sich auf in der Vergangenheit ausbezahlte Härtefallgelder, gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Erlasse, auf welche § 7 des Covid-19-Härtefallgesetzes denn auch klar verweist. Heute ist kein Unternehmen mehr aktiv von den Schutzmassnahmen betroffen.

 

Die Rückwirkung ist ohne Weiteres in vernünftigem Rahmen zeitlich limitiert, da die Härtefallgelder nur in einem bestimmten Zeitraum ausbezahlt worden sind und in § 13 des Gesetzes auch bereits klar definiert ist, dass dieses per 31. Dezember 2026 ausser Kraft treten wird.

 

Die Rückwirkung des Gesetzes führt nicht zu stossenden Ungleichheiten, nachdem die Gründe, welche zur Rückforderung führen können, bereits in der Auszahlungsverfügung klar festgelegt wurden und die Rückforderungsnorm des heute geltenden § 10 Covid-19-Härtefallgesetz im Wesentlichen mit dem damals in Kraft stehenden § 20 Härtefallverordnung-SO übereinstimmt.

 

Die gesetzliche Rückwirkung dient auch klar einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse, indem die zweckmässige Verwendung öffentlicher Gelder sichergestellt und Missbräuche bekämpft werden sollen.

 

Letztlich werden auch wohlerworbene Rechte respektiert, wobei sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen kann, nachdem ihr die Auflagen und Bedingungen von Anfang an klar aufgezeigt wurden.

 

Im Ergebnis ist somit die Rückwirkung des Gesetzes zulässig und es besteht mit dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Covid-19-Härtefallgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen oder missbräuchlich verwendeten Härtefallgeldern.

 

7.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt als letztes vor, die Rückforderung des vollen Härtefallbeitrags von CHF 219'800.00 sei unverhältnismässig. Es habe sich lediglich um eine Unachtsamkeit gehandelt und mit der Auszahlung eines Betrags von gerade einmal CHF 20'000.00 werde das Unternehmen nicht ausgehöhlt. Dieser geringe Betrag hätte auch als Lohn oder Verwaltungsratshonorar ausbezahlt werden können, was absolut unproblematisch gewesen wäre. Eine Teilrückforderung genüge und es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass das SECO den vollen Betrag vom Kanton zurückfordern werde. Müsse die Beschwerdeführerin den vollen Betrag zurückzahlen, drohe ihr die Insolvenz.

 

7.8.2 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches ebenso wirksam ist zur Missbrauchsbekämpfung.

 

7.8.3 Die Vorinstanz zitiert hierzu folgende Ausführungen des SECO:

 

«Ein Rückgängigmachen der Dividendenauszahlung, bzw. des entsprechenden Beschlusses hebt den Verstoss nicht ohne Weiteres auf. Würde ein Verstoss durch ein einfaches Rückzahlen auf Aufforderung des Kantons oder Bundes reichen, könnten die Unternehmen auf gut Glück versuchen, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten. Dies mit dem einzigen Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle die ausgeschütteten Gelder wieder ins Unternehmen zurückzahlen zu müssen. Gemäss Klärung des Bundes sind Heilungen jedoch nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Verstoss muss zeitnah und in Eigeninitiative (d.h. bevor Hinweis des Kantons oder Kontrollorgans erfolgt) geheilt werden, wobei jeweils der Einzelfall zu prüfen ist.

 

Soweit es um eine Rückforderung gegenüber den Unternehmen selbst geht, ist das kantonale Recht massgebend. Es ist Sache der Kantone eine genügende Grundlage für eine Rückforderung bei Verletzung des Dividendenverbots zu schaffen und es ist ihre Aufgabe, diesen Rückforderungsanspruch durchzusetzen.

 

Was die Rückforderung des Bundes gegenüber den Kantonen betrifft, so besteht mit Art. 19 HFMV 20 resp. Art. 17 HFMV 22 eine klare rechtliche Grundlage. Bei Verletzung der Anforderungen der HFMV 20/22, also auch des Dividendenverbots, kann der Bund daher Zahlungen vom Kanton zurückfordern oder Auszahlungen kürzen.»

 

Die Vorinstanz führte gestützt darauf aus, die vom SECO beschriebene Praxis sei so auch als Praxis im Kanton Solothurn etabliert, da die Begründung überzeuge. Entsprechend würden Härtefallgelder immer vollumfänglich zurückgefordert, wenn es um den Beschluss oder eine Ausschüttung von Dividenden gehe. Einzige mögliche Ausnahme könne eine zeitnahe und in Eigeninitiative erfolgte Heilung des Verstosses bilden. Die Beschwerdeführerin habe keinen entsprechenden Versuch unternommen, weshalb auch nicht von einer Heilung ausgegangen werden könne. Der Kanton fordere folglich von der Beschwerdeführerin den vollen Härtefallbeitrag zurück. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz erneut auf diese Praxis.

 

7.8.4 Diese Ausführungen erscheinen sachgerecht. Die Beschwerdeführerin war mit der Auszahlungsverfügung klar auf die Bedingungen dieser staatlich gewährten Unterstützungsmassnahme hingewiesen worden, wonach innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung keine Dividende ausgeschüttet werden darf. Auch in den Medien war dieser Umstand immer wieder Thema, sodass es als allgemein bekannt gelten musste, dass Unternehmen, welche Härtefallbeiträge erhalten, während den folgenden drei Jahren keine Dividenden auszahlen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat dieser Auflage klar zuwidergehandelt und hat die ausbezahlte Dividende weder zeitnah noch in Eigeninitiative zurückbezahlt. Unter diesen Umständen ist es konsequent, wenn sie den gewährten Härtefallbeitrag vollumfänglich zurückerstatten muss. Eine lediglich teilweise Rückforderung erschiene nicht sachgerecht, da es nicht angehen kann, dass Unternehmen, welche erst kürzlich durch staatliche Gelder gerettet werden mussten, durch Gewinnabschöpfungen und Ausschüttung an ihre Aktionäre geschwächt werden. Kann innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung des Härtefallbeitrags bereits wieder eine Dividende ausgeschüttet werden, ist das Unternehmen offenbar auf die staatlichen Unterstützungsgelder nicht mehr angewiesen, sodass diese zurückzufordern sind.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es offen, sich über die Möglichkeit von allfälligen Ratenzahlungen beim Departement zu erkundigen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Parteientschädigung ist keine geschuldet.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3.     Parteientschädigung ist keine auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Blut-Kaufmann

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 bestätigt.