Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. September 2025                 

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer 1

 

B.___,

 

Beschwerdeführer 2

 

 

gegen

 

 

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Bau- und Justizdepartement,    

2.    Einwohnergemeinde Egerkingen,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Erschliessungsplanung "ÖV-Erschliessung Areal Gäupark"


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit der Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» beabsichtigt die Einwohnergemeinde Egerkingen die Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) zu verbessern. Abgestimmt mit dem Buskonzept Olten-Gösgen-Gäu soll eine direkte Verbindungsstrasse zwischen dem Bahnhof und der Hausimollstrasse realisiert werden. Ebenfalls soll die Verbindung auch dem Fuss- und Radverkehr dienen. Die Eigentümer der Grundstücke GB Egerkingen Nr. [...] und GB Egerkingen Nr. [...] sind direkt betroffen, da sie für die Realisierung des Vorhabens Land abtreten müssten.

 

2. Die Einwohnergemeinde Egerkingen startete den Mitwirkungsprozess am 18. November 2020 und legte die Planunterlagen öffentlich auf. Interessierte konnten während drei Wochen vom 30. November bis 31. Dezember 2020 schriftlich zur Planung Stellung nehmen. Fünf Mitwirkungseingaben gingen ein, welche schriftlich beantwortet wurden. Mit A.___ sowie B.___ wurde am 11. Juni 2021 ein Gespräch geführt.

 

3. Am 26. August 2021 wurde die «ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» (Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und Strassenklassierung sowie Erschliessungsplan Bannstrasse mit Baulinien und Strassenklassierung) im Anzeiger Thal Gäu Olten publiziert. Innert der Auflagefrist vom 27. August 2021 bis 27. September 2021 erhoben u.a. B.___ sowie A.___ dagegen Einsprache. Der Gemeinderat Egerkingen beschloss am 23. November 2022 die Einsprachen abzuweisen und die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» mit den notwendigen Ergänzungen betreffend Ersatzhecken dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurden die Betroffenen über die Abweisung der Einsprache informiert.

 

4. Dagegen erhoben B.___ sowie A.___ am 8. bzw. 9. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 26. März 2024 (RRB Nr. 2024/462) wies dieser die Beschwerden ab, genehmigte die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» der Einwohnergemeinde Egerkingen und hielt fest, dass der Erschliessungsplanung gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung gemäss § 39 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zukomme.

 

5. Mit Beschwerden vom 16. April 2024 gelangten A.___ sowie B.___ an das Verwaltungsgericht. Sie verlangen in der Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 2024/462 vom 26. März 2024 und den Widerruf der mit der Genehmigung festgestellten Baubewilligung. Daneben machen sie Befangenheitsgründe und Interessenkollisionen einzelner Gemeinderäte geltend, weshalb die Erschliessungsplanung der Einwohnergemeinde zu entziehen sei. Mit einer allfällig neuen Erschliessungsplanung sei ein unabhängiges, nicht befangenes, ausserkantonales Ingenieurbüro zu beauftragen und u.a. die direkt Betroffenen seien in ein transparentes Mitwirkungsverfahren angemessen einzubeziehen. Zudem machen sie sinngemäss geltend, dass sie keine angemessene Akteneinsicht erhalten hätten. Im Übrigen sei der Regierungsrat aufzufordern dem Gesetzgeber zeitnah eine Vorlage betreffend Rechtsmittelfristen zu unterbreiten.

6. Am 8. Mai 2024 und 10. Mai 2024 liessen sich die Einwohnergemeinde Egerkingen sowie das Bau- und Justizdepartement (BJD) als instruierendes Departement des Regierungsrats vernehmen und verlangen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Bis zum 3. Juni 2024 gingen keine weiteren Bemerkungen der Parteien ein.

 

7. Die Angelegenheit ist somit spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 PBG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind [...] Eigentümer der Liegenschaft GB Egerkingen Nr. [...]. B.___ sind [...] Eigentümer der Liegenschaft GB Egerkingen Nr. [...]. Sie sind somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2 Die beiden Beschwerdeverfahren VWBES.2024.132 (A.___; fortan Beschwerdeführer 1) und VWBES.2024.133 (B.___; fortan Beschwerdeführer 2) betreffen denselben angefochtenen RRB Nr. 2024/462 vom 26. März 2024. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich gemäss Eingaben und Akten mehrfach eng abgesprochen und die erhobenen Rügen sind in zahlreichen Punkten deckungsgleich. Es rechtfertigt sich deshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und unter der Verfahrensnummer VWBES.2024.132 zu verzeichnen.

 

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Begehren betreffend die Rechtsmittelfristen. Diese sind in § 67 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) gesetzlich normiert. Das Verwaltungsgericht gewährt Betroffenen während des laufenden Verfahrens praxisgemäss immer die Möglichkeit sich eingehend zu äussern oder innert Nachfrist eine ergänzende Begründung einzureichen. Zudem waltet das Verwaltungsgericht nicht als Aufsichtsbehörde des Regierungsrates und ist somit nicht befugt diesem Anweisungen zu erteilen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Begehren, dass der Einwohnergemeinde Egerkingen die Planungshoheit zu entziehen, ein transparentes Mitwirkungsverfahren anzuordnen oder ein unabhängiges, ausserkantonales Ingenieurbüro zu beauftragen sei. Solche Begehren waren vor der Vorinstanz nie Beschwerdegegenstand und können nun nicht vor Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 68 Abs. 3 VRG). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Ortsplanung Sache der Einwohnergemeinde und Planungsbehörde der Gemeinderat ist (§ 9 Abs. 1 und 2 PBG). Ihr obliegt somit von Gesetzes wegen die Planungshoheit.

 

1.4 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nun erstmals vor Verwaltungsgericht Befangenheitsgründe und Interessenkollisionen geltend machen, weshalb auf diese Rügen mit entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist, sind solche auch nicht zu erkennen. Der Gemeinderat ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht nur Planungsbehörde, sondern auch Erstellerin der geplanten Erschliessung. Es werden demnach öffentliche Interessen verfolgt, in deren Wahrung grundsätzlich keine Ausstandspflicht oder Befangenheit besteht (Urteil Bundesgericht 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.4). Im Übrigen wären Ausstandsgründe ohnehin sofort geltend zu machen, was vorliegend offensichtlich nicht geschehen ist.  

 

1.5 Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor den kommunalen Behörden wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ebenfalls nicht gerügt, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Einwohnergemeinde Egerkingen mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 sind die Beschwerdeführer mit diversen Protokollen und Beschlüssen bedient worden. Ebenfalls konnten sich die Beschwerdeführer zum Streitgegenstand vor allen Instanzen eingehend und unter Bezugnahme auf die Akten äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit ohnehin nicht auszumachen.

 

2.1 Die vorliegende Beschwerdeangelegenheit betrifft hauptsächlich den vom Regierungsrat genehmigten Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und Strassenklassierung. Nach den heutigen Verhältnissen müssen Busse über die Bahnhof-, Industrie- und Hausimollstrasse fahren, um vom Bahnhof Egerkingen auf das Gäupark-Areal zu gelangen. Im Weiteren fahren die Busse dann bei der Weiterfahrt um den Gäupark herum, da die Hausimollstrasse heute mittels Ringschluss im Einbahnverkehr geführt wird. Sie bildet die Hauptverkehrserschliessung zum Areal Gäupark. Mit einer neuen Strassenverbindung zwischen Bahnhof und Hausimollstrasse soll für den strassengebundenen öffentlichen Verkehr eine direkte Verbindung geschaffen werden, welche auch dem Fuss- und Veloverkehr zu Nutzen kommen soll. Im Abschnitt beim Kreisel der Hausimollstrasse soll die Strasseninfrastruktur mit einer neuen Busspur ergänzt werden, welche kurze, direkte Fahrten in beiden Fahrtrichtungen zulassen soll. Die neu angeordnete Bushaltestelle soll unmittelbar vor den Haupteingang des Einkaufszentrums Gäupark zu liegen kommen. Die neue Strassenverbindung würde es erlauben, dass weitere Buslinien via Gäupark geführt werden können, ohne einen nachteiligen Umweg in Kauf nehmen zu müssen. Damit würde sowohl der Bahnhof Egerkingen als auch der Gäupark aus allen Richtungen direkt, umsteigefrei und ohne lange Fusswege mit dem ÖV erschlossen. Die direkte Verbindung soll auch einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der ÖV-Drehscheibe Egerkingen darstellen.

 

2.2 Mit der geplanten direkten Verbindung sind neben den Grundstücken der Beschwerdeführer, GB Egerkingen Nr. [...] (Beschwerdeführer 1) und GB Egerkingen Nr. [...] (Beschwerdeführer 2) auch das Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] betroffen und durch die Landbeanspruchung für die Verbindungsstrasse tangiert. Die Eigentümerschaft von GB Egerkingen Nr. [...] hat den RRB Nr. 2024/462 nicht angefochten und ist nicht mehr Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Umsetzung der Erschliessungsstrasse sollen konkret 62 m2 auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] und 60 m2 auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] entlang der jeweiligen Südgrenzen an die Einwohnergemeinde Egerkingen abgetreten werden. Auf den Grundstücken befindet sich zudem eine Hecke mit einer Fläche von 149 m2, wovon 119 m2 entfernt werden sollen. Die restlichen 30 m2 der Heckenfläche sollen auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] belassen werden. Ersatzpflanzungen sind auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] entlang der verbreiterten Strasse im Umfang von 75 m2, wobei eine Fläche von 15 m2 bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Hecke in Beschlag genommen wird, und auf dem Grundstück GB Nr. […] im Umfang von 45 m2 geplant.

 

2.3 Im kantonalen Richtplan (https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-raumplanung/richtplanung/kantonaler-richtplan-stand-04092023/; zuletzt abgerufen am 7. August 2025) ist der Bahnhof Egerkingen als Bahnhofgebiet von kantonaler Bedeutung festgelegt (Teil C: Siedlung (S), S-3.2 Bahnhofgebiete, S-3.2.4). Als Beschluss wird folgende Handlungsanweisung definiert: «Intermodale ÖV-Drehscheibe realisieren und damit die ÖV-Verbindungen im Mittelgäu verbessern und gut an den Fern- und Regionalverkehr anschliessen» (Teil C: Verkehr (V), Kapitel V-3.2 Öffentlicher Personenverkehr: Regionalverkehr, V-3.2.4).

 

2.4 Das Einkaufszentrum Gäupark ist im Richtplan in Schilderung der Ausgangslage als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum von regionaler Bedeutung aufgeführt. Als Ziel wird die ausreichende Versorgung der Bevölkerung – auch der nicht motorisierten Bevölkerungsgruppe – definiert (Teil C: Siedlung (S), Kapitel S-3.4).

 

2.5 Im rechtsgültigen Erschliessungsplan der Gemeinde Egerkingen (Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 2014/808 vom 29. April 2014) ist an der Stelle der geplanten Strasse eine Fusswegverbindung vorgesehen, welche im östlichen Teil im Abstand von 2 m Baulinien aufweist. Im westlichen Teil gilt gemäss § 46 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ein Baulinienabstand von 5 m.

 

3. Gemäss Raumplanungsbericht vom 24. Juni 2021 (Seite 5) bezwecke die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» die Verbesserung der Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr. Dazu soll die Bus-Erschliessung des Areals Gäupark gemäss Buskonzept Olten-Gösgen-Gäu im Zielzustand eine direkte Verbindung von der Hausimollstrasse zum Bahnhof aufweisen. Im Zielzustand seien die Haltestellen Egerkingen Gäupark, Egerkingen Gäupark Kreisel und Egerkingen Widenfeld am heutigen Standort nicht zweckmässig. Die Haltestellen seien entsprechend zu verschieben bzw. aufzuheben. Die Bushaltestelle Egerkingen Gäupark solle neu beim westseitigen Hauptzugang zum Gäupark Nord angeordnet werden. Als Ersatz für die Haltestelle Egerkingen Widenfeld sei eine neue Haltestelle Egerkingen Bannstrasse zu projektieren. Für den Zielzustand sei basierend auf den Strassen-Vorprojekten die rechtsgültige Erschliessungsplanung mit Baulinien und Strassenklassierung in diesen Bereichen anzupassen. Die direkte Verbindung zwischen Gäupark und Bahnhof diene neben der ÖV-Verbindung auch als Langsamverkehrsverbindung. Das Gesamtprojekt sei als Bestandteil Agglomerationsprogramm Aareland der 4. Generation zu berücksichtigen. Ebenfalls ist dem Raumplanungsbericht zu entnehmen, dass die Verbindungsachse zwischen Bahnhof und Areal Gäupark für Bus und Langsamverkehr dienen und als Begegnungszone (Tempo-20-Zone) konzipiert werden soll. Bei der geplanten Breite von 7,50 m, im Versatzbereich 8,00 m, sei damit der Begegnungsfall Bus/Bus abgedeckt. Zur Erstellung dieser Verbindungsachse müsse in diesem Bereich Bauzone für Verkehrsflächen beansprucht werden (Raumplanungsbericht, S. 15).

 

4.1 Nach § 18 PBG überprüft der Regierungsrat die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, weist er an die Planungsbehörde zurück (Abs. 2). Allfällige Änderungen kann er selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen (Abs. 3).

 

Grundsätzlich geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG, BGS 124.11; auch Art. 2 Abs. 3 RPG). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 35 zu Art. 3 RPG). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen. Zu beachten bleibt jedoch, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, wie vorliegend mit einem drohenden Eigentumseingriff, auch das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts mit freier Kognition prüft (Urteil Bundesgericht 1C_831/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Dasselbe hat deshalb auch für das Verwaltungsgericht zu gelten.

 

4.2 Art. 33 Abs. 3 lit. b des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verlangt die volle Überprüfung der Verfügungen und Nutzungspläne im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG durch mindestens eine Beschwerdebehörde. Diese volle Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsmittelbehörde auch bei umfassender Kognition Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit planerischer Massnahmen zu befinden ist. Sie darf nicht unter mehreren zweckmässigen Lösungen wählen bzw. ihr eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen Gemeinwesens setzen, sondern hat sich lediglich mit dem Nachweis zu begnügen, dass überhaupt angemessen verfügt worden ist. Eine derartige Zurückhaltung ist insbesondere bei der Überprüfung von Nutzungsplänen geboten, wo den Planungsbehörden von Gesetzes wegen ein Ermessensspielraum zusteht (Art. 2 Abs. 3 RPG). Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich vor allem auf, wenn es um die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine entscheidende Rolle spielt oder Zukunftsprognosen anzustellen sind sowie bei Fragen im Grenzbereich zwischen Recht und Ermessen (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 N. 64 und 66 mit zahlreichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; ebenso Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 N 83 ff.).

 

5.1.1 Die Beschwerdeführer 1 machen geltend, dass ihnen die über mehrere Jahrzehnte herangewachsenen Bäume und Sträucher am Herzen liegen und sie diese langfristig erhalten wollen. Es seien beim Verkauf des Grundstücks an die Beschwerdeführer 2 auch deshalb bewusst finanzielle Einbussen in Kauf genommen worden. Die Sträucher und Bäume dienten auch als Sichtschutz und der Lebensqualität. Sie würden auch zur Kühlung bzw. Begrenzung der Erwärmung des Lokalklimas im ganzen Bahnhofquartier beitragen und zudem als Lebensraum für eine Vielzahl von Insekten, Vögeln, Reptilien sowie Kleinsäugern gelten. Bis eine neue angepflanzte Hecke diese Funktionen übernehmen könne, dauere es 15 bis 20 Jahre, was den Beschwerdeführern aufgrund des Alters nicht zugemutet werden könne.

 

5.1.2 Das gesamte Grundstück sowie die Hainbuchen-Hochstammhecke falle unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Bei einer formellen Enteignung wie im vorliegenden Fall handle es sich um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Hierbei seien hohe Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen. Eine ungenügende und interessengeleitete kommunale Planung, bei der die Mitsprache der Betroffenen und der Öffentlichkeit vernachlässigt worden sei, habe dazu geführt, dass das öffentliche Interesse nicht rechtsgenügend mit anderen öffentlichen und privaten Interessen abgewogen worden sei. Mit alternativen Lösungen habe man sich nicht auseinandergesetzt, sondern das partikuläre, private Interesse der Besitzer des Einkaufszentrums Gäupark unangemessen gewichtet. Die Enteignung sei unverhältnismässig, wobei die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht korrekt erfolgt sei. So sei die Eignung der Massnahme nicht gegeben, andere Massnahmen seien vorzuziehen, wie z.B. die Bewirtschaftung der Parkplätze des Gäuparks, eine gute Ausschilderung des Fusswegs vom Bahnhof her, überwachte Veloabstellplätze, usw. Ebenfalls sei die Erforderlichkeit der Massnahme nicht gegeben, da keine vernünftige Zweck-Mittel-Relation gegeben sei. Der angestrebte Erfolg könne durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden. Die zeitliche Erforderlichkeit sei nicht gegeben, da die bestehende Erschliessung für ÖV, Fuss- und Veloverkehr ausreichend sei. Auch sei die Planung zu wenig mit den SBB koordiniert und berücksichtigt worden und mit einer Realisierung zusätzlicher Halte von Fernverkehrszügen in Egerkingen könne, wenn überhaupt, erst im Jahre 2035 gerechnet werden.

 

5.1.3 Die Beschwerdeführer 1 bestreiten überhaupt ein überwiegend öffentliches Interesse an einer zusätzlichen/veränderten ÖV-Erschliessung. Die Verbesserung sei zu marginal im Vergleich zu den bereits bestehenden und gut funktionierenden Buslinien. Die meisten mit der Bahn anreisenden Besucher des Gäuparks würden ohnehin den Weg zu Fuss zurücklegen und nicht den Bus nehmen, wobei eine bessere Ausschilderung hilfreich sei. Auch eine Parkplatzbewirtschaftung der Autoparkplätze auf dem Areal Gäupark sei nicht umgesetzt, obwohl dies gemäss UVP gefordert sei. Das gebündelte Führen von Bussen, Fussgängern und Velos auf engem Raum sei gefährlich, unzweckmässig und mit der Funktion einer Begegnungszone unvereinbar. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Grundstücke GB Nr. […] und […] in einer S-Kurve umfahren werden sollten, da deren Befahrbarkeit mit Gelenkbussen nicht nachgewiesen sei und stelle aufgrund der abrupten Richtungswechsel ein nicht zu verantwortendes Verletzungsrisiko der Buspassagiere dar. Letztlich sei auch das Schreiben «Vorschlag für Ersatzbepflanzungen» ein Gefälligkeitsgutachten, welches als nichtig zu betrachten sei, da das betreffende Ingenieurbüro bereits für die Planung der Erschliessung und weiterer Projekte zuständig gewesen sei.

 

5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer 2 sind mit denjenigen der Beschwerdeführer 1 in weiten Teilen deckungsgleich. So wird denn auch in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2024 ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdetext mit den Beschwerdeführern 1 besprochen worden sei. Ergänzend wird geltend gemacht, dass sich auf dem Grundstück GB Nr. […] das Magazin der eigenen […]firma befinde. So könne man nach dem Bau der Kurve mit schweren und normalen Fahrzeugen gar nicht mehr um das Gebäude herumfahren. Das Magazin müsste verschoben werden, da auch ein Verlad von schweren Fahrzeugen nicht mehr möglich wäre und seine Existenz gefährde. Überhaupt sei das Gäuparkareal bereits mit einer zweispurigen Ein- und Ausfahrt erschlossen.

 

6.1 Die Beschwerdeführer setzten sich in weiten Teilen mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss gar nicht auseinander. Sie üben über weite Teile ihrer Eingaben appellatorische Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Regierungsrat Recht verletzt hätte. Es genügt grundsätzlich nicht, den angefochtenen Beschluss als schlicht falsch oder bedenklich zu bezeichnen. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip grundsätzlich nicht zu genügen vermag. Dennoch zu beachten bleiben die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden sind und die richterliche Rechtsanwendung («iura novit curia»). Insbesondere sind die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung als Rechtsfrage grundsätzlich frei zu prüfen.

 

6.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich vorliegend um einen kommunalen Erschliessungsplan nach § 39 PBG handelt, welcher in Planungshoheit der Gemeinde erlassen wird, wobei der Gemeinderat die Planungsbehörde ist (§ 9 PBG). Der Regierungsrat ist Beschwerde- und Genehmigungsinstanz. Er überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Planungen, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind oder übergeordnetem Recht widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück. In Achtung der Planungshoheit hat er grundsätzlich bei Fragen der Zweckmässigkeit nicht das eigene Ermessen an die Stelle der Einwohnergemeinde zu stellen (vgl. E. 4.1 f. hiervor). Es kann deshalb nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, pauschal behauptet werden, dass der Regierungsrat durch die Abweisung der Beschwerden und die Genehmigung der Planung die Pflicht zur Staatsaufsicht über die Gemeinden vernachlässigt oder das Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben soll. Ein solcher Verstoss, von den Beschwerdeführern als Verletzung von Art. 6 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) bezeichnet, ist nicht im Geringsten zu erkennen. Vielmehr hat sich der Regierungsrat eingehend, detailliert und nachvollziehbar mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen auseinandergesetzt. Ebenfalls ist das Verfahren von der Planungsbehörde transparent und unter Einbezug der Wohnbevölkerung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. So wurde insbesondere vor der Planauflage gemäss § 15 PGB auch ein Mitwirkungsprozess durchlaufen, an welchem die Bevölkerung ihre Anliegen deponieren konnte und schliesslich auch beantwortet erhielt. Mit den hiesigen Beschwerdeführern wurde zudem mindestens ein Gespräch vor Ort geführt. Von einem fehlenden Einbezug der Betroffenen kann auch hier keine Rede sein. Das Verfahren wurde nach den gesetzlichen Vorgaben korrekt durchgeführt.

 

6.3 Verständlich erscheint jedoch, dass sich die Beschwerdeführer gegen die Erschliessungsplanung wehren, da mit deren Rechtskraft ein Enteignungstitel nach § 42 PBG vorliegt. Es ist deshalb zu prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV rechtmässig erfolgt.

 

6.4 Die geplante Erschliessung, die teilweise über Privatgrundstücke führt und mit einem Enteignungsrecht zugunsten des Gemeinwesens verbunden ist, ist ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweist (Art. 36 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 145 II 70 E. 3.5, BGE 140 I 176 E. 9.3).

 

6.5 Gemäss § 42 Abs. 1 PBG haben Grundeigentümer gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer oder ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden. Es besteht somit ein Gesetz im formellen Sinne, welches den vorgesehenen Eingriff in die Eigentumsgarantie voraussetzt. Dies gilt für abzutretendes Land sowohl für die Erschliessungsstrasse («Anlage») als auch die Ersatzbepflanzung («ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahme»).

 

6.6.1 Das geltend gemachte öffentliche Interesse soll in der Verbesserung der Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr liegen. Es soll die Bus-Erschliessung mittels direkter Verbindung vom Gäupark als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum zum Bahnhof Egerkingen und umgekehrt ermöglichen. Mit der geplanten Erschliessung können neben der Buslinie 501 auch die weiteren Linien 126 und 507 direkt zum Gäupark geführt werden. So sei der Bahnhof Egerkingen im kantonalen Richtplan auch als Bahnhofgebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Mit der intermodalen ÖV-Drehscheibe Egerkingen sollen die ÖV-Verbindungen im mittleren Gäu verbessert und optimal an den Fern- und Regionalverkehr angeschlossen werden, wozu die direkte Verbindung zum Gäupark gehöre (Verfügung der EG Egerkingen vom 1. Dezember 2021).

 

6.6.2 Wie die Einwohnergemeinde Egerkingen in der Verfügung vom 1. Dezember 2021 korrekt ausführt, ist der Bahnhof Egerkingen im kantonalen Richtplan als Bahnhof von kantonaler Bedeutung aufgeführt (vgl. E. 2.3). Darin wird als Handlungsanweisung definiert, dass der Bahnhof als intermodale ÖV-Drehscheibe realisiert und damit die ÖV-Verbindungen im Mittelgäu verbessert und gut an den Fern- und Regionalverkehr angeschlossen werden sollen. Es besteht somit nicht nur ein kommunales, sondern auch ein kantonales Interesse daran, dass die ÖV-Verbindungen in die Region Mittelgäu verbessert werden. Auch der Gäupark selbst ist im Richtplan als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum von regionaler Bedeutung aufgeführt. Er soll der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, auch der nicht motorisierten Bevölkerungsgruppe, dienen (vgl. E.2.4). Nach den heutigen Verhältnissen müssen die Busse einen Umweg über die Bahnhof-, Industrie- und Hausimollstrasse fahren, um vom Bahnhof Egerkingen auf das Gäupark-Areal zu gelangen. Zudem fahren die Busse dann bei der Weiterfahrt um den Gäupark herum, da die Hausimollstrasse heute mittels Ringschluss im Einbahnverkehr geführt wird. Gerade in verkehrsreichen Zeiten kann mit einer direkten Verbindung ein deutlicher Zeitgewinn erwartet werden, zumal die Busse auch nicht mehr um das Areal des Gäuparks herumfahren müssen, um diesen zu verlassen. So zeigt die Planung auf, dass die Busse ab der neuen Bushaltestelle Gäupark, direkt den Kreisel Hausimollstrasse anfahren und das Areal verlassen können. Die direkte Verbindung zwischen Bahnhof und Gäupark dient zudem auch dem Langsamverkehr, da sie als Begegnungszone ausgestaltet ist. Gemäss Raumplanungsbericht vom 24. Juni 2021 wird sich mit den neuen Bushaltestellen auch die ÖV-Güteklasse für das gesamte Areal Gäupark sowie einige Wohnquartiere im näheren Umfeld verbessern (S. 16 f.). Mit der vorliegenden Erschliessungsplanung werden sowohl der Bahnhof Egerkingen (ÖV-Drehscheibe) als auch der Gäupark aus allen Richtungen direkt, umsteigefrei und ohne lange Fusswege mit dem ÖV erschlossen. Wie der Regierungsrat korrekt ausführt, stellen die Massnahmen, nebst der markanten Verbesserung der ÖV-Erschliessung des Gäuparks, einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der ÖV-Drehscheibe Egerkingen dar. So ist auch dem Raumplanungsbericht als Fazit zu entnehmen, dass mit der vorliegenden Planung die ÖV-Erschliessung für das Areal Gäupark sowie die Langsamverkehrsverbindung zwischen Bahnhof und Gäupark markant verbessert werden kann. Auch aus dem Bericht aus der kantonalen Vorprüfung vom 23. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Erschliessung des Areals mit dem ÖV und dem Fuss- und Radverkehr von hohem öffentlichem Interesse ist und zwingend verbessert werden soll (S. 3). Die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» und insbesondere auch der Erschliessungsplan Hausimollstrasse liegt offenkundig im öffentlichen Interesse.

 

Ergänzend, aber letztlich nicht entscheidend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bund die Qualität und Wichtigkeit der Planung anerkannt hat. Gemäss öffentlich einsehbarem Prüfbericht des Bundes zum Agglomerationsprogramm AareLand 4. Generation vom 22. Februar 2023 (https://www.are.admin.ch/are/de/home/mobilitaet/programme-und-projekte/pav/4g.html; letztmals abgerufen am 11. September 2025) wurde die Optimierung der ÖV-Erschliessung Areal Gäupark den eidgenössischen Räten zur Mitfinanzierung und zur Freigabe von Bundesbeiträgen beantragt (S. 7). Der Bundesbeschluss hierzu erfolgte am 4. Dezember 2023 (BBL 2023 2935).

 

6.6.3 Mit der Planung werden somit legitime, öffentliche Zwecke verfolgt, wie dies der Regierungsrat und die Einwohnergemeinde Egerkingen korrekt festgehalten haben. Die Massnahme mit der direkten Verbindung von Bahnhof zum Areal Gäupark ist auch geeignet, den geschilderten Zweck mit einer deutlich verbesserten Erschliessung zu ermöglichen, und zwar sowohl für den ÖV als auch den Langsamverkehr. Andere Varianten wurden von der Planungsbehörde ebenfalls geprüft, wie unter anderem auch aus dem Raumplanungsbericht vom 24. Juni 2021 ab Seite 32 hervorgeht. Diese von den Beschwerdeführern eingebrachte Variante wurde schliesslich verworfen, da zwischen dem Gebäude GB Egerkingen Nr. […] ([…]-Gebäude) und den Gleisen der SBB zu wenig Platz für eine zweispurige Busspur wäre. Die Erschliessung würde damit massiv entwertet werden, da ein Kreuzen von Bussen nicht möglich wäre. Zudem müsste Land erworben werden, was die Nutzung der bebauten Parzelle einschränkt, so würde die Linienführung dieser Variante mit Anschluss an die Hausimollstrasse das Grundstück GB Nr. […] zerschneiden und eine künftige Nutzung massiv beeinträchtigen. Die Nachteile dieser Variante überwiegen deutlich, zumal sich die vorgelegte Planung auch an der bestehenden Wegstrecke sowie grundsätzlich den Grundstücksgrenzen orientiert. Die Einwohnergemeinde Egerkingen hat somit mehrere Möglichkeiten geprüft und die erwähnte Variante zu Recht abgelehnt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbesserungen zum Bestehenden nur marginal seien; wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.6.1 f.) erfährt das Gäupark Areal und auch der Bahnhof Egerkingen durch die geplante Erschliessung eine ausgewiesene Aufwertung bzw. Verbesserung der ÖV-Güteklasse. Wenig überzeugend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass Bahnfahrende die behaupteten 400 m zum Gäupark grossmehrheitlich zu Fuss zurücklegen würden, zumal diese Strecke auch mit sämtlichen Einkäufen wieder zurückgegangen werden müsste. Gerade ältere, eingeschränkte und nicht motorisierte Kunden sind auf eine gute Erschliessung mit dem ÖV angewiesen, was auch den Zielen des kantonalen Richtplans entspricht (vgl. E. 2.4). Mit einer vorgebrachten Parkplatzbewirtschaftung oder besseren Ausschilderung des Fussweges kann diesem Ziel nicht entsprochen werden und die in die Argumentation einbezogene UVP des Areals Gäupark ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Planung ist mit Buskonzept und auch mit anderen Planungen abgestimmt. So wurden auch die Veränderungen auf den Grundstücken GB Egerkingen Nr. […] und […] in die Erschliessungsplanung miteinbezogen. Dies geht aus dem Raumplanungsbericht Ziff. 3.3 bis 3.5 hervor, wonach auch angrenzende Perimeter mit eigenen Planungen berücksichtigt worden sind. Die Planung ist somit auch auf die Änderungen angrenzender Areale abgestimmt, wobei es in zeitlicher Hinsicht auch darum geht, die Erschliessung des Schlüsselareals mit dem öffentlichen Verkehr zu verbessern und insbesondere langfristig zu sichern. So ist gemäss Auszug WebGIS (https://geo.so.ch) der westlichste Teil der geplanten Verbindungsstrasse (zwischen GB Egerkingen Nrn. […] und […]) heute noch im Privateigentum von GB Egerkingen Nr. […]. Es besteht somit auch in zeitlicher Hinsicht ein ausgewiesenes Interesse an der Umsetzung der Erschliessung, welche auch im vorgesehenen kantonalen Richtplan als ÖV-Drehscheibe dient.

 

Ergänzend wird auch geltend gemacht, dass die geplante Erschliessung für Gelenkbusse nicht befahrbar und für Passagiere gefährlich sei. Zudem sei das Führen von Bussen, Fussgänger und Velos auf engem Raum gefährlich und mit einer Begegnungszone nicht vereinbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Planungsbehörde hat die Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung vom 23. Juli 2020 aufgenommen und die Verbindungsstrasse wurde als Begegnungszone mit Temporegime 20 km/h geplant. Zudem hat die Einwohnergemeinde Egerkingen weitere Abklärungen vorgenommen. Gemäss E-mail der Busbetriebe Olten-Gösgen-Gäu vom 27. September 2022 werden die Umsetzungsmassnahmen begrüsst und es wurde erwähnt, dass die minimale Spurbreite 7 m und in Kurven 8 m betragen soll, damit sich zwei Busse kreuzen können. Die Planung hält diese Vorgaben ein (Raumplanungsbericht vom 24. Juni 2021, S. 15; Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und Strassenklassierung [Genehmigungsexemplar]). Auch in Olten gibt es eine Begegnungszone mit Langsamverkehr und Bussen (Kirchgasse). Dieses Regime funktioniert seit Jahren ohne Probleme. Die Bedenken der Beschwerdeführer sind somit unbegründet.

6.6.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die gewachsene Hecke Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren, Insekten und Vögel darstelle. Sie sei auch eine Dämpfung der sommerlichen Hitze, Sichtschutz und Luftreinigung. Zudem stelle sie auch ideellen Wert dar und sei unverzichtbarer Teil ihrer Lebensqualität. Auch dieses Anliegen hat die Planungsbehörde aufgenommen und weitere Abklärungen eingeleitet. Die Planung sieht nun eine Ersatzbepflanzung mit 80 verschiedenen, einheimischen Gehölzpflanzen vor. Gemäss dem Bericht «Vorschlag für Ersatzpflanzung infolge Teilweiser Entfernung» vom 30. November 2021 weise die Hecke eine Länge von 62 m auf und die Fläche betrage 149 m2 (davon 25 m2 Krautsaum, auf GB Nr. [...]: 75 m2, auf GB Nr. [...]: 74 m2). Der ökologische Wert weise eine gewisse Bedeutung auf, einschränkend sei allerdings die sehr geringe Arten- und Strukturvielfalt. Im Bauzonenplan sei die Hecke nicht dargestellt. Gemäss Verfügung der Einwohnergemeinde Egerkingen vom 1. Dezember 2022 und gemäss dem Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und Strassenklassierung (Genehmigungsexemplar) soll die Ersatzbepflanzung mit einer neuen, mit 80 gemischten Gehölzpflanzen auf einer Fläche von rund 75 m2 auf GB Egerkingen Nr. [...] erfolgen, wovon die bestehende Heckenfläche von 15 m2 wiederum in Anspruch genommen werden soll. Die Ersatzbepflanzung durch die auf GB Egerkingen Nr. [...] entfernte Hecke mit einer Fläche von 44 m2 (30 m2 in der Nordostecke können stehen gelassen werden) soll auf GB Nr. […] im selben Umfang erfolgen. Die zu entfernende Hecke soll somit im selben Umfang ersetzt werden. Somit sind auch die gesetzlichen Bestimmungen nach § 20 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) eingehalten. Wie oben ausgeführt ist eine andere Erschliessung weder zweckmässig noch angezeigt, weshalb sich die Ersatzbepflanzung rechtfertigt. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass es eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte, bis die Ersatzbepflanzung eine gewisse Höhe erreicht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die bisherige Hecke nur aus einer Art bestand (Hagebuch) und mittelfristig durch die verwendeten gemischten Gehölzpflanzen mit einer deutlichen ökologischen Aufwertung zu rechnen ist. Zudem ist es für die geplante, im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung erforderlich, die Hecke zu entfernen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass es sich beim Schreiben des Planungsbüros vom 30. November 2021, um ein Gefälligkeitsgutachten handle und dieses als nichtig zu betrachten sei, verfängt nicht. So bleiben ihre Ausführungen äusserst pauschal und unsubstantiiert. Sie machen keine Angaben darüber, was im entsprechenden Schreiben falsch sein sollte. Das Planungsbüro hat in beratender Funktion der Planungsbehörde den gegenwärtigen Zustand der Hecke aufgenommen und Empfehlungen ausgesprochen. Die Planungsbehörde hat sich alsdann für eine Variante entschieden, was nicht zu beanstanden ist.

 

Insgesamt ist somit in Abwägung aller Argumente festzustellen, dass eine mildere, gleich geeignete Massnahme nicht besteht. Insbesondere wäre eine andere direkte Erschliessung zwischen dem Bahnhof und dem Areal Gäupark nicht zweckmässig und würde deutlich mehr Nachteile nach sich ziehen. Die zu beurteilende Planung ist geeignet und erforderlich, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu verfolgen.

 

6.6.5 Die Beschwerdeführer 1 berufen sich auf die Eigentumsgarantie und das Interesse am Bestand der gewachsenen Hecke, welche unter anderem auch ihrer Lebensqualität dienen soll. Hier sind ihre privaten Interessen zu sehen. Sie sind gemäss WebGIS Gesamteigentümer des Grundstücks GB Egerkingen [...] mit einer Fläche von […] m2. Die geplante Verbindungsstrasse tangiert ihr Grundstück im südlichsten Bereich. Das Wohnhaus ([…]strasse [...]) ist im nördlichen Teil des Grundstücks gelegen. Die Hecke soll in ihrer Gänze entfernt und auf dem gleichen Grundstück neu gepflanzt werden, wobei die bestehende Heckenfläche von 15 m2 wiederum in Anspruch genommen werden soll. Mit der vorliegenden Planung sollen die Beschwerdeführer somit einen streifenförmigen Landanteil von 60 m2 abtreten und weitere 60 m2 für die Ersatzhecke auf dem gleichen Grundstück zur Verfügung stellen, womit eine Eigentumsbeschränkung einhergeht. Mithin betrifft die Abtretung/Eigentumsbeschränkung knapp 4,5 % der gesamten Grundstückfläche. Das Grundstück ist in der Folge auch nach erfolgter Abtretung und unter Berücksichtigung der Eigentumsbeschränkung weiterhin nutz- und bebaubar, da sich der betreffende Landstreifen ganz an der südlichen Grundstücksgrenze befindet. Eine Zerklüftung des Grundstücks findet nicht statt. Entsprechend ist das private Interesse zu relativeren und der Eigentumseingriff gemessen an der Gesamtgrundstücksfläche als marginal zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als sich das Wohnhaus im nördlichen Teil des Grundstücks befindet und sich die Beschwerdeführer 1 mehrheitlich dort aufhalten dürften. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die von den Beschwerdeführern 1 vorgebrachten ideellen Interessen, inkl. Sichtschutz, an der Hecke zu berücksichtigen. Vorderhand ist hierzu festzuhalten, dass gemäss Planung eine Ersatzpflanzung in praktischem gleichem Umfang in nächster Nähe erfolgt, deren ökologischer Wert ungleich höher sein soll als die bisherige, aus einer Art bestehende, Hecke. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, dass das Heranwachsen eine merkliche Zeit in Anspruch nehmen wird. Aus den Luftbildern nach Googlemaps als auch (noch deutlicher) dem WebGIS ist jedoch zu entnehmen, dass das Wohnhaus nahezu von anderem, von der Planung nicht betroffenem Gehölz, umschlossen ist. Dieses teilt das Grundstück praktisch in zwei Hälften. In der nördlichen Hälfte, wo sich die Beschwerdeführer 1 aufgrund des Wohnhauses mehrheitlich aufhalten, können sie ungehindert und unverändert die von einer Bepflanzung ausgehende Lebensqualität geniessen. Diese dürfte auch wesentlich mehr Einfluss auf ihren Alltag haben als die Hecke ganz im Süden ihres Grundstücks. Der durch die Versetzung der Hecke einhergehende Verlust von Lebensqualität ist somit zu relativieren, zumal diese auch stetig nachwächst. Sie wird denn auch mittelfristig wieder klimatisch Einfluss auf die Umgebung nehmen. Wiegt man das öffentliche Interesse an der Realisierung der Erschliessung gemäss E. 6.6.2 f. hiervor gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer 1 ab, überwiegt das öffentliche Interesse deutlich. Den Beschwerdeführern 1 ist es zuzumuten die Landfläche von 60 m2 abzutreten und die Ersatzbepflanzung mit der Folge einer Eigentumsbeschränkung im selben Umfang zu dulden. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist angemessen und somit verhältnismässig.

 

6.6.6 Auch die Beschwerdeführer 2 berufen sich hauptsächlich auf die Eigentumsgarantie und zusätzlich über erschwerte Bedingungen für die Benutzung der Liegenschaft nach der möglichen Landabtretung. Ideelle Interessen an der Hecke machen sie im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine oder kaum geltend. Dies ist auch nachvollziehbar, da sich auf dem Grundstück gemäss eigenen Angaben nicht ein Wohnhaus, sondern ein Geschäftsmagazin befindet. So machen die Beschwerdeführer 2 geltend, dass sie auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] das Magazin für die eigene […]firma baulich verbessert haben und durch eine Landabtretung dieses in Richtung Norden verschieben müssten. So sei ein Verlad von schweren Fahrzeugen nicht mehr möglich und gefährde die Existenz, da die beiden Eingänge mit Flügeltüren zum Magazin gegen Süden bzw. zur Strassenseite gehen würden. Auch ein Umfahren des Magazins sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführer 2 sind Miteigentümer des Grundstücks GB Egerkingen [...] mit einer Fläche von […] m2. Die geplante Verbindungsstrasse tangiert ihr Grundstück an der Grenze im südöstlichen Bereich. Mit der vorliegenden Planung sollen die Beschwerdeführer einen Landanteil von 62 m2 direkt an der Grundstückgrenze abtreten. Darin enthalten ist ein Anteil der zu entfernenden Hecke von 44 m2. Mithin betrifft die Abtretung knapp 4,8 % der gesamten Grundstückfläche. Im Vergleich zur Gesamtfläche ist der abzutretende Teil nicht übermässig. Zudem stellt ein Grossteil der abzutretenden Fläche die Hecke dar, welche auch bisher nicht als Rangierfläche benutzt werden konnte. Auch aus den von den Beschwerdeführern 2 eingereichten Fotografien ist zu erkennen, dass die betreffende südöstliche Grundstückgrenze von der zu entfernenden Hecke in Anspruch genommen wird. Zudem befindet sich gemäss der Fotografie Nr. 7 zusätzlich ein Erdhaufen im entsprechenden Bereich, welcher bereits heute nicht befahren werden kann. Ohnehin verbleibt den Beschwerdeführern 2 auch nach der Realisierung der Erschliessung an der betreffenden Stelle eine freie Fläche mit 3,5 m Breite, welche ohne Weiteres eine zweckmässige Bewirtschaftung des Magazins erlaubt, selbst wenn das Dach einen Vorsprung aufweist. Entsprechend wird der Gebrauch des Grundstücks nicht wesentlich eingeschränkt. Im Übrigen verbleibt die Einfahrt auf der Südseite mit einem Vorplatz von ca. 5,5 m. Das Grundstück kann somit auch nach der Realisierung der Erschliessung zweckmässig verwendet werden. Wiegt man das öffentliche Interesse an der Realisierung der Erschliessung gemäss E. 6.6.2 f. hiervor gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer 2 ab, überwiegt das öffentliche Interesse deutlich. Den Beschwerdeführern 2 ist es zuzumuten die Landfläche von 62 m2 abzutreten. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist angemessen und somit verhältnismässig.

 

6.7 Im Ergebnis sind der Erschliessungsplan Hausimollstrasse und die damit einhergehenden Massnahmen geeignet, die Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr zu verbessern. Es sind keine anderen und auch aus Sicht der betroffenen Interessen keine milderen Lösungen ersichtlich, welche den angestrebten Zweck erfüllen können. Die von der Einwohnergemeinde Egerkingen vorgelegte Planung ist somit erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Das Öffentliche Interesse an der geplanten Erschliessung überwiegt die Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Eine Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/462 vom 26. März 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass die Abtretung im Sinne von § 42 Abs. 1 PBG gegen volle Entschädigung der Grundeigentümer zu erfolgen hat.

 

7. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht je hälftig zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz ist den Beschwerdeführenden zurückzu­erstatten.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerdeverfahren VWBES.2024.132 und VWBES.2024.133 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    A.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1’500.00 zu bezahlen.

5.    B.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF1’500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Luder