Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Dezember 2025                                       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___ 

2.    B.___ 

       beide vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) verheiratete sich am 7. Juli 2017 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Kroatin. Nach Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs wurde dem Beschwerdeführer 1 am 13. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche zuletzt bis am 30. September 2027 verlängert wurde.

 

2. Am 15. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um den Nachzug zugunsten seines Sohnes, B.___, geb. [...] 2004 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Das Migrationsamt bewilligte alsdann das Gesuch um Familiennachzug und erteilte dem Beschwerdeführer 2 am 9. März 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche bis am 26. Februar 2024 gültig war.

 

3. Nach mehreren Meldungen der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Sommer 2023, wonach dieser die Ehe lediglich zwecks Erhalts der Aufenthaltsbewilligung eingegangen sein sollte, tätigte das Migrationsamt diverse Abklärungen.

 

4. Am 8. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wegen Eingehens einer Scheinehe gewährt. Dem Beschwerdeführer 2 wurde ebenfalls der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt, da er sein Aufenthaltsrecht vom Beschwerdeführer 1 ableite und dieses durch einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wegfalle. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 reichte dem Migrationsamt mit Eingangsdatum vom 19. September 2023 ein Schreiben ein, in welchem sie angab, sicher zu sein, dass die Ehe seitens des Beschwerdeführers 1 nur der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gedient habe. In der Folge reichten die Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, am 4. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein und bestritten das Vorliegen einer Scheinehe. Des Weiteren machten sie geltend, das Migrationsamt habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich auf drei Eingaben der Ehefrau vom 17. Juli, 31. Juli und 7. August 2023 gestützt habe, welche nicht in den Akten vorlägen. Das Migrationsamt erteilte den Beschwerdeführern am 5. Januar 2024 abermals das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter erneut Stellung und reichten weitere Unterlagen ein. Eine weitere Eingabe an das Migrationsamt datiert vom 18. März 2024. Mit Verfügung vom 19. April 2024 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe des Beschwerdeführers 1 die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer.

 

5. Die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit [...] wurde am 29. April 2024 in Zagreb geschieden. Gemäss dem Urteil des städtischen Zivilgerichts in Zagreb hatte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers 1 am 11. Juli 2023 die Scheidungsklage eingereicht.

 

6. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhoben die Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es seien die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer nicht zu widerrufen und sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

7. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die einlässliche Beschwerdebegründung erfolgte am 6. Juni 2024.

 

8. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

9. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichten die Beschwerdeführer ihre Schlussbemerkungen ein. Am 10. September 2024 ging die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein.

 

10. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde das Migrationsamt ersucht, die
E-Mails der Ex-Ehefrau vom 17. und 31. Juli 2023 sowie das Schreiben vom 7. August 2023 zu den Akten zu reichen. Das Migrationsamt kam in der Folge diesem Ersuchen nach.

 

11. Am 8. April 2025 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den vom Migrationsamt eingereichten Akten und reichten eine aktualisierte Honorarnote ein.

 

12. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 führten die Beschwerdeführer aus, dass ein angeblicher Unfall auf einer Baustelle, wobei eine Drittperson mutmasslich von einem umgefallenen Zaunelement verletzt worden sei, zu der Strafuntersuchung gegen sämtliche damals anwesenden Mitarbeiter der [...] AG und damit auch gegen den Beschwerdeführer 1 geführt habe.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem das Migrationsamt den Beschwerdeführern keine Einsicht in die E-Mails der Ehefrau vom 17. sowie 31. Juli 2023 sowie in das Schreiben vom 7. August 2023 gewährt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführer hätten das Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht.

 

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen).

 

2.3 Indem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Februar 2025 das Migrationsamt ersuchte, die E-Mails der Ex-Ehefrau vom 17. und 31. Juli 2023 sowie das Schreiben vom 7. August 2023 zu den Akten zu reichen, wobei das Migrationsamt diesem Ersuchen in der Folge nachkam, konnten auch die Beschwerdeführer Einsicht in diese Aktenstücke nehmen. Da dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zukommt (§ 67bis Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), wird die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt. Eine genauere Qualifikation der Schwere der Gehörsverletzung kann unterbleiben, würde doch eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem prozessualen Leerlauf führen. Die Beschwerdeführer haben vor Verwaltungsgericht umfassende Aktenkenntnis erhalten und konnte zu sämtlichen Vorbringen der Vorinstanz Stellung nehmen. Nichtsdestotrotz wurde der Anspruch auf rechtliche Gehör vorliegend verletzt. Das Migrationsamt ist künftig gut beraten, Meldepersonen, welche über eine allfällige Scheinehe berichten oder anderweitige Meldungen über Drittpersonen machen, darüber zu instruieren, dass ihre Informationen in einem Beschwerdeverfahren allenfalls offengelegt werden müssen. Alle Unterlagen, die das Verfahren betreffen und die einen Einfluss auf den Erlass eines Entscheids haben können, sind im Verfahrensdossier abzulegen (vgl. dazu: Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE/2013/23, E.6.4.1) sowie BGE 144 II 427, E.3.1). Allfälligen Geheimhaltungsinteressen ist im Einzelfall aufgrund einer Güterabwägung Rechnung zu tragen. Meistens dürfte in solchen Fällen eine Abdeckung der geheimhaltungswürdigen Stellen genügen.

 

3.1 Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über Freizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

 

3.2 Unter den Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.3). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile des Bundesgerichts 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.4.1; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2).

 

3.3 Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist. Indizien hierfür können unter anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht verlängert würde. Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1; E. 3.5 hiernach). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt.

 

3.4 Lässt die Indizienlage bei erstmaliger Erteilung der Anwesenheitsberechtigung keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aus dem Umstand, dass die Migrationsbehörde zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe bis zum Ablauf der Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung dieses Vorhalts bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren. Handelt es sich hingegen – wie vorliegend – um die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, so gelangen nicht die Regeln über den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde kann aufgrund einer Gesamtwürdigung – unter Einbezug bereits früher bekannter und zusätzlicher neuer Erkenntnisse – das Vorliegen einer Scheinehe bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.4.).

 

3.5 Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen einer Scheinehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 8 f.).

 

4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer 1 habe zu keinem Zeitpunkt seine Trennung verschwiegen. Das Eheschutzgesuch aus dem Jahr 2020 sei nie beim Gericht eingereicht und die eheliche Lebensgemeinschaft sei nach zehn Tagen wieder aufgenommen worden. Ein nicht eingereichtes Eheschutzgesuch könne entgegen der Auffassung des Migrationsamtes keine Trennung belegen. Indem das Migrationsamt den Trennungszeitpunkt auf den 1. Juli 2023 datiere, komme das Migrationsamt selber zum Schluss, dass das Trennungsdatum des Jahres 2020 falsch und nicht auf die Aussagen der Ehefrau abzustellen sei. Das Ehepaar führe eine wechselhafte Beziehung. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Drängen seiner Ehefrau die eheliche Wohnung bereits drei Mal verlassen, wobei jedes Mal das eheliche Leben wieder aufgenommen worden sei. So gehe aus WhatsApp-Chats hervor, dass die Ehefrau angegeben habe, vom Beschwerdeführer 1 nichts mehr zu brauchen und er nicht mehr zu ihr kommen solle. Bereits in der nächsten Nachricht habe sie ihn zu einem Kaffee eingeladen. Ausserdem ersuche die Ehefrau den Beschwerdeführer 1 nach dessen Auszug wiederholt um Gefälligkeiten, namentlich Maler- und Montagearbeiten oder das Transportieren von Gegenständen. Das Eheleben sei weitergeführt worden, auch wenn der Beschwerdeführer 1 in einer Wohnung oberhalb von seiner Ehefrau gewohnt habe. Der Beweggrund für den Umzug sei keineswegs das fehlende Interesse am Weiterbestand des Ehelebens gewesen, ansonsten hätte er kaum eine Wohnung im gleichen Gebäude wie die Ehefrau gemietet. Die Platzverhältnisse der ehelichen 3.5-Zimmerwohnung seien zu knapp geworden. Der Auszug sei auch zwecks Entschärfung der Ehesituation erfolgt. Die neue Wohnung habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau als erweiterte Familienwohnung benutzt. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass die Beziehung bis anfangs Januar 2024 nicht beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 bestreite, während des ehelichen Zusammenlebens mit einer anderen Frau zusammengewohnt zu haben. Im Scheidungsurteil vom 29. April 2024 habe die Ehefrau aktenwidrig angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 sie im Dezember 2018 verlassen habe. Der Beschwerdeführer 1 habe keine offizielle Mitteilung erhalten, dass in Kroatien die Scheidung eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Kinder aus der früheren Beziehung verheimlicht. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Mutter des Beschwerdeführers 2 sei seit dem Jahr 2015 beendet. Die Kindsmutter habe festgehalten, dass sie nie mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet gewesen sei und nur im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder Kontakt pflege.

 

4.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, es lasse sich ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehegemeinschaft feststellen. Der Beschwerdeführer 1 sei seit dem 1. Juli 2023 freiwillig von seiner Ehefrau getrennt und wohne mit dem Beschwerdeführer 2 in einer neuen Wohnung zusammen. Der Umzug in die neue Wohnung erwecke den Anschein, dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr am Zusammenleben mit seiner Ehefrau hege. Die gemietete Vierzimmerwohnung dürfte für eine Familiengemeinschaft eines Ehepaars und einem erwachsenen Kind genügend Platz bieten. Die Screenshots der WhatsApp Verläufe würden keine gelebte Beziehung beweisen, sondern würden darauf schliessen lassen, dass sich die Kommunikation zwischen den Ehegatten schwierig gestalte und sich das Paar effektiv getrennt habe. Dass der Beschwerdeführer 1 erst mit der Verfügung vom 10. November 2023 des Zivilgerichts in Zagreb von der eingeleiteten Scheidung erfahren und plötzlich kein Interesse am Eheleben haben soll, zeige, dass der Beschwerdeführer 1 bis anhin versucht habe, seine Trennung vor dem Migrationsamt zu verbergen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer 1 weiterhin am Weiterbestehen der Familiengemeinschaft festgehalten. Das Schreiben der Kindsmutter, wonach sie die Beziehung zum Beschwerdeführer 1 Anfang des Jahres 2015 abgebrochen hätte, würde nicht erklären, weshalb sie im Rahmen des Nachzugsverfahrens den Beschwerdeführer 1 als ihren Ehemann bezeichnet habe. Zudem würden die Aussagen zum Kennenlernen des Beschwerde-
führers 1 und der Ehefrau im Familiennachzugsgesuch und im Eheschutzgesuch des Jahres 2020 krasse Widersprüche aufweisen. Der Auszug und Umzug in eine andere Wohnung sowie der erfolgte Nachzug des Beschwerdeführers 2 würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit der Ehefrau lediglich deshalb eingegangen sei, um eine Bewilligung in der Schweiz zu erhalten und in naher Zukunft seine wirkliche Familie in die Schweiz zu holen.

 

5. Gestützt auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. April 2024 geht das Migrationsamt davon aus, dass sich die Ehegatten per 1. Juli 2023 freiwillig getrennt haben. Der Auffassung des Migrationsamtes, der Beschwerdeführer 1 habe nach der Trennung an einer inhaltslosen Ehe festgehalten, kann nicht gefolgt werden. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer 1 in der Verfallsanzeige vom 15. August 2022 noch angab, weiterhin verheiratet zu sein und in einem gemeinsamen Haushalt zu leben (AS 98-99), weil der Auszug aus der ehelichen Wohnung erst am 1. Juli 2023 erfolgte (AS 127). Notabene meldete der Beschwerdeführer 1 die Trennung und den Auszug aus der ehelichen Wohnung am 8. August 2023 eigenhändig bei der Einwohnergemeinde [...] (AS 131, 133, 138), wodurch keine Täuschungsabsichten über das Weiterbestehen der Ehe resp. das eheliche Zusammenleben vorliegen. Die Einwohnergemeinde [...] informierte daraufhin das Migrationsamt gleichentags über diese Mutationen (AS 127). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 im Rahmen des rechtlichen Gehörs angab, nicht endgültig von seiner Ex-Ehefrau getrennt zu sein, indem sie weiterhin in Kontakt stünden und er seine Ex-Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung besuche (AS 200), kann weder von einem Festhalten an einer inhaltslosen Ehe ausgegangen noch auf eine damit einhergehende Täuschung der Behörden geschlossen werden. Dass ein Ehegatte nach einer Trennung weiterhin an der Ehe festhält, ist nicht realitätsfremd. Des Weiteren zog der Beschwerdeführer 1 aus der ehelichen Wohnung in eine andere, grössere Wohnung im gleichen Wohnhaus um, was den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer 1 wolle trotz der räumlichen Trennung die Ehe nicht ganz aufgeben. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass gemäss Akten von einer unbeständigen Ehe des Beschwerdeführers 1 und seiner jetzigen Ex-Ehefrau gesprochen werden kann, wobei diverse Auszüge bzw. Rauswürfe des Beschwerdeführers 1 aus der ehelichen Wohnung und damit einhergehende (räumliche) Trennungen vonstattengingen. Dabei erfolgte auch im November 2020 ein (vorübergehender) Auszug des Beschwerdeführers 1 aufgrund des Rauswurfs aus der ehelichen Wohnung (AS 129, 131). Ein Bezug einer anderen Wohnung in [...] vor der Trennung am 1. Juli 2023, wie es die Ex-Ehefrau vorbringt (AS 154), ist in den Akten nicht verzeichnet. Deshalb ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Rauswurf im November 2020 bzw. nach den jeweiligen Rauswürfen wieder bei seiner Ehefrau einzog und das Eheleben fortgeführt wurde. Neben den wiederholten Rauswürfen des Beschwerdeführers 1 ist das Verfassen eines Eheschutzgesuches von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 im Jahr 2020 ein weiteres Indiz für die unbeständige Ehe. Dieses wurde in der Folge entgegen anderweitigen Aktenstücken beim zuständigen Richteramt nicht eingereicht (AS 144-145), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Jahr 2020 den Ehewillen aufgegeben hat. Angesichts der aktenkundigen «On-Off-Beziehung» ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer 1 per 1. Juli 2023 in eine grössere Wohnung im gleichen Wohnhaus wie seine Ex-Ehefrau zog, in der Hoffnung, wiederum mit seiner Ex-Ehefrau zusammenzukommen und das Eheleben weiterzuleben. Die Beschwerdeführer bewohnten zusammen mit der Ex-Ehefrau vormals eine deutlich kleinere
3.5-Zimmerwohnung (AS 13,75), wobei die von den Beschwerdeführern per Juli 2023 gemietete Wohnung 4 ½ Zimmer zählt (AS 129, 139). Ein erneuter Einzug der Ex-Ehefrau wäre somit möglich gewesen, wodurch wiederum der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer 1 konnte sich ein Fortführen der Ehe auch nach der (räumlichen) Trennung vorstellen, ansonsten es naheliegender gewesen wäre, eine Wohnung fernab des ehelichen Lebensmittelpunktes zu nehmen. So geht in den Akten auch nach dem Auszug weiterhin eine Kommunikation zwischen den Eheleuten hervor, wobei die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer 1 u.a. zum Kaffeetrinken einlud (AS 184). Ein Indiz gegen eine Scheinehe stellt zudem dar, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Heirat per 13. November 2017 in der Schweiz zuzog (AS 138) und dadurch ein eigenständiger Anspruch nach Art. 50 AIG bereits ab dem 13. November 2020 bestand. Weshalb der Beschwerdeführer 1 noch im Jahr 2023 und somit rund sechs Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz an einer inhaltsleeren Ehe zur Umgehung des Ausländerrechts festhalten sollte, erschliesst sich nicht. Auch die übrigen Vorbringen des Migrationsamtes hinsichtlich einer Scheinehe überzeugen nicht. Betreffend die widersprüchlichen Angaben betreffend das Kennenlernens der Ehegatten ist anzumerken, dass damals die Ex-Ehefrau im Rahmen des Familiennachzuges angab, den Beschwerdeführer 1 bei einer Taxifahrt kennengelernt zu haben, als er sie nach dem Ausgang nach Hause gefahren habe (AS 70). Notabene wurde im Rahmen des Familiennachzuges lediglich die Ex-Ehefrau zum Kennenlernen befragt (AS 28), nicht hingegen der Beschwerdeführer 1 selbst. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ex-Ehefrau dazumal falsche Angaben gemacht hat, indem der Beschwerdeführer 1 im Eheschutzgesuch meinte, die Ehegatten hätten sich über Facebook kennengelernt, wobei er zum Zeitpunkt des Kennenlernens in Deutschland gearbeitet habe (AS 144). Die Ex-Ehefrau räumte alsdann in ihrem Schreiben vom 7. August 2023 selbst ein, den Beschwerdeführer 1 über Facebook kennengelernt zu haben. Auch habe sie ihn in Deutschland auf einem Parkplatz abgeholt, als er dort illegal gearbeitet habe. Entgegen den Ausführungen des Migrationsamtes ist aufgrund des Familiennachzuges des Beschwerdeführers 2 nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen. Die Ex-Ehefrau selber gab im Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 an, die Kinder des Beschwerdeführers 1 nach ein bis zwei Jahren nachziehen zu wollen (AS 69). Die Ex-Ehefrau war somit mit dem Nachzug der vorehelichen Nachkommen des Beschwerdeführers 1 einverstanden. Weshalb der Beschwerdeführer 1 nun erst nach fünf Jahren den Beschwerdeführer 2 nachgezogen hat, wurde vom Migrationsamt im Rahmen des Familiennachzuges nicht erfragt (AS 56), sondern das Gesuch wurde bedingungslos bewilligt. Das Anrecht auf Familiennachzug ist ferner grundrechtlich geschützt. Indem der Beschwerdeführer 2 denn auch bei der Ex-Ehefrau lebte, ist deren Behauptung, die Kinder des Beschwerdeführers 1 wüssten nichts von ihr, haltlos (AS 154). Dem Migrationsamt ist auch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 trotz der Scheidung am 29. April 2024 bis anhin weder seine weiteren Nachkommen in die Schweiz nachziehen zu versuchte noch ein Ehevorbereitungsverfahren mit der Kindsmutter des Beschwerdeführers 2 resp. mit einer anderen Frau eingeleitet hat. Dadurch wird die Behauptung des Migrationsamtes, der Beschwerdeführer 1 wolle seine «wirkliche» Familie aus Serbien in die Schweiz holen, deutlich entkräftet. Sollten diese Umstände dennoch nach Urteilszeitpunkt eintreffen, lägen dadurch neue Umstände vor, welche eine erneute Überprüfung hinsichtlich einer Scheinehe möglich machen würden. Auch die weiteren Anschuldigungen und Vorbringen der Ex-Ehefrau können nicht als erstellt gelten. Es macht den Anschein, dass sie aufgrund der gescheiterten Ehe etwaige rechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer entstehen lassen wollte, indem sie ihn vor dem Migrationsamt als Kriminellen beschimpfte, des Diebstahls sowie des Menschenhandels beschuldigte und angab, er habe Schulden (AS 153; Schreiben vom 7. August 2023). Die Ex-Ehefrau machte allerdings widersprüchliche und unstimmige Aussagen, so zum Kennenlernen der Ehegatten, zum Familiennachzug des Beschwerdeführers 2, zu angeblich anderen (ausserehelichen) Beziehungen des Beschwerdeführers 1, welche sie allesamt erst nach der Trennung vorbrachte. Die Behauptungen der Ex-Ehefrau scheinen im Gesamtbild nicht glaubhaft. Durch die beglaubigte Aussage der Kindsmutter des Beschwerdeführers 1 muss davon ausgegangen werden, dass sie die Beziehung mit dem Beschwerdeführer 1 Anfang 2015 beendete und sie keine Kommunikation resp. lediglich Kontakt im Zusammenhang der gemeinsamen Kinder hat (AS 181). Eine aussereheliche Beziehung ist notabene per se kein Indiz für eine Scheinehe, insofern keine Parallelbeziehung gelebt wird. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.3 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2). Das von der Ex-Ehefrau eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer 1 mit einer fremden Frau zeigt, wurde ihren Angaben zufolge am 23. Dezember 2023 und somit nach der Trennung aufgenommen (AS 206), was wiederum die Annahme einer Scheinehe nicht stützen kann. Die Gesamtwürdigung der Akten ergibt, dass anhand der Meldungen der Ex-Ehefrau zwar ein berechtigter Anfangsverdacht für eine Scheinehe vorlag. Insgesamt liegen aber gemäss dem Aktenstand überwiegende Indizien für eine vormals gelebte Ehe vor, weshalb schlussendlich «in dubio pro matrimonio» nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden kann. Wenngleich der Beschwerdeführer 1 sowohl vor dem Migrationsamt als auch vor dem Verwaltungsgericht behauptet, die Ehe sei erst im Jahr 2024 definitiv gescheitert, kann diese Behauptung offengelassen werden. Dass trotz einer (räumlichen) Trennung am Ehewillen festgehalten wird, ist nicht lebensfremd. Indem der Beschwerdeführer 1 somit auch nach der (räumlichen) Trennung an der Ehe festhielt, dabei aber aufgrund der Meldung über seinen Auszug und der ehelichen Trennung nicht über die tatsächlichen Umstände täuschte, kann nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Ferner sind die übrigen Indizien für eine Scheinehe entgegen der Auffassung des Migrationsamtes nicht schlüssig und somit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 zu werten. Das Migrationsamt hätte nach der Trennung per 1. Juli 2023, spätestens jedoch nach der Scheidung am 29. April 2024 (AS 275), wobei von einer definitiven Aufgabe des Ehewillens ausgegangen werden konnte, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechtes nach Art. 50 AIG überprüfen müssen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. April 2024 ist aufzuheben. Das Migrationsamt wird angewiesen, im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechts einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zu prüfen. Des Weiteren ist auch ein Anspruch des Beschwerdeführers 2 zu prüfen.

 

7. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn zu tragen. Der Kanton hat den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Fabian Brunner macht mit Eingabe vom 8. April 2025 einen Aufwand von CHF 8'142.00 (28.83 Stunden à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 323.60 zzgl. MwSt. von 8.1%) geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der geltend gemachte Aufwand überhöht. Bei den Aufwendungen vom 11. Juni 2024 für die Eingabe der Beschwerdebegründung und deren Mitteilung zu Handen der Klientschaft sowie das Studium der darauffolgenden Verfügung des Verwaltungsgerichts (enthaltend die Weiterleitung der Beschwerdebegründung und Fristansetzung an die Vorinstanz) und wiederum deren Mitteilung an die Klientschaft (verrechnet mit 15 bzw. 10 Minuten) handelt es sich grösstenteils um Kanzleiaufwand. Der Aufwand ist um 15 Minuten auf total 10 Minuten zu kürzen. Bei den Positionen vom 12. Juli 2024 (Fristverlängerungsgesuch; 10 Minuten), 16. Juli 2024 (Studium Verfügung bewilligte Fristverlängerung und Weiterleitung an Klient; 10 Minuten), 31. Juli (Fristverlängerungsgesuch; 10 Minuten), 5. August 2024 (Studium Verfügung bewilligte Fristverlängerung und Weiterleitung an Klient; 10 Minuten), 18. März 2025 (Fristverlängerungsgesuch; 10 Minuten) und 20. März 2025 (Studium Verfügung Fristverlängerung und Weiterleitung an Klient; 10 Minuten) handelt es sich grösstenteils um Kanzleiaufwand, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Die Aufwendungen sind für die vorgenannten Positionen um insgesamt 45 Minuten zu kürzen, was einen zu vergütenden Aufwand von wiederum total 15 Minuten ergibt. Für die Beschwerdebegründung vom 4. bis 6. Juni 2024 werden insgesamt 10 Stunden 30 Minuten geltend gemacht, was deutlich überhöht und auf 7 Stunden zu kürzen ist. Überhöht sind ebenso die Aufwendungen für die Stellungnahme vom 16. August 2025, welche um eine halbe Stunde auf 2 Stunden zu kürzen ist sowie der Aufwand für die Erstellung der Eingabe vom 8. April 2025 (enthaltend insgesamt 9 Stunden Aufwand zwischen dem 6. März 2025 und dem 26. März 2025), wofür lediglich 5.5 Stunden berücksichtigt werden können. Der restliche geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Dadurch ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 5'844.90 (20 Stunden und 20 Minuten à CHF 250.00 plus Auslagen von CHF 323.60 und MwSt. CHF 437.95).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. April 2024 wird aufgehoben.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Solothurn.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'844.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law