Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst des Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Vollzugslockerungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am 23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020 abwies (Urteil 6B_725/2020).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem 12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am 18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.
1.2 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben. Beantragt wurde u.a., es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort andere verhältnismässige Vollzugslockerungen zu prüfen und anzuordnen, es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort die weitere freiwillige Therapie des Beschwerdeführers zu ermöglichen und es sei das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen. Das Amt für Justizvollzug leitete die Beschwerde am 6. November 2023 (Posteingang) dem DdI weiter. In einer verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2023 behandelte dieses zunächst das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen; es wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Prüfung und Anordnung anderer, verhältnismässiger Vollzugslockerungen, sowie betreffend Ermöglichung der Fortführung der freiwilligen deliktorientierten Therapie ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei, ebenfalls abgewiesen.
1.3 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim Departement des Innern die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.4 Mit Entscheid vom 24. April 2024 wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 schliesslich ab. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wurde auf CHF 2'097.30 festgesetzt.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich in den offenen Vollzug zu versetzen.
3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, sofort Vollzugslockerungen zu gewähren wie insbesondere Hafturlaube.
4. Es sei dem Beschwerdeführer das unentgeltliche Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu bewilligen, soweit eine Kostenauferlegung in Betracht fällt.
5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bestellen.
6. Das Verfahren sei so weit als möglich beschleunigt zu führen.
7. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Amt für Justizvollzug anzuweisen, sofort zumindest begleitete Urlaube zu bewilligen.
8. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Departements des Innern.
3. Das Departement des Innern beantragte am 16. Mai 2024 unter Verweis auf den Departementalentscheid vom 24. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. Ebenso beantragte das Amt für Justizvollzug am 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
6. Am 19. Juni 2024 nahm Rechtsanwalt Jüsi zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung und reichte seine Honorarnote ein.
7. Am 8. Juli 2024 ging eine Eingabe von Rechtsanwalt Jüsi vom 5. Juli 2024 ein, in der er auf eine weitere Verweigerung jeden Lockerungsschrittes durch das Amt für Justizvollzug hinwies. In der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 24. Juni 2024, gegen die am 5. Juli 2024 Beschwerde erhoben worden sei, würden die Vollzugsdienste in […] zitiert, wonach sich der Beschwerdeführer weiter klar einsichtig und auch geständig zeige und noch offener bzw. zugänglicher sei. Dies sei zu berücksichtigen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1 Das DdI begründet den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 23. Juli 2021 sei bezüglich Legalprognose des Beschwerdeführers für die Begehung von mittelgradigen Gewaltdelikten von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen, in Bezug auf schwerwiegende Sexualdelikte von einem mittleren. Im Übrigen werde im Rahmen der allgemeinen Delinquenz die Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Waffengesetz als hoch und für Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung als mittel bewertet. Wesentlich sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer gemäss RA keine intrinsische Motivation für die weitere aktive Auseinandersetzung mit den personenbezogenen und umweltbezogenen Veränderungsbereichen gezeigt habe und seine risikorelevante Beeinflussbarkeit daher als eher ungünstig einzustufen sei. Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom 24. Januar 2022 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den durchgeführten Sozialberatungsgesprächen nicht zu einer entsprechenden Mitwirkung an der Minimierung seines Rückfallrisikos habe motiviert werden können. Sowohl die Versetzung in ein offenes Vollzugsregime als auch die Gewährung der bedingten Entlassung seien als verfrüht abgelehnt worden. Gemäss Therapiebericht der psychiatrischen Dienste [...] vom 6. April 2023 habe er beim Erstgespräch sinngemäss geltend gemacht, der Sozialdienst habe ihn in Verbindung mit der bedingten Entlassung zur deliktorientierten Therapie beim ambulanten forensischen Dienst genötigt bzw. ihn erpresst. Er habe erwähnt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Aufgrund der fehlenden motivationalen Voraussetzungen und der limitierten Anzahl Therapieplätze hätten die [...] schliesslich festgestellt, dass die notwendige grundlegende motivationale Arbeit nicht durch sie übernommen werden könne. Aus dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. Februar 2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Einsicht und Motivation für eine Deliktbearbeitung gezeigt habe und sein personenbezogener Veränderungsbedarf daher nicht habe bearbeitet werden können.
Es erschliesse sich dem DdI daher in keiner Weise, wie der Beschwerdeführer im vor-angehenden Strafvollzug betreffend die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich resp. dem geltend gemachten Bericht des Gefängnisses [...] eine hinreichende Deliktbearbeitung erkennen wolle. Sofern der Beschwerdeführer wiederholt vorbringe, es sei sowohl deliktorientierte Arbeit geleistet als auch eine freiwillige Therapie besucht worden, entspräche dies offensichtlich nicht vollumfänglich den Tatsachen. Es möge zwar zutreffen, dass gegenüber ihm keine therapeutische Massnahme angeordnet worden sei. Jedoch entbinde ihn dies nicht von der Verantwortung, im Rahmen des allfälligen bis zum 30. Januar 2030 dauernden Strafvollzugs an seiner Resozialisierung und somit auch an einer Senkung der Rückfallgefahr aktiv zu arbeiten. Bis Vollzugslockerungen in Betracht gezogen werden könnten, habe sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen seiner Anlasstaten, nicht nur jenen, welche durch das Obergericht des Kantons Zürich beurteilt worden seien, auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Fluchtgefahr könne aufgrund der vorliegenden Rückfallgefahr offenbleiben.
2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die bereits erfolgten Fortschritte müssten angemessen gewürdigt werden, wenn es sich um einen heute über 10 Jahre dauernden Freiheitsentzug handle. Es gehe nicht an, dass jede einen Insassen übernehmende Anstalt von vorne beginne und dies ultimativ unter Androhung negativer Konsequenzen für das Vollzugsregime. Der Beschwerdeführer habe in den vielen Jahren in der Strafvollzugsanstalt [...] die ihm vorgeworfene unterlassene Deliktaufarbeitung durchlaufen. Er habe zudem an Gesprächen stets teilgenommen. Diese seien ihm zuletzt in [...] nicht mehr angeboten worden, weil die Ressourcen dafür nicht vorhanden gewesen seien. Im Übrigen habe er sich im Vollzug tadellos verhalten und sein Arbeitsverhalten werde besonders positiv hervorgehoben. Er habe seinen Teil beigetragen. Wenn er seine Strafe und alle Konsequenzen wie die Arbeit etc. auf sich genommen und klaglos ertragen habe, obschon er nicht in allen Punkten mit der Würdigung im Strafurteil einverstanden gewesen sei, sei ihm das als positiv anzurechnen. Die Vorbereitung auf die Freiheit sei unabdingbarer Teil einer Vollzugsplanung, die den gesetzlichen Auftrag der Resozialisierung erfülle. Wenn man ihm nicht genügend Ressourcen für den Vertrauensaufbau zu einer sozialarbeiterischen Bezugsperson zur Verfügung stellen könne, damit er erneut die Deliktaufarbeitung durchgehe, dann dürfe dies sicher nicht ihm als negatives Vollzugsverhalten angelastet werden. Die Verfügung sei ungenügend begründet. Sie erkläre nicht, weshalb das einzige bemängelte Element einer angeblich nicht genügend andauernd bzw. wiederholten Auseinandersetzung mit dem Delikt ausreichen solle, um auf Flucht- oder Deliktgefahren hinzudeuten. Gegen ihn liege keine Landesverweisung vor, auch keine Einreisesperre. Damit könne bei Vorliegen eines Arbeitgebers eine Bewilligung wieder erteilt werden. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch nicht erfolgt. Die Einschliessung bis am letzten Tag sei noch nie ein geeignetes Mittel gewesen, die Zukunftsprognose günstig zu beeinflussen.
3. Im Kanton Solothurn ist das Amt für Justizvollzug (AJUV) Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG). Der Strafvollzug hat gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde des Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Abs. 4).
Verweigert der Insasse diese aktive Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele einerseits nur rudimentär geregelt werden. Andererseits ist die aktive Beteiligung des Insassen notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Somit bildet die tatkräftige Mitwirkung des Insassen zur Erreichung der Ziele des Vollzugsplans die Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Rahmen der Vollstreckungsplanung. Gemäss Bundesgericht ist es deshalb rechtens und vertretbar, dass die Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (Benjamin F. Brägger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 N 26 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Auch in einem neueren Entscheid (Urteil 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, hier zur bedingten Entlassung) hat das Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz halte die fehlende Tataufarbeitung zu Recht für massgeblich prognoserelevant. Zwar spreche die Uneinsichtigkeit eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch sei die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant. Das Gesetz verpflichte den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug sei keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellten im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, könne als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele. Einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Taten unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien könnten für den Vollzugsentscheid relevant sein (E. 2.2.2).
4.1 Gemäss der Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 23. Juli 2021 ist vom Beschwerdeführer für die Begehung von mittelgradigen Gewaltdelikten von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen. Ungünstig auf die Legalprognose wirkten sich seine dissozialen Verhaltensweisen, kombiniert mit der Bereitschaft zum Waffeneinsatz als Einschüchterungsmethode, aus. Hinzu kämen seine manipulativen Tendenzen und eine mangelnde Empathiefähigkeit, welche dem Beschwerdeführer eine gezielte Angsteinflössung bei den Geschädigten erleichtere. Ebenfalls ungünstig ins Gewicht falle die hochfrequente Deliktserie von Raubüberfällen innerhalb von wenigen Monaten. Da sich die Gewaltdelikte über einen kurzen Zeitraum erstreckt hätten und basierend auf der aktuellen Aktenlage keine Hinweise für eine ausgeprägte zweckungebundene Gewaltbereitschaft bestünden, würde die Prognose nach einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit seinen personenbezogenen Problembereichen unter Klärung der genauen Motivlage für die Raubüberfälle womöglich günstiger ausfallen.
Für die Begehung von schwerwiegenden Sexualdelikten sei von einem mittleren Rückfallrisiko auszugehen. Aufgrund fehlender Informationen über die Sexualität des Beschwerdeführers könne nicht beurteilt werden, ob eine sexuelle Devianz vorliege, was sich ungünstig auf die Legalprognose auswirken würde. Es lasse sich lediglich feststellen, dass er sich über die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten hinweggesetzt, dabei keine Opferempathie empfunden habe und die Ausgestaltung seiner Tat, indem er die beiden Frauen gefesselt, ihnen eine Waffe an den Kopf gehalten, diese gezwungen habe sich auszuziehen und er sich sexuell an ihnen vergangen habe, als kaltblütig bezeichnet werden könne. Ausserdem habe sich der Tatzeitraum über mehrere Stunden erstreckt. Obwohl er die Tat im Voraus geplant habe, scheine er durchaus bereit zu sein, ein Zufallsopfer ebenso sexuell zu missbrauchen. Dies spreche für eine niedrige Handlungsschwelle zur Begehung eines auch schwerwiegenden Sexualdelikts und wirke sich dadurch, dass es sich zumindest bei einer Frau um ein fremdes Opfer gehandelt habe, prognostisch ungünstig aus. Günstig zu werten sei, dass sich keine überschiessende Gewaltanwendung im Rahmen der sexuellen Übergriffe erkennen lasse. Relativierend sei jedoch anzumerken, dass der gesamte Handlungsablauf eine erhebliche Schwere aufweise.
Im Rahmen der allgemeinen Delinquenz wurde die Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Waffengesetz als hoch und für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als mittel eingestuft.
Die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers wurde in der Risikoabklärung als eher ungünstig eingestuft.
4.2 Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom 24. Januar 2022 wurde ausgeführt, in der Berichtsperiode (18. August 2020 bis 21. Januar 2022) hätten mit dem Beschwerdeführer 14 Sozialberatungsgespräche stattgefunden. In den Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich freundlich, charmant und zuvorkommend gezeigt. Aus Sicht des Sozialdienstes könne gesagt werden, dass er grundsätzlich zumindest oberflächlich mitgewirkt habe. Seine Schilderungen seien jedoch vage und oberflächlich geblieben. Er habe erkennen lassen, dass durch eine Anstellung und eine geregelte Wohnsituation sein Rückfallrisiko genügend minimiert werden könne. In zwei Beratungsgesprächen seien im Rahmen einer Psychoedukation seine Risikofaktoren besprochen worden. In diesen Gesprächen sei ihm transparent gemacht worden, dass eine Lockerung des Haftregimes unwahrscheinlich erscheine, solange er diese Themen nicht vertieft bearbeite. In den sozialarbeiterischen Gesprächen hätten keine Veränderungen der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe weder eine Einsicht noch eine Motivation zur Mitarbeit bei der Deliktbearbeitung signalisiert. Im Rahmen einer Deliktbearbeitung sei an diesem Thema mit einem forensischen Behandler nicht gearbeitet worden. Eine in- oder extrinsische Motivation sei nicht erkennbar. In der Gesamtwürdigung habe keine Veränderung an den risikorelevanten Faktoren beobachtet werden können. Die Einstufung des Risikopotenzials bleibe unverändert. Im Vollzugsalltag könne dem Beschwerdeführer hingegen eine positive Mitwirkung und Absprachefähigkeit attestiert werden.
4.3 Gemäss Therapiebericht der psychiatrischen Dienste [...] vom 6. April 2023 habe nach Anmeldung durch die JVA [...] am 21. April 2022 das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. In der Folge seien einschliesslich des Erstgesprächs sechs Gespräche zur Abklärung der Therapieindikation und zwei testdiagnostische Termine durchgeführt worden. Alle Gespräche seien mit dem Ziel der vorläufigen diagnostischen Einschätzung und der Abklärung der Therapieindikation erfolgt. Es habe keine Deliktbearbeitung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe im Erstgespräch von sich aus keine Ziele bzw. Therapiemotivation geäussert, sondern angegeben, der Sozialdienst habe ihn damit «erpresst», dass er keine Chance auf eine Haftentlassung zum 2/3-Termin habe, wenn er keine Therapie mache. Dennoch sei er bereit gewesen, an den folgenden Gesprächen mitzuwirken. In diesen Gesprächen habe er sich zwar vordergründig motiviert für die Aufnahme einer Therapie geäussert, habe jedoch fortbestehend ein hohes Kontrollbedürfnis gegenüber der therapeutischen Fachperson gezeigt und geäussert, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Er habe sich grenztestend und mitunter auch provokativ verhalten. Es hätten weder eine intrinsische Therapiemotivation noch ein Problembewusstsein für legalprognostisch relevante Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen vorgelegen. Vor diesem Hintergrund seien die motivationalen Voraussetzungen für eine deliktpräventive Psychotherapie als nicht gegeben beurteilt worden. Angesichts der limitierten Platzzahl für gerichtlich angeordnete und behördlich empfohlene Therapien habe die notwendige grundlegende motivationale Arbeit nicht durch eine psychologische Fachperson ihres ambulanten Dienstes übernommen werden können, sondern müsste beispielsweise über sozialarbeiterische Gespräche in der JVA erfolgen. Es erscheine ausserdem sinnvoll, wie in der ersten ROS-Abklärung empfohlen, zunächst ein niederschwelliges risikoorientiertes Angebot in Form eines Lernprogramms anzubieten. Möglicherweise könne dadurch an der Problemeinsicht gearbeitet werden. Anschliessend sollte die Indikation für eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Problembereichen erneut geprüft werden.
4.4 Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom 11. Juli 2023 wird betreffend die Berichtsperiode 25. Januar 2022 bis 11. Juli 2023 ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige im Vollzugsalltag ein freundliches Verhalten. Es gebe keine Beanstandungen. Deliktorientierte Gespräche mit dem Sozialdienst hätten seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft stattgefunden. Im Rahmen der Gespräche mit der Sozialberatung zeige er sich absprachefähig. In den Gesprächen seien Fragestellungen zu Sozialversicherungen, die Erstellung eines neuen Vollzugsplans, die Arbeit in der Schreinerei und die Gründe des Therapieabbruchs in den Fokus gerückt. Zur Begründung des Abbruchs der freiwilligen deliktorientierten Therapie habe er Unverständnis geäussert. Er brauche Zeit, um Vertrauen zu einer therapeutischen Person aufzubauen. Er habe angegeben, nach wie vor bereit zu sein, eine deliktorientierte Therapie zu machen.
4.5 Aus dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. Februar 2024 über die Berichtsperiode 11. Juli 2023 bis 13. Februar 2024 geht schliesslich hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug angepasst zeige. Er werde als freundlich und absprachefähig erlebt. Im Arbeitsbereich werde er besonders wegen seiner Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft geschätzt. Es bestehe bei ihm jedoch die Tendenz, eigene Interessen und Bedürfnisse hartnäckig durchsetzen zu wollen. In der Summe könne ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Bei den deliktrelevanten Faktoren, insbesondere dem personenbezogenen Veränderungsbedarf, hätten seit der letzten Berichterstattung jedoch keine Fortschritte erzielt werden können. Es habe keine Tataufbereitung stattgefunden. Deliktorientierte Gespräche mit dem Sozialdient hätten seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft stattgefunden. Aufgrund der abgebrochenen Gesprächstherapie bei einer forensischen Fachperson und der fehlenden Signalisierung seitens des Beschwerdeführers zu Einsicht und Motivation für eine Deliktbearbeitung habe der personenbezogene Veränderungsbedarf nicht weiterbearbeitet werden können. In den sozialarbeiterischen Gesprächen seien die Vorbereitung auf eine mögliche bedingte Entlassung im September 2024 und die Bildung von Zukunftsabsichten in den Vordergrund gerückt.
4.6 Am 8. April 2024 beurteilte die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) den Beschwerdeführer auf Ersuchen der Vollzugsbehörde. Sie hielt die Informationen, die sich aus den zugestellten Unterlagen ergaben, für nicht ausreichend, um eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Nach ihrer Auffassung wäre die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens angezeigt gewesen, welches sich insbesondere zur Frage des Vorliegens einer im Zusammenhang mit der Begehung der Delikte stehenden psychischen Störung, der den Taten zugrundeliegenden Delikthypothese und der Entwicklung des Beschwerdeführers sowie der Rückfallgefahr geäussert hätte. Infolge der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung entfalle die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung mit sachgerechten Weisungen und Bewährungshilfe zu versehen, was die Annahme, der Beschwerdeführer werde keine weiteren Verbrechen und Vergehen begehen, ungünstig beeinträchtige. Zudem entfalle im Falle einer Wegweisung die Möglichkeit einer Rückversetzung als Sanktion einer Nichtbewährung.
5. Aus den unter E. 4.2 bis 4.5 erwähnten Berichten geht klar hervor, dass keine deliktorientierte Arbeit mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Es haben sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden und finden statt, nicht aber solche, in denen es um eine Tataufbereitung gegangen wäre. Wenn der Beschwerdeführer erwähnt, er habe in den vielen Jahren in der Strafvollzugsanstalt [...] die Deliktaufarbeitung durchlaufen, kann dies nur im Zusammenhang mit den Delikten stehen, für die er vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2016 verurteilt worden ist. So bezieht sich auch der Vollzugsbericht der JVA [...] vom 17. August 2020 (in die der Beschwerdeführer von der JVA [...] am 12. Februar 2020 übergetreten war) nur auf diese Delikte. Die dort erwähnte Ausführung, hinsichtlich Einsicht in das deliktische Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er seine risikorelevanten Problembereiche erkennen und benennen könne, betrifft somit nicht die Delikte, für die der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Solothurn verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Delikte fand keine Deliktaufarbeitung oder eine deliktorientierte Arbeit resp. Therapie statt.
Dass dies nicht stattfand resp. dass die begonnene «Therapie» beendet wurde, lag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug, sondern ist auf die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer solchen Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen. Gemäss Therapiebericht der [...] vom 6. April 2023 haben Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, jedoch keine Deliktbearbeitung. Der Beschwerdeführer scheint nur an den Gesprächen teilgenommen zu haben, weil er sich sonst keine Chance auf eine Haftentlassung zum 2/3-Termin ausrechnete. Er habe gegenüber der therapeutischen Fachperson geäussert, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, habe sich grenztestend und mitunter auch provokativ verhalten und es hätten weder eine intrinsische Therapiemotivation noch ein Problembewusstsein für legalprognostisch relevante Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen vorgelegen. Dass die JVA [...] vor diesem Hintergrund die motivationalen Voraussetzungen für eine deliktpräventive Psychotherapie als nicht gegeben erachtete, ist nachvollziehbar; ebenso, dass sie zum Schluss gelangte, angesichts der limitierten Platzzahl für gerichtlich angeordnete und behördlich empfohlene Therapien könne die notwendige grundlegende motivationale Arbeit nicht durch eine psychologische Fachperson ihres ambulanten Dienstes übernommen werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es vorliegend somit auch nicht zu, dass jede einen Insassen übernehmende Anstalt von vorne beginne und dies ultimativ unter Androhung negativer Konsequenzen für das Vollzugsregime. In der JVA [...] wurde wie erwähnt – wenn überhaupt (vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. November 2019) – nur eine Deliktbearbeitung hinsichtlich der Taten, für die er vom Obergericht des Kantons Zürich verurteilt worden war, durchgeführt. Für die Verurteilung hinsichtlich der Sexualdelikte fand keine Deliktbearbeitung statt und dies aufgrund mangelnder Bereitschaft seitens des Beschwerdeführers. Dass er sich im Übrigen im Vollzug korrekt verhält und sein Arbeitsverhalten positiv hervorgehoben wird, ist lobenswert (wenn auch als Selbstverständlichkeit zu erwarten), ändert aber nichts daran, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer für die Bereitschaft, an einer Therapie teilzunehmen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, nicht darauf berufen kann, zuerst genügend Ressourcen für den Vertrauensaufbau zu einer sozialarbeiterischen Bezugsperson zur Verfügung gestellt zu bekommen resp. er hat die Konsequenzen zu tragen, wenn eine Therapie und Aufarbeitung der Taten an einem fehlenden Vertrauensaufbau seinerseits scheitern sollte.
Zusammenfassend stellt sich die Vorinstanz somit zu Recht auf den Standpunkt, es habe bislang keine Aufarbeitung der Delikte, insbesondere derjenigen, für die der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 verurteilt worden ist, stattgefunden. Dies ist auf eine fehlende, echte Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, zurückzuführen.
6. Fraglich ist, ob diese mangelnde Auseinandersetzung mit den Taten ausreicht, um Vollzugslockerungen zu verweigern. Diese Frage ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ausreichend und ernsthaft um eine Bearbeitung der Delikte gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn bemüht (und auch unzureichend hinsichtlich der anderen Delikte, vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. November 2019). Eine fehlende Tataufarbeitung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber prognoserelevant und das Gesetz verpflichtet den Gefangenen wie erwähnt, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Dazu gehören auch die Konfrontation und Auseinandersetzung mit den Taten und genau diese Auseinandersetzung mit den Taten wollte der Beschwerdeführer bislang nicht führen. An der Rückfallprognose hat sich deshalb seit der Risikoabklärung vom 23. Juni 2021 resp. dem Urteil des Bundesgerichts nichts Entscheidendes geändert. Sie liegt für die Begehung von schwerwiegenden Sexualdelikten immer noch im mittleren Bereich (vgl. im Detail E. 4.1 hiervor).
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer äussert in seinen Eingaben die Bereitschaft zu Gesprächen und einer Therapie. Aus der mit Eingabe vom 5. Juli 2024 eingereichten Verfügung des AJUV vom 24. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass er sich zuletzt zugänglicher und geständig gezeigt sowie auf konfrontative Fragen offen Antwort gegeben habe. Zudem habe er sich bereit erklärt, in den sozialarbeiterischen Gesprächen verschiedene ROS-Module bearbeiten zu wollen. Wie im Therapiebericht der JVA [...] vom 6. April 2023 erwähnt, kann die notwendige grundlegende motivationale Arbeit auch über sozialarbeiterische Gespräche in der JVA erfolgen. Es könnte ihm auch zunächst ein niederschwelliges risikoorientiertes Angebot in Form eines Lernprogramms angeboten werden, wodurch möglicherweise an der Problemeinsicht gearbeitet werden könnte. Diese Schritte sind umgehend in die Wege zu leiten (wenn sie nicht schon in die Wege geleitet worden sind, vgl. die erwähnte Verfügung vom 24. Juni 2024), sodass anschliessend – wie im Therapiebericht erwähnt – die Indikation für eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Problembereichen erneut geprüft werden kann. Damit können auch Vollzugslockerungen erneut geprüft werden.
8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht einen Aufwand von 5,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 220.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 33.60 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'217.30, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 wird dem Departement des Innern zur Kenntnis zugestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, [...], wird auf CHF 1'217.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier